Beschluss
22 A 1123/98
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0508.22A1123.98.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Rüge des Beklagten, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), greift nicht durch. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils in diesem Sinne liegen nur vor, wenn durch das zu berücksichtigende Vorbringen des Rechtsbehelfsführers das Ergebnis der Entscheidung ernstlich in Frage gestellt ist (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Beschluss vom 29. März 2000 - 22 B 1965/99 -). Das Verwaltungsgericht hat der Klägerin die begehrten Prozesszinsen für den vom Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren anerkannten Erstattungsanspruch im Wesentlichen mit der Begründung zuerkannt, der Anspruch ergebe sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 288, 291 BGB. Da § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 14. August 1969 mit Wirkung vom 1. Januar 1994 aufgehoben worden sei, seien in Ermangelung anderweitiger Aussagen des aufhebenden Gesetzes die allgemeinen Grundsätze über Verzinsung öffentlich- rechtlicher Ansprüche wieder in Geltung gesetzt worden, die eine Geltendmachung von Verzugszinsen bei den Erstattungsansprüchen der Sozialhilfeträger zugelassen hätten. Dagegen wendet der Beklagte ein, aus dem Wegfall einer Vorschrift lasse sich nicht folgern, dass nunmehr das Gegenteil der fortgefallenen Anordnung gelten solle. Die weggefallene Vorschrift könne ebenso gut überflüssig geworden sein, weil die in ihr getroffene Anordnung in Folge einer Änderung anderer Vorschriften inzwischen ohnehin gelte. Letzteres sei der Fall. Der Gesetzgeber habe in den §§ 102 bis 114 SGB X eine abschließende Regelung für Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander getroffen. In diesem Rahmen habe er eine Verzinsung mit einer Ausnahme - § 108 Abs. 2 SGB X - ausgeschlossen. Dieses Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem vergleichbaren Fall im Beschluss vom 29. Dezember 1995 - 5 B 31.95 - FEVS 47, 9, entschieden, dass mit der Aufhebung der eine Verzinsung ausschließenden Spezialnorm des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG F. 1987 mit Wirkung zum 1. Januar 1994 in Ermangelung anderweitiger Aussagen des aufhebenden Gesetzes die allgemeinen Grundsätze über die Verzinsung öffentlich-rechtlicher Ansprüche insoweit wieder in Geltung gesetzt worden seien. Dies ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz und rechtfertige daher nicht die Zulassung der Revision hinsichtlich der Frage, ob für Kostenerstattungsansprüche, die unter der Geltung des § 103 Abs. 3 BSHG F. 1987 entstanden sind, eine Verzinsungspflicht auch unter Berücksichtigung der seit 1. Januar 1994 geltenden Neufassung des § 111 Abs. 2 BSHG ausgeschlossen sei. Dann kann für Zinsansprüche für nach dem 1. Januar 1994 entstandene Kostenerstattungsansprüche nichts anderes gelten. Zu den allgemeinen Grundsätzen über die Verzinsung öffentlich- rechtlicher Ansprüche gehört es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass § 291 Satz 1 BGB analoge Anwendung findet, wenn das einschlägige Fachgesetz keine gegenteilige Regelung trifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995 - 11 C 22.94 - BVerwGE 99, 53). Für das Sozialhilferecht gibt es keine die Anwendung des § 291 Satz 1 BGB ausschließende Regelung. Die vom Beklagten für sich in Anspruch genommene Regelung des § 108 Abs. 2 SGB X ist erst im Jahre 1996 in Kraft getreten; daraus kann daher für die Absicht des Gesetzgebers bei der Aufhebung des früheren § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG, wonach Verzugszinsen nicht erhoben werden konnten, nichts hergeleitet werden. Soweit sich der Beklagte auf die Spruchpraxis der Zentralen Spruchstelle für Fürsorgestreitigkeiten (Entscheidung vom 13. Februar 1997 - B 63/96 - EuG 51, 346) beruft, ist darauf hinzuweisen, dass in dieser Entscheidung zu Unrecht davon ausgegangen wird, dass im Rahmen des Verwaltungsrechts kein allgemeiner Grundsatz existiere, der zur Zahlung von Verzugs- oder Prozesszinsen in entsprechender Anwendung der §§ 288, 291 BGB verpflichte. Dies trifft hinsichtlich der Prozesszinsen gerade nicht zu. In der von der Zentralen Spruchstelle zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 18. Dezember 1979 - Az 2 RU 3/79 -, BSGE 49, 227) wird insoweit auch ausdrücklich zwischen Verzugszinsen und Prozesszinsen unterschieden. Hinsichtlich der Prozesszinsen hat das Bundessozialgericht aber bereits im Urteil vom 27. Juni 1968 - 2 RU 73/65 - FEVS 16, 116, auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen und dargelegt, dass sich diese Rechtsprechung auf das Sozialversicherungsrecht nicht übertragen lasse. Angesichts dieser deutlichen Unterscheidung zwischen Verzugs- und Prozesszinsen, die dem Gesetzgeber bekannt sein musste, bestehen deshalb auch schon erhebliche Zweifel daran, dass § 111 Abs. 2 Satz 2 a.F., der seinem Wortlaut nach nur die Geltendmachung von Verzugszinsen ausschloss, sich auch auf Prozesszinsen bezog (so aber Bay. VGH, Urteil vom 7. November 1974 - 12 B 93.1264 - unter Bezugnahme auf VGH BW, Urteil vom 17. Dezember 1993 - 6 S 2158/93 -, FEVS 45, 203). Dies braucht der Senat aber vorliegend mangels Erheblichkeit für dieses Verfahren nicht zu entscheiden. 2. Die Beschwerde kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Zum einen genügt es für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht, dass die noch offene Rechtsfrage "für den Beklagten" von grundsätzlicher Bedeutung sei, da sie in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle zum Tragen komme, zum anderen ist die entscheidungserhebliche Rechtsfrage entgegen der Auffassung des Beklagten durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Dezember 1995, a.a.O., beantwortet. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).