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Beschluss

6 A 2511/98

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0403.6A2511.98.00
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Tenor

Die Berufung wird zugelassen, soweit der erstinstanzliche Klageantrag zu 1) Gegenstand des angefochtenen Urteils ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwertes bleiben der Schlussentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zugelassen, soweit der erstinstanzliche Klageantrag zu 1) Gegenstand des angefochtenen Urteils ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwertes bleiben der Schlussentscheidung vorbehalten. G r ü n d e : Der Senat lässt die Berufung nicht in vollem Umfang zu, da die einzelnen, den Streitgegenstand bildenden Zeiträume unterschiedlich zu bewerten und ohne Schwierigkeiten voneinander abgrenzbar sind. Vgl. Redeker/von Oertzen, Komm. zur VwGO, 12. Aufl., § 124 RdNr. 14. Soweit sich der Zulassungsantrag gegen die Entscheidung im angefochtenen Urteil über den Klageantrag zu 1) richtet, ist er gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet. Es bestehen in diesem Punkt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei dem Bescheid des LBV vom 19 nicht um einen Verwaltungsakt, mit dem die im Klageantrag zu 1) aufgeführten Zeiten bestandskräftig als ruhegehaltfähig anerkannt worden sind. Dem steht entgegen, dass das LBV ihn als "vorläufiger Bescheid über Versorgungsbezüge" bzw. "Vorläufige Festsetzung der Versorgungsbezüge" gekennzeichnet hat. Der Charakter der Vorläufigkeit ist nicht erkennbar eingeschränkt und umfasst jedenfalls die zur Ruhegehaltfähigkeit bestimmter Zeiten getroffenen Festsetzungen in vollem Umfang. Vgl. Knack, Komm. zum VwVfG, 4. Aufl., § 35 RdNr. 5.5.3; Erfmeyer, DÖV 1998, 459 (460). Durch die Vorläufigkeitsklausel wird klargestellt, dass sich der vorläufige Verwaltungsakt durch den Erlass des endgültigen Bescheids - hier der "Neu-Festsetzung der Versorgungsbezüge" vom 19 - "auf andere Weise" i.S. des § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt, ohne dass es dessen Aufhebung bedarf. Vgl. Erfmeyer, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 28. September 1990 - 15 A 708/88 -, NVwZ 1991, 588 (589). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Berücksichtigung der im Klageantrag zu 1) genannten Zeiten als ruhegehaltfähig. In seinem tabellarischen Lebenslauf hat er seine Tätigkeit in den Monaten / der Jahre 19 , 19 und 19 selbst "als Erzieher im Internat und Aushilfslehrer an der Knabenrealschule Hl. in (Praktikum in verschiedenen Altersstufen und Fächern)" beschrieben. Der Provinzialsuperior P. MSC hat sie in seinem Schreiben an das LBV vom 19 ebenfalls als "Aushilfslehrer und -erzieher" bezeichnet und in seinem weiteren Schreiben vom 19 ausgeführt: "... seine Obliegenheiten entsprachen etwa denen eines Referendars im Schuldienst. Er übernahm bei dieser Gelegenheit auch Urlaubsvertretungen für die Patres." Diese Kennzeichnungen und die vorübergehende, jeweils auf einen kurzen Zeitraum beschränkte Dauer der Tätigkeit schließen die Annahme einer i.S. von § 11 Satz 1 Nr. 1 b BeamtVG hauptberuflichen Tätigkeit aus. Die Zeit vom 19 bis 19 ("MISSIO") war der Kläger bei einer damals privatrechtlichen Organisation beschäftigt. Diese unterfällt nicht dem Merkmal "im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände" i.S. von § 11 Satz 1 Nr. 1 b BeamtVG. Vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Komm. zum BeamtVG , Stand Juni 1999, § 11 RdNr. 4. Der Antrag auf Zulassung der Berufung, soweit er sich gegen die Entscheidung zu dem Klageantrag 4) richtet, ist nicht begründet, weil die Voraussetzungen aus § 124 Abs. 2 Nrn. 1 - 3 VwGO nicht gegeben sind. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Der Senat verweist insoweit auf die einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (§§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), denen er in vollem Umfang zustimmt. Er hält die Angaben des Provinzialsuperiors in den beiden o.a. Schreiben für glaubhaft und von kompetenter Stelle abgegeben. Aus ihnen ergibt sich eindeutig, dass der Kläger bei seinem Aufenthalt in Zaire ausschließlich im Dienst seines Ordens tätig wurde. Dies wird durch folgende Angaben des Provinzialsuperiors im Schreiben vom 19 belegt: "Unser Orden war als Missionsorden Träger der Diözese . Die Diözese wurde voll von der Provinz der -missionare getragen; durch sie unterhielt der Orden die "Busch-Schulen" als finanziell und personell verantwortli- cher Träger. Wie in Deutschland war der Orden auch den dortigen Schulgesetzen und Lehrplänen unterworfen. Die Vergü- tung für die einheimischen Lehrer er- folgte durch den Staat an den Orden. Eine Vergütung für die Missionare gab es ... nicht. Der Orden setzte jeweils einen Pater als Diözesan-Schulinspektor ein, der für Orden und Diözese die Einstellung und Besoldung der einheimischen Lehrer übernahm. Die jeweiligen Patres Direktoren unter-standen seinen Weisungen und Geneh-migungen hinsichtlich der Errichtung, Ausrüstung und Unterhaltung der Schu-len. Eine Weisungsbefugnis des Staates gegenüber den Patres Direktoren bestand nicht. Die Einhaltung des staatlichen Schulrechts wurde durch den Pater überwacht, dem von Orden und Diözese des Amt des Diözesan- Schulinspektors übertragen worden war. ... Da diese Tätigkeit eine solche für den Orden war, beantwortet sich damit die letzte Frage ("Wer vergütete die Tä-tigkeit B.s") automatisch...; zwischen Herrn B. ... und den staatlichen Institutionen von Zaire bestand kein Vertragsverhältnis. ..." Bei der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung, die der Senat teilt, kann von einer Fehlinterpretation des Auskunfts- schreibens keine Rede sein. Auf der Grundlage dieser Auffassung weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Auch ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Es handelt sich vielmehr um die Subsumtion eines tatsächlichen Einzelfalls unter die Vorschrift des in seiner rechtlichen Tragweite hier nicht streitigen § 11 Satz 1 Nr. 1 b BeamtVG. Soweit mit der vorliegenden Entscheidung der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wird, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO). Soweit die Berufung zugelassen wird, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124 a Abs. 2 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 124 a Abs. 3 VwGO).