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Urteil

7 A 4749/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0504.7A4749.96.00
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Tenor

Die Berufungen werden zurückgewiesen.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen jeweils die Hälfte der im Berufungsverfahren angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin; ihre eigenen im Berufungsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufungen werden zurückgewiesen. Der Beklagte und die Beigeladene tragen jeweils die Hälfte der im Berufungsverfahren angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin; ihre eigenen im Berufungsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen vom Beklagten erteilte Baugenehmigung für einen rückwärtigen Anbau an deren bestehenden Baukomplex. Die Klägerin und die Beigeladene sind Nachbarn, deren Grundstücke südwestlich der I. straße liegen. Das im Eigentum der Klägerin stehende Flurstück 13 ist mit zwei hintereinander liegenden älteren Wohnhäusern bebaut. Das vordere Haus beginnt etwa 16 m hinter der Straßengrenze des Grundstücks und hat eine Tiefe von ca. 12,50 m; das hintere Haus beginnt rd. 38 m hinter der Straßengrenze und reicht nahezu bis an die rd. 55 m von der Straße entfernte rückwärtige Grenze heran. Die Grenze des Grundstücks der Klägerin zu dem südlich benachbarten Grundstück der Beigeladenen weist einen Knick auf; bis zu einer Entfernung von rd. 14 m von der Straße verläuft sie etwa rechtwinklig zu dieser, um sodann in einen um ca. 300 nach Südwesten abgeknickten Verlauf überzugehen. Die bestehenden Wohnhäuser der Klägerin reichen unterschiedlich dicht an diese Grenze heran. Das östliche (vordere) Wohnhaus ist mit seiner nächstgelegenen Ecke gut 3 m von der Grenze entfernt, das westliche (hintere) Wohnhaus hält mit seinem Hauptbaukörper einen Grenzabstand von etwas über 3 m ein, während Anbauten deutlich dichter - bis auf etwas mehr als 1 m - an die Grenze heranrücken. Die auf dem südlich angrenzenden Grundstück der Beigeladenen (Flurstück 14) vorhandene Bebauung nahm folgende Entwicklung: Mit Bauschein vom 13. Oktober 1899 wurde der erste straßennahe Baukörper als Wohnhaus genehmigt. Ein erster rückwärtiger, der Wohnhauserweiterung dienender Anbau wurde mit Bauschein vom 15. Dezember 1913 genehmigt. In dem seinerzeit genehmigten Lageplan ist das vordere Wohnhaus der Klägerin auf dem Nachbargrundstück als Bestand eingetragen. Es folgten Bauscheine vom 5. Mai 1939 für einen weiter rückwärtig gelegenen eingeschossigen Waschküchenanbau und vom 8. April 1953 für eine der Wohnhauserweiterung dienende Aufstockung über dieser Waschküche. In den 1939 und 1953 genehmigten Lageplänen ist auch das westliche (hintere) Wohnhaus der Klägerin als Bestand eingetragen. Der so entstandene Baukomplex (sog. Bauteil "A") reicht von der Straßengrenze des Grundstücks der Beigeladenen bis in eine Tiefe von rd. 21 m; er hält zum südlichen Nachbargrundstück einen Abstand von rd. 4 m sowie zum Grundstück der Klägerin einen solchen von deutlich über 10 m ein. Mit Bauschein vom 9. Februar 1971 kam es zur Genehmigung des sog. Bauteil "E" als nördlichem, dem Grundstück der Klägerin zugewandten Anbau an die rückwärtigen Bereiche des Bauteil "A". Der Bauteil "E" greift im rückwärtigen Bereich etwas über den Bauteil "A" hinaus und endet rd. 22,5 m hinter der Straßengrenze des Grundstücks. Er wurde im Keller für die Nutzungszwecke "Öltank" und "Verpackung u. Material", im Erdgeschoss für den Nutzungszweck "Ausstellung u. Lager" und im Obergeschoss für die Nutzungszwecke "Wohnen", "Bad/WC" und "priv. Büro" genehmigt. Die nördliche Außenwand dieses Bauteil "E" hat zum Grundstück der Klägerin wegen des abknickenden Grenzverlaufs unterschiedliche Abstände; der geringste (an der Nordwestecke) beträgt 3 m. Das Dach ist als flaches asymmetrisches Satteldach ausgestaltet, dessen Giebel dem Grundstück der Klägerin zugewandt ist. Die mittlere Wandhöhe dieser Außenwand beträgt rd. 6,5 m zuzüglich der Giebelfläche mit einer Höhe von max. rd. 1,10 m. Diesem Bauschein liegt eine Einverständniserklärung der Voreigentümerin der Klägerin vom 13. Dezember 1970 zugrunde, in der es zu dem "Bauvorhaben der Firma Max C. u. Co. - I. . 