Urteil
17 A 3378/98
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0816.17A3378.98.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 1958 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Am 18. März 1996 heiratete er in F. /Türkei die am 28. März 1954 geborene, in S. wohnhafte deutsche Staatsangehörige E. . Am 21. März 1996 beantragte er beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul (Generalkonsulat) die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug. Dabei gab er - wie auch in zwei späteren Anträgen - an, sich früher noch nicht in Deutschland aufgehalten zu haben. In einem vom Generalkonsulat aufgenommenen undatierten "Protokoll" ist vermerkt: Der Kläger habe Verwandte in Deutschland. Er sei seit Juli 1994 geschieden. Das Sorgerecht bezüglich der drei Kinder aus der geschiedenen Ehe stehe ihm zu; die Kinder sollten mit nach Deutschland kommen. Es bestehe der Verdacht einer Zweckehe. Am 2. April 1996 beantwortete der Kläger die ihm vom Generalkonsulat in katalogartiger Form vorgelegten Fragen zu seinen ehelichen Verhältnissen unter anderem wie folgt: Seine jetzige Ehefrau habe er im Juli 1993 zufällig in M. /Frankreich kennen gelernt. Vor 6 Monaten hätten sie sich entschlossen zu heiraten. Die Trauringe seien in S. gekauft worden. Die Namen seiner Schwiegereltern kenne er nicht. Seine Ehefrau spreche etwas türkisch und er etwas deutsch; ein Dolmetscher sei nicht notwendig. Er kenne lediglich das Jahr und das Land der Geburt seiner Ehefrau. Wie viele Geschwister sie habe, wisse er nicht. Auch ihr Beruf sei ihm unbekannt. Ihr gemeinsames Interesse gelte dem Spazierengehen und dem Vergnügen. Gemeinsame Bekannte hätten sie nicht. Der eheliche Kontakt werde durch Briefe aufrechterhalten; im Monat schreibe man sich zweimal. Telefongespräche hätten niemals stattgefunden. Den Namen des Kindes seiner Ehefrau kenne er nicht. Am 10. Mai 1996 machte die Ehefrau des Klägers beim Beigeladenen in dem vom Generalkonsulat übersandten und als "Entschei-dungshilfe bei Fällen des Ehegattennachzuges" bezeichneten Befragungsprotokoll unter anderem folgende Angaben: Sie habe den Kläger vor etwa 3 Jahren in W. durch eine frühere Arbeitskollegin kennen gelernt. Man habe dort gemeinsam Kaffee getrunken. Der Entschluss zur Heirat sei im März 1996 während eines zehntägigen Aufenthalts in der Türkei gefasst worden; der Kläger habe den Heiratsantrag gemacht. Das notwendige Ehefähigkeitszeugnis habe sie sich Anfang März vom Standesamt der Stadt S. ausstellen lassen. Die Eheschließung sei ohne Ringe erfolgt. Die Verständigung mit dem Kläger erfolge in der deutschen Sprache; sie selbst könne kein türkisch. Gemeinsame Interessen oder Hobbys hätten sie nicht. Sie seien gemeinsam mit der Familie K. in W. bekannt; in welcher Straße diese Familie wohne, wisse sie nicht. Sie habe mit dem Kläger einen gemeinsamen Urlaub in F. /Türkei verbracht. Der Kläger habe zwei Geschwister, deren Namen ihr unbekannt seien. Der eheliche Kontakt werde aufrechterhalten durch Briefe, die man sich etwa alle 10 Tage schreibe, und ca. 1 bis 2 Telefonate pro Woche. Bei einer Vorsprache im Generalkonsulat am 3. Juni 1996 führte der Kläger ergänzend aus: Er habe seine Ehefrau im September 1993 in Frankreich kennen gelernt. Noch