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Urteil

8 A 3515/95

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:1030.8A3515.95.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheides vom 2. März 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Direktors des Landschaftsverbandes R. vom 22. November 1993 verpflichtet, ungedeckte Kosten der Klägerin für die Beerdigung von Frau M. W. in Höhe von 627,33 DM zu übernehmen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheides vom 2. März 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Direktors des Landschaftsverbandes R. vom 22. November 1993 verpflichtet, ungedeckte Kosten der Klägerin für die Beerdigung von Frau M. W. in Höhe von 627,33 DM zu übernehmen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist die Schwester der am 20. August 1914 geborenen und am 29. Oktober 1992 verstorbenen Frau M. W. (geb. S. bach). Die Verstorbene lebte bis zum Zeitpunkt ihres Todes im Altenzentrum H. in H. und erhielt seit dem 24. September 1990 vom Beklagten Hilfe zur Pflege gemäß § 68 BSHG; sie war verwitwet und hatte keine Kinder; ihre Eltern waren bereits vorverstorben. Von den Geschwistern der verstorbene Frau M. W. lebten zum Zeitpunkt ihres Todes nur noch die Klägerin und Herr L. S. , der zwischenzeitlich am 17. April 1994 verstorben ist. Die Verstorbene hat ein Sparbuch hinterlassen, das nach der Mitteilung der Betreuungsstelle des Beklagten am 27. November 1992 ein Guthaben von 967,14 DM aufwies. Das Sparbuch ist bei der Gerichtskasse in Bonn hinterlegt. Am 29. Oktober 1992 erhielt die Klägerin über ihre Tochter vom Ordnungsamt der Stadt H. die telefonische Auskunft, für eine mögliche Übernahme der Kosten der Bestattung ihrer am gleichen Tag verstorbenen Schwester M. W. sei der Beklagte zuständig; die für die Bestattung erforderlichen Aufträge könnten erteilt werden; wenn alles im bescheidenen Rahmen gehalten werde, gebe es bei der Kostenübernahme durch das Sozialamt "keine Probleme". Daraufhin erteilte die Klägerin dem Bestattungshaus N. in H. am 30. Oktober 1992 durch ihre Tochter (Frau M. F. ) den "Bestattungsauftrag" und verpflichtete sich gegenüber dem Bestattungsunternehmen zur Übernahme der "Bestattungskosten in voller Höhe". Die Bestattung von Frau M. W. erfolgte am 5. November 1992. Mit Schreiben vom 4. November 1992, beim Beklagten eingegangen am 9. November 1992, beantragte die Klägerin die Übernahme der ungedeckten Kosten für die Bestattung ihrer verstorbenen Schwester Frau M. W. . Die Kosten der Beerdigung betrugen laut Rechnung des Bestattungshauses N. vom 14. Dezember 1992 nach Abzug der Sterbegeldzahlung der Krankenkasse 2.221,80 DM. Unter dem 10. und dem 28. Dezember 1992 verlangte der Beklagte von der Klägerin und von ihrem Bruder L. S. bach Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Diesem Begehren kam die Klägerin nach, ihr Bruder jedoch nicht. Die Klägerin bezieht eine Witwenrente, die laut Bescheid vom 1. Juli 1993 monatlich 1.348,93 DM betrug, sowie eine Betriebsrente in Höhe von monatlich (1993) 98,01 DM. Mit Bescheid vom 2. März 1993 lehnte der Beklagte daraufhin den Antrag der Klägerin auf Übernahme der ungedeckten Bestattungskosten mit der Begründung ab, es sei nicht gelungen, Einblick in die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihres Bruders L. S. bach zu erhalten. Herr L. S. bach habe im Rahmen eines am 11. Februar 1993 geführten Telefonates mitgeteilt, daß er keinerlei Veranlassung sehe, die von ihm angeforderten Auskünfte zu erteilen. Angesichts dessen könne er, der Beklagte, nicht prüfen, ob die Erben der verstorbenen Frau M. W. in der Lage seien, die ungedeckt gebliebenen Bestattungskosten zu tragen. Mit Schreiben vom 2. April 1993 legte die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und machte geltend, sie sei nicht in der Lage, die Restkosten der Beerdigung von ihrer kleinen Rente zu begleichen. Sie habe auch nicht in Erfahrung bringen können, wie die Einkommensverhältnisse ihres Bruders L. S. bach seien. Dieser sei zur Auskunftserteilung nicht bereit. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 1993 wies der Direktor des Landschaftsverbandes R. den Widerspruch als unbegründet zurück. In der Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, es habe aufgrund der fehlenden Erklärungen des Herrn S. bach nicht festgestellt werden können, ob die Erben in der Lage seien, die bislang ungedeckten Bestattungskosten der verstorbenen Frau M. W. zu tragen. Daraufhin hat die Klägerin am 20. Dezember 1993 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im wesentlichen vorgetragen: Ihr sei nicht zuzumuten, die noch offenstehenden Bestattungskosten zu zahlen. Sie dürfe nicht dafür bestraft werden, daß sie sich - im Gegensatz zu ihrem Bruder - um die Beerdigung ihrer Schwester M. W. gekümmert habe. Es sei unverständlich, warum der Beklagte ihr zumute, die Kosten zu tragen, während dies bei ihrem Bruder nicht geschehe. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 2. März 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Direktors des Landschaftsverbandes R. zu verpflichten, ungedeckte Beerdigungskosten für die Beerdigung von Frau M. W. in Höhe von 2.221,80 DM aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat auf die Darlegungen im angefochten Bescheid und im Widerspruchsbescheid Bezug genommen und ergänzend geltend gemacht, durch den Tod von Herrn L. S. bach am 17. April 1994 habe sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage nicht verändert, weil insoweit im vorliegenden Verfahren allein auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides abzustellen sei. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Gegen das ihr am 21. April 1995 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16. Mai 1995 Berufung eingelegt und vorgetragen, sie halte es für unzumutbar und für eine unbillige Härte, wenn sie mit einer Rente von ca. 1.200,- DM monatlich die streitgegenständlichen Beerdigungskosten tragen müsse. Sie sei schon seinerzeit krank gewesen und habe zwischenzeitlich seit 1994 als Pflegefall in einem Altersheim aufgenommen werden müssen. Für sie, die vom Land komme und einfacher Herkunft sei, sei es eine Unmöglichkeit gewesen, den eigenen Bruder zu verklagen. Außerdem habe sich zwischenzeitlich herausgestellt, daß dieser ohnehin nichts hätte zahlen können. Nach seinem Tode habe sie von den Vermietern erfahren, daß ihr Bruder nicht einmal die Miete vollständig beglichen habe, so daß die Vermieter eine Verwertung der Wohnungsgegenstände in Betracht gezogen hätten. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 2. März 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Direktors des Landschaftsverbandes R. vom 22. November 1993 zu verpflichten, ungedeckte Beerdigungskosten für die Beerdigung von Frau M. W. in Höhe von 2.221,80 DM aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich im wesentlichen auf die Darlegungen im angefochtenen Urteil und macht geltend, es sei nach wie vor ungeklärt, ob dem Bruder der Verstorbenen als (Mit-) verpflichtetem im Sinne des § 15 BSHG die Übernahme der ungedeckten Bestattungskosten hätte zugemutet werden können. Die Nichtaufklärbarkeit anspruchsbegründender Tatsachen gehe nach den Regeln der sogenannten materiellen Beweislast zu Lasten der Klägerin. Das Amtsgericht S. - Nachlaßgericht - hat auf die Anfragen des Senats vom 9. Juni 1995 und vom 12. Februar 1997 mitgeteilt, daß aus Anlaß des am 17. April 1994 eingetretenen Todes des Herrn L. S. bach keine Erbscheine erteilt worden und daß aus Anlaß des am 29. Oktober 1992 erfolgten Todes von Frau M. W. keine Nachlaßvorgänge zu ermitteln seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten und vom Direktor des Landschaftsverbandes R. vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Klägerin ist in dem aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Umfange begründet, jedoch im übrigen unbegründet. Begründet ist die Berufung, soweit die Klägerin vom Beklagten die Übernahme der Hälfte der (nach Einsatz des von der Krankenkasse gezahlten Sterbegeldes und des bei der Gerichtskasse in B. hinterlegten Sparguthabens) ungedeckt gebliebenen Kosten für die Beerdigung ihrer am 29. Oktober 1992 verstorbenen Schwester M. W. begehrt. Der Anspruch ergibt sich aus § 15 BSHG. Danach hat der zuständige Sozialhilfeträger die erforderlichen Kosten einer Bestattung zu übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Hinsichtlich des im Tenor dieses Urteils genannten Betrages sind diese Voraussetzungen erfüllt. Die Klägerin zählt im vorliegenden Falle zum Kreis der zur Zahlung der Bestattungskosten "Verpflichteten" im Sinne des § 15 BSHG. Wie sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut ("hierzu") der gesetzlichen Regelung ergibt, bezieht sich die Vorschrift nicht auf die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Bestattung, sondern auf die Pflicht zur Kostentragung. Anspruchsberechtigt gemäß § 15 BSHG ist nicht derjenige, der im Rahmen der ihm obliegenden Totenfürsorge berechtigt ist, die Bestattung des Verstorbenen durchzuführen, sondern derjenige, der rechtlich verpflichtet ist, die Kosten der Bestattung zu tragen. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 5 BSHG im Rahmen der Übernahme von Bestattungskosten klargestellt hat, besteht der Bedarf nach § 15 BSHG nicht in der Durchführung der Bestattung, sondern darin, daß derjenige, der die Bestattungskosten zu tragen hat, von dieser Verpflichtung freigestellt wird, soweit ihm die Tragung dieser Kosten nicht zuzumuten ist. Soweit ein Erbe gemäß § 1968 BGB zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet ist, ist dieser Berechtigter des Anspruchs nach § 15 BSHG, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1977 - 5 C 13.96 -. Bei einer Mehrheit von Erben trifft die Pflicht zur Kostentragung gemäß § 1968 BGB die Erbengemeinschaft, vgl. dazu u.a. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 5. Februar 1962 - III ZR 173/60 -, NJW 1962, 791; Edenhofer, in: Palandt, 56. Auflage 1997, § 1968 Rdnr. 1. Verpflichteter im Sinne von § 15 BSHG ist in einem solchen Fall jeder (Mit-)Erbe, wenn und soweit er Forderungen nach § 1968 ausgesetzt ist. Die Klägerin ist danach Verpflichtete nach § 15 BSHG. Sie war zum hier maßgeblichen Zeitpunkt - zusammen mit ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Bruder L. S. bach - Erbin ihrer am 29. Oktober 1992 verstorbenen Schwester M. W. (geb. S. bach). Davon gehen die Beteiligten übereinstimmend aus. Auch der Senat hat zu diesbezüglichen Zweifeln keine Veranlassung. Denn die verwitwete Erblasserin hatte keine Kinder, so daß gesetzliche Erben erster Ordnung gemäß § 1924 BGB nicht vorhanden waren. Da eine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag o.ä.) ersichtlich nicht vorlag und die Eltern der Erblasserin nicht mehr lebten, war die Klägerin gemäß § 1925 Abs. 1 BGB zusammen mit ihrem noch damals lebenden Bruder L. S. bach gesetzliche Erbin zweiter Ordnung. Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin oder ihr Bruder L. S. bach die Erbschaft ausgeschlagen hätten, sind nicht ersichtlich. Denn die Ausschlagung der Erbschaft kann gemäß § 1944 Abs. 1 BGB nur binnen sechs Wochen erfolgen, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt (§ 1944 Abs. 2 Satz 1 BGB). Es ist nicht ersichtlich, daß innerhalb dieser Frist einer der beiden genannten gesetzlichen Erben die Erbschaft ausgeschlagen hätte. Auch die Beteiligten behaupten dies nicht. Vielmehr hat die Klägerin selbst vorgetragen, von einer Ausschlagung der Erbschaft durch einen der Erben sei ihr "nichts bekannt" (vgl. Schriftsatz vom 3. Juli 1995). Die Klägerin war in ihrer Eigenschaft als Erbin aufgrund § 1968 BGB zur Tragung der Beerdigungskosten verpflichtet. Dem steht nicht entgegen, daß sie im Rahmen der ihr als Schwester der Verstorbenen obliegenden Totenfürsorge die Bestattung selbst durch Abschluß eines