Beschluss
13 C 6/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0427.13C6.00.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch. Weder bestehen ausgehend von den Darlegungen der Antragstellerin in ihrem Zulassungsantrag (§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO) ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts noch kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu. Ihr Zulassungsbegehren stützt die Antragstellerin allein darauf, der Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin der RUB zugunsten der Studiengänge Informatik/D. und Statistik/D. an der Universität Dortmund sei im Hochschulrecht des Landes und des Bundes nicht vorgesehen und deshalb mangels gesetzlicher Grundlage rechtswidrig. Die Frage der Zulässigkeit eines solchen Dienstleistungsexports hat der Senat jedoch, soweit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes möglich, bereits durch Beschluss vom 27. Januar 1999 - 13 C 1/99 -, an welchem auch die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin beteiligt waren, wie folgt geklärt: "Der Senat hat gegen die verfassungsrechtliche und einfachgesetzliche Rechtmäßigkeit dieses Kooperationsvertrages keine Bedenken. Er entspricht den gesetzlichen Anliegen des Universitätsgesetzes, durch Zusammenwirken der Hochschulen beispielsweise eine fachbereichs- und hochschulübergreifende Lehre und Hochschuldidaktik sowie eine bestmögliche Nutzung aller Hochschuleinrichtungen zu erzielen (§§ 109 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 2 UG), insbesondere durch Ausbildungsschwerpunkte - wie hier die ingenieur- wissenschaftliche Ausbildung an der Universität Dortmund und die medizinisch- vorklinische Ausbildung an der RUB - Mehrfachausstattungen zu vermeiden (§ 109 Abs. 1 Satz 2 UG). Diese Gesetzesanliegen sind angesichts der zwingenden Forderung nach sinnvoller und effektiver Nutzung knapper Ressourcen des Landes für Wissenschaft, Forschung und Lehre grundsätzlich nicht zu beanstanden. Sie rechtfertigen überdies die mit jedem Dienstleistungsexport einer Lehreinheit einhergehende Beeinträchtigung des grundrechtlichen Anspruches eines einen Studiengang der exportierenden Lehreinheit anstrebenden Studienbewerbers auf Studienzulassung, der allerdings im Rahmen der NC-Studiengänge ohnehin auf ein Recht auf Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten reduziert ist. Diese Grundrechtseinschränkung in Form der Versagung der Studienzulassung des Studienbewerbers im angestrebten Semester infolge der Verknappung der Zulassungszahlen für die Studiengänge der dienstleistungsexportierenden Lehreinheit ist indes nicht unverhältnismäßig, weil die als Dienstleistung exportierte Lehre nicht verlorengeht, sondern Ausbildungskapazität in einem anderen Studiengang schafft und der bei der Bewerbung um einen "verdeckten" Studienplatz erfolglose Studienbewerber auf eine Zulassung im zentralen Studienplatzvergabeverfahren der ZVS angewiesen ist, in welchem er nach den Regelungen der VergabeVO infolge seiner unzureichenden leistungsbezogenen Auswahlkriterien nach einer gewissen, nicht unzumutbaren Wartezeit - auch im Studiengang Medizin - die Zulassung erlangen wird. Indes dürfte ein von einer Lehreinheit für "harte" Studiengänge erbrachter Dienstleistungsexport dann verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen, wenn er sachlich nicht geboten ist oder qualitativ gleichwertig auch von einer Lehreinheit, der keine "harten" Studiengänge zugeordnet sind, erbracht werden könnte. In dieser Hinsicht unterliegt der vorliegend zu betrachtende Dienstleistungsexport jedoch keinen Bedenken. Die exportierten Veranstaltungen sind nach der Studienordnung des Nebenfachstudiums Theoretische Medizin Teil des Curriculums. Der Senat hat bereits entschieden, daß ein Dienstleistungsexport auch für eine Lehrnachfrage erbracht werden kann, die ohne normative Festlegung lediglich durch eine tatsächlich praktizierte Studienordnung bestimmt ist. Vgl. Beschluß des Senats vom 5. Juni 1997 - 13 C 46.96 -. Daß dies bei dem hier die zu betrachtenden Dienstleistungen nachfragenden Studiengang der Universität Dortmund der Fall ist, unterliegt keinen Zweifeln und wird von der Antragstellerin auch nicht bestritten. Der vorliegend zu betrachtende Dienstleistungsexport umfaßt die klassischen Fächer der Medizinischen Vorklinik wie Anatomie, biologische Chemie und Physiologie. Es bedarf keiner Erklärung, daß diese Fächer in einer den Ausbildungsanforderungen genügenden Weise nur von entsprechenden Fachlehrkräften der Vorklinischen Medizin bedient werden können, wobei sich diejenigen einer in unmittelbarer Nachbarschaft zur nachfragenden Hochschule gelegenen anderen Hochschule geradezu anbieten. Der Senat hat auch keine Zweifel, daß die Erbringung der hier zu betrachtenden Dienstleistungen durch Lehrkräfte der Lehreinheit Vorklinische Medizin der RUB und nicht etwa durch Lehrbeauftragte aus pädagogisch-wissenschaftlichen Gründen und aus der Erwägung des effektiven Einsatzes aufwendiger Ausbildungsressourcen der Wissenschaftsverwaltung, mithin aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die bereits vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Erwägungen einer zeitlichen und inhaltlichen Kontinuität der exportierten Lehre und der jederzeitigen Verfügbarkeit der gegenständlichen Ausbildungsmittel, die bei Rückgriff auf Lehrkräfte benachbarter Hochschulen eher gewahrt sind als bei Einsatz von Lehrbeauftragten, sind ebenso sachlich unangreifbar wie das Ziel der Ersparnis von für Lehraufträge anfallenden Entgelten. Im übrigen ist das Anwerben von bereiten und vor allem geeigneten Lehrkräften außerhalb der Hochschule nicht mit der von der Antragstellerin vermuteten Leichtigkeit verbunden. Weder das Kapazitätserschöpfungsgebot noch das Teilhaberecht des Studienbewerbers vermitteln ihm einen Anspruch darauf, das Lehrpotential der wissenschaftlichen Lehrkräfte einer Hochschule ausschließlich in einer den von dieser Hochschule angebotenen Studiengängen zugute kommenden Weise einzusetzen." Hieran hält der Senat fest. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin steht der Wortlaut des § 11 Abs. 1 KapVO Dienstleistungsabzügen einer Lehreinheit für Lehrveranstaltungen zugunsten anderer Studiengänge an anderen Hochschulen nicht entgegen; auch insoweit handelt es sich um "Lehrveranstaltungen, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat". Einen derartigen Dienstleistungsexport verbietet auch das Hochschulrahmengesetz (§ 29 f HRG), das lediglich die Maßstäbe der Kapazitätsermittlung festlegt, nicht. Gegenteiliges lässt sich auch nicht dem Kapazitätserschöpfungsgebot entnehmen, das lediglich die Hochschule zur Auskehrung aller Ausbildungsplätze eines Studiengangs verpflichtet und dem Studienbewerber ein Teilhaberecht hieran begründet. Einer ausdrücklichen Erwähnung der Zulässigkeit von Dienstleistungsexporten zwischen kooperierenden Hochschulen im Hochschulrecht des Bundes oder des Landes bedurfte es nicht. Insoweit reichte die landesrechtliche programmatische Aufgabenzuweisung in § 3 UG aus. Danach wirken die Hochschulen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander zusammen (§ 3 Abs. 6 Satz 2 UG). Zu den Aufgaben der Hochschulen gehört zweifellos auch die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studienbetriebes und insbesondere das Angebot der notwendigen Lehrveranstaltungen der jeweiligen Studiengänge (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 UG). Die von der Antragstellerin beanstandete Kooperation ist überdies vereinbar mit dem Ziel der Neuordnung des Hochschulwesens im Lande. Diese geht u. a. dahin, die von Hochschulen mit unterschiedlicher Aufgabenstellung wahrgenommenen Aufgaben - worunter im weitesten Sinne auch die unterschiedlichen studiengangbezogenen Ausrichtungen der Hochschulen verstanden werden können - zu verbinden (vgl. § 5 Abs. 1 UG). Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 UG wirken die Hochschulen zur Erreichung der Ziele des § 5 zusammen, wobei ihnen als Aufgabe u. a. die Bildung von Ausbildungsschwerpunkten an den beteiligten Hochschulen zur Vermeidung von Mehrfachausstattungen sowie die Organisation der Zusammenarbeit in Lehre und Studium zugewiesen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 UG). Das reicht als gesetzliche Grundlage für einen Rückgriff der einen Hochschule, deren Lehrkörper über Vertreter eines bestimmten Faches nicht verfügt, auf Lehrpersonal einer benachbarten Hochschule im Wege der Dienstleistungsnachfrage mit dem sinnvollen Ziel der Vermeidung von kostenaufwendigen Mehrfachausstattungen im personellen Bereich aus. Weitergehende Angriffe gegen den erstinstanzlichen Beschluss hat die Antragstellerin nicht vorgebracht. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.