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Beschluss

10 B 408/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0616.10B408.00.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts wird geändert.

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 17. November 1999 anzuordnen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der aussergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts wird geändert. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 17. November 1999 anzuordnen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der aussergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 DM festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Beigeladenen ist begründet. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Das Interesse der Beigeladenen daran, die ihnen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 17. November 1999 weiter auszunutzen und ihr Vorhaben fertig stellen zu dürfen überwiegt das Interesse des Antragstellers, das Fortschreiten der Bauarbeiten und die Nutzungsaufnahme vorerst bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens zu verhindern, §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO. Die streitige Baugenehmigung verstößt nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Senats nicht gegen solche öffentlich-recht- lichen Vorschriften, die dem Schutz des Antragstellers als Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Sein Widerspruch wird deshalb voraussichtlich erfolglos bleiben. Ihm ist aus diesem Grunde die Ausnutzung der Baugenehmigung vorerst zuzumuten. Mit der streitigen Baugenehmigung ist den Beigeladenen die Errichtung eines um 45° geneigten Satteldaches auf ihrem eingeschossig - L-förmig ausgebildeten - Flachdachgebäude R. weg 18 (Flur 35 Flurstück 981) genehmigt worden. 1.) Die streitige Baugenehmigung verstößt nicht offensichtlich gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts, die dem Schutz (auch) des Antragstellers als Eigentümer des benachbarten Grundstücks R. weg 20 (Flurstück 980) zu dienen bestimmt sind. Das Baugrundstück - und auch das Grundstück des Antragstellers - unterfallen dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 460 "Beiderseits L. Straße " der Stadt K. , der am 16. Juli 1981 als Satzung beschlossen und dessen Genehmigung am 29. April 1982 bekannt gemacht wurde. 1.1) Gegen Festsetzungen dieses - im verfahrensbetroffenen Bereich unverändert gebliebenen - Bebauungsplans, soweit sie auch derzeit noch Geltung beanspruchen können und Nachbarschutz vermitteln, verstößt das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen voraussichtlich nicht. Eine zu Lasten des Antragstellers gehende Verletzung der in diesem Plan festgesetzten Bauweise "Gartenhofhäuser", einer sog. abweichenden Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO (hier maßgeblich in der Fassung dieser Verordnung vom 15. September 1977, vgl. § 25b BauNVO 1990), kommt nicht in Betracht. Dabei bedarf es keiner Vertiefung, ob und inwieweit bauleitplanerische Festsetzungen über die Bauweise, in Sonderheit die zu einer "Gartenhof- bzw. Atriumbauweise" im Sinne des § 17 Abs. 2 BauNVO 1977, aus sich heraus nachbarschützend sind. Die Bausenate des beschließenden Gerichts vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Mai 1998 - 7 B 821/98 - und vom 13. Februar 1997 - 10a B 310/96 - haben die nachbarschützende Wirkung einer solchen Festsetzung im Anschluss an die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. Beschlüsse vom 20. September 1984 - 4 B 202.84 - BRS 42 Nr. 123 und vom 5. Mai 1994 - 4 NB 16.94 - Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 6 nicht stets und unmittelbar, sondern nur im Einzelfall angenommen, wenn sich nämlich ein dahingehender Wille des Satzungsgebers mit entsprechender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan selbst bzw. aus den Planaufstellungsvorgängen einschließlich der Planbegründung ableiten lässt. Diese Rechtsprechung mag mit Rücksicht auf die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 - Juris Dokument - Nr. WBRE 410006622, auf das die Beteiligten im Ortstermin des Berichterstatters des Senats hingewiesen worden sind, überprüfungsbedürftig sein. Selbst wenn man die dortige Beurteilung, wonach die bauleitplanerische Festsetzung einer Doppelhaus-Bebauung in offener Bauweise (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO) wegen des damit planerisch begründeten nachbarlichen - wechselseitig beschränkenden - Austauschverhältnisses ohne Rückgriff auf das allgemeine Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme nachbarschützend ist, auf die Festsetzung einer Gartenhof- bzw. Atriumbauweise übertragen wollte, würde hieraus jedoch aus mehreren Gründen nichts zu Gunsten des Antragstellers folgen. Die im Bebauungsplan Nr. 460 festgesetzte Bauweise "Gartenhof-häuser", die den hier zu beurteilenden Bereich einschließlich der sich in nördliche Richtung erstreckenden Wohnbauflächen erfasst, dürfte zwischenzeitlich aufgrund der tatsächlichen Entwicklung funktionslos geworden sein und damit ihren Geltungsanspruch verloren haben. Nach der Rechtsprechung BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1999 - 4 BN 48.99 - und vom 18. Oktober 1999 - 4 BN 39.99 - jeweils m.w.N. treten Festsetzungen eines Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich beziehen, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn diese Tatsache so offenkundig ist, dass ein in ihre Festsetzung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Entscheidend ist dabei, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Eine solche Situation der nachträglichen Funktionslosigkeit ist hier in Bezug auf die Festsetzung der Bauweise "Gartenhof- häuser" offensichtlich gegeben. Nach den im Ortstermin des Berichterstatters des Senats gemachten Feststellungen ist in dem gesamten Bereich, für den diese Festsetzung getroffen wurde, bei vollständiger Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Bauflächen nicht ein Gebäude in "Gartenhofbauweise" errichtet worden. Ein "Gartenhofhaus" (Gleiches gilt für ein sog. Atriumhaus) ist ein Wohngebäude, das einen "Gartenhof" teilweise - meist winkelförmig bzw. dreiseitig - umschließt und dessen Gartenhof an den übrigen Seiten ebenfalls von Bauteilen - zumeist von Wänden des Nachbargebäudes - umschlossen ist. Wesensmerkmal dieser Bauweise ist weiterhin, dass auf verhältnismäßig kleinen Baugrundstücken durch eine entsprechende Struktur der baulichen Gegebenheiten ein nach außen hin abgeschlossenes und damit fremder Sicht entzogenes Wohnen in einem "grünen Zimmer" ermöglicht werden soll. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. September 1984 - 4 B 202.84 - a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 1995 - 7 B 995/95 -; Fickert/Fieseler, BauNVO, 5. Aufl., § 17 Rdnr. 9. Die Bebauung längs der O. Straße besteht vollständig aus Gebäuden, die als Einzel- bzw. Doppelhäuser konventionelle Hausgärten ohne jeglichen Ansatz einer Gartenhofbauweise aufweisen. Auch die drei Wohnhäuser R. weg 18, 20 und 20a, zu denen die des Antragstellers und der Beigeladenen gehören, sind keine "Gartenhofhäuser". Die von den jeweiligen Gebäudeschenkeln gebildeten Freibereiche vor den Terrassen sind zu einer - nämlich jeweils der westlichen - Seite hin vollständig (mit einem lichten Maß von ca. 7,5 m) offen. Der Antragsgegner hat zu dieser Feststellung im Ortstermin, wonach keines der betreffenden Baugrundstücke mit Gartenhofhäusern bebaut worden ist, erläuternd darauf hingewiesen, diese massiv abweichende Bebauung sei vollständig im Wege von Befreiungen von den planerischen Festsetzungen genehmigt worden. Schon kurz nach Inkrafttreten des Bebauungsplans habe keine Nachfrage nach Gebäuden dieses Haustyps mehr bestanden. Bei diesen Gegebenheiten, die der Antragsteller auch nicht in Abrede stellt, hat die Festsetzung der Gartenhofbauweise ihre städtebaulich seinerzeit verfolgte Steuerungsfunktion vollständig eingebüßt. Das Entstehen plannentsprechender Wohngebäude ist auf unabsehbare Zeit nicht mehr zu erwarten. Soweit das Verwaltungsgericht für die bauliche Ausformung der Hausgruppe R. weg 18, 20 und 20a eine Struktur nach Art von "Winkelhofhäusern" mit "Innenhöfen" angenommen und diese Konzeption wohl als eine der Gartenhofbauweise ähnliche Bauweise mit vergleichbarer Schutzfunktion angesehen hat, führt dies nicht weiter. Wie bereits ausgeführt, ist der der Gartenhofbauweise eigene Innenhof durch den ihm zukommenden erhöhten Schutz vor Einblicknahme gekennzeichnet. Wesensmerkmal dieser Bauweise ist hingegen weder die Eingeschossigkeit noch eine bestimmte Dachform, etwa mit Flachdächern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Septem-ber 1984 - 4 B 202.84 - a.a.O. sowie OVG NRW, Urteil des 7. Senats vom 14. Januar 1994 - 7 A 2238/92 -. Das streitige Vorhaben ermöglicht, wie unstreitig ist, keine zusätzliche Einblickmöglichkeit in den Gartenbereich des Grundstücks des Antragstellers. 1.2) Auch im übrigen dürfte kein Verstoß gegen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 460 vorliegen, die auch dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind. Die festgesetzte Eingeschossigkeit ist auch nach der Aufbringung des streitigen Daches gewahrt. Gestalterische Festsetzungen über die Dachform oder über eine maximal zulässige Gebäudehöhe sind nicht Gegenstand des Plans geworden. Allerdings wird, wie auch das Verwaltungsgericht festgestellt hat, die festgesetzte Geschossflächenzahl von 0,5 durch das Vorhaben der Beigeladenen überschritten. Der Antragsteller hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Ermittlung der Geschossflächenzahl hier noch nach § 20 Abs. 2 BauNVO 1977 und damit unter Einschluss der Flächen von Aufenthaltsräumen errechnet, die nicht in einem Vollgeschoss liegen. Die textliche Festsetzung A.1. des Bebauungsplans über die ausnahmsweise Zulässigkeit einer Überschreitung der Geschossflächenzahl ist nicht einschlägig. Sie bezieht sich auf den Höchstwert nach § 17 Abs. 1 BauNVO 1977, der hier ohnehin planerisch ausgeschöpft worden ist. Regelungen über eine Ausnahme in Bezug auf § 17 Abs. 2 BauNVO 1977 sind nicht getroffen worden. Dafür, dass die festgesetzte Geschossflächenzahl nach dem Willen des Plangebers nachbarschützende Wirkung haben könnte, vgl. allgemein: BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998 - 4 B 113.98 - m.w.N. ist nichts hervorgetreten. Der Rechtsschutz des Antragstellers beschränkt sich in diesem Fall bei fehlender Befreiung darauf, dass seine nachbarlichen Interessen angemessen gewürdigt werden. Dabei sind die Maßstäbe anzuwenden, die zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt worden sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 - NVwZ-RR 1999, 8; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 74 Rdn. 96., jeweils m.w.N. Auch das Verwaltungsgericht geht von diesem rechtlichen Ansatz aus. Der dabei nach "kursorischer Einschätzung der nach Aktenlage sich darstellenden Gegebenheiten" gefundenen summarischen Einschätzung, es spreche einiges für eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens im Verhältnis zum Wohnhaus des Antragstellers, folgt der Senat jedoch nicht. Es spricht vielmehr vieles - wenn nicht alles - dafür, dass das Vorhaben der Beigeladenen die aus dem Rücksichtnahmegebot folgenden Anforderungen beachtet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, im Rahmen des vorzunehmenden Ausgleichs nachbarlicher Interessen streite für den Antragsteller eine erhöhte Schutzwürdigkeit, weil sich die Nachbarn als Eigentümer der mit jeweils einseitig grenzständigen Winkelhofhäusern bebauten Grundstücke R. weg 18 bis 20a gleichsam in einer Schicksalsgemeinschaft befänden und damit "eigentlich" nicht damit zu rechnen brauchten, dass diese Struktur abweichend von der bisherigen homogenen Konzeption einseitig durchbrochen werde, dürfte unzutreffend sein. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem bereits angeführten Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 - (Bl. 12 des amtlichen Umdrucks) nochmals bekräftigt, dass der bauplanungsrechtliche Nachbarschutz auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses beruht. Weil und soweit der einzelne Eigentümer gemeinsam mit anderen - benachbarten - Eigentümern in der Ausnutzung seines Grundstücks öffentlich- rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er grundsätzlich deren Beachtung auch im Verhältnis zu den anderen Eigentümern verlangen. Die gestalterische Konzeption, die den bisherigen Bautenbestand der Gebäude R. weg 18 - 20a kennzeichnet (eingeschossige Winkelbungalows mit Flachdächern in einer Hausgruppe) beruht jedoch gerade nicht auf solchen öffentlich-rechtlichen, die Baugrundstücke erfassenden Bestimmungen. Der seinerzeitige Bauherr dieser Häuser, eine Bauträgerfirma, ist mit dieser Konzeption vielmehr - wie bereits ausgeführt - von dem geltenden Bebauungsplan abgewichen. Er hat keine "Gartenhofhäuser" erstellt, sondern Winkelbungalows "in Reihe" mit einseitig sich deutlich nach Westen hin - in Richtung auf eine dreigeschossige Bebauung - öffnenden Hausgärten. Die im Bebauungsplan festgesetzte Mindestbreite für "Gartenhofhäuser" mit 14 m längs des Erschließungsweges ist nicht umgesetzt worden. Auch der Standort der Garagen ist teilweise planabweichend gewählt worden. All dies beruht offenbar auf der - auch aktenkundig gemachten - Erkenntnis, dass für diesen Teil des Plangebiets, der sich gleichsam wie eine Zunge zwischen Baufenster mit mehrgeschossiger Bebauungsmöglichkeit erstreckt, eine "andere Anordnung nicht sinnvoll wäre". Die angeführte Schicksalsgemeinschaft findet damit ihre Grundlage nicht in öffentlich rechtlichen, Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmenden Maßgaben, sondern in den bei Kauf der Häuser vorgefundenen und nicht weitergehend vor Veränderung zivilrechtlich abgesicherten konzeptionellen Vorstellungen des damaligen Bauträgers. Dass die den drei Wohnhäusern zugehörigen Hausgärten wegen der - auch im Umfeld - gegebenen baulichen Verdichtung und wegen der hauptsächlichen Nord-Süd-Ausrichtung der Gebäude längs der Stichstraße besonders anfällig für Veränderungen in den jeweiligen Belichtungsverhältnissen sein mögen, verkennt der Senat nicht. Auch dies ist jedoch Folge der vorgegeben - beengten - Grundstückssituation, des seinerzeit gewählten Bauprogramms und des dabei verfolgten Ziels, jedenfalls teilweise einen vor fremder Sicht geschützten Gartenbereich zu schaffen. Derartige Bauweisen sind von vornherein in Bezug auf eine Veränderung der Belichtungsverhältnisse anfällig. Damit ist jedoch keine Grundlage geschaffen, das seinerzeit gewählte Baukonzept als gleichsam abschließend zu betrachten. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 6. De-zember 1996 - 4 B 215.96 - NVwZ- RR 1997, 516 (517) zur Stellung des Nachbarn mit behördlich durch Baugenehmigung gebilligtem eigenem Baukonzept gegenüber Bauwünschen auf den Nachbargrundstücken. Dafür, dass mit der Aufstockung des Gebäudes der Beigeladenen auf dem Grundstück des Antragstellers ungesunde Wohnverhältnisse im Verständnis des §§ 1 Abs. 5 Nr. 1, 34 Abs. 1 S. 2 BauGB, § 3 Abs. 1 BauO NRW zu besorgen wären, ist auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Ortsbesichtigung des Berichterstatters des Senats, das dieser dem Senat anhand von Plänen und Lichtbildern vermittelt hat, nichts ersichtlich. Die vom Verwaltungsgericht angeführten weiteren Gesichtspunkte, mit denen eine einseitig zu Lasten des Antragstellers gehende Interessenwahrnehmung durch die Beigeladenen als naheliegend angenommen worden ist, dürften gleichfalls nicht durchgreifen. Von einer erdrückenden Wirkung des Hauses der Beigeladenen nach Aufstockung, einer Störung des Sozialfriedens und einer für Gebäude in einer Hausgruppe unüblichen Dachneigung (45°) kann ersichtlich nicht gesprochen werden. Darauf, dass die genehmigte Dachneigung und die daraus folgende Gebäudehöhe das Maß der baulichen Ausnutzung in dem übrigen Bereich, der im Bebauungsplan für Gartenhofhäuser vorgesehen war, ohne weiteres aufnehmen, kommt es damit nicht an. 2.) Ist nach alledem das Vorhaben der Beigeladenen dem Antragsteller gegenüber mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht planungsrechtlich rücksichtslos, kann es auch abstandrechtlich nicht beanstandet werden, § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b BauO NRW. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.