19 Aktenzeichen 63. B 1138/70 -Ga/Ha." heißt: "Gegen die Überschreitung der Bautiefe im Kleingewerbegebiet von max. 18 m bei vorgenanntem Projekt habe ich nichts einzuwenden. Der Bauplan wurde mir zur Einsicht vorgelegt. Die Grenze wurde auf Kosten des Bauwilligen neu vermessen." Unter dem 28. Dezember 1978 wurde ein weiterer Bauschein für den sog. Bauteil "B" erteilt. Dieser bezieht sich auf einen Baukörper, der nach den genehmigten Plänen grenzständig zum Grundstück der Klägerin errichtet werden und rd. 11,5 m hinter der Straßengrenze enden sollte. Die genehmigten Bauvorlagen sehen im Erdgeschoss die Nutzung als Garagen und im Obergeschoss die Nutzung als "Lager" vor. Der Bauteil "B" ist nach den genehmigten Bauvorlagen von der nächstgelegenen (Nordost-)Ecke des Bauteils "E" 1,38 m entfernt, mit diesem jedoch durch eine Mauer verbunden, die ein Tor als Durchgang zum rückwärtigen Grundstücksbereich aufweist. Diesem Bauschein liegt ein notarieller Dienstbarkeitsvertrag zugrunde, der am 1. Dezember 1978 zwischen der Voreigentümerin der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen geschlossen wurde. In dem Vertrag heißt es u.a.: "Die beiden Parteien gestatten sich je gegenseitig, die gemeinsame Grenze ihrer Grundstücke zweigeschossig, versehen mit einem Satteldach, zu bebauen. Es soll eine geschlossene Bauweise entstehen bis zu einer Bautiefe von 23 m. Diese Vereinbarungen sollen jeweils durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit ins Grundbuch gesichert werden." Die Vorgängerin der Beigeladenen beabsichtigte seinerzeit, den Bauteil "B" im rückwärtigen Bereich grenzständig zu verlängern; hierfür enthalten die 1978 genehmigten Bauvorlagen die - nicht zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachte - Eintragung einer künftigen Erweiterung mit der Umschreibung "Lager geplant II. Bauabschnitt". 1992/93 kam es schließlich zur Genehmigung und Errichtung des hier strittigen sog. Bauteils "N". Dieser setzt als rückwärtiger Anbau an den Bauteil "E" an, nimmt jedoch entsprechend dem abgeknickten Grenzverlauf einen schräg nach Südwesten gerichteten Verlauf, um - wie die Nordwestecke des Bauteils "E" - durchgehend einen Abstand von 3 m zum Grundstück der Klägerin einzuhalten. Die parallel zur Grenze zum Grundstück der Klägerin verlaufende Nordwand des Bauteils "N" hat eine Länge von 16 m und eine Höhe von rd. 6 m über dem Gelände. Dieses fällt zum Grundstück der Klägerin hin ab; der Niveauunterschied liegt im Bereich um etwa 1 m und wird unmittelbar an der Grenze durch eine niedrigere Stützmauer abgefangen. Der Bauteil "N" ist mit einem flachen Satteldach versehen, dessen First parallel zur Grenze zum Grundstück der Klägerin verläuft, sodass diesem die Traufseite zugewandt ist. Nach den zunächst mit Bauschein vom 14. Oktober 1992 genehmigten Bauvorlagen sollte es im Erdgeschoss im Wesentlichen als Lager mit einem Rolltor in der dem Grundstück der Klägerin zugewandten Nordwand genutzt werden; im rückwärtigen Bereich war ein kleinerer abgetrennter Raum für Verpackungsmaterial mit vorgelagerter Treppe zum Obergeschoss vorgesehen. Im Obergeschoss waren in diesen Plänen ein größeres Werkzeuglager mit einem abgetrennten Büroraum im rückwärtigen Bereich eingetragen. Das Erdgeschoss sollte keine Verbindung zum bestehenden Bauteil "E" aufweisen, im Obergeschoss war hingegen ein Durchbruch zum bestehenden Lager im Bauteil "E" im Bereich des bereits vorhandenen Fensters vorgesehen. Mit Nachtrag vom 16. September 1993 zum Bauschein vom 14. Oktober 1992 wurde eine veränderte Ausführung genehmigt. Die nunmehr genehmigten Bauvorlagen sehen im Erdgeschoss insgesamt ein Lager (Werk-stattwagen, Hydraulikpressen, Messestand) vor. An Stelle des Rolltors in der Nordwand, die lediglich zwei Fenster erhalten soll, ist in der südwestlichen Rückwand ein Sektionaltor mit Schlupftür vorgesehen. Die Treppe zum Obergeschoss soll nunmehr entlang der - im Erdgeschoss zu schließenden - Wand zum Bauteil "E" angelegt werden. Das Obergeschoss soll insgesamt als Werkzeuglager genutzt werden mit einem Durchgang zum bestehenden Lager im Bauteil "E". Tatsächlich ist der Bauteil "N" im Wesentlichen entsprechend den zuletzt genehmigten Bauvorlagen errichtet worden, allerdings sind die früheren Fenster- und Türöffnungen in der Wand zum Bauteil "E" nicht zugemauert worden. Im mit Bauschein vom 14. Oktober 1992 genehmigten Lageplan sind schließlich insgesamt 6 Stellplätze eingetragen, von denen vier im vorderen Grundstücksbereich zwischen den Bauteilen "A" und "B" und zwei im nördlichen, dem Grundstück der Klägerin zugewandten Grundstücksstreifen zwischen dem Bauteil "E" und der Grenze zum Grundstück der Klägerin angelegt werden sollen. Die beiden letztgenannten Stellplätze sind bislang nicht vorhanden. Gegen die ihr nicht mit Rechtsmittelbelehrung zugestellten Bauscheine für den Bauteil "N" erhob die Klägerin am 14. Juni 1993 bzw. 1. Oktober 1993 Widerspruch. Ihr Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht E. lehnte den Antrag mit Beschluss vom 17. März 1994 (23 L 5287/93) mit der Begründung ab, dass das Gebäude im Zeitpunkt seiner Entscheidung als weitestgehend fertig gestellt anzusehen sei. Der seinerzeit zuständig gewesene 11. Senat des erkennenden Gerichts wies die Beschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 30. August 1994 (11 B 894/94) zurück. Die Klägerin hat am 2. April 1994 Untätigkeitsklage erhoben und diese - nachdem ihre Widersprüche gegen die Baugenehmigungen vom 14. Oktober 1992 und 16. September 1993 von der Bezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 1995 zurückgewiesen worden waren - auch auf den Widerspruchsbescheid erstreckt. Sie hat zur Begründung im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 14. Oktober 1992 sowie die Nachtragsbaugenehmigung vom 16. September 1993 und den Wider- spruchsbescheid vom 13. September 1995 zur Errichtung eines zweigeschossigen Anbaus auf dem Grundstück Gemarkung S. Flur 55 Flurstück 14, I. straße 19 in S. aufzuheben. Der Beklagte und die Beigeladene haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben gleichfalls im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen. Mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das genehmigte Vorhaben verletze die Klägerin in ihren Rechten, weil es zu ihren Lasten abstandrechtlich unzulässig sei. Die Beigeladene könne nicht das Schmalseitenprivileg für die dem Grundstück der Klägerin zugewandte Außenwand in Anspruch nehmen. Insoweit sei davon auszugehen, dass es sich bei der Nordwand von Bauteil "E" und "N" bei natürlicher Betrachtung - trotz des Knicks von ca. 270 - um eine einheitliche, insgesamt ca. 27,5 m lange Außenwand handele. Für diese Wand werde auf einer Länge von mehr als 16 m - nämlich 16 m bezüglich des Bauteil "N" und ca. 5 m bezüglich des Bauteil "E" - das Schmalseitenprivileg benötigt. Der Gerichtsbescheid ist dem Beklagten am 23. August 1996 und den Bevollmächtigten der Beigeladenen am 19. August 1996 zugestellt worden. Hiergegen haben der Beklagte am 12. September 1996 und die Beigeladene am 13. September 1996 Berufung eingelegt. Der Beklagte trägt zur Begründung insbesondere vor, die nördlichen Außenwände der Bauteile "E" und "N" seien als jeweils gesonderte Außenwände zu werten. Der Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs für das Bauteil "N" stehe nicht entgegen, dass dieses auch für das Bauteil "E" benötigt werde, da nach § 90 Abs. 3 BauO NW 1995 als dem für die Beigeladene günstigeren Recht rechtmäßig bestehende Wandteile der Anwendung des Schmalseitenprivilegs nicht entgegenstünden. Auch wenn man von einer Außenwand ausgehe, ergebe sich nichts anderes, da die Nordwand des Bauteils "E" seinerzeit abstandrechtlich zulässig gewesen sei und das Schmalseitenprivileg damit noch nicht in Anspruch genommen worden sei. Der Beklagte beantragt, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Beigeladene beantragt gleichfalls, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die Klage abzuweisen. Sie trägt insbesondere vor, die Außenwände der Bauteile "E" und "N" seien, auch wenn es sich nur um ein Gebäude handele, zwei Außenwände, sodass sie für den Bauteil "N" das Schmalseitenprivileg in vollem Umfang in Anspruch nehmen könne. Für den Bauteil "E" habe sie wegen der Dienstbarkeit im Übrigen keinen Grenzabstand einhalten müssen, da sich dieser innerhalb der durch die Dienstbarkeit festgelegten Tiefe von 23 m halte. Soweit die Klägerin auf den Bauteil "B" verweise, habe dieser keinen Einfluss auf die abstandrechtliche Beurteilung des Bauteils "N", weil es sich um ein selbständiges Gebäude handele. Von ihrem - der Beigeladenen - Vorhaben gehe ferner keine erdrückende Wirkung aus. Die Klägerin habe nachbarliche Abwehrrechte schließlich verwirkt. Sie habe ihren Widerspruch erst nach weitestgehender Verwirklichung des Bauteils "N" erhoben. Auch halte die Klägerin selbst, sogar mit Baumaßnahmen, nur einen Abstand von 1,3 m zum Grundstück der Beigeladenen ein, sodass es ihr nach Treu und Glauben verwehrt sei, Abstandverstöße der Beigeladenen zu rügen. Die Klägerin beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Beklagten und der Beigeladenen entgegen und hebt insbesondere hervor, dass die Beigeladene schon wegen der grenzständigen Errichtung des Bauteils "B" kein Schmalseitenprivileg für den Bauteil "N" in Anspruch nehmen könne, denn der Bauteil "B" sei wegen fehlender Versorgung mit Wasser, Strom und Wärme kein separates Gebäude. Bei den nördlichen Begrenzungen der Bauteile "N" und "E" handele es sich zudem in Übereinstimmung mit der Wertung des Verwaltungsgerichts um eine einheitliche Außenwand. Gemäß Beschluss vom 19. Januar 2000 hat der Berichterstatter des Senats am 29. Februar 2000 eine Ortsbesichtigung durchgeführt; auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 23 L 5289/93 VG Düsseldorf(11 B 894/94 OVG NRW) sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässigen Berufungen sind nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Das der Beigeladenen mit den angegriffenen Baugenehmigungen genehmigte Vorhaben ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weil es zu ihren Lasten gegen nachbarschützende Vorschriften des Abstandrechts verstößt. Die Zulassung des Vorhabens der Beigeladenen würde dazu führen, dass das aus den Bauteilen "A", "E" und "N" bestehende Gesamtgebäude vor insgesamt drei Außenwänden das Schmalseitenprivileg in Anspruch nehmen müsste. Dies ist sowohl mit der im Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Baugenehmigungen geltenden Regelung des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW 1984 als auch mit § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW 1995 unvereinbar; denn nach diesen Vorschriften darf das Schmalseitenprivileg nur vor zwei Außenwänden eines Gebäudes in Anspruch genommen werden. Bei dieser Beurteilung ist zunächst davon auszugehen, dass die Bauteile "A", "E" und "N" ein Gebäude im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 BauO NRW bilden. Gebäude sind hiernach selbständig benutzbare, überdachte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Einer Wertung der genannten Bauteile jeweils für sich genommen - bzw. zumindest der Bauteile "A" und "E" einerseits sowie des Bauteils "N" andererseits - als jeweils selbständige Gebäude steht entgegen, dass sie jedenfalls nicht das Merkmal der selbständigen Benutzbarkeit erfüllen. Insoweit ist insbesondere auch die den jeweiligen Bauteilen objektiv zukommende und ihnen vom Bauherren zugedachte Funktion von Bedeutung; denn die von § 2 Abs. 2 BauO NRW geforderte selbständige Benutzbarkeit setzt - regelmäßig - voraus, dass die Anlage ihre Funktion unabhängig von anderen Anlagen erfüllen kann. Vgl.: Hahn in Boeddinghaus/Hahn/ Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 2 RdNr. 33; zur funktionalen Sichtweise bei der Frage, ob es sich bei einem Bauteil um eine selbständige bauliche Anlage iSv § 6 Abs. 10 BauO NRW handelt oder um Bauteile, die zu einem Gebäude gehören, vgl. auch: OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 1999 - 10 B 1/99 -. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung der Bausenate des erkennenden Gerichts anerkannt, dass eine funktionale Selbständigkeit von Bauwerken gegen ihre Qualifizierung als ein Gebäude und für die Wertung z.B. als "Doppelhaus" spricht - vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 1996 - 11 B 3046/95 - m.w.N. - und dass zwei Bauwerke, die vollständig voneinander getrennt sind und sich nur aneinander anlehnen, als jeweils selbständige Gebäude zu werten sind. Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 1996 - 7 B 418/96 -. Letzeres trifft hier bei den drei Bauteilen "A", "E" und "N" gerade nicht zu. Sie sind dadurch entstanden, dass die "Urzelle" des Gesamtbauwerks, das 1899 genehmigte straßennahe Wohnhaus, im Laufe der Jahrzehnte immer wieder durch Anbauten verschiedenster Art erweitert wurde. Deren gemeinsames Kennzeichen ist, dass die im zuvor genehmigten Bestand vorhandene Nutzung jeweils auf die neuen Anbauten ausgedehnt wurde, ohne dass eine funktionale Trennung gegenüber dem bisherigen Altbestand erfolgte. Letzteres gilt insbesondere auch für den hier strittigen Bauteil "N". Bei diesem handelt es sich, auch wenn er im Erdgeschoss einen eigenen rückwärtigen Zugang über das Sektionaltor mit Schlupftür aufweist und das Erdgeschoss nach den genehmigten - bislang bautechnisch allerdings noch nicht umgesetzten - Bauvorlagen vom Bauteil "E" getrennt werden soll, jedenfalls im Obergeschoss um eine Erweiterung des im Bauteil "E" bereits vorhandenen Lagers durch einen offen mit dem bestehenden Lager verbundenen Raum. Die im Bauteil "N" genehmigten gewerblich nutzbaren Räumlichkeiten stellen sich damit ihrer Funktion nach als integrierter Bestandteil der im Bauteil "E" bereits zugelassenen gewerblichen Nutzungen dar, wobei der Bauteil "E" seinerseits auch eine Fortsetzung der Wohnnutzung aus dem Bauteil "A" enthält und daher mit diesem wiederum eine funktionale Einheit bildet. Grundlage der Beurteilung ist ferner, dass die dem Grundstück der Klägerin zugewandten nördlichen Außenflächen des Bauteils "E" und des Bauteils "N" jeweils gesonderte Außenwände iSv § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW sind. Es handelt sich bei ihnen nicht um eine gegliederte Außenwand iSv § 6 Abs. 6 Satz 3 BauO NRW 1995. Für die Bewertung, ob verschiedene Wandbereiche als eine gegliederte Außenwand oder als zwei Außenwände zu qualifizieren sind, kommt es auf eine natürliche Betrachtungsweise an. Vgl.: OVG NRW, Beschlüsse vom 26. April 1995 - 7 B 487/95 -, vom 17. Dezember 1998 - 10 B 2308/98 - und vom 28. Juni 1998 - 7 B 909/99 -. Diese lässt es entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht zu, die nördliche Begrenzung des Bauteils "E" und die des Bauteils "N" als eine einheitliche Außenwand zu werten. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob der Annahme einer einheitlichen Außenwand bereits entgegensteht, dass die hier zu betrachtenden Wandbereiche einen Knick von rd. 300 aufweisen. Ausschlaggebend ist vielmehr das gesamte Erscheinungsbild, das der Berichterstatter des Senats vor Ort gewonnen und dem Senat vermittelt hat und das durch das dem Senat vorliegende umfassende Karten- und Lichtbildmaterial anschaulich verdeutlicht wird. Hiernach wirken die schräg aufeinander zu laufenden Wandbereiche, auch wenn sie - wie dargelegt - einem rechtlich nur als ein Gebäude zu wertenden Gesamtbauwerk zugehören, wie zwei selbständige Außenwände. Der dem Bauteil "E" zuzuordnende Wandbereich tritt als Giebelseite dieses mit einem Satteldach versehenen Bauteils in Erscheinung, der dem Bauteil "N" zuzuordnende Wandbereich hingegen als die Traufseite des rückwärtigen Anbaus mit nicht unerheblichem Dachüberstand. Hinzu kommen die unterschiedlichen Höhen beider Wandbereiche sowie ihre unterschiedliche Lage im Gelände. Während die Nordwand des Bauteils "E" schräg auf die Grenze zum Grundstück der Klägerin zuläuft und dabei durch abfallendes Gelände begleitet wird, verläuft die Nordwand des Bauteils "N" parallel zu dieser Grenze mit einer praktisch ebenen unteren Begrenzung. Ausgehend von der Qualifizierung der nördlichen Wandbereiche der Bauteile "E" und "N" als jeweils selbständige Außenwände nimmt das Gebäude der Beigeladenen mit dem Bauteil "N" das Schmalseitenprivileg vor insgesamt drei Außenwänden und damit zu Unrecht in Anspruch. Dass das Schmalseitenprivileg für die nördliche Außenwand des Bauteils "N" benötigt wird, steht außer Streit und ist angesichts der genehmigten Höhe der Wand von rd. 6 m über Gelände und einem Grenzabstand von lediglich 3 m offensichtlich; denn das Maß der Abstandfläche von 0,8 H (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW) wird damit deutlich überschritten. Gleichfalls außer Streit steht, dass das Schmalseitenprivileg auch für die nördliche, dem Grundstück der Klägerin zugewandte Außenwand des Bauteils "E" benötigt wird. Dies folgt eindeutig daraus, dass diese Außenwand nach den 1971 genehmigten Bauvorlagen bereits unterhalb des asymmetrischen flachen Giebels eine mittlere Wandhöhe von weit über 6 m aufweist, die - bereits ohne Hinzurechnung des Anteils für die Giebelfläche - einen Abstand von deutlich über 4 m erfordern würde. Ein solcher Abstand wird von der schräg verlaufenden Wand jedenfalls in ihrem dem Grundstück der Klägerin nächstgelegenen (westlichen) Bereich deutlich unterschritten, da hier der rechtwinklig zur Wand gemessene Grenzabstand sich bis auf rd. 3,5 m vermindert. Schließlich wird das Schmalseitenprivileg auch für die dem südlichen Nachbargrundstück (Flurstück 15) zugewandte Südwand des Bauteils "A" benötigt, wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Detail erörtert wurde. Auch ohne exakte Vermessung des tatsächlich vorhandenen Baukörpers lässt sich das Erfordernis des Schmalseitenprivilegs für diese - dritte - Außenwand des Gebäudes bereits ohne weiteres aus den dem Senat vorliegenden Bauvorlagen unter Berücksichtigung der vom Berichterstatter des Senats vor Ort gefertigten Lichtbilder ablesen. Die Lichtbilder lassen eindeutig erkennen, dass der Bauteil "A" entsprechend den 1899/1913 genehmigten Bauzeichnungen errichtet wurde. Aus letzteren, namentlich der 1913 genehmigten "Seitenansicht", folgt wiederum, dass der giebelständig errichtete Teil dieser Außenwand mit dem Hauseingang im unterhalb der Giebelfläche gelegenen Bereich eine Höhe von etwas mehr als 5,5 m und die Giebelfläche selbst eine Höhe von - zusätzlich - rd. 3,6 m hat. Hieraus errechnet sich für den giebelständigen Abschnitt dieser Außenwand eine erforderliche Abstandfläche von etwas mehr als (5,5 + 3,6/3) x 0,8 = 5,36 m. Tatsächlich beträgt der Grenzabstand nach den 1913 genehmigten Bauzeichnungen nur 4 m, was sich auch - ohne dass es insoweit auf einige Zentimeter ankäme - aus den vorliegenden Flurkarten aus jüngerer Zeit abgreifen lässt. Zwar weist die vorstehende Berechnung insoweit noch eine gewisse Unsicherheit auf, als der Vergleich der 1913 genehmigten Pläne mit dem derzeit vorhandenen, durch die Lichtbilder verdeutlichten Zustand darauf hindeutet, dass - möglicherweise anlässlich der Pflasterung der Zufahrt zum rückwärtigen Bereich des Grundstücks der Beigeladenen - das Geländeniveau südlich des Hauses der Beigeladenen etwas angehoben wurde. Dies kann sich, wie der Vergleich der Lichtbilder mit den 1913 genehmigten Plänen gleichfalls zeigt, jedoch allenfalls in der Größenordnung von maximal etwa einer Treppenstufe bewegen, mithin nur im Zentimeterbereich. Auf solche marginalen Veränderungen kommt es angesichts der dargelegten deutlichen Diskrepanz zwischen dem erforderlichen und dem tatsächlichen Grenzabstand von weit mehr als 1 m jedoch nicht an. Der Unzulässigkeit des strittigen Vorhabens wegen der hierdurch bedingten dreifachen Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs für ein Gebäude steht nicht entgegen, dass die beiden bereits vorhandenen Außenwände, für die nach heutigem Recht das Schmalseitenprivileg benötigt wird, bereits vor Inkrafttreten der hier einschlägigen Regelungen des § 6 BauO NRW 1984 bzw. 1995 genehmigt wurden und insoweit Bestandsschutz genießen. Folge der Anwendung des neuen Rechts auf den gesamten Baukörper ist nicht etwa, dass der Bestandschutz verloren geht oder dass das Gebäude nicht mehr erweitert werden kann. Die Beigeladene ist lediglich gehindert, das Gebäude um neue Außenwände zu erweitern, die