Urteil
7 A 431/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1130.7A431.09.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck-bar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreck-baren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck-bar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreck-baren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Balkons an ein vorhandenes Wohnhaus im Außenbereich. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung C. , Flur 5, Flurstück 87 (S. Straße 5) in F. , für das kein Bebauungsplan existiert. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Abgesehen von der Bebauung auf dem Grundstück des Klägers und den benachbarten Grundstücken S. Straße 2 und 7 ist die nähere Umgebung durch landwirtschaftlich genutzte Felder und durch Grünflächen geprägt. Mit Bauschein vom 11. April 1956 wurden auf dem Grundstück des Klägers und den benachbarten Grundstücken S. Straße 2 und 7 drei Bauerngehöfte genehmigt, am 25. Juli 1961 wurde eine Erweiterung der Scheune auf dem Grundstück des Klägers genehmigt. Nach Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung im Jahr 1990 erhielten die Rechtsvorgänger des Klägers am 4. Juni 1992 eine Baugenehmigung zum "Ausbau des [eingeschossigen] Schweinestalls und des Speichers in 1 Wohneinheit". Am 29. April 2003 genehmigte der Beklagte die Nutzungsänderung und den Umbau der ehemaligen Scheune zu Wohnraum. Gemäß den eingereichten Antragsunterlagen sollte ursprünglich auch an der Westseite des Gebäudes ein Balkon errichtet werden. Dieser wurde im Verlauf des Genehmigungsverfahrens vom Antrag ausgenommen. Unter dem 6. Februar 2004 beantragte der Kläger beim Beklagten die Genehmigung zur Errichtung eines 13,6 m² großen Balkons an der Westseite. Die zum Garten hin ausgerichtete 11,84 m breite Gebäudewand des Wohnhauses steht im rechten Winkel zur Nordseite des ehemaligen Schweinestalls. Nach den eingereichten Antragsunterlagen soll der Balkon 7,70 m breit und in der Mitte bis zu 2,20 m tief werden. Die seitlichen Balkonbegrenzungen sollen nicht parallel zu dem ehemaligen Schweinestall verlaufen, sondern schräg in nord- bzw. südwestliche Richtung. Die in Nordwest-Richtung verlaufende seitliche Balkonbegrenzung steht – bei Verlängerung der Wandfluchten bis zu deren Schnittpunkt – in einem Winkel von (abgegriffen) etwa 20 Grad zu der Nordwand des ehemaligen Schweinestalls; sie befindet sich von diesem Gebäude in einem Abstand von 1,89 m bis 2,47 m. Die vordere Begrenzung des Balkons soll – abgesehen von einem 1,20 m langen Stück in der Mitte – nicht parallel zur Westseite des Gebäudes verlaufen, an das der Balkon angebracht werden soll; vielmehr soll sie auf einer Länge von jeweils 2,67 m – auch hier bei Verlängerung der Wandfluchten bis zu deren Schnittpunkt – in einem Winkel von ca. 10 Grad zu der genannten Gebäudewestseite in nördliche bzw. südliche Richtung verlaufen. Zur Nordwand des ehemaligen Stallgebäudes steht die in nördliche Richtung verlaufende Balkonbegrenzung in einem Winkel von etwa 80 Grad. Bei einer Baukontrolle am 17. Februar 2004 stellte der Beklagte – neben weiteren bauordnungsrechtlichen Verstößen – fest, dass die Arbeiten zur Errichtung des Balkons bereits aufgenommen worden waren, woraufhin er die Baustelle versiegelte und jede weitere Bautätigkeit betreffend den Balkon untersagte. Mit Ordnungsverfügung vom 1. Juni 2004 forderte er den Kläger u.a. zur Beseitigung des Balkons auf. Auf den dagegen eingelegten Widerspruch hob der Landrat des S1. -F1. -Kreises mit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2005 die Ordnungsverfügung u.a. auf, soweit darin die Beseitigung des Balkons angeordnet worden war. Er begründete die (teilweise) Stattgabe des Widerspruchs damit, dass der Balkon gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) BauGB materiell genehmigungsfähig sei. Auf die dagegen erhobene Remonstration des Beklagten hielt der Landrat an seiner Rechtsauffassung fest. Gleichwohl lehnte der Beklagte den Bauantrag des Klägers mit Versagungsbescheid vom 5. März 2008 ab. Seine ablehnende Entscheidung begründete er damit, dass der Balkon planungsrechtlich nicht zulässig sei, da ihm die Bestimmungen des § 35 BauGB entgegenstünden. Das Vorhaben gehöre nicht zu den nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegierten Vorhaben. Es verletze die in § 35 Abs. 3 BauGB genannten öffentlichen Belange, da es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche und die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Die Umnutzung der ehemals privilegierten landwirtschaftlichen Nutzung sei im Rahmen des § 35 Abs. 4 BauGB genehmigt worden. Auf diese Vorschrift könne der Kläger sich hinsichtlich des Balkons aber nicht berufen, da angesichts dessen beantragter Errichtung auf nahezu der gesamten Außenwandlänge die äußere Gestalt des Gebäudes nicht im Wesentlichen gewahrt bleibe. Der Beklagte ergänzte seine Begründung durch – mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen – Bescheid vom 21. April 2008 dahingehend, dass das Bauvorhaben des Klägers auch gegen die Abstandflächenvorschriften verstoße. Gemäß § 6 Abs. 3 BauO NRW dürften sich Abstandflächen nicht überdecken. Die Abstandflächen des geplanten Balkons, welcher wegen seiner Abmessungen eigene Abstandflächen nach § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW auslöse, überdeckten sich mit der Abstandfläche des angrenzenden umgenutzten ehemaligen Stalles. Der Beklagte betonte, dass sein Versagungsbescheid vom 5. März 2008 im Übrigen vollinhaltlich bestehen bleibe. Gegen die Versagung der beantragten Baugenehmigung hat der Kläger am 3. April 2008 Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der Beklagte sich in Widerspruch zu der vom Landrat vertretenen Auffassung gesetzt habe. Dieser habe im Rahmen des Beseitigungsverfahrens zutreffend festgestellt, dass unwesentliche, d.h. in Bezug auf den Gestaltswert des Gebäudes nicht ins Gewicht fallende Änderungen der planungsrechtlichen Zulässigkeit nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1b BauGB nicht entgegenstünden. Insofern könnten nach außen sichtbare Veränderungen am Gebäude, etwa der Einbau von für das Wohnen erforderlichen Anbauten zulässig sein. Die Auffassung des Beklagten, wonach der Balkon nahezu die gesamte Außenwandlänge des Gebäudes erfasse, sei nicht zutreffend: Der Balkon erfasse mit seiner geplanten Länge von 7,70 m lediglich ca. 64 % der 12,09 m langen Außenwand. Die Ausmaße des hier beabsichtigten Vorhabens könnten nicht als überdimensioniert angesehen werden, da ein Balkon einer Wohnnutzung diene und nicht nur als Austritt verwendet werden solle. Nach dem heutigen Wohnstandard gehöre ein Balkon zur Nutzung eines Wohngebäudes dazu. Eine wesentliche Veränderung der äußeren Gestalt des Gebäudes könne nicht angenommen werden. An die Voraussetzungen bezüglich der Wahrung der äußeren Gestalt seien weniger strenge Anforderungen zu stellen, soweit das umzunutzende Gebäude – wie hier – nicht das Bild der Kulturlandschaft präge oder ein Denkmal sei. Wenn der Außenbereichserlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr und des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 27. Oktober 2006 sogar die gesamte Verklinkerung eines Gebäudes, großflächige Dachfensterflächen oder Dachgauben als noch zulässig erachte, dann stelle die Errichtung des geplanten Balkons eine geringere Veränderung der äußeren Gestalt dar. Des Weiteren befinde sich der zum Garten ausgerichtete Balkon auf der Gebäuderückseite; er sei somit lediglich von seinem – des Klägers – eigenen Grundstück einsehbar. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen die Abstandflächenvorschriften vor. Eine Überdeckung der Abstandflächen sei hier nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauO NRW zulässig. Der Kläger hat (sinngemäß) beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 5. März 2008 und vom 21. April 2008 zu verpflichten, ihm die mit Antrag vom 6. Februar 2004 beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines Balkons auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 5, Flurstück 87 in F. zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Seinen Klageabweisungsantrag hat er damit begründet, dass dem Vorhaben bauplanungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Vorschriften entgegenstünden. Der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB, der die Änderung einer bisher im Außenbereich privilegierten Nutzung eines Gebäudes ermögliche, könne nur einmal in Anspruch genommen werden. Vorliegend sei diese Vorschrift bereits durch die Baugenehmigung vom 29. April 2003 "verbraucht". Die jetzt geplante Errichtung eines Balkons sei keine Nutzungsänderung, sondern eine Erweiterung einer unter Ausnutzung des genannten Privilegierungstatbestandes bereits abgeschlossenen Nutzungsänderung. Selbst wenn man davon ausginge, dass die begehrte Erweiterung um den Balkon sich noch im Rahmen der erstmaligen privilegierten Nutzungsänderung bewege, sei der Balkon gleichwohl nicht genehmigungsfähig, weil die weitere Voraussetzung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) BauGB nicht erfüllt sei. Denn die äußere Gestalt des Gebäudes bleibe durch den Balkon mit seinen beträchtlichen Ausmaßen nicht gewahrt. Bei der Frage nach einer Veränderung der äußeren Gestalt komme es primär darauf an, ob sich die Veränderung auf den Außenbereich städtebaulich negativ auswirke. Entscheidend seien die unerwünschten Vorbildwirkungen und zwar unabhängig davon, ob die entsprechende Gebäudeseite von außen einsehbar sei oder nicht. Die restriktive Auslegung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) BauGB stehe in Einklang mit dem Außenbereichserlass: Die dort als Wahrung der äußeren Gestalt genannten Maßnahmen wie Wärmedämmung oder Verklinkerung verdeutlichten, dass diese Vorschrift nur bei Maßnahmen anwendbar sei, die zu einer optisch unauffälligen Erweiterung führten. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf andere Privilegierungstatbestände berufen, insbesondere nicht auf § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Die Anwendung dieser Vorschrift scheitere daran, dass die Erweiterung um den beabsichtigten Balkon unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse nicht angemessen sei. Hierbei komme es nicht auf die individuellen Wünsche der Bewohner an. Der Grundsatz der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs verlange vielmehr eine objektive Betrachtung der jeweiligen familiären Bedürfnisse unter Orientierung an den Grenzen des § 39 Abs. 1 Satz 2 WoBauG, welche in vorliegendem Zusammenhang weiter angewendet werden dürften. Demnach gebe es keinen Ansatzpunkt, wonach zu einer angemessenen Wohnfläche für eine Familie ein Balkon mit einer Fläche von 17 m² gehöre. Die Anwendung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB scheitere darüber hinaus auch daran, dass die Erweiterung, welche an eine Umnutzung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB anknüpfe, zu dieser in einem gewissen zeitlichen Abstand stehen müsse, welcher vorliegend nicht gewahrt sei: Der Kläger habe die Genehmigung zur Errichtung des Balkons nach noch nicht einmal einem Jahr nach Erteilung der Umnutzungsgenehmigung vom 29. April 2003 beantragt. Schließlich verstoße das Vorhaben gegen die Bestimmungen des Bauordnungsrechts, indem die vom Balkon ausgelöste Abstandfläche zu einer Überdeckung im Sinne des § 6 Abs. 3 BauO NRW führe. Die vom Kläger angeführten Ausnahmetatbestände des § 6 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauO NRW lägen nicht vor. Mit der Bestimmung des § 6 Abs. 3 Nr. 1 BauO NRW privilegiere der Gesetzgeber lediglich solche Konstellationen, bei denen entweder Gebäude gegenüber lägen oder Teile desselben Gebäudes in einer Ecklage aneinander stießen, was hier beides nicht der Fall sei. Die Sonderregelung des § 6 Abs. 3 Nr. 2 BauO NRW gelte nur für einen – hier nicht vorliegenden – Gartenhof. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, stattgegeben. Entgegen dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag hat es die Aufhebung des Bescheides vom 21. April 2008 nicht in den Tatbestand des Urteils aufgenommen und dementsprechend diesen Bescheid – im Gegensatz zu dem Versagungsbescheid vom 5. März 2008 – auch im Tenor nicht ausdrücklich aufgehoben. Gegen das Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 10. Mai 2010 zugelassene Berufung des Beklagten. Zur Begründung trägt der Berufungsführer vor, dass zwei Versagungsbescheide ergangen seien, wobei sich Tenor und Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung allerdings nur mit dem Bescheid vom 5. März 2008 befassen würden. Angesichts des Umstandes, dass eine Entscheidung zu dem Bescheid vom 21. April 2008, der eine eigenständige Zweitentscheidung darstelle, nicht ergangen sei, hätte der Kläger innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 119 VwGO einen Berichtigungsantrag stellen müssen. Da er diese Frist versäumt habe, sei der Versagungsbescheid vom 21. April 2008 weiterhin rechtlich existent. Aufgrund dessen sei das angefochtene Urteil nicht vollstreckungsfähig. Denn die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der beantragten Genehmigung sei solange nicht durchsetzbar, wie der wirksame Ablehnungsbescheid existiere. Möglicherweise sei angesichts dieses Umstands sogar das Urteil insgesamt wirkungslos. In materiell-rechtlicher Hinsicht wiederholt und vertieft der Beklagte sein erstinstanzliches Vorbringen. Die Vorschrift des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB, die nur die erstmalige Nutzungsänderung vormals landwirtschaftlich genutzter Gebäude und nicht zusätzlich die zeitlich nachfolgende bauliche Erweiterung privilegiere, könne auch nicht mit der – vom Verwaltungsgericht angestellten – Erwägung angewendet werden, bei dem gestellten Bauantrag vom 6. Februar 2004 handele es sich um einen Nachtrag, welcher gewissermaßen noch am mit Bescheid vom 29. April 2003 genehmigten Vorhaben partizipiere. Dagegen spreche nicht nur der zeitliche Abstand, sondern auch der Umstand, dass mit dem Ursprungsantrag der Balkon schon einmal zur Genehmigung gestellt worden sei; der Bauantrag vom 6. Februar 2004 stelle einen neuen Antrag dar und könne daher nicht mehr Teil der erstmaligen Nutzungsänderung sein. Hinsichtlich des Merkmals der Wahrung der äußeren Gestalt des Gebäudes im Wesentlichen sei zu berücksichtigen, dass der Balkon in der vorgesehenen Größe geeignet sei, den ursprünglichen Gebäudecharakter gänzlich zu beseitigen. Bei der Betrachtung des Gebäudes mit einem derart massiven Balkon käme niemand auf den Gedanken, dass es sich um eine frühere landwirtschaftliche Scheune handele. Ob Balkone als Bauelemente bei Wohngebäuden im landwirtschaftlichen Bereich in Bayern traditionell vorkämen, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, sei unerheblich. Jedenfalls sei dies im Rheinland nicht der Fall; dort gebe es keine Scheunen mit Balkon. Es entspreche keineswegs dem heutigen Standard, dass ein Balkon zu einer angemessenen Wohngestaltung gehöre, schon gar nicht in der geplanten Dimension. Aufgrund seiner Größe wirke der Balkon als Blickfang und dominiere die hier betroffene Gartenseite des Gebäudes optisch nachhaltig. Von einer unauffälligen Veränderung könne daher keine Rede sein. Soweit das Verwaltungsgericht den objektiv unstreitig vorliegenden Abstandflächenverstoß unter Hinweis auf § 6 Abs. 13 BauO NRW als "geheilt" ansehe, missachte es den klaren Wortlaut dieser Vorschrift. Demnach könnten geringere Abstandflächen gestattet werden, wenn sich Wände desselben Gebäudes oder Wände von Gebäuden auf demselben Grundstück gegenüberlägen. Hier handele es sich aber nicht um gegenüberliegende, sondern um aneinanderstoßende Wände. Wenn durch dieses Aneinanderstoßen Innenecken entstünden, finde die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 13 BauO NRW keine Anwendung. Zudem sei das durch diese Vorschrift eingeräumte Ermessen keineswegs auf Null reduziert: Es gebe keine Verlegenheit oder Zwangslage, die den Abstandflächenverstoß unumgänglich machen würde. Vielmehr sei der Abstandflächenverstoß erst durch den Kläger provoziert worden, indem er den Balkon geplant habe, ohne hierauf angewiesen zu sein. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise festzustellen, dass das Urteil nicht vollstreckungsfähig ist, und äußerst hilfsweise festzustellen, dass das Urteil unwirksam ist. Der Kläger hat am 29. Juni 2010 Anschlussberufung eingelegt. Er beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, und auf seine Anschlussberufung das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und auch den Bescheid des Beklagten vom 21. April 2008 aufzuheben. Seiner Ansicht nach stelle der Bescheid vom 21. April 2008 lediglich einen rein formellen Akt ohne regelnden Charakter und damit keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW dar. Angesichts der enthaltenen Bezugnahme auf den Bescheid vom 5. März 2008 sei er nach dessen Aufhebung als nichtig zu werten und daher ebenfalls aufzuheben. Aufgrund der mangelnden Regelungswirkung stehe er aber auch ohne Aufhebung der Vollstreckung des Urteils nicht entgegen. Entgegen der Annahme des Beklagten habe das Verwaltungsgericht die Vorschrift des § 6 Abs. 13 BauO NRW zutreffend angewendet: Die Schmalseite des Balkons löse eine eigene Abstandfläche aus und verlaufe parallel zu dem ehemaligen Stallgebäude; insoweit sei sie diesem gegenüberliegend. Bei einem einheitlichen Grundstück wie dem vorliegenden seien nachbarrechtliche Belange nicht von Bedeutung, sondern nur Gründe des Brandschutzes und der Wahrung gesunder Wohnverhältnisse. Insoweit könne der Balkon lediglich das kleine nach Osten gerichtete Küchenfenster der Wohnung im ehemaligen Stallgebäude und Speicher beeinträchtigen, was allerdings nicht ins Gewicht falle, da die Küche durch drei große Fenster und eine Glasdoppeltür zur Südseite hin mehr als ausreichend beleuchtet sei. In planungsrechtlicher Hinsicht sei der Balkon nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) BauGB genehmigungsfähig. Von einer Überdimensionierung könne angesichts des Zwecks des Balkons keine Rede sein. Der Balkon solle dazu dienen, gemeinsam mit der Familie und mit Gästen dort zu sitzen und zu speisen. Bei einer Balkontischtiefe von 80 cm und Stühlen auf beiden Seiten sei eine Tiefe von 2,20 m das Mindestmaß für diese Nutzung. Zudem könne die Frage der Dimensionierung nur in Zusammenhang mit dem Gebäude, an das der Balkon angebaut werden solle, gewertet werden. Bei einer Grundfläche der ehemaligen Scheune von 238 m² weise der Balkon nur etwas mehr als 5 % der Gebäudegrundfläche auf. Da das Gebäude weiterhin zu knapp zwei Dritteln als Scheune fortbestehe, sei auch nach Anbringung des Balkons für einen Betrachter zwanglos erkennbar, dass es sich um eine – teilweise zu Wohnzwecken umgebaute – landwirtschaftliche Scheune handele. Der Balkon dominiere auch nicht die Gartenseite des Gebäudes nachhaltig als Blickfang. Durch die leichte Balkonbrüstung falle er optisch kaum ins Gewicht, wenn man in einigem Abstand vor dem Gebäude stehe. Im Übrigen stehe der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung des Balkons in Zusammenhang mit der beantragten und genehmigten Nutzungsänderung auf der Grundlage des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB: Die Errichtung des Balkons sei nur deshalb aus dem ursprünglichen Bauantrag herausgenommen worden, weil der Beklagte diesen in rechtswidriger Weise nicht habe genehmigen wollen. Einem Bauwilligen müsse die Chance eingeräumt sein, sein ursprünglich rechtmäßiges Bauvorhaben durchzusetzen, wenn er in Anbetracht einer rechtswidrigen Versagung eines Teils der Umnutzung den zunächst genehmigten Teil verwirkliche, um zumindest zeitnah die notwendige Wohnflächenerrichtung zu ermöglichen und dann in einem zweiten Schritt sein restliches Vorhaben zu verwirklichen. Der Beklagte beantragt außerdem, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Beklagten hat bereits mit ihrem Hauptantrag Erfolg. Demgegenüber bleibt die Anschlussberufung des Klägers ohne Erfolg. I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Dies gilt auch für die Anschlussberufung des Klägers. Die Frist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO für die Einlegung der Anschlussberufung von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung ist gewahrt. Ob der Kläger durch das der Klage stattgebende verwaltungsgerichtliche Urteil überhaupt beschwert ist, obwohl bei der Verpflichtungsklage der Ausspruch zur Aufhebung des der Klagestattgabe entgegenstehenden Bescheides lediglich deklaratorischer Natur ist, vgl. Schmidt bzw. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 113 Rn. 33 und § 121 Rn. 30, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Anschlussberufung setzt keine Beschwer des Anschlussberufungsführers voraus. Entscheidend ist vielmehr, dass mit der Anschlussberufung mehr erstrebt wird als die bloße Zurückweisung der Berufung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1962 – VI C 164.59 –, DÖV 1962, 754; OVG NRW, Beschluss vom 28. August 1997 – 15 A 3432/94 –, NWVBl. 1998, 110 (111); Kopp / Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 127 Rn. 13; Blanke, in: Sodan / Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 127 Rn. 4; Bader, in: Bader / Funke-Kaiser / Kuntze / Albedyll, VwGO, 4. Aufl. 2007, § 127 Rn. 19; kritisch Meyer-Ladewig / Rudisile, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, Stand: Mai 2010, § 127 Rn. 6. Das ist hier der Fall. Der Kläger strebt über die Zurückweisung der Berufung des Beklagten hinaus eine (zumindest deklaratorische) Aufhebung auch des Bescheides vom 21. April 2008 an. Eine solche Aufhebung kann nach einem stattgebenden Urteil erster Instanz und dem Verstreichen der Frist für die Beantragung einer Tatbestandsberichtigung oder Urteilsergänzung gemäß den §§ 119, 120 VwGO nur im Wege der Anschlussberufung des obsiegenden Klägers erfolgen. II. Die Berufung des Beklagten ist begründet, die Anschlussberufung des Klägers unbegründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 5. März 2008 und sein ergänzender Bescheid vom 21. April 2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der unter dem 6. Februar 2004 beantragten Baugenehmigung zur Errichtung eines Balkons auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 5, Flurstück 87 in F. , weil dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Ob das Vorhaben öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 (insbesondere Nrn. 1, 5 und 7) BauGB nicht beeinträchtigt und damit bauplanungsrechtlich zulässig ist, wofür Manches sprechen mag, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls verstößt es gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften. Aufgrund der Verletzung von Abstandflächen ist der Balkon nicht genehmigungsfähig. Der Balkon muss gemäß § 6 Abs. 1 BauO NRW die erforderlichen Abstandflächen einhalten. Angesichts seiner geplanten Dimension ist er kein untergeordneter Bauteil im Sinne des § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW. Gemäß dieser Vorschrift bleiben Vorbauten wie Erker, Balkone u.a. bei der Bemessung der Abstandfläche außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand vortreten, insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen und von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 3 m entfernt sind. Diese Voraussetzungen erfüllt der vom Kläger beabsichtigte Balkon nicht. Er tritt bis zu 2,20 m vor die dahinterliegende Außenwand des Wohnhauses. Mit seiner Breite von 7,70 m nimmt er zudem deutlich mehr als ein Drittel dieser 11,84 m breiten Außenwand in Anspruch. Die Abstandflächen sowohl des seitlichen Teils als auch des vorderen schräg nach Norden verlaufenden Teils des einschließlich der Brüstung 4,05 m hohen Balkons überlappen sich mit den durch die nördliche Außenwand des ehemaligen Stallgebäudes ausgelösten Abstandflächen. Selbst unter Zugrundelegung einer Tiefe der Abstandflächen von 0,4 H gemäß § 6 Abs. 6 BauO NRW für den Balkon kommt es angesichts der geringen Entfernung zwischen Balkon und diesem Gebäude – an der Stelle der geringsten Entfernung sind es nur 1,89 m – nicht nur zu einer Überdeckung der Abstandflächen, sondern sogar zu einer Überschneidung mit den jeweils nahe stehenden Gebäudeteilen. Denn wie der Balkon muss auch die Nordwand des (eingeschossigen) ehemaligen Stallgebäudes, welches nicht bemaßt ist, ihrerseits einen Abstand von mindestens 3 m einhalten (§ 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW); ob der von dieser Wand einzuhaltende Abstand gegebenenfalls noch größer als 3 m ist, kann zugunsten des Klägers dahingestellt bleiben. Damit liegt ein Verstoß gegen § 6 Abs. 3 Halbsatz 1 BauO NRW vor, wonach Abstandflächen sich nicht überdecken dürfen. Diese Regelung gilt für Gebäude und Gebäudeteile auf demselben Grundstück. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2006 – 10 B 2403/06 –, juris Rn. 8 f. Ob die Regelung auf Gebäudeabstände auf dem eigenen Grundstück beschränkt ist oder auch für Abstandflächen von Gebäuden gilt, die auf verschiedenen Grundstücken liegen – so Boed-dinghaus, in: Boeddinghaus / Hahn / Schulte, BauO NRW, Stand: Juni 2010, § 6 Rn. 161, und Heintz, in: Gädtke / Temme / Heintz / Czepuck, BauO NRW, 11. Aufl. 2008, § 6 Rn. 185 –, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf die Ausnahmeregelungen des § 6 Abs. 3 Halbsatz 2 BauO NRW berufen, insbesondere nicht auf die Regelungen des § 6 Abs. 3 Halbsatz 2 Nrn. 1 und 2 BauO NRW. Gemäß § 6 Abs. 3 Halbsatz 2 Nr. 1 BauO NRW gilt das Überdeckungsverbot nicht für Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad zueinander stehen. Die Ausnahmeregelung ist zwar auch auf Wände anwendbar, die sich – wie hier – nicht berühren, aber nahe beieinander stehen. In einem solchen Fall sind die Wandfluchten bis zu deren Schnittpunkt zu verlängern, um so den Winkel festzustellen. Vgl. Heintz, in: Gädtke / Temme / Heintz / Cze-puck, BauO NRW, 11. Aufl. 2008, § 6 Rn. 188. Die so durchgeführte Messung ergibt aber, dass die in Nord-West-Richtung schräg verlaufende Seitenwand des beabsichtigten Balkons zu der Nordseite des ehemaligen Stallgebäudes in einem Winkel von lediglich etwa 20 Grad steht. Auch der schräg nach Norden verlaufende vordere Teil der Balkonbegrenzung kann nicht die Privilegierung des § 6 Abs. 3 Nr. 1 BauO NRW für sich in Anspruch nehmen, obwohl er zur Nordseite des ehemaligen Stallgebäudes in einem Winkel von ca. 80 Grad steht. Denn diese Vorschrift gestattet lediglich die Überdeckung von Abstandflächen, nicht jedoch die Überschneidung einer Abstandfläche mit einem Gebäudeteil, die hier dadurch gegeben ist, dass sich die Abstandfläche der Nordwand des ehemaligen Schweinestalles in den geplanten Balkon, respektive gerade auch in den Balkonabschnitt, der in einem Winkel von ca. 80 Grad zur Nordwand des ehemaligen Schweinestalls nach Norden verläuft, erstreckt. Diese (einschränkende) Auslegung des § 6 Abs. 3 BauO NRW ergibt sich aus der abstandflächenrechtlichen Grundregel des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, wonach vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten sind. Das bedeutet, dass in den Abstandflächen grundsätzlich nichts errichtet werden darf. Eine Ausnahme hiervon ist in § 6 Abs. 11 BauO NRW geregelt. Demnach gestattet der Gesetzgeber ausnahmsweise, dass bestimmte Gebäude u.a. in den Abstandflächen eines Gebäudes zulässig sind. Diese Ausnahme gilt jedoch nur für Garagen, Gewächshäuser und für Gebäude, die zu Abstellzwecken genutzt werden. Balkone werden hiervon nicht erfasst. § 6 Abs. 11 BauO NRW ist auf sie auch nicht analog anwendbar, da bereits keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Denn für Balkone besteht nach der Wertung des Gesetzgebers mit der oben erwähnten (und hier nicht anwendbaren) Vorschrift des § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW ein eigenständiger Privilegierungstatbestand. Die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 3 Halbsatz 2 Nr. 2 BauO NRW, wonach Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen vom Überdeckungsverbot ausgenommen sind, scheitert vorliegend daran, dass es sich bei den zu Wohnzwecken umgenutzten ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäuden nicht um ein Gartenhofhaus handelt. Darunter versteht man ein Wohngebäude, das einen Gartenhof teilweise – meist winkelförmig bzw. dreiseitig – umschließt und dessen Gartenhof an den übrigen Seiten ebenfalls von Bauteilen – zumeist von Wänden des Nachbargebäudes – umschlossen ist. Wesensmerkmal dieser Bauweise ist weiterhin, dass auf verhältnismäßig kleinen Baugrundstücken durch eine entsprechende Struktur der baulichen Gegebenheiten ein nach außen hin abgeschlossenes und damit fremder Sicht entzogenes Wohnen in einem "grünen Zimmer" ermöglicht werden soll. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2000 – 10 B 408/00 –, BRS 63 Nr. 187 m.w.N. Eine solche bauliche Struktur ist auf dem Grundstück S. Straße 5 in F. trotz der L-förmigen Anordnung des ehemaligen Stallgebäudes zur ehemaligen Scheune, an dessen Wand der Balkon angebracht werden soll, nicht gegeben. Insbesondere fehlt es an einer Umschließung sowohl im Norden als auch im Westen des vermeintlichen Gartenhofs. Schließlich ergibt sich auch aus der Regelung des § 6 Abs. 13 BauO NRW kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Nach dieser Vorschrift können geringere Abstandflächen als nach den Absätzen 5 und 6 gestattet werden, wenn sich Wände desselben Gebäudes oder Wände von Gebäuden auf demselben Grundstück gegenüberliegen. Zumindest hinsichtlich der Abstandfläche der schräg nach Norden verlaufenden vorderen Balkonbegrenzung liegen bereits die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift nicht vor. Denn die insoweit in die Betrachtung zu nehmende Balkonwand liegt dem ehemaligen Schweinestall nicht gegenüber. Mit "gegenüberliegenden" Wänden sind solche gemeint, die vis-à-vis zueinander stehen. Hierbei kann offen bleiben, bis zu welchem Winkel das Merkmal des Gegenüberliegens noch erfüllt ist. Jedenfalls kann bei wertender Betrachtungsweise angesichts eines Winkels von ca. 80 Grad nach der Verkehrsauffassung nicht mehr von gegenüberliegenden Wänden gesprochen werden. Demnach konnte der Beklagte auch nicht von der in seinem Ermessen stehenden Möglichkeit der Gestattung geringerer Abstandflächen Gebrauch machen. Im Übrigen ist für die Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null sowohl in Bezug auf den seitlichen als auch den schräg nach Norden verlaufenden Balkonteil – unterstellt, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 13 BauO NRW liegen vor – kein Raum. Das setzt voraus, dass nur noch eine Entscheidung ermessensfehlerfrei und alle anderen Entscheidungen ermessensfehlerhaft wären. Auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gestattung geringerer Abstandflächen hier zwingend geboten wäre. Ein unabweisbares Interesse des Klägers an der Errichtung des Balkons ist nicht dargetan. Der Kläger argumentiert zwar, dass nach dem heutigen Wohnstandard ein Balkon zur Nutzung eines Wohngebäudes dazugehöre. Dass ein Wohnhaus aber nicht zwingend einen Balkon haben muss, zeigt schon die Vielzahl von Häusern und Wohnungen, die ohne Balkon ausgestattet sind. Selbst wenn dem nicht so wäre, bedeutete das noch lange nicht, dass der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung eines Balkons in der von ihm geplanten Größe und ausgerechnet an der hier beabsichtigten Stelle unter Missachtung der Abstandflächenvorschriften hätte. Hierfür ist nicht einmal ansatzweise etwas ersichtlich. Angesichts der Wertung, die der Gesetzgeber hinsichtlich der abstandflächenrechtlichen Behandlung von Balkonen ausdrücklich getroffen hat, dürfte eine Gestattung geringerer Abstandflächen grundsätzlich wohl ohnehin nur innerhalb der Grenzen des nach § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW Zulässigen in Betracht kommen. Da der Beklagte, der gleichzeitig Berufungsführer ist, bereits mit seinem Hauptantrag Erfolg hat, bedarf es keines Eingehens mehr auf die von ihm gestellten Hilfsanträge. Die Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet, weil er – wie aufgezeigt – keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung hat. Dann hat er folgerichtig auch keinen Anspruch auf Aufhebung des der Genehmigungserteilung entgegenstehenden Versagungsbescheids. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen.