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Urteil

15 A 3494/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0328.15A3494.96.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert und unter Einbeziehung des nicht angefochtenen Teils wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert und unter Einbeziehung des nicht angefochtenen Teils wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin, eine GmbH, betreibt neben einem weiteren Krankenhaus in der B. straße in H. auf mehreren ihr gehörenden Flurstücken unter der postalischen Anschrift G. 19b (Gemarkung H. , Flur 16 Flurstücke 144, 145, 142, 141, 140, 147, 148, 154, 116 tlw., 194 tlw., 16) ein allgemeinmedizinisches Krankenhaus, das zu etwa 82 % der Pflegetage der medizinischen Versorgung H. dient und im Wesentlichen über die Pflegesätze nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz wirtschaftlich getragen wird. Eine Aufgabe der Krankenhausnutzung auf dem Grundstück G. 19b zugunsten einer Zusammenführung mit dem Krankenhaus in der B. straße ist geplant; die Baugenehmigung und die Rohbauabnahme für die Erweiterungsmaßnahmen dort sind 1999 erteilt worden. Das Grundstück G. 19b wird über eine Zuwegung zur Straße G. erschlossen, grenzt aber mit zwei Flurstücken, auf denen eine Gasübergabestation und ein Generatorenhäuschen errichtet sind und die als Parkplätze für Bedienstete und Besucher genutzt werden, an die Straße A. W. . Weiter gehören der Klägerin die Flurstücke Gemarkung H. , Flur 16 Flurstück 8 (A. W. 17) und Flurstück 143 (A. W. 15), auf denen Wohngebäude errichtet sind. Der Beklagte baute die Straße A. W. 1989/90 aus, insbesondere stellte er eine einschließlich Entwässerungsrinnen 5 m breite Fahrbahn erneut her, und setzte für das Klinikgelände durch Bescheid vom 2. August 1994 einen Straßenbaubeitrag von 67.700,46 DM fest, den er durch Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 1994 auf 70.037,08 DM erhöhte. Die dagegen erhobene Klage war hinsichtlich des 61.937,56 DM übersteigenden Betrages im ersten (VG Arnsberg 7 K 506/96) und im zweiten Rechtszug vor dem erkennenden Senat (15 A 3495/96) erfolgreich. Für das Grundstück A. W. 17 wurde durch Bescheid vom 2. August 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 1994 ein Beitrag von 4.752,60 DM, für das Grundstück A. W. 15 durch Bescheide gleichen Datums ein Beitrag von 3.849,42 DM festgesetzt. Die dagegen gerichteten Klagen wurden durch rechtskräftige Urteile des VG Arnsberg (7 K 480/95 für das Grundstück A. W. 15, 7 K 505/95 für das Grundstück A. W. 17) abgewiesen. Mit Schreiben vom 2. Dezember 1994 beantragte die Klägerin beim Beklagten einen Teilerlass der festgesetzten Beitragsschulden in Höhe von 82 %. Sie begründete dies damit, dass sie mit dem Krankenhaus die gesundheitliche Grundversorgung der Bevölkerung H. sicherstelle, was ansonsten von der Stadt H. zu leisten sei. Die Stadt H. werde so von eigenen Aufwendungen entlastet. Sie, die Klägerin, könne die Beitragsschulden nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht auf die Krankenhauskostenträger überwälzen, weil es sich um nicht pflegesatzrelevante Kosten handele. Auch die Stadt H. müsste, wenn sie selbst ein Krankenhaus betriebe, diese Kosten selbst tragen. Deshalb stelle die Einziehung der Beitragsschuld eine unbillige Härte dar. Nach Beratung im Hauptausschuss lehnte der Beklagte den Teilerlass durch Bescheid vom 6. März 1995 ab. Zur Begründung führte er aus: Zwar nehme die Klägerin im Rahmen der Daseinsvorsorge eine Kommunalaufgabe war, jedoch arbeite die Klägerin als private Krankenhausträgerin grundsätzlich gewinnorientiert, wobei die Finanzierung über Pflegesätze erfolge. Deshalb liege kein einen Teilerlass rechtfertigender atypischer Einzelfall vor. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch, mit der sie die unbillige Härte unter Hinweis auf die fehlende Pflegesatzrelevanz des festgesetzten Straßenbaubeitrags begründete. Den Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 1995 zurück und führte aus: Zwar treffe es zu, dass die Straßenbaubeiträge nicht über die Pflegesätze refinanzierbar seien, jedoch könne die Klägerin einen Förderantrag nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes stellen. Die sich aus bestimmten Situationen ergebende Härte für Krankenhäuser habe der Gesetzgeber erkannt. Das schließe es aus, einen nicht von den Finanzierungsvorschriften erfassten Fall als unbillige Härte einzustufen. Mit der rechtzeitig erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Erlassbegehren weiter verfolgt. Sie hat ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft und sinngemäß beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 6. März 1995 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 1995 zu verpflichten, den beantragten Erlass von Straßenbaubeiträgen für die Grundstücke A. W. 15 und 17 sowie G. 19b zu 82 % zu gewähren, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide zu verurteilen, entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Erlassantrag zu entscheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat auf die Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht unter Abweisung der Klage im Übrigen den Beklagten verpflichtet, den Antrag der Klägerin hinsichtlich des Straßenbaubeitrags für das Grundstück G. 19b erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte Berufung des Beklagten, mit der er vorträgt: Ein Erlass des Straßenbaubeitrags komme schon deshalb nicht in Betracht, weil im Vertrag zwischen der Klägerin und der Stadt H. über die Veräußerung des Klinikgeländes sogar von einer Erschließungsbeitragspflicht ausgegangen sei. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass beabsichtigt sei, das hier in Rede stehende Krankenhaus zu Gunsten einer Erweiterung des anderen Krankenhauses in der B. straße aufzugeben. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe die Straße A. W. auch Bedeutung für die Erschließung des Klinikgeländes, etwa für eine zusätzliche Erreichbarkeit im Falle einer Brandkatastrophe. Die Krankenhauszuwegung über die Straße G. stelle sich im Vergleich zur Straße A. W. wegen des erheblichen Verkehrsaufkommens der Straße G. auch nicht besser dar. Der Beklagte beantragt, unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor: Der Vertrag über die Übernahme des Krankenhausgeländes von der Stadt H. hindere einen Erlassantrag nicht. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht festgestellt, dass der Erschließungsvorteil der Straße A. W. für das Klinikgelände gleich Null sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Verfahrensakten 15 A 3495/96 und die dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht zur Neubescheidung des Teilerlassantrags der Klägerin hinsichtlich des Grundstücks G. 19b verpflichtet. Insoweit ist die Klage zulässig, aber ebenfalls unbegründet, da die Ablehnung auch dieses Teils des beantragten Erlasses rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Erlassantrages. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NRW i.V.m. § 227 AO kann der Beklagte Ansprüche aus dem Beitragsverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet werden. Der Beklagte hat den Teilerlass ermessensfehlerfrei abgelehnt. Ein Erlassanspruch wegen (hier allein in Betracht kommender) sachlicher Unbilligkeit setzt nämlich in seinem Hauptanwendungsfall voraus, dass die Erhebung der Abgabe im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des Abgabengesetzes nicht vereinbar ist, dass also mit anderen Worten ein Überhang des gesetzlichen Tatbestands über die Wertungen des Gesetzgebers feststellbar ist und der gegebene Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Abgabenerhebung aber dennoch den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 1996 - 15 B 3424/95 -, S. 8 des amtlichen Umdrucks; Tipke/Kruse, AO, Loseblattsammlung (Stand: Dezember 1999), § 227 Rdn. 71 ff.; Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, Loseblattsammlung (Stand: November 1999), § 227 Rdn. 252 ff. Der von der Klägerin geltend gemachte und vom Verwaltungsgericht als ermessensrelevant angesehene Umstand, dass sie mit dem Betrieb ihrer Klinik auf dem veranlagten Grundstück eine andernfalls von der Stadt H. selbst durchzuführende Aufgabe wahrnehme und der Kommune dadurch nachhaltig eigene finanzielle Aufwendungen erspare, stellt keinen im Rahmen einer Erlassentscheidung zu berücksichtigenden Sachverhalt dar. Dieser - hier unterstellte - Umstand weist nicht die nötige Beitragsbezogenheit auf, um einen Erlassanspruch zu begründen. Erforderlich ist nämlich, dass nach Lage des Falles gerade die Beitragseinziehung unbillig ist, weil das Gesetz, das nicht jede Besonderheit des Einzelfalles in Blick haben kann, gleichsam über das Ziel hinausschießt. Der Erlassgrund muss in dem beitragsrechtlichen Verhältnis zwischen Gemeinde und Beitragspflichtigem wurzeln. Umgekehrt reicht es nicht aus, dass in anderen Rechtsverhältnissen wurzelnde Gründe vorliegen, die