ihrerseits die Begünstigung des Schmalseitenprivilegs benötigen. Sie kann sich insbesondere auch nicht auf die Regelung des § 6 Abs. 6 Satz 5 BauO NRW 1995 berufen, nach der rechtmäßig bestehende Wandteile, die einen geringeren Abstand zur Nachbargrenze aufweisen, als er nach Absatz 5 erforderlich ist, dem Schmalseitenprivileg nicht entgegenstehen. Diese Regelung greift hier schon deshalb nicht, weil sie sich ihrem eindeutigen Wortlaut nach nur auf rechtmäßig bestehende Wand"teile" bezieht. Die Anwendung des § 6 Abs. 6 Satz 5 BauO NRW 1995 setzt damit voraus, dass der "rechtmäßig bestehende Wandteil" Teil der Außenwand ist, die für sich das Schmalseitenprivileg in Anspruch nehmen will. Das ist hier gerade nicht der Fall. Die rechtmäßig bestehende Außenwand des Bauteils "E" soll nicht um Wandabschnitte verlängert werden, die das Schmalseitenprivileg benötigen, es soll bei der Nordwand des Bauteils "N" vielmehr eine neue, rechtlich als selbständig zu wertende Außenwand entstehen. Eine solche Fallkonstellation wird von der Regelung des § 6 Abs. 6 Satz 5 BauO NRW 1995 nicht erfasst. Diese Sichtweise der genannten Vorschrift wird durch die Entstehungsgeschichte ihrer Einfügung in § 6 Abs. 6 BauO NRW bestätigt. Anlass für diese Gesetzesänderung war die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, nach der hinzutretende Wandteile einer das Schmalseitenprivileg missachtenden Außenwand mit dem vollen Grenzabstand gemäß § 6 Abs. 5 BauO NRW errichtet werden müssen, weil eine Wahrung des Schmalseitenprivilegs durch diese Wand nicht in Betracht komme. Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 30. März 1993 - 7 B 460/93 -. Der Landesgesetzgeber ist nach der amtlichen Begründung zum Entwurf der BauO NRW 1995 (Landtag-Drucksache 11/7153, S. 150) dieser Rechtsprechung mit folgenden Erwägungen entgegengetreten: "Die Regelung des Satzes 5 wurde erforderlich, da das OVG NW der bisherigen Regelung nicht entnahm, dass das Schmalseitenprivileg auch dann angewendet werden konnte, wenn ein Wandteil aufgrund älteren Rechts mit einem geringeren Abstand zur Grenze errichtet wurde, als er nach Absatz 5 erforderlich wäre. Aufgrund dieser Rechtsprechung ergeben sich bei Ausbauten und Erweiterungen der Altbausubstanz erhebliche Probleme bei der Anwendung des Schmalseitenprivilegs. Durch den Satz 5 sollen diese Probleme beseitigt und die bisherige Praxis der Bauaufsichtsbehörden rechtlich abgesichert werden." Dementsprechend ist in der Rechtsprechung des Senats nunmehr anerkannt, dass nach § 6 Abs. 6 Satz 5 BauO NRW 1995 das Schmalseitenprivileg auch für solche Außenwände in Anspruch genommen werden kann, von denen rechtmäßig bestehende Wandteile den nach heutigem Recht erforderlichen Grenzabstand nicht einhalten. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 16. Januar 1997 - 7 A 1004/94 -. Folge der unzulässigen Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs ist nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des erkennenden Gerichts, dass sich die Klägerin hierauf berufen kann. Vgl.: OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juli 1991 - 7 B 156/91 -, vom 13. Februar 1995 - 10 B 169/95 - und vom 27. Oktober 1997 - 10 B 2249/97 -. Dies gilt auch unabhängig davon, ob sie ein vergleichbares Objekt, das vor anderen Außenwänden das Schmalseitenprivileg nicht in Anspruch nimmt, hinnehmen müsste. Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 1992 - 7 B 89/92 -. Dem hiernach gegebenen Abwehrrecht der Klägerin stehen die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin abgegegebenen Erklärungen bzw. mit der Vorgängerin der Beigeladenen getroffenen Vereinbarungen nicht entgegen. Das 1970 im Zusammenhang mit der Zulassung des Bauteils "E" erklärte Einverständnis bezog sich seinem eindeutigen Wortlaut nach nur auf die Überschreitung der rückwärtigen Bautiefe. Ein Verzicht darauf, die Existenz dieses Bauteils bei späteren Erweiterungen des Gebäudes zu berücksichtigen, lässt sich dem Einverständnis nicht entnehmen. Auch aus der 1978 getroffenen Vereinbarung über die Dienstbarkeit kann die Beigeladene nicht herleiten, dass der Klägerin nunmehr die Berufung darauf verwehrt wäre, dass die Nordwand des Bauteils "E" das Schmalseitenprivileg benötigt. Die im Zusammenhang mit der Zulassung des sog. Bauteils "B" vereinbarte Dienstbarkeitsregelung bezieht sich nur auf einen wechselseitigen Grenzanbau. Sie zielt darauf ab, es der Beigeladenen zu ermöglichen, den Bauteil "B" und eventuelle rückwärtige Erweiterungen in dem von der Dienstbarkeit erfassten Bereich grenzständig errichten. Wird eine solche - hier wechselseitig vereinbarte - Grenzbebauung vereinbart, kann daraus jedoch nicht hergeleitet werden, dass für den Fall einer Bebauung mit Grenzabstand die einschlägigen abstandrechtlichen Regelungen nicht mehr gelten sollen. Treffen Nachbarn Regelungen über die Zulässigkeit bestimmter Modalitäten der Nachbarbebauung, hat dies lediglich zur Folge, dass bei der künftigen Bebauung die Vertragsparteien zwar nachbarliche Abwehrrechte nicht mehr auf das Kriterium stützen können, auf das sich die Vereinbarung bezieht; sie können jedoch hinsichtlich aller anderen rechtlich relevanten Merkmale die ihnen von der Rechtsordnung zugestandenen Abwehrrechte weiterhin geltend machen. Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 1995 - 7 B 3068/94 - Schließlich hat die Klägerin ihr Abwehrrecht gegen das strittige Vorhaben weder verwirkt noch ist es ihr sonst nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf dieses Abwehrrecht zu berufen. Verwirkung als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Dabei kommt es für die Verwirkung eines materiellen Rechts darauf an, ob der Berechtigte während eines längeren Zeitraums ein ihm zustehendes Recht nicht geltend macht, obwohl er hierfür Anlass hat, und ob ein solches Verhalten geeignet ist, bei dem Verpflichteten den Eindruck zu erwecken, der Berechtigte werde sein Recht nicht (mehr) ausüben. Die Verwirkung setzt mithin außer der Untätigkeit des Berechtigten während eines längeren Zeitraumes ferner voraus, dass besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand), und sich infolge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Das Verhalten des Berechtigten muss beim Verpflichteten also nicht nur die Vorstellung begründet haben, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht werde; der Verpflichtete muss sich hierauf auch tatsächlich eingerichtet haben. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -, BRS 52 Nr. 218; OVG NRW, Urteil vom 9. April 1992 - 7 A 1521/90 - BRS 54 Nr. 201; OVG NRW, Urteil vom 31. Januar 1996 - 7 A 2865/93 -. Davon kann hier keine Rede sein. Die Beigeladene hat nach ihrem eigenen Vortrag am 27. Mai 1993 mit den Bauarbeiten begonnen und diese kontinuierlich fortgesetzt, sodass nach Feststellungen des Beklagten vom 28. Juni 1993 das Vorhaben bereits rohbaufertig war. Der erste Widerspruch des Rechtsvorgängers der Klägerin datiert vom 14. Juni 1993. Schon diese Zeitabläufe stehen der Annahme einer Verwirkung entgegen. Schließlich ist der Klägerin die Berufung auf das abstandrechtlich begründete Abwehrrecht auch nicht deshalb nach Treu und Glauben verwehrt, weil auf ihrem Grundstück ein Gebäude steht, das nach heutigem Recht abstandwidrig ist, und an diesem im Bereich der Abstandfläche Bauarbeiten durchgeführt werden. Allerdings ist treuwidriges Handeln eines Eigentümers zu erwägen, wenn er Verstöße seines Nachbarn gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften rügt, obwohl er selbst in vergleichbarer Weise gegen diese Rechtsvorschriften verstößt. Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 7. August 1997 - 7 A 150/96 -. Insoweit kann hier dahinstehen, ob die seitens der Beigeladenen angesprochenen Baumaßnahmen an dem hinteren Wohnhaus auf dem Grundstück der Klägerin überhaupt gegen einschlägiges Abstandrecht verstoßen. Diese auf dem dem Senat vorliegenden Lichtbildmaterial deutlich erkennbaren Baumaßnahmen sind schon von ihrem Umfang her so geringfügig, dass sie mit dem hier strittigen Objekt, das immerhin eine Länge von 16 m und eine Höhe von 6 m aufweist, auch nicht ansatzweise vergleichbar sind. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.