im selben Monat habe er sie in W. wieder gesehen. Sie sei dann am 15. März 1996 in die Türkei gekommen und habe dort eine Woche lang in seinem Haus gewohnt. Am 18. März 1996 hätten sie geheiratet. Der Entschluss hierzu sei brieflich gefasst worden. In der Folgezeit sei seine Ehefrau nicht mehr in die Türkei gekommen. Er selbst könne kein deutsch, seine Ehefrau sehr wenig türkisch. Als Übersetzerin fungiere Frau K. , die aus dem gleichen Dorf wie er stamme und eine Nachbarin seiner Ehefrau sei. Vor der Eheschließung hätten sie zweimal telefoniert, danach ein weiteres mal. Er sei von Beruf Bauer, seine Ehefrau Fabrikarbeiterin. Mit Bescheid vom 10. Juni 1996 lehnte das Generalkonsulat den Visumsantrag ohne Angabe von Gründen ab. Zwei in der Folgezeit gestellte weitere Anträge vom 15. Juli und 8. Oktober 1996 wurden durch Bescheide vom 23. Juli und 10. Oktober 1996 ebenfalls formblattmäßig abgelehnt. Aufgrund anwaltlicher Remonstration erließ das Generalkonsulat unter dem 30. Dezember 1996 einen mit Gründen versehenen Ablehnungsbescheid, in dem es heißt: Eine schutzwürdige Ehe sei nicht gegeben. Die Eheleute kennten sich offensichtlich kaum. Sie hätten nur unzutreffende oder unzureichende Angaben über die Lebensverhältnisse des jeweils anderen machen können. Die Angaben über die Umstände der Eheschließung seien widersprüchlich. Entsprechendes gelte für die Darstellungen, wie der Kontakt zwischen den Ehegatten aufrechterhalten werde. Gegenseitige Besuche hätten in den drei Jahren zwischen dem Zeitpunkt des Kennenlernens und der Hochzeit nicht stattgefunden. Offensichtlich seien die Eheleute nicht in der Lage, sich miteinander zu verständigen. Der äußere Ablauf der Eheschließung entspreche dem klassischen Bild einer nicht schutzwürdigen Ehe. Der Kläger hat am 24. Januar 1997 Klage erhoben und zur Begründung ergänzend vorgetragen: Er habe seine Ehefrau per Zufall kennen gelernt. Während er "seiner Zeit in Frankreich auf Urlaub" gewesen sei, sei er von der mit ihm verwandten Frau K. "aus familiären Gründen" nach W. eingeladen worden. Dort habe er dann "während der ganzen etwa dreimonatigen Ferien" gewohnt. Eines Tages sei Frau K. von seiner späteren Ehefrau besucht worden; die beiden Frauen seien Arbeitskolleginnen und miteinander befreundet. In der Folgezeit seien er und seine spätere Ehefrau "sich sehr schnell in Liebe näher gekommen". Sie hätten in der Wohnung der Frau K. wiederholt gemeinsam übernachtet und im Anschluss daran "einen längeren gemeinsamen Urlaub in Frankreich vollzogen"; von dort sei der Kläger unmittelbar in die Türkei zurückgekehrt. Verschiedene andere Besucher der Frau K. könnten bestätigen, dass er und seine Ehefrau "sich in Liebe und Zuneigung zugetan" seien und "auf Dauer und ewig zusammenleben" wollten. "Natürlich" bestünden "erhebliche Sprachschwierigkeiten" zwischen ihm und seiner Ehefrau. Beide seien allerdings um bessere Verständigungsmöglichkeiten bemüht. Zwischen ihnen bestehe "ein reger Telefon- und Briefverkehr". Der Telefonkontakt werde "durch tätige Dolmetscherhilfe" der Frau K. vermittelt. Der Kläger hat zwei Fotos aus dem Jahre 1996, auf der er mit seiner Ehefrau abgebildet ist, sowie drei Briefe aus dem Jahr 1997, die angeblich von ihm stammen und an seine Ehