Beschluss
17 B 291/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0515.17B291.00.00
2mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses wird geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die vom Senat zugelassene Beschwerde der Antragsgegnerin, §§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124 a Abs. 2 Satz 4 VwGO, hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht stattgegeben. Die diesbezüglichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Es fehlt an der Glaubhaftmachung des geltend gemachten Anordnungsanspruchs, §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend zugrundegelegt, dass eine Erteilung der erstrebten Visa zum Kindernachzug allein auf der Grundlage von § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG in Betracht kommt und dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen. Nicht gefolgt werden kann indes der Auffassung, dass das hiernach eröffnete Entschließungsermessen der Antragsgegnerin "auf Null" reduziert und sie daher zur Visaerteilung verpflichtet sei. Die angenommene Ermessensreduzierung wird maßgeblich aus dem Gesichtspunkt des Kindeswohls hergeleitet; die diesbezüglichen Erwägungen führen jedoch nicht zwingend zu dem Schluss, dass jede andere Entscheidung als die Erteilung der begehrten Visa rechtswidrig wäre. Der Umstand, dass dem Vater der Antragstellerinnen durch Urteil des Amtsgerichts in Klina/Jugoslawien vom 29. Januar 1996 das alleinige Personensorgerecht übertragen worden ist, besagt für sich genommen nicht, dass ein Zusammenleben der Antragstellerinnen mit ihrem Vater aus Gründen des Kindeswohls geboten wäre. Namentlich kann unter Berücksichtigung der jenem Urteil beigegebenen Begründung nicht angenommen werden, dass die Sorgerechtsentscheidung Ausdruck und Konsequenz einer spezifischen Verbundenheit der Antragstellerinnen mit ihrem Vater wäre. Vielmehr ergibt sich hieraus, dass dieser sich während seines jahrelangen Auslandsaufenthaltes "nicht für seine Familie interessiert" habe und dass die Mutter mit den gemeinsamen Kindern "mehr bei ihren Eltern und Brüder war, die für sie gesorgt haben". Dem entspricht es, dass der Sorgerechtsübertragung auf den Vater ausweislich der Urteilsgründe allein der Gesichtspunkt zugrundeliegt, dass dieser "im Ausland arbeitet und bessere Voraussetzungen für den Unterhalt hat". Diesem rein finanziellen Aspekt kann jedoch auch dadurch Rechnung getragen werden, dass der Vater von Deutschland aus die Klägerinnen in ihrem Heimatland finanziell und in sonstiger Weise unterstützt. Auch die gegenwärtige persönliche Betreuungssituation der Antragstellerinnen ist nicht von solcher Beschaffenheit, dass die Ermöglichung eines Kindernachzuges zu dem Vater aus Gründen des Kindeswohls geboten wäre. Der Senat vermag der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass ihre Betreuung durch die Großmutter "höchst problematisch" und "dem Kindeswohl abträglich" sei, nicht beizutreten. Dagegen spricht bereits der Umstand, dass die Großmutter unbeschadet ihres Alters und ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen offensichtlich in der Lage ist, die drei jüngeren Geschwister der Antragstellerinnen, die aufgrund ihres Alters einen größeren Betreuungsbedarf haben, zu versorgen. Die vom Vater der Antragstellerinnen zur Plausibilisierung dieses Sachverhalts angebotene Erklärung, seine Mutter komme "leichter mit den jüngeren Kindern zurecht; die älteren (hörten) nicht mehr richtig zu", ist nicht überzeugend und offenkundig verfahrenstaktisch ausgerichtet. Informatorisch wird angemerkt, dass die - aus den vorgenannten Gründen nicht entscheidungserhebliche - Frage, ob die Antragstellerinnen auf eine Betreuung durch ihre leibliche Mutter verwiesen werden können, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht ohne nähere Sachaufklärung verneint werden kann. Nach Lage der Akten ist nicht erkennbar, ob bislang überhaupt der Versuch unternommen worden ist, die Mutter für eine Betreuung der Antragstellerinnen zu gewinnen. Die von dem Vater der Antragstellerinnen zunächst aufgestellte Behauptung, er wisse nicht, wo sie jetzt sei, habe nichts mehr von ihr gehört und interessiere sich auch nicht für sie, steht im Widerspruch zu der späteren Aussage, er habe gehört, dass sie bei ihren Eltern sei. Der Umstand, dass die Mutter von sich aus bislang nicht versucht hat, eine Änderung der Sorgerechtsentscheidung herbeizuführen, ist für die Beurteilung ihrer Betreuungswilligkeit ohne Erkenntniswert, da nicht ersichtlich ist, dass ihr ein etwaiger Betreuungsbedarf zur Kenntnis gelangt wäre; im Übrigen ist nach Angaben der Antragsgegnerin ein funktionierendes Gerichtswesen vor Ort derzeit nicht existent. Letztlich gibt auch der Bericht der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad vom 11. März 1998, ausweislich dessen die Kindesmutter geäußert haben soll, ihre Kinder dürften zu ihr keinen Kontakt haben, da der Vater es ihnen verboten habe, unbeschadet der im Raum stehenden Übersetzungsprobleme Anlass zu ergänzenden Nachforschungen. Schließlich ist auch im Lichte der derzeitigen wirtschaftlichen und persönlichen Situation der Antragstellerinnen keine Ermessensreduzierung aus Gründen des Kindeswohls gegeben. Zwar ist die allgemeine Situation im Kosovo auch ein Jahr nach Beendigung der Kriegshandlungen noch sehr angespannt. Die Antragsgegnerin darf aber im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen, dass die Aufbaubemühungen - wenn auch langsam - voran schreiten, dass die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen gewährleistet ist und dass die Lebens- umstände im allgemeinen Seitens des UNHCR als noch hinreichend für eine freiwillige Rückkehr eingestuft werden. Für die Annahme, dass die Lebenssituation der Antragstellerinnen entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht "katastrophal" sein kann, spricht auch der Umstand, dass der Nachzug ihrer drei jüngeren Geschwister lediglich aus Kostengründen nicht betrieben wird. Sonstige Umstände, aufgrund derer sich eine Ermessensreduzierung ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.