Urteil
17 A 591/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0430.17A591.01.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage der Klägerin zu 1. wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens bis zur teilweisen Hauptsachenerledigung tragen die Klägerin zu 1. und die Beklagte je zur Hälfte. Die danach entstandenen Kosten trägt die Klägerin zu 1.
Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage der Klägerin zu 1. wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens bis zur teilweisen Hauptsachenerledigung tragen die Klägerin zu 1. und die Beklagte je zur Hälfte. Die danach entstandenen Kosten trägt die Klägerin zu 1. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Tatbestand: Die Klägerin zu 1. ist jugoslawische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit und wurde am 14. April 1982 im Kosovo geboren. Sie begehrt die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in der Form des Sichtvermerks (Visum) zwecks Nachzugs zu ihrem in Deutschland lebenden Vater. Ihre am 26. April 1984 geborene Schwester, die Klägerin zu 2., verfolgte ursprünglich das gleiche Begehren; am 3. Oktober 2000 verstarb sie. Der Vater der Klägerinnen ist Herr J. B. (vormals: Amadjekaj), ihre Mutter ist Frau E. B. , geborene H. . Aus der 1977 geschlossenen - ersten - Ehe ihrer Eltern sind außer den Klägerinnen vier weitere Kinder hervorgegangen, die 1979, 1986, 1987 und 1992 geboren sind. Der älteste Bruder lebt in Deutschland, die übrigen Geschwister im Kosovo. Der Vater der Klägerinnen reiste 1993 als Werkvertragsarbeitnehmer nach Deutschland ein. In der Folgezeit erhielt er Aufenthaltsbewilligungen und später Duldungen. Mit Urteil des Amtsgerichts L. /Jugoslawien vom 29. Januar 1996 wurde die - erste - Ehe der Eltern der Klägerinnen geschieden. Das Sorgerecht für die Klägerinnen und die übrigen Kinder wurde dem Vater zugesprochen. In den Urteilsgründen heißt es auszugsweise: "Die letzten vier Jahre geht der erste Antragsteller (gemeint ist der Vater) zunächst als Asylant ins Ausland und kehrt volle zwei Jahre nicht nach Hause zurück, noch schickt er der Familie Mittel bzw. interessiert sich nicht für sie. Danach bekommt er im Ausland Arbeit für einen ständigen Aufenthalt und danach kommt er wieder nach Hause zurück, was er nach dem vierten Jahr tut. Durch das mehrjährige Getrenntleben jedoch konnte es nicht mehr zur Herstellung ihrer ehelichen Beziehungen kommen. Auch ihre Kinder haben sich eingemischt, aber der Versuch, ihre Ehe zu retten, war erfolglos, zumal der zweite Antragsteller E. (gemeint ist die Mutter) mit ihren Kinder mehr bei ihren Eltern und Brüdern war, die für sie gesorgt haben. Da sie die eheliche Beziehungen nicht wieder herstellen konnten, beschlossen sie, sich einvernehmlich scheiden zu lassen, wobei der erste Antragsteller J. Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern und außerdem gegenüber seiner Ehefrau hätte. Sie haben beantragt und sich darüber geeinigt, dass die Kinder der Betreuung und dem Unterhalt durch den ersten Antragsteller J. anvertraut werden, da er im Ausland arbeitet und bessere Voraussetzungen für den Unterhalt hat, es handelt sich um nicht gerade kleine Kinder, so dass sie zum Unterhalt vor allem Geld benötigen. (...) Da sich die Parteien bzw. Antragsteller über das Sorgerecht für die Kinder sowie über die Unterhaltspflicht geeinigt haben, wurde aus diesen Gründen ihrem Antrag stattgegeben und die Kinder der Betreuung, dem Unterhalt und der Erziehung durch den Antragsteller J. - den Vater der Kinder - anvertraut." Am 28. Juni 1996 heiratete der Vater der Klägerinnen die deutsche Staatsangehörige O. X. . Im Hinblick darauf erhielt er in der Folgezeit eine - mittlerweile unbefristete - Aufenthaltserlaubnis. Inzwischen ist die Ehe mit Frau X. wieder geschieden und der Vater der Klägerinnen seit dem 8. Juli 2002 erneut mit ihrer Mutter verheiratet. Unter dem 9. Oktober 1997 beantragten die Klägerinnen bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad (im Folgenden: Botschaft) die Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen in der Form von Sichtvermerken (Visa) zur Familienzusammenführung mit ihrem Vater. Am 18. November 1997 sprachen der Vater der Klägerinnen und seine damalige deutsche Ehefrau bei dem Vertreter des Beigeladenen zu 1. vor und machten folgende Angaben: Die Klägerinnen seien schon vor der Scheidung ihres Vaters durch dessen Mutter betreut worden. Auch gegenwärtig lebten sie und ihre Geschwister bei ihrer Großmutter väterlicherseits in S. . Dieser falle es mit 67 Jahren immer schwerer, sich um die Kinder zu kümmern. Die Kindesmutter betreue die Kinder nicht mehr; ab und zu sehe sie die Kinder im Dorf. Die Klägerin zu 1. besuche die 1. Klasse des Gymnasiums (insgesamt die 9. Schulklasse) und die Klägerin zu 2. die 6. Schulklasse. Der Vater komme seinen Unterhaltsverpflichtungen aus dem Scheidungsurteil regelmäßig nach und besuche etwa zweimal im Jahr die Kinder in Jugoslawien. In der Folgezeit sprachen die Mutter der Klägerinnen und sie selbst bei der Botschaft vor. Die Mutter soll dabei laut einer zusammenfassenden Stellungnahme der Botschaft vom 11. März 1998 angegeben haben, dass sie seit der Scheidung die Kinder nicht mehr betreue. Das liege nicht daran, dass sie es nicht mehr wolle, vielmehr dürfe sie es nicht, da die Kinder nach der Scheidung dem Vater zugesprochen worden seien. Dieser habe den Kindern verboten, Kontakt zu ihrer Mutter aufzunehmen. Die Großmutter versorge die Kinder, sei aber etwas kränklich. Sie - die Kindesmutter - lebe seit ihrer Scheidung wieder bei ihren Eltern und könne ihre Kinder nur noch auf dem Weg zur Schule sehen. Die Kinder wollten dort bleiben, wo sie groß geworden seien, nämlich bei den Großeltern. Mit Schreiben vom 14. April 1998 versagte der Vertreter des Beigeladenen zu 1. seine Zustimmung zur Visaerteilung. Zur Begründung führte er aus: Die Ermessensentscheidung auf der Grundlage von § 20 Abs. 3 und 4 AuslG gründe sich vor allem darauf, dass die Klägerinnen seit Anfang 1993 und auch nach der Sorgerechtsentscheidung des jugoslawischen Gerichts nicht beim Vater gelebt hätten, ihre Betreuung und Erziehung im Heimatland weiterhin möglich seien und eine außergewöhnliche Härte nicht vorliege. Das Kindeswohl sei gewährleistet aufgrund der Betreuung der Klägerinnen durch ihre Großmutter sowie der finanziellen Unterstützung durch ihren Vater. Darüber hinaus sei auch eine Betreuung durch die nicht sorgeberechtigte Kindesmutter möglich. Da die Klägerinnen im Übrigen schon älter seien, sei im Falle eines Nachzugs mit Anpassungsproblemen zu rechnen. Eine besondere Härte im Sinne von § 20 Abs. 4 AuslG liege nicht vor, da sich die für die Erziehung und Betreuung der Klägerinnen maßgeblichen Umstände nach Scheidung ihrer Eltern nicht geändert hätten. Daraufhin lehnte die Botschaft die Visumsanträge mit Formschreiben vom 21. April 1998 ab. Mit einer als "Widerspruch" bezeichneten Eingabe vom 22. Mai 1998 machten die Klägerinnen geltend: Ihre Mutter sei an einer Ausübung des Sorgerechts nicht interessiert. Ihre Großmutter sei bereits 67 Jahre alt und derzeit sehr krank. Mit Bescheid vom 20. Juli 1998, den Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen zugestellt am 3. August 1998, hielt die Botschaft ihren Ablehnungsbescheid vom 21. April 1998 aufrecht. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die erforderliche Zustimmung der örtlichen Ausländerbehörde nicht erteilt worden sei. Die Klägerinnen haben am 28. August 1998 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie ausgeführt: Seit der Scheidung ihrer Eltern lebten sie bei ihrer Großmutter väterlicherseits. Zunächst habe man in deren Haus in S. gewohnt. Kurz nach Ausbruch der kriegerischen Auseinandersetzungen im Kosovo seien sie gemeinsam mit der Großmutter nach Albanien geflohen. Im September 1999 seien sie - wiederum mit der Großmutter - in ihr zerbombtes Heimatdorf zurückgekehrt und hätten dort - gemeinsam mit 10 weiteren Personen - im Haus eines Onkels Unterkunft gefunden. In diesem Haus seien im Winter 1999/2000 nur zwei Zimmer (ohne Fenster und Türen) bewohnbar gewesen. Die