es rechtfertigen könnten, von Geldforderungen der Gemeinde gegenüber dem Beitragspflichtigen abzusehen oder ihm Geld zuzuwenden. Denn nur dann, wenn die rechtliche Wirkung des geltend gemachten Grundes in dem Rechtsverhältnis eintritt, in dem er wurzelt, ist eine sachgerechte Problemlösung gewährleistet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht erkannt, dass nach dem ähnlichen, im Straßenbaubeitragsrecht nicht analog anwendbaren § 135 Abs. 5 BauGB im Erschließungsbeitragsrecht von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise abgesehen werden kann, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist, und dass diese Vorschrift dahin ausgelegt wird, dass eine unbillige Härte vorliegen könne, wenn der Beitragspflichtige durch seine Tätigkeit die Gemeinde von einer andernfalls von ihr selbst mit finanziellen Aufwendungen durchzuführenden Aufgabe freistelle und ihr dadurch gleichsam handgreiflich eine finanzielle Entlastung verschaffe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1992 - 8 C 50.90 -, KStZ 1992, 229 (230). Eine Übertragung dieses Gedankens auf den im Straßenbaubeitragsrecht entsprechend anwendbaren § 227 AO ist nicht geboten. Sie würde das Beitragsrecht mit sachfremden Gesichtspunkten befrachten und diese Gesichtspunkte keiner problemangemessenen Lösung zuführen. Ob eine Gemeinde Aufgaben übernimmt und wie sie sie erfüllt, ist entweder gesetzlich vorgeschrieben oder liegt in ihrem Ermessen. Liegt die Aufgabenerfüllung im gemeindlichen Ermessen, scheidet ein Erlassgrund schon deshalb aus, weil die Gemeinde nicht über einen Erlass von Straßenbaubeiträgen letztlich zur Förderung der Aufgabenwahrnehmung (hier durch Dritte) gezwungen werden kann. Handelt es sich um Pflichtaufgaben, hängt die Rechtfertigung einer finanziellen Förderung der Aufgabenerfüllung durch einen Beitragspflichtigen von dem Rechtsverhältnis des Beitragspflichtigen zur Gemeinde im Hinblick auf diese Aufgabenerfüllung ab. Handelt der Beitragspflichtige ohne Auftrag der Gemeinde, mag ein Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag, ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch oder ein Anspruch aus dem der Aufgabenwahrnehmung zugrunde liegenden Sonderrecht in Betracht kommen. Jedenfalls ist es nicht gerechtfertigt, die Zufälligkeit, dass die Gemeinde wegen Aufwendungen im Rahmen ihrer Straßenbaulast einen Straßenbaubeitragsanspruch hat, zum Anlass zu nehmen, den Gesichtspunkt der Erfüllung einer gemeindlichen Aufgabe durch den Beitragspflichtigen aus den genannten Instituten des Staatshaftungsrechts herauszulösen und einer beitragsrechtlichen Lösung zuzuführen. Handelt der Beitragspflichtige im Auftrag der Gemeinde, beurteilt sich die Rechtfertigung einer finanziellen Aufgabenförderung allein aus dem zugrunde liegenden Auftragsverhältnis, so dass auch hier eine beitragsrechtsimmanente Lösung auf dem Erlasswege ausscheidet und nur eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen in Betracht kommt. Dies ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen möglich (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NRW i.V.m. § 226 Abs. 3 AO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt im vorliegenden Fall kein Erlassgrund vor. Die Klägerin nimmt als private Trägerin die Aufgabe der Krankenhausversorgung auch und gerade der Bevölkerung H. wahr, die ansonsten gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen von der Stadt H. oder Gemeindeverbänden zu erfüllen wäre. Die Finanzierung dieser Aufgabe beurteilt sich nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, nach eventuellen vertraglichen Abmachungen zwischen der Stadt H. und der Klägerin, allenfalls nach den genannten allgemeinen Instituten des Staatshaftungsrechts. Gibt all dies für eine Förderung durch die Stadt H. nichts her, gibt es auch keinen Grund für einen Beitragserlass. Begründen die vorgenannten Anspruchsgrundlagen einen Förderungsanspruch, muss er gesondert, nicht unter dem beitragsrechtlichen Gesichtspunkt eines Billigkeitserlasses durchgesetzt werden. Daraus ergibt sich, dass es hier weder darauf ankommt, dass die Klägerin eine privat-wirtschaftlich agierende GmbH ist, ob sie Gewinne erwirtschaftet, ob und wie das Krankenhausfinanzierungsgesetz Erschließungskosten in die Krankenhausfinanzierung einbezieht und ob vertragliche Abmachungen zwischen der Stadt H. und der Klägerin im Rahmen des Verkaufs dieses Krankenhauses einen Förderungsanspruch begründen. Gerade der vorliegende Fall