Bestattungsvertrages mit dem Bestattungsunternehmen veranlaßt hat. Bei der sich aus § 1968 BGB ergebenden Verpflichtung zur Tragung der Bestattungskosten handelt es sich um eine Nachlaßverbindlichkeit. Denn zu den Nachlaßverbindlichkeiten gehören gemäß § 1967 Abs. 2 BGB außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, wozu u.a. die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung des Erblassers zählen, vgl. dazu u.a. Oberlandesgericht München, Urteil vom 28. September 1973 - 19 U 1932/73 -, NJW 1974, 703 f.; Stein in: Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch, aaO., § 1967 Rdnr. 7 und 11. Hat - wie hier - die Erbin selbst die vertragliche Vereinbarung über die Bestattung der Erblasserin getroffen, so sind die hieraus erwachsenden Forderungen stets Nachlaßverbindlichkeiten, vgl. dazu u.a. Soergel, aaO., § 1967 Rdnr. 11 m.w.N. und § 1968 Anm. 2; Schlüter in: Ermann, Bürgerliches Gesetzbuch Band 2, 8. Auflage 1989, § 1968 Rdnr. 3; Edenhofer in Palandt, 56. Auflage 1997, § 1968 Rdnr. 1 f.. Bei einer Mehrheit von Erben haften diese für derartige Nachlaßverbindlichkeiten als Gesamtschuldner, vgl. dazu u.a. Wolf in: Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch, Band 7, 11. Aufl. 1982, § 2058 Rdnr. 6 m.w.N.; Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 56. Aufl. 1997, § 2058 Rdnr. 1. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe bei dem Erben oder Miterben ein sozialhilferechtlicher Bedarf an Übernahme von Bestattungskosten besteht, hängt, da § 15 BSHG lediglich die Freistellung von der Verpflichtung zur Tragung der ihn treffenden Bestattungskosten bezweckt, davon ab, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er selbst von Dritten, etwa von demjenigen, der im Rahmen der Totenfürsorge die Bestattung veranlaßt und die Kosten beglichen hat, von dem Bestattungsunternehmer oder auch von einem Miterben nach § 426 BGB auf Zahlung von Kosten in Anspruch genommen wird. Dementsprechend besteht hier der Bedarf der Klägerin in Höhe der gesamten Bestattungskosten, die das Bestattungsunternehmen ihr in Rechnung gestellt hat und deren Zahlung es von ihr fordert. Bei den von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen handelt es sich auch um "erforderliche Kosten" der Bestattung ihrer Schwester im Sinne des § 15 BSHG. Erforderlich sind die Aufwendungen, die notwendig sind, um die hinsichtlich der Bestattung bestehenden (rechtlichen) Verpflichtungen des hierzu Verpflichteten zu erfüllen. Der Begriff "erforderlich" bezieht sich sowohl auf die Art der Kosten als auch auf ihre Höhe. Anhaltspunkte dafür, daß im vorliegenden Falle die geltend gemachten Kosten der Bestattung die von § 15 BSHG normierte Grenze des Erforderlichen überschritten hätten, sind nicht erkennbar. Auch der Beklagte behauptet dies nicht. Die erforderlichen Kosten sind allerdings nur insoweit zu übernehmen, als dem hierzu Verpflichteten nicht zuzumuten ist, sie zu tragen. Die Entscheidung des Beklagten hat sich offenbar an der verbreiteten Praxis orientiert, daß einem (den Antrag stellenden) Verpflichteten die Bestattungskosten nur zu gewähren sind, wenn kein anderer Verpflichteter vorhanden ist, dem die Kostentragung zugemutet werden kann. Einem derartigen Verständnis des § 15 BSHG kann indessen nicht gefolgt werden. Da der Anspruch aus § 15 BSHG ein individueller Anspruch des Verpflichteten ist, richtet sich die Beantwortung der Frage, inwieweit ihm die Tragung der Bestattungskosten zuzumuten ist, ausschließlich nach den Verhältnissen desjenigen Verpflichteten, der einen Anspruch nach § 15 BSHG geltend macht. Die Leistungsfähigkeit eines anderen Verpflichteten kann, wie noch auszuführen sein wird, nur mittelbar insofern berücksichtigt werden, als es dem den Antrag stellenden Verpflichteten zuzumuten ist, von dem anderen Verpflichteten einen Ersatz seiner Aufwendungen zu fordern. Im vorliegenden Fall ist der Klägerin die Tragung der ungedeckt gebliebenen Bestattungskosten nur teilweise, und zwar in Höhe eines Betrages von 627,33 DM, nicht zuzumuten. Die Entscheidung, inwieweit einem Verpflichteten die Tragung der Kosten für die Bestattung des Verstorbenen zugemutet werden kann, ist eine Billigkeitsentscheidung, die der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt. Es handelt sich bei dem Begriff der Zumutbarkeit um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Der Beurteilungsmaßstab dafür, was dem Verpflichteten zugemutet werden kann, ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen des Sozialhilferechts, da besondere Kriterien in der anzuwendenden Vorschrift des § 15 BSHG nicht normiert sind, vgl. dazu auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 22. Juni 1976 - VIII A 1074/75 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) Band 25, S. 33, 35. Zu diesen allgemeinen Grundsätzen zählt die Regelung des § 3 Abs. 1 BSHG. Danach richtet sich das Maß der Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen. Ferner bestimmt sich die Zumutbarkeit nach dem "Nachrangprinzip" des § 2 Abs. 1 BSHG. Nach dieser Vorschrift erhält Sozialhilfeleistungen nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Schließlich ist für die Auslegung des in § 15 BSHG verwendeten Begriffs der Zumutbarkeit die in § 1 Abs. 2 BSHG normierte allgemeine Aufgabe der Sozialhilfe maßgeblich, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht; die Hilfe soll ihn soweit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; hierbei muß er nach seinen Kräften mitwirken. Nach Maßgabe dieser allgemeinen Grundsätze, namentlich des Nachranggrundsatzes des § 2 Abs. 1 BSHG, ist demjenigen, der Ansprüche nach § 15 BSHG geltend macht, zunächst zuzumuten, zur Begleichung der ungedeckt gebliebenen Beerdigungskosten vorrangig alle Mittel einzusetzen, die ihm durch den Tod der bestatteten Person zugeflossen sind. Dazu gehören beispielsweise aus Anlaß des Todes entstandene Sozialleistungsansprüche sowie Schadensersatzansprüche nach § 844 BGB und der Nachlaß, aber auch ein Ausgleichsanspruch gegen einen anderen Miterben nach § 426 BGB. In diesem Rahmen ist dem Verpflichteten auch zuzumuten, etwaige Ansprüche bei Gericht durchzusetzen. Der Grundsatz, daß nur "bereite" Mittel als Selbsthilfemöglichkeit nach § 2 Abs. 1 BSHG berücksichtigt werden können, gilt insoweit für die Übernahme von Bestattungskosten nach § 15 BSHG nicht. Denn die danach bezweckte Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung von Bestattungskosten ist keine Hilfe in einer aktuellen Notlage, deren Behebung keinen Aufschub erfordert. Im vorliegenden Fall war der Klägerin, nachdem das aus Anlaß des Todes ihrer Schwester gezahlte Sterbegeld der Krankenversicherung bereits von dem Bestattungsunternehmen eingezogen und verrechnet worden ist, zunächst einmal zuzumuten, das den einzigen verwertbaren Nachlaßgegenstand bildende Sparguthaben der Verstorbenen einzusetzen. Dieses belief sich nach der Mitteilung der Betreuungsstelle des Beklagten vom 27. November 1992 auf einen Betrag von 967,14 DM. Die Verfügungsberechtigung über dieses Nachlaßvermögen lag zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides bei der Erbengemeinschaft, also gemeinsam bei der Klägerin und ihrem damals noch lebenden Bruder L. S. bach. Es ist nicht ersichtlich, daß rechtliche oder sonstige Umstände einem Einsatz dieses Nachlaßvermögens zur (teilweisen) Begleichung der Bestattungskosten entgegengestanden hätten. Auch die Klägerin behauptet dies nicht. Vielmehr hat sie in ihrem Schriftsatz vom 28. Oktober 1997 selbst ausgeführt, ihr sei bis heute unklar, warum das Sparguthaben "in Höhe von damals ca. 900,- DM nicht mit zur Abdeckung der Bestattungskosten verwandt wurde." Zwar war der Nachlaß der verstorbenen Frau M. W. und damit auch das genannte Sparguthaben mit dem Erbfall gemeinschaftliches Vermögen der Erben geworden (§ 2032 BGB), über das die Miterben, also die Klägerin und ihr damals noch lebender Bruder L. S. bach, nur gemeinschaftlich