Beschluss
15 A 3495/96
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Flächen sind zur wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen, wenn ein Mindestmaß rechtlicher Zusammengehörigkeit durch frühere Baugenehmigungen und verwirklichte bauliche Nutzung besteht.
• Für die Erhebung straßenbaulicher Beiträge ist maßgeblich die wirtschaftliche Einheit als Grundstücksbegriff, nicht jede einzelne Flurstücksparzelle.
• Ein Artzuschlag für überwiegend gewerbliche bzw. industrielle Nutzung (§ 4 Buchst. C SBS) ist nur anzusetzen, wenn die Grundstücksnutzung im baugebietsbezogenen Sinn gewerblich/industriell ist; Krankenhausnutzungen fallen danach regelmäßig nicht darunter.
• Bei unbeplanten Gebieten bestimmt sich ein Maßzuschlag nach der tatsächlich vorhandenen Geschosszahl für die gesamte wirtschaftliche Einheit, nicht für einzelne Teilflächen.
• Satzunggeberischer Ermessensspielraum erlaubt die unterschiedliche Bewertung von Gemeindegrundstücken nach Nutzungsarten im Rahmen des § 8 KAG NRW.
Entscheidungsgründe
Zusammenfassung von Flurstücken zur wirtschaftlichen Einheit und Ausschluss des Artzuschlags bei Krankenhausnutzung • Flächen sind zur wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen, wenn ein Mindestmaß rechtlicher Zusammengehörigkeit durch frühere Baugenehmigungen und verwirklichte bauliche Nutzung besteht. • Für die Erhebung straßenbaulicher Beiträge ist maßgeblich die wirtschaftliche Einheit als Grundstücksbegriff, nicht jede einzelne Flurstücksparzelle. • Ein Artzuschlag für überwiegend gewerbliche bzw. industrielle Nutzung (§ 4 Buchst. C SBS) ist nur anzusetzen, wenn die Grundstücksnutzung im baugebietsbezogenen Sinn gewerblich/industriell ist; Krankenhausnutzungen fallen danach regelmäßig nicht darunter. • Bei unbeplanten Gebieten bestimmt sich ein Maßzuschlag nach der tatsächlich vorhandenen Geschosszahl für die gesamte wirtschaftliche Einheit, nicht für einzelne Teilflächen. • Satzunggeberischer Ermessensspielraum erlaubt die unterschiedliche Bewertung von Gemeindegrundstücken nach Nutzungsarten im Rahmen des § 8 KAG NRW. Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Stadt, mit dem straßenbauliche Beiträge für die Erschließung eines Klinikgrundstücks festgesetzt wurden; streitig ist insbesondere die Einbeziehung der Flurstücke 144 und 145 in die veranlagte wirtschaftliche Einheit sowie die Ansetzung eines 30%igen Artzuschlags. Die Klägerin trägt vor, die genannten Flurstücke stellten lediglich eine Baulücke bzw. Parkplatz dar und gehörten nicht zum Baugrundstück; zudem könne gegebenenfalls Erschließungsbeitragsrecht Anwendung finden. Der Beklagte hat die Flurstücke in die veranlagte Fläche einbezogen und für die Gesamtfläche unter anderem einen Artzuschlag wegen angeblich überwiegend gewerblicher Nutzung angesetzt. Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid insoweit auf, als ein Beitrag über 61.937,56 DM festgesetzt worden war, wogegen beide Parteien Berufung einlegten. Das Oberverwaltungsgericht prüfte insbesondere, ob die Flurstücke wegen mehrfacher Einbeziehung in Baugenehmigungen und tatsächlicher baulicher Nutzung eine wirtschaftliche Einheit bilden und ob die Krankenhausnutzung als gewerblich im Sinn der Satzung zu qualifizieren ist. • Zuständiger Rechtsrahmen: Straßenbaubeitragsatzung (SBS) der Stadt, § 4 Buchst. A Abs.1 SBS für Verteilung nach wirtschaftlicher Einheit; § 4 Buchst. B Abs.6 Nr.1 SBS für Maßzuschlag nach Geschosszahl; § 4 Buchst. C SBS für Artzuschlag; § 8 KAG NRW verfassungsgemäße Ausrichtung an Vorteilen. • Begriff des Grundstücks: Im Straßenbaubeitragsrecht ist maßgeblich die wirtschaftliche Einheit, die aus dem Buchgrundstück zu bestimmen ist und gegebenenfalls durch Vergrößerung oder Verkleinerung zu bilden ist. • Rechtliche Zusammengehörigkeit: Die wiederholte Einbeziehung der Flurstücke 144 und 145 in Lagepläne mehrerer Baugenehmigungen sowie die verwirklichte bauliche Nutzung (Trafostation/Generator/Gebäudebestand) begründen ein Mindestmaß rechtlicher Zusammengehörigkeit; daher sind die Flurstücke Teil der wirtschaftlichen Einheit des Klinikgrundstücks. • Geschossigkeitszuschlag: Für den Maßzuschlag nach der Satzung kommt es in unbeplanten Gebieten auf die hohe Geschosszahl des Klinikgebäudes auf der wirtschaftlichen Einheit an; es ist unerheblich, dass einzelne Teilflächen selbst nicht viergeschossig bebaut sind. • Artzuschlag (30%): Die Satzung unterscheidet zwischen ausgewiesenen Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten einerseits und anders beplanten oder unbeplanten Gebieten andererseits; daher ist der Begriff "gewerblich" baugebietsbezogen auszulegen und umfasst nur Nutzungen, die dem typischen gewerblichen Gepräge dieser Baugebiete entsprechen. • Krankenhausnutzung: Eine Krankenhausnutzung gilt regelmäßig nicht als gewerbliche Nutzung im Sinn der Artzuschlagsregelung, weil sie typischerweise als Gemeinbedarfsanlage mit eingeschränktem Marktgewinnstreben und oft staatlich finanzierter Struktur anderen Gebrauchswertcharakter hat; deshalb ist der Verzicht auf einen Artzuschlag sachlich vertretbar und im Rahmen des satzungsgeberischen Ermessens. • Rechtsfolge: Der Bescheid ist insoweit rechtswidrig, als er Beiträge über 61.937,56 DM festsetzt; die übrigen Festsetzungen sind rechtmäßig. Die Kostenentscheidung und die Nichtzulassung der Revision folgen aus den einschlägigen Verfahrensvorschriften. Die Berufungen werden zurückgewiesen; das angefochtene Urteil zuungunsten der Kommune bleibt im Wesentlichen bestehen, da die Flurstücke 144 und 145 aufgrund mehrfacher Einbeziehung in frühere Baugenehmigungen und verwirklichter baulicher Nutzung eine wirtschaftliche Einheit mit dem Klinikgrundstück bilden. Die Erhöhung der Verteileranteile wegen viergeschossiger Bebauung der wirtschaftlichen Einheit ist zutreffend, da nach der Satzung auf die höchste Geschosszahl des Grundstücks abzustellen ist. Der angelegte Artzuschlag von 30 % ist jedoch zu Unrecht angesetzt, weil Krankenhausnutzung baugebietsbezogen nicht als gewerbliche Nutzung im Sinn der Satzung einzustufen ist; daher ist der Bescheid insoweit rechtswidrig und verletzt die Rechte der Klägerin. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind anteilig aufzuerlegen; die Revision wird nicht zugelassen.