zeigt, wie verfehlt es wäre, einen Erlassgrund darin zu sehen, dass eine Gemeinde von einer andernfalls von ihr selbst mit finanziellen Aufwendungen durchzuführenden Aufgabe freigestellt wird. Handelt es sich nämlich um eine Gemeinde mit ausreichender Finanzkraft zur Errichtung und zum Betrieb eines Krankenhauses, wäre eine solche Aufgabenentlastung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 des Krankenhausgesetzes NRW gegeben und die private Krankenhausträgerin hätte einen Anspruch auf Erlass des Straßenbaubeitrags. Handelt es sich um eine kleinere Gemeinde, der die erforderliche Finanzkraft fehlt, hätte nicht die Gemeinde, sondern ein Gemeindeverband (etwa der Kreis) gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 des Krankenhausgesetzes NRW das Krankenhaus zu errichten und zu betreiben, so dass dem gemeindlichen Straßenbaubeitragsanspruch nicht entgegen gehalten werden könnte, sie werde von einer von ihr wahrzunehmenden Aufgabe entlastet. Ein Erlassanspruch schiede aus. Die Frage eines Beitragserlasses darf jedoch nicht von der Größe und Finanzkraft einer Gemeinde zur Errichtung und zum Betrieb eines Krankenhauses, sondern nur von beitragsrechtsimmanenten Gesichtspunkten, die eine sachliche Unbilligkeit begründen, abhängen. Ein Erlass rechtfertigt sich auch nicht wegen der geringen Fahrbahnbreite der Straße A. W. von 5 m (einschließlich Entwässerungsrinnen). Der vom Verwaltungsgericht angenommene Umstand, dass dem Krankenhausgrundstück erheblich geringere Gebrauchsvorteile an der Straße geboten würden als den anderen Anliegergrundstücken, kann grundsätzlich einen Erlassanspruch begründen. Wenn bei der Bewertung des wirtschaftlichen Vorteils für die Anlieger durch die Straßenbaubeitragssatzung im Einzelfall Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht vorliegen, dass die gleiche Bewertung des wirtschaftlichen Vorteils in diesem Einzelfall wie bei den anderen Anliegern nicht mehr zu rechtfertigen ist, ist - wenn der Umstand nicht von vornherein im Rahmen einer Sondersatzung berücksichtigt wird - ein Beitragserlass geboten. Indes ergeben weder die vom Verwaltungsgericht festgestellten Umstände noch sonst aus dem Akteninhalt Ersichtliches oder das Vorbringen der Beteiligten, dass der wirtschaftliche Vorteil der Klägerin durch den Ausbau im Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Vorteil, der den anderen Anliegern gewährt wird, in einem nicht mehr zu rechtfertigenden Maße herabgesetzt ist. Die relativ geringe Fahrbahnbreite von 5 m stellt keinen solchen Umstand dar. Dem Grundstück der Klägerin wird derselbe Erschließungsvorteil durch die ausgebaute Straße wie den anderen Anliegern zugewandt, weil die Erschließung nach den bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften ausreicht. Danach muss bei Bauvorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile die Erschließung gesichert sein (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Das erfordert im unbeplanten Innenbereich, dass die vorhandene Straße den durch das Vorhaben ausgelösten Verkehr im Regelfall bewältigen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 1996 - 4 B 253/95 -, NVwZ 1997, 389 f.; Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 15/84 -, NVwZ 1987, 406 (408). Das ist durch die ausgebaute Straße gewährleistet. Der durch das relativ kleine Krankenhaus ausgelöste Verkehr hat nicht eine derartige Intensität, dass ihn eine Anliegerstraße mit 5 m breiter Fahrbahn nicht bewältigen könnte. Dass die Erschließung über die Straße G. bequemer ist, spielt für die selbständig zu beurteilende Erschließung durch die Straße A. W. keine Rolle. Auch bauordnungsrechtlich reicht die Erschließung über die ausgebaute Straße aus: Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW muss das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegen. Diese Voraussetzung ist auch im Hinblick auf die notwendige Breite der Straße erfüllt, da selbst für größere Fahrzeuge, etwa der Feuerwehr, solche Straßen ausreichen. Die Sonderbauvorschriften für Krankenhäuser ergeben keine darüber hinaus gehenden Anforderungen. Nach § 4 Abs. 2 der Krankenhausbauverordnung müssen Zu- und Durchfahrten im Zuge von Rettungswegen mindestens 3 m breit sein. Wenn man dies auch für die anschließende öffentliche Verkehrsfläche fordert, so Gädtke/Böckenförde/Temme/Heintz, Landesbauordnung NRW, 9. Aufl., § 4 Rdn. 25, wird dies durch die Straße A. W. erfüllt. Weitere Erlassgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.