verfügen konnten (§ 2040 Abs. 1 BGB). Wenn eine gemeinsame Entscheidung beider Miterben über den Einsatz des zum Nachlaß der Erblasserin gehörenden Sparguthabens nicht zustande gekommen wäre, stand es jedem der Erben frei, gemäß § 2042 Abs. 1 BGB in Ansehung des Nachlasses die Auseinandersetzung zu verlangen. Sofern insoweit keine Vereinbarung der Miterben zustande kam, konnte die sog. Erbteilungsklage erhoben werden. Demgegenüber kann die Klägerin nicht geltend machen, die mit der Beantragung eines Erbscheines und mit der Durchführung der Auseinandersetzung erforderlichen Mühen und Kosten seien ihr nicht zuzumuten (gewesen). Wie sich nämlich aus dem sogenannten Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 BSHG ergibt, erhält derjenige Sozialhilfe nicht, der sich selbst helfen "kann". Sich selbst helfen kann ein Hilfesuchender durch den Einsatz zur Verfügung stehender eigener Kräfte und Mittel. Dazu gehört auch die Realisierung von vermögenswerten Rechten, unter Umständen unter Beschreitung des Rechtsweges. Allein der Umstand, daß die Klägerin die Beantragung eines Erbscheines und die Durchführung der Auseinandersetzung für beschwerlich gehalten hat (und hält), reicht nicht aus, um die Möglichkeit der genannten Selbsthilfe durch Verwertung des Nachlaßvermögens zu verneinen. Es verstößt nach den Besonderheiten des Einzelfalles auch nicht gegen § 1 Abs. 2 BSHG, wenn die Klägerin als Miterbin ihrer verstorbenen Schwester M. W. darauf verwiesen wird, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um zur (teilweisen) Begleichung der ungedeckt gebliebenen Bestattungskosten das vorhandene Nachlaßvermögen einsetzen zu können. Vielmehr entspricht es gerade dem in § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BSHG normierten Gebot, daß der Hilfesuchende bei der Hilfegewährung nach seinen Kräften mitwirken muß. Angesichts dessen war und ist es der Klägerin im Sinne des § 15 BSHG zuzumuten, die erforderlichen Schritte einzuleiten, um das bei der Gerichtskasse B. hinterlegte Sparguthaben zur Begleichung der ungedeckt gebliebenen Bestattungskosten einzusetzen. In Höhe dieses Betrages hat sie mithin gegenüber dem beklagten Sozialhilfeträger keinen Anspruch auf die Übernahme der ungedeckt gebliebenen Bestattungskosten. Ferner war der Klägerin zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides vom 22. November 1993 zuzumuten, gemäß § 426 Abs. 2 BGB iVm §§ 1968, 2058, 426 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen ihren damals noch lebenden Bruder L. S. bach ihren Ausgleichsanspruch hinsichtlich des auf diesen entfallenden Anteils an den Beerdigungskosten geltend zu machen. Denn im Innenverhältnis haften die Miterben für die Nachlaßverbindlichkeiten anteilig (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB), vgl. dazu u.a. Wolf in Soergel, aaO., § 2058 Rdnr. 7 m.w.N.. Soweit die Klägerin geltend macht, ihr sei aufgrund ihrer Herkunft vom Lande und ihrer einfachen Persönlichkeitsstruktur nicht zuzumuten gewesen, gegenüber ihrem Bruder L. S. bach den auf diesen als Miterben entfallenden hälftigen Anteil an den unbeglichenen Beerdigungskosten geltend zu machen, kann dem nicht gefolgt werden. Auch insoweit ist bei der Auslegung des Begriffs der Unzumutbarkeit im Sinne des § 15 BSHG zu berücksichtigen, daß gemäß § 2 Abs. 1 BSHG Sozialhilfeleistungen nicht erhält, wer sich selbst helfen kann. Wie der vorliegende Rechtsstreit zeigt, war und ist die Klägerin durchaus in der Lage, notfalls auf dem Gerichtswege ihr zustehende Rechte geltend zu machen. Es ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin die entsprechenden Bemühungen ohne Erfolg unternommen hat, um von ihrem seinerzeit noch lebenden Bruder L. S. bach die Übernahme des auf diesen entfallenden hälftigen Anteils an den entstandenen unbeglichenen Beerdigungskosten zu verlangen und den Anspruch durchzusetzen. Ihr Hinweis auf das Verwandtschaftsverhältnis zu ihrem Bruder reicht nicht aus, ihre diesbezügliche Obliegenheit zu verneinen. Denn ihr gegenüber ihrem Bruder bestehender Ausgleichsanspruch nach §§ 426 Abs. 2, 1968, 2058 BGB stellte einen Vermögenswert dar, dessen vorrangiger Einsatz dem in § 2 Abs. 1 BSHG verankerten Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe entspricht. Anhaltspunkte dafür, daß ein Verweis der Klägerin auf diese Selbsthilfemöglichkeit dem in § 7 BSHG verankerten Gebot familiengerechter Hilfe widersprechen würde, sind nicht ersichtlich. Denn die Klägerin lebte mit ihrem Bruder L. S. bach nicht im Familienverband zusammen; nach ihrem eigenen Vorbringen hatte sie zu ihm kaum persönlichen Kontakt, so daß schon deshalb keine Gefahr bestand, daß durch eine Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs der Zusammenhalt der Familie gravierend in Mitleidenschaft gezogen worden wäre. Daß der zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides noch lebende Bruder der Klägerin, Herr L. S. bach, zur Erfüllung der auf ihn gemäß § 426 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1968, 2058, 426 Abs. 1 Satz 1 BGB entfallenden Verpflichtung zur Tragung der Hälfte der unbeglichen gebliebenen Beerdigungskosten nicht in der Lage gewesen wäre, läßt sich nicht feststellen. Die diesbezüglichen Aufklärungsbemühungen des Beklagten sind erfolglos geblieben. Denn Herr L. S. bach hat sich während des Verwaltungsverfahrens geweigert, gegenüber dem Beklagten Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Da Herr S. bach zwischenzeitlich verstorben ist, kommt auch seine Vernehmung als Zeuge über seine damaligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch den Senat nicht (mehr) in Betracht. Sonstige Beweismittel zur Klärung der seinerzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Herrn L. S. bach sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin vorbringt, sie habe nach dem Tode ihres Bruders L. S. bach zwischenzeitlich von den Vermietern erfahren, daß ihr Bruder nicht einmal die Miete vollständig beglichen habe, so daß die Vermieter eine Verwertung der Wohnungsgegenstände in Betracht gezogen hätten, ergibt sich daraus im Ergebnis nichts anderes. Dies folgt schon daraus, daß es im vorliegenden Rechtsstreit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens, d.h. hier auf den Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides vom 22. November 1993 ankommt. Selbst wenn also zum Zeitpunkt des Todes des Herrn L. S. bach Mietrückstände bestanden haben sollten, läßt dies nicht mit hinreichender Gewißheit die Feststellung zu, daß Herr L. S. bach nach dem Tode seiner Schwester M. W. zum hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht zur Tragung des auf ihn entfallenden Anteils an den Beerdigungskosten in der Lage war. Gleiches gilt hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Klägerin, die Kosten der Bestattung ihres (am 17. April 1994 verstorbenen) Bruders L. S. bach hätten wegen Vermögenslosigkeit des Verstorbenen durch das Sozialamt der Stadt H. getragen werden müssen. Selbst wenn zum Zeitpunkt des Todes des Herrn L. S. bach kein verwertbares Vermögen vorhanden gewesen sein sollte, läßt dies nicht mit hinreichender Gewißheit einen sicheren Rückschluß auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Herrn L. S. bach zum hier maßgeblichen Zeitpunkt zu. Diese Unaufklärbarkeit der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Miterben L. S. bach geht zu Lasten der Klägerin. Denn im Falle der Nichtaufklärbakreit eines anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmales trifft die materielle Beweislast denjenigen, der sich auf das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale beruft. Dies ist hinsichtlich des genannten hier maßgeblichen Tatbestandsmerkmales der Unzumutbarkeit der Kostentragung die Klägerin. Nicht zugemutet werden kann der Klägerin jedoch die Tragung ihres eigenen hälftigen Kostenanteils an den (nach Einsatz des von der Krankenkasse gezahlten Sterbegeldes und des bei der Gerichtskasse in B. hinterlegten Sparguthabens) ungedeckt gebliebenen Bestattungskosten. Eine rechtliche Möglichkeit, (auch) diesen Kostenanteil von ihrem Bruder zu verlangen, bestand gemäß §§ 426 Abs. 2, 1968, 2058 BGB nicht. Zwar hat der Verpflichtete zur Begleichung der Bestattungskosten auch eigenes Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm das zuzumuten ist. Von der Klägerin konnte das nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen aber nicht erwartet werden. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen bezog die Klägerin zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides eine monatliche Altersrente von 1.348,93 DM sowie eine Betriebsrente von monatlich 98,01 DM. Bei diesem Gesamteinkommen von monatlich 1.446,94 DM wäre sie bei Fälligkeit der Beerdigungskosten nur unter Gefährdung ihres eigenen notwendigen Lebensunterhaltes in der Lage gewesen, den auf sie entfallenden Anteil an den Beerdigungskosten zu begleichen. Denn nach Abzug des von der Krankenkasse gezahlten Sterbegeldes waren unbeglichene Beerdigungskosten in Höhe von 2.221,80 DM zu zahlen. Zu deren Deckung war zwar, wie oben in anderem Zusammenhang dargelegt, vorrangig das Nachlaßvermögen der Erblasserin heranzuziehen, das ausweislich der Schlußrechnung der Betreuungsstelle des Oberkreisdirektors des Rhein-Sieg-Kreises vom 27. November 1992 zum damaligen Zeitpunkt 967,14 DM betrug und das (als Sparbuch mit entsprechendem Guthaben) nach der Mitteilung der Hinterlegungsstelle beim Amtsgericht S. vom 8. September 1993 bei der Gerichtskasse in B. hinterlegt ist. Es verblieben damit aber ungedeckte Kosten jedenfalls in Höhe von 1.254,66 DM, von denen 627,33 DM auf die Klägerin entfielen. Bei einem monatlichen Renteneinkommen von 1.464,94 DM wären ihr damit nach Tragung dieser Kosten zur Bestreitung des Lebensunterhaltes (einschließlich Unterkunfts- und Heizungskosten für die Mietwohnung) in dem betreffenden Monat lediglich ca. 820,- DM verblieben. Dies war unzumutbar, zumal sie weder über Grundvermögen noch über sonstige relevante Vermögenswerte verfügte. Dabei bedarf es hier keiner abschließenden Entscheidung der Frage, bis zu welcher Höhe das Einkommen eines im Sinne des § 15 BSHG Verpflichteten im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung "anrechnungsfrei" zu bleiben hat. Denn im vorliegenden Fall wäre die Deckung des notwendigen Lebensunterhalts der Klägerin nicht mehr sichergestellt gewesen, wenn sie den gemäß §§ 1968, 2058, 426 Abs. 1 BGB auf sie entfallenden Anteil an den Bestattungskosten hätte begleichen müssen. Sie wäre letztlich in dem betreffenden Monat, in dem die Begleichung der fälligen Bestattungskosten erfolgt wäre, selbst sozialhilfebedürftig geworden (Sozialhilferegelsatz von 509,- DM bzw. ab 1. Juli 1993 von 514,- DM; ggf. Pauschalsatz für einmalige Beihilfen; Heizungs- und Unterkunftskosten für die Mietwohnung). Dies wäre jedenfalls mit der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 BSHG unvereinbar gewesen, die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht, sowie den Hilfesuchenden soweit wie möglich zu befähigen, unabhängig von der Sozialhilfe zu leben. Angesichts dessen kann die Klägerin vom Beklagten gemäß § 15 BSHG die Übernahme des (unter Berücksichtigung des zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vorhandenen, bei der Gerichtskasse B. hinterlegten Nachlaßvermögens) auf sie entfallenden hälftigen Anteils der ungedeckt gebliebenen Kosten der Beerdigung ihrer Schwester in Höhe von insgesamt 627,33 DM beanspruchen (Bestattungskosten in Höhe von 2.221,80 DM abzüglich 967,14 DM Nachlaßvermögen mithin 1.254,66 DM; davon 50 % = 627,33 DM). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision hat der Senat gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zugelassen, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer Erbengemeinschaft einem Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die erforderlichen Bestattungskosten zu tragen.