Beschluss
13 C 1/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0127.13C1.99.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch. Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 146 Abs. 4 VwGO). Die Antragstellerin greift die Überprüfung der Ausbildungskapazität der Ruhr-Universität Bochum (RUB) im Studiengang Medizin des Wintersemesters 1998/99, erstes FS, durch das Verwaltungsgericht und damit die Kapazitätsberechnung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung (MWF) nur insoweit an, als ein Dienstleistungsexport von 4,95 DS der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugunsten des Faches Theoretische Medizin im Rahmen des Studiengangs Statistik/Informatik an der Universität Dortmund angesetzt worden ist. Dieser Abzug, der auf den Kooperationsvertrag zwischen der Universität Dortmund und der RUB vom 19. September 1989 zurückgeht, ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Senat hat gegen die verfassungsrechtliche und einfachgesetzliche Rechtmäßigkeit dieses Kooperationsvertrages keine Bedenken. Er entspricht den gesetzlichen Anliegen des Universitätsgesetzes, durch Zusammenwirken der Hochschulen beispielsweise eine fachbereichs- und hochschulübergreifende Lehre und Hochschuldidaktik sowie eine bestmögliche Nutzung aller Hochschuleinrichtungen zu erzielen (§§ 109 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 2 UG), insbesondere durch Ausbildungsschwerpunkte - wie hier die ingenieur- wissenschaftliche Ausbildung an der Universität Dortmund und die medizinisch- vorklinische Ausbildung an der RUB - Mehrfachausstattungen zu vermeiden (§ 109 Abs. 1 Satz 2 UG). Diese Gesetzesanliegen sind angesichts der zwingenden Forderung nach sinnvoller und effektiver Nutzung knapper Ressourcen des Landes für Wissenschaft, Forschung und Lehre grundsätzlich nicht zu beanstanden. Sie rechtfertigen überdies die mit jedem Dienstleistungsexport einer Lehreinheit einhergehende Beeinträchtigung des grundrechtlichen Anspruches eines einen Studiengang der exportierenden Lehreinheit anstrebenden Studienbewerbers auf Studienzulassung, der allerdings im Rahmen der NC-Studiengänge ohnehin auf ein Recht auf Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten reduziert ist. Diese Grundrechtseinschränkung in Form der Versagung der Studienzulassung des Studienbewerbers im angestrebten Semester infolge der Verknappung der Zulassungszahlen für die Studiengänge der dienstleistungsexportierenden Lehreinheit ist indes nicht unverhältnismäßig, weil die als Dienstleistung exportierte Lehre nicht verlorengeht, sondern Ausbildungskapazität in einem anderen Studiengang schafft und der bei der Bewerbung um einen "verdeckten" Studienplatz erfolglose Studienbewerber auf eine Zulassung im zentralen Studienplatzvergabeverfahren der ZVS angewiesen ist, in welchem er nach den Regelungen der VergabeVO infolge seiner unzureichenden leistungsbezogenen Auswahlkriterien nach einer gewissen, nicht unzumutbaren Wartezeit - auch im Studiengang Medizin - die Zulassung erlangen wird. Indes dürfte ein von einer Lehreinheit für "harte" Studiengänge erbrachter Dienstleistungsexport dann verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen, wenn er sachlich nicht geboten ist oder qualitativ gleichwertig auch von einer Lehreinheit, der keine "harten" Studiengänge zugeordnet sind, erbracht werden könnte. In dieser Hinsicht unterliegt der vorliegend zu betrachtende Dienstleistungsexport jedoch keinen Bedenken. Die exportierten Veranstaltungen sind nach der Studienordnung des Nebenfachstudiums Theoretische Medizin Teil des Curriculums. Der Senat hat bereits entschieden, daß ein Dienstleistungsexport auch für eine Lehrnachfrage erbracht werden kann, die ohne normative Festlegung lediglich durch eine tatsächlich praktizierte Studienordnung bestimmt ist. Vgl. Beschluß des Senats vom 5. Juni 1997 - 13 C 46.96 -. Daß dies bei dem hier die zu betrachtenden Dienstleistungen nachfragenden Studiengang der Universität Dortmund der Fall ist, unterliegt keinen Zweifeln und wird von der Antragstellerin auch nicht bestritten. Der vorliegend zu betrachtende Dienstleistungsexport umfaßt die klassischen Fächer der Medizinischen Vorklinik wie Anatomie, biologische Chemie und Physiologie. Es bedarf keiner Erklärung, daß diese Fächer in einer den Ausbildungsanforderungen genügenden Weise nur von entsprechenden Fachlehrkräften der Vorklinischen Medizin bedient werden können, wobei sich diejenigen einer in unmittelbarer Nachbarschaft zur nachfragenden Hochschule gelegenen anderen Hochschule geradezu anbieten. Der Senat hat auch keine Zweifel, daß die Erbringung der hier zu betrachtenden Dienstleistungen durch Lehrkräfte der Lehreinheit Vorklinische Medizin der RUB und nicht etwa durch Lehrbeauftragte aus pädagogisch-wissenschaftlichen Gründen und aus der Erwägung des effektiven Einsatzes aufwendiger Ausbildungsressourcen der Wissenschaftsverwaltung, mithin aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die bereits vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Erwägungen einer zeitlichen und inhaltlichen Kontinuität der exportierten Lehre und der jederzeitigen Verfügbarkeit der gegenständlichen Ausbildungsmittel, die bei Rückgriff auf Lehrkräfte benachbarter Hochschulen eher gewahrt sind als bei Einsatz von Lehrbeauftragten, sind ebenso sachlich unangreifbar wie das Ziel der Ersparnis von für Lehraufträge anfallenden Entgelten. Im übrigen ist das Anwerben von bereiten und vor allem geeigneten Lehrkräften außerhalb der Hochschule nicht mit der von der Antragstellerin vermuteten Leichtigkeit verbunden. Weder das Kapazitätserschöpfungsgebot noch das Teilhaberecht des Studienbewerbers vermitteln ihm einen Anspruch darauf, das Lehrpotential der wissenschaftlichen Lehrkräfte einer Hochschule ausschließlich in einer den von dieser Hochschule angebotenen Studiengängen zugute kommenden Weise einzusetzen. Die Höhe des hier zu betrachtenden Dienstleistungsabzuges unterliegt keinen Bedenken. Er umfaßt ausweislich der Anlage zum Kooperationsvertrag, der den Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin mit den Kapazitätsberechnungsunterlagen im Leitverfahren des Verwaltungsgerichts zur Einsichtnahme übersandt worden ist, die vor dem Vordiplom zu absolvierenden medizinischen Fächer Anatomie I (2 Vorlesungsstunden (V)), Biologische Chemie I (3 V), Physiologie I (2 V), Anatomie II (1 V + 1 Stunde Demonstration mit Gruppengröße 15), Biologische Chemie II (1 V + 1 Stunde Seminar) und Physiologie II (1 V + 1 Demo.). Hieraus ergeben bereits die Kleingruppenveranstaltungen der Demonstrationen = Übungen und Seminare einen Curricularanteil von (2 x 0,3 : 15 =) 0,04 DS und von (1 x 0,3 : 20 =) 0,015 DS sowie die Vorlesungen einen Curricularanteil von (10 x 1 : 66 =) 0,152 DS. Angesetzt in der Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Vorklinische Medizin ist nach § 1 Abs. 4 des Kooperationsvertrages ein Curricularanteil von 0,15 DS, der mithin auf keinen Fall überhöht ist. Die Zahl der Dienstleistungen nachfragenden Studenten (Aq/2) hat die Antragstellerin nicht beanstandet; Unrichtigkeiten sind insoweit auch nicht erkennbar. Rechnerisch ist der angesetzte Dienstleistungsabzug ebenfalls beanstandungsfrei. Die von der Antragstellerin sinngemäß geltend gemachte Divergenz zur zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht feststellbar. Das Verwaltungsgericht hat, abgesehen davon, daß es ausdrücklich von der von der Antragstellerin angezogenen Rechtsprechung ausgegangen ist, keinen Rechtssatz aufgestellt, der mit der Rechtsprechung der genannten Gerichte unvereinbar wäre. Vielmehr hat es den Dienstleistungsabzug als im Rahmen des nach der zitierten Rechtsprechung Zulässigen liegend gewertet. Daß diese mit den Grundsätzen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung übereinstimmende Wertung des Verwaltungsgerichts bei der Antragstellerin keine Akzeptanz findet, stellt keine Diskrepanz im Sinne des Zulassungsverfahrensrechts dar. Grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu. Die in diesem Zusammenhang sich stellenden Rechtsfragen sind von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und derjenigen des Senats geklärt. Weitere über den Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Art, die der Rechtsfortbildung und/oder Rechtsvereinheitlichung dienen könnten und in der Beschwerde klärungsbedürftig und klärungsfähig wären, hat die Antragstellerin nicht aufgezeigt. Schließlich liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vor. Eine das übliche Maß übersteigende Schwierigkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht weist der vorliegende Rechtsstreit nicht auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.