Ernährungssituation sei zum damaligen Zeitpunkt unzureichend gewesen, da die humanitären Hilfslieferungen nicht mehr alle Dörfer erreicht hätten. Sie hätten sich hauptsächlich aus Konserven ernähren müssen und seien darüber stark abgemagert. Sie hätten damals eine Privatschule besucht, da ein regulärer Schulbetrieb nicht möglich gewesen sei. Die 68-jährige Großmutter sei von den Vertreibungsmaßnahmen geschwächt gewesen. Ihr Gesundheitszustand habe sich verschlimmert. Sie leide unter einer Thrombose. Darüber hinaus sei im Mai 2000 Brustkrebs diagnostiziert worden, der dann im Krankenhaus in Q. operiert worden sei. Seit diesem Zeitpunkt werde sie von ihren Enkelkindern gepflegt. Als Betreuungsperson stehe sie nicht mehr zur Verfügung. Sie würden durch ihren Vater finanziell unterstützt. Dieser besuche sie so oft wie möglich. Seit der Vertreibung hätten sie ihre Mutter nicht mehr gesehen. Nach ihrer Kenntnis wohne diese wieder bei ihren Eltern. Die in dem Schreiben der Botschaft vom 11. März 1998 enthaltene Feststellung, der Vater der Klägerinnen habe ihrer Mutter verboten, sie zu betreuen, sei unrichtig und beruhe auf Übersetzungsfehlern. Ihr Vater habe nicht genug Geld, um gleichzeitig die Übersiedlung aller sechs Kinder nach Deutschland zu betreiben. Er habe sich zunächst um die Klägerinnen gekümmert, da er Angst habe, dass sie als allein stehende jüngere Frauen Vergewaltigungen zum Opfer fallen könnten. Mittlerweile bemühe er sich auch um einen Nachzug der übrigen Kinder. Die Klägerin zu 1. macht ferner geltend, der Tod der Klägerin zu 2. - sie wurde auf dem Schulweg von einem KFOR-Panzer überrollt - sei Folge der unzulänglichen Betreuungssituation. Das Verfahren der Klägerin zu 2. wurde von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin zu 1. hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide ihrer Botschaft in Belgrad vom 21. April und 20. Juli 1998 zu verpflichten, ihr eine Aufenthaltsgenehmigung in der Form des Sichtvermerks zur Familienzusammenführung mit ihrem Vater zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Der erstrebte Kindesnachzug liege nicht im Kindeswohl. Ausweislich des Scheidungsurteils habe der Vater der Klägerinnen seit 1993 wenig Interesse an seinen Kindern gezeigt und keinen Kontakt zu ihnen gehabt. Das Sorgerecht sei ihm allein aus finanziellen Gründen übertragen worden. Die Behauptung, die Kindesmutter habe nach der Scheidung bis zum Beginn der Vertreibungsmaßnahmen keinen Kontakt mehr zu ihren Kindern haben wollen, sei zweifelhaft. Immerhin hätten sie im gleichen Dorf gelebt. Auch habe sie gemeinsam mit den Klägerinnen bei der Botschaft vorgesprochen. Dass es dort zu gravierenden Übersetzungsproblemen gekommen sei, könne nicht zugrundegelegt werden. Jedenfalls habe die Mutter deutlich gemacht, dass sie der fehlende Kontakt zu ihren Kindern bekümmere. Die Klägerin zu 1. habe bis zu ihrer Volljährigkeit durch ihre Großmutter betreut werden können. Für deren Betreuungsfähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt spreche, dass sie sich auch um die vier Geschwister der Klägerin zu 1. gekümmert habe. Im Übrigen hätten auch weitere - erwachsene - Familienmitglieder zur Betreuung bereit gestanden. Da sich der Vater der Klägerinnen nicht um einen Nachzug der jüngeren Kinder bemühe, könne die Lebenssituation im Kosovo nicht unzumutbar sein. Eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 22 Satz 1 AuslG liege nicht vor, da die Klägerin zu 1. unter den Verhältnissen im Kosovo genauso leide wie die Vielzahl der dort lebenden Personen. Auch bemühten sich zahlreiche Stellen, normale Lebensbedingungen im Kosovo herbeizuführen. Materielle Probleme könnten im Übrigen durch finanzielle Unterstützung seitens des Vaters gelindert werden. Der Beigeladene zu 1. hat keinen Antrag gestellt. Er hat sich im Wesentlichen das Vorbringen der Beklagten zu Eigen gemacht und ergänzend vorgetragen: Auch unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten sei völlig unverständlich, dass die Mutter der Klägerin zu 1. sich nicht um diese - und ihre Geschwister - kümmern wolle. Im Übrigen werde die Klägerin zu 1. jetzt im Kosovo benötigt, um dort für ihre Großmutter und ihre Geschwister zu sorgen. Schließlich werde die Lage im Kosovo vom Auswärtigen Amt als stabil eingeschätzt. Durch den Einsatz der Schutztruppe wie durch Aufbauprogramme, finanzielle und materielle Hilfe träten nach und nach wieder normale Lebensverhältnisse ein. In einem von den Klägerinnen angestrengten Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - 7 L 2597/99 VG Köln - hat das Verwaltungsgericht den Vater der Klägerinnen und seine damalige deutsche Ehefrau angehört; auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 21. Januar 2000 wird Bezug genommen. Im Rahmen des erstinstanzlichen Klageverfahrens hat das Verwaltungsgericht den Vater der Klägerinnen am 5. Dezember 2000 als Zeugen vernommen. Bei dieser Gelegenheit gab er unter anderem an: Er und seine - damalige - deutsche Ehefrau hätten getrennte Wohnungen. Von der Kindesmutter habe er nichts mehr gehört. Sie sei auch nicht bei der Beerdigung der Klägerin zu 2. gewesen. Sie interessiere ihn nicht mehr. Die Klägerin zu 1. besuche zur Zeit eine Fachschule. Im Juni 2001 werde sie ihren Abschluss machen und dann die Befähigung zur Krankenschwester haben. Möglicherweise könne sie danach ein Medizinstudium aufnehmen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 5. Dezember 2000 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Klägerin zu 1. stehe ein Anspruch auf Kindesnachzug nach § 20 Abs. 3 Satz 1 und § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG zu. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschriften seien gegeben. Das Ermessen der Beklagten sei - bezogen auf den jeweils maßgeblichen Zeitpunkt der Vollendung des 16. bzw. 18. Lebensjahres der Klägerin zu 1. - auf "Null" reduziert. Mit ihrer hiergegen gerichteten und vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend: Eine Ermessensreduzierung im Rahmen der Entscheidung nach § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG habe nicht vorgelegen. Das Kindeswohl habe nicht zwingend die Erteilung des begehrten Visums geboten. Die Sorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts L. vom 29. Januar 1996 habe ersichtlich nicht auf das Kindeswohl, sondern auf finanzielle Erwägungen abgestellt. Die Klägerin zu 1. sei ausschließlich in ihrem Heimatland aufgewachsen und habe dort ihre soziale Prägung erfahren. Die tatsächliche Sorge für sie und ihre Geschwister sei zumindest seit der Scheidung von ihrer Großmutter und den im gleichen Haus lebenden weiteren Familienangehörigen ausgeübt worden. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres der Klägerin zu 1. am 14. April 1998 habe zudem auch die Kindesmutter im selben Ort wie die Klägerinnen gelebt und zumindest gelegentlich Kontakt zu ihnen gehabt. Zu diesem Zeitpunkt sei auch die Erkrankung der Großmutter nicht so weit fortgeschritten gewesen, dass sie an einer Betreuung der Klägerinnen gehindert gewesen sei; das Attest vom 11. Januar 1999 bescheinige ihr lediglich eine altersbedingte Thrombose. Wäre sie tatsächlich nicht mehr zur Betreuung der Klägerinnen und ihrer Geschwister in der Lage gewesen, wäre ihr Vater nicht umhin gekommen, vorrangig den seinerzeit erst 5 Jahren alten jüngsten Bruder nachziehen zu lassen. Indem er sich jedoch dazu entschieden habe, zunächst den Nachzug der seinerzeit schon fast 16-jährigen Klägerin zu 1. zu betreiben, habe er deutlich gemacht, dass ausschlaggebendes Motiv nicht eine defizitäre Betreuungssituation gewesen sei. Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG lägen nicht vor. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres der Klägerin zu 1. habe sich ihre Lage nicht unterschieden vom Schicksal vieler kosovo-albanischer Heranwachsender. Im Übrigen sei die Situation im Kosovo im April 2000 bereits so weitgehend stabilisiert gewesen, dass über 25.000 Flüchtlinge freiwillig dorthin zurückgekehrt seien. Dass sich die Verhältnisse auch für die Klägerin zu 1. persönlich normalisiert hätten, zeige sich daran, dass sie eine geregelte Berufsausbildung als Krankenschwester habe aufnehmen können. Nach Angaben der Beklagten ist ein von der Mutter der Klägerin zu 1. und ihren Geschwistern unter dem 24. Juli 2002 gestellter Visumsantrag mit Bescheid vom 30. Januar 2003 abgelehnt worden. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage der Klägerin zu 1. abzuweisen. Die Klägerin zu 1. beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Beigeladenen stellen keine Anträge. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der Verfahren 7 L 2597/99 VG Köln = 17 B 291/00 OVG NRW und 17 B 1152/02 OVG NRW, ferner auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Vertreters des Beigeladenen zu 1. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klägerin zu 1. hat weder einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums noch kann sie eine erneute Bescheidung ihres diesbezüglichen Antrages verlangen. Die Voraussetzungen eines Visumsanspruchs auf der Grundlage von §§ 20 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 iVm § 17 AuslG sind nicht gegeben. Nach § 20 Abs. 2 AuslG ist dem ledigen Kind eines nicht asylberechtigten Ausländers nach Maßgabe des § 17 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn (1.) auch der andere Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt oder gestorben ist und (2.) das Kind das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG kann von der in Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzung abgesehen werden, wenn die Eltern nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind. Die Klägerin zu 1. ist die Tochter eines nicht asylberechtigten Ausländers. Für die Altersgrenze des § 20 Abs. 2 Nr. 2 AuslG (Vollendung des 16. Lebensjahres) ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem das ausländische Kind die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. November 1997 - 1 C 22.96 -, NVwZ- RR 1998, 517 = InfAuslR 1998, 161; OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 1998 - 17 A 5318/96 -, Juris. Im Zeitpunkt der Anbringung des Visumsantrags vom 9. Oktober 1997 hatte die Klägerin zu 1. das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet. Die Voraussetzung des § 20 Abs. 2 Nr. 1 AuslG liegt nicht vor, da die Mutter der Klägerin zu 1. keine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt und auch nicht gestorben ist. Fraglich ist, ob von dieser Voraussetzung gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG abgesehen werden kann. Erforderlich ist insoweit, dass die Eltern nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind. Die Eltern der Klägerin zu 1. waren im Zeitpunkt der Vollendung ihres 16. Lebensjahres geschieden, sind aber inzwischen - seit dem 8. Juli 2002 - erneut miteinander verheiratet. Auf welchen der genannten Zeitpunkte für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzung von § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG abzustellen ist, erscheint zweifelhaft. Für die Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Vollendung des 16. Lebensjahres könnten Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen, den Nachzug der noch nicht 16 Jahre alten Kinder zu begünstigen. Gegen eine solche Betrachtungsweise spricht allerdings, dass sie die inzwischen volljährige Klägerin zu 1. besser stellen würde als ihren 1992 geborenen jüngsten Bruder, der nach der Wiederverheiratung seiner Eltern ein Visum zum Kindesnachzug beantragt hat. Einer Klärung der angesprochenen Frage bedarf es indes nicht, da ein Visumsanspruch der Klägerin zu 1. auch dann nicht besteht, wenn man zu ihren Gunsten von der Möglichkeit einer Ermessensentscheidung nach § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG ausgeht. Denn im Zeitpunkt der Vollendung ihres 16. Lebensjahres am 14. April 1998 lagen die Voraussetzungen für eine Reduzierung des Ermessens auf "Null" nicht vor. Bei der Ausübung des durch § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG eröffneten Ermessens hat die Beklagte - ebenso wie die im Zustimmungsverfahren gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 DV AuslG befasste örtliche Ausländerbehörde - die familiären Belange, namentlich das Wohl des nachzugswilligen Kindes, sachgerecht abzuwägen mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen, insbesondere den einwanderungs- und integrationspolitischen Belangen der Bundesrepublik Deutschland. Für die Frage, welches Gewicht den familiären Belangen des Kindes und den geltend gemachten Gründen für einen Nachzug in die Bundesrepublik zukommt, ist die Lebenssituation des Kindes im Heimatland von wesentlicher Bedeutung. Zur maßgeblichen Lebenssituation gehört unter anderem, ob ein Elternteil im Heimatland lebt, inwieweit das Kind seine soziale Prägung im Heimatland erfahren hat, inwieweit das Kind noch auf Betreuung und Erziehung angewiesen ist, wer das Kind im Heimatland betreut hat und dort weiter betreuen kann und wer das Sorgerecht für das Kind hat. Bedeutsam ist vor allem auch das Alter des Kindes. Für Kinder, die 14 oder 15 Jahre alt sind, hat die elterliche Betreuung logischer Weise nicht mehr das gleiche Gewicht wie für jüngere Kinder. Bei Kindern, die erst mit 14 oder 15 Jahren nach Abschluss ihrer Schulausbildung im Heimatland nachziehen wollen, wird oft nicht die Absicht im Vordergrund stehen, im Bundesgebiet die Familieneinheit herzustellen, sondern die Absicht, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Auch integrationspolitisch ist das Alter relevant: Je jünger die Kinder bei ihrem Nachzug sind, desto eher wird eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse gelingen. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. November 1997, a.a.O. Hiervon ausgehend kann der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das behördliche Ermessen sei im Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres der Klägerin zu 1. am 14. April 1998 dahin reduziert gewesen, dass das begehrte Visum hätte erteilt werden müssen, nicht beigetreten werden. Der Umstand, dass dem Vater der Klägerin zu 1. durch Urteil des Amtsgerichts L. /Jugoslawien vom 29. Januar 1996 das alleinige Personensorgerecht für sie und ihre Geschwister übertragen worden ist, besagt für sich genommen nicht, dass ein Zusammenleben der Klägerin zu 1. mit ihrem Vater aus Gründen des Kindeswohls geboten gewesen wäre. Im Gegenteil: Die Begründung des Urteils erweckt den Eindruck, dass das Gericht sich mit der Frage des Kindeswohls überhaupt nicht näher auseinander gesetzt hat. Denn anders ist nicht zu verstehen, dass es das Sorgerecht dem Vater übertragen hat, obwohl dieser - wie in dem Urteil ausdrücklich festgestellt - sich nach seiner Ausreise nicht mehr für seine Familie interessiert, ihr keine Mittel geschickt und sie "volle zwei Jahre" nicht mehr besucht hatte. Ferner geht aus dem Urteil hervor, dass in dieser Zeit die Kinder von ihrer Mutter - mit Unterstützung ihrer Eltern und Brüder - versorgt worden waren. Die Richtigkeit dieser Feststellungen wird durch das teilweise abweichende Vorbringen des Vaters im vorliegenden Verfahren nicht in Frage gestellt. Denn sie enthalten keine plausible Begründung dafür, warum das jugoslawische Amtsgericht unzutreffende Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt haben sollte. Insbesondere verfängt die Behauptung nicht, die Kindesmutter habe dem Vater durch Falschangaben schaden wollen. Denn es ist nicht nachvollziehbar, warum in einem solchen Fall der Vater davon abgesehen haben sollte, seine - angeblich richtige - Sicht der Dinge zu Protokoll zu geben. Im Übrigen ist die Vorstellung einer "Schädigungsabsicht" schwerlich vereinbar mit dem Umstand, dass sich die Eltern - wie wiederholt hervorgehoben - einvernehmlich über die Regelung des Sorgerechts verständigt haben. Vor dem Hintergrund dieser amtsgerichtlichen Feststellungen erklärt sich die gleichwohl erfolgte Übertragung der Personensorge auf den Vater allein aus den in dem Urteil ausdrücklich hervorgehobenen finanziellen Erwägungen. Diese geboten indes nicht einen Kindesnachzug der Klägerin zu 1., da ihnen ebenso gut durch Geldüberweisungen aus Deutschland hätte Rechnung getragen werden können. Auch die persönliche Betreuungssituation der Klägerin zu 1. war im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht von einer Beschaffenheit, die aus Gründen des Kindeswohls einen Nachzug zu ihrem Vater geboten hätte. Die Klägerin zu 1. wurde seinerzeit (April 1998) ebenso wie ihre 5 Geschwister von der Großmutter väterlicherseits betreut. Es mag dahinstehen, ob diese damals - wie ursprünglich durchgängig behauptet - 67 Jahre oder - wie später behauptet - bereits 71 Jahre alt war. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass sie im April 1998 zur Betreuung der Klägerin zu 1. nicht mehr in der Lage gewesen wäre. Ihr Vater hatte bei seiner Anhörung durch die örtliche Ausländerbehörde am 18. November 1997 mitgeteilt, seiner "Mutter (falle) es mit 67 Jahren immer schwerer, sich um die Kinder zu kümmern". Diese Aussage ist indes völlig unsubstanziiert. Erstmals im Rahmen des "Widerspruchs" vom 22. Mai 1998 wurde behauptet, dass die Großmutter "bereits 67 Jahre alt und derzeit sehr krank" sei. Auch diese Behauptung war in keiner Weise substanziiert; im Übrigen ist sie erst nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt aufgestellt worden. Bei der Einschätzung der persönlichen Betreuungssituation der Klägerin zu 1. im April 1998 kann im Übrigen nicht außer Betracht bleiben, dass sie angesichts ihres Lebensalters von knapp 16 Jahren nur noch in verringertem Umfange der Betreuung bedurfte. Wäre die Großmutter tatsächlich nicht mehr zur Betreuung in der Lage gewesen, hätte es aus Sicht des Vaters der Klägerin zu 1. nahe gelegen, vorrangig die jüngeren und altersbedingt in besonderem Maße betreuungsbedürftigen Geschwister - namentlich den seinerzeit erst 5 Jahre alten jüngsten Sohn - nach Deutschland zu holen. Die vom Vater der Klägerin zu 1. im vorläufigen Rechtsschutzverfahren abgegebene Erklärung, seine Mutter komme leichter mit den jüngeren Kindern zurecht, die älteren "hörten nicht mehr richtig zu", vermag nicht zu überzeugen. Im Übrigen harmoniert dieser Erklärungsversuch kaum mit der bei anderer Gelegenheit erfolgten Einlassung, seiner Auswahlentscheidung habe das Motiv zugrunde gelegen, die älteren Töchter vor der Gefahr von Vergewaltigungen zu schützen. Für die Qualität der Betreuung der Klägerin zu 1. durch ihre Großmutter im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt spricht, dass die Klägerin zu 1. im November 1997 das Gymnasium besuchen konnte. Zwar ist das Wohl des Kindes nicht gleichzusetzen mit seinen Bildungschancen. Jedoch kann eine Betreuungssituation schwerlich als "dem Kindeswohl abträglich" (so das Verwaltungsgericht) qualifiziert werden, wenn die Betreuungsperson die Zielstrebigkeit und Kraft aufbringt, dem Kind eine privilegierte Schulbildung zuteil werden zu lassen. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Nachzug der Klägerin zu 1. zu ihrem Vater aus Gründen des Kindeswohls geboten war, ist schließlich zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 1. ihr gesamtes bisheriges Leben in ihrem Heimatland verbracht und dort ihre soziale Prägung erfahren hatte. Zudem ist in Rechnung zu stellen, dass im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt die Mutter der Klägerin zu 1. nach wie vor im gleichen Dorf wie sie lebte und zwischen ihnen - wenn auch in begrenztem Umfang - Kontakte stattfanden. Letzteres hat der Vater der Klägerin zu 1. im Rahmen seiner Anhörung durch die örtliche Ausländerbehörde am 18. November 1997 berichtet und wird durch die Angaben der Mutter gegenüber der Botschaft bestätigt. Die seinerzeit vorhanden gewesene Beziehung zwischen Mutter und Kindern wird im Übrigen auch darin deutlich, dass sie die Kinder im Frühjahr 1998 zur Botschaft begleitet und - nach den insoweit nicht angezweifelten Angaben in dem Bericht der Botschaft - an ihrem weiteren Schicksal Anteil genommen hat. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Tatsache, dass die Eltern der Klägerin zu 1. inzwischen erneut geheiratet haben, ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass - entgegen den Darstellungen des Vaters der Klägerin zu 1. - der Kontakt zwischen den Eltern nie völlig abgerissen ist und die Mutter der Klägerin zu 1. entweder tatsächlich zu ihrer Betreuung zur Verfügung stand oder jedenfalls mit entsprechenden Bemühungen und finanzieller Unterstützung hierfür hätte gewonnen werden können. Da mithin das durch § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG eröffnete Ermessen nicht zu Gunsten der Klägerin zu 1. reduziert war, kommt eine Verpflichtung zur Visumserteilung nicht in Betracht. Ein Anspruch auf Neubescheidung ist ebenfalls nicht gegeben, da die - die Beklagte bindende; § 11 Abs. 1 DVAuslG - Ermessensausübung durch den Vertreter des Beigeladenen zu 1. keine Ermessensfehler erkennen lässt. Die Zustimmungsversagung ist maßgeblich darauf gestützt, dass die Klägerin zu 1. in ihrem Heimatland aufgewachsen sei, sie zu ihrem Vater seit dessen Ausreise nur gelegentlichen Kontakt gehabt habe, ihre Betreuung durch die Großmutter gewährleistet sei und die finanzielle Versorgung durch den Vater auch durch Geldüberweisungen erfolgen könne. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Die Klägerin zu 1. kann den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Kindesnachzug auch nicht auf § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG stützen. Nach dieser Vorschrift kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers nach Maßgabe des § 17 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es aufgrund der Umstände des Einzelfalles zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Der Begriff der besonderen Härte unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Überprüfung. Die Härteklausel des § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG erfordert die Prüfung, ob nach den Gegebenheiten des Einzelfalls das Interesse des minderjährigen Kindes und des im Bundesgebiet lebenden Elternteils an einem Zusammenleben im Bundesgebiet deswegen vorrangig ist, weil sich die Lebensumstände wesentlich geändert haben, die das Verbleiben des Kindes im Heimatland bisher ermöglicht hatten, und weil dem Elternteil eine Rückkehr ins Heimatland gegenwärtig nicht zumutbar ist. Grundvoraussetzung für die Annahme einer besonderen Härte ist demzufolge der Eintritt eines Umstands, den die Eltern bei ihrer früheren Entscheidung, das Kind nicht nach Deutschland nachzuholen, nicht in Rechnung stellen konnten. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Oktober 1996 - 1 B 180/96 -, Juris. Die eingetretene Veränderung muss wesentlich sein und den Minderjährigen ungleich schwerer treffen als andere Ausländer in vergleichbarer Lage, deren Lebensumstände im Heimatland ebenfalls Veränderungen unterworfen sind. Igstadt, in: GK-AuslR, Rdn. 102 zu § 20 (Stand: Juni 1999). Hiernach ist vorliegend eine besondere Härte zu verneinen. Die durch die kriegerischen Auseinandersetzungen im Kosovo in der Zeit von März bis Juni 1999 bedingte Veränderung der Lebenssituation traf nicht allein die Klägerin zu 1., sondern in gleicher Weise auch alle anderen kosovo-albanischen Heranwachsenden, die wie sie unter den Kriegswirren in ihrem Heimatland zu leiden hatten. Abgesehen davon hatten sich die Verhältnisse im Kosovo im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres der Klägerin zu 1. am 14. April 2000 bereits wieder soweit stabilisiert, dass - nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten - über 25.000 Kosovoflüchtlinge freiwillig dorthin zurückgekehrt waren. Für die Klägerin zu 1. persönlich hatten sich die Verhältnisse insoweit normalisiert, als sie eine geregelte Berufsausbildung als Krankenschwester aufnehmen konnte. Ein Anspruch auf Neubescheidung besteht ebenfalls nicht. Der Botschaft bzw. dem Vertreter des Beigeladenen zu 1. war im Zeitpunkt ihrer Entscheidung Ermessen nach § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG nicht eröffnet. Eine besondere Härte iSd Vorschrift kam insoweit schon deshalb nicht in Betracht, weil der spätere Krieg im Kosovo in jenem Zeitpunkt noch nicht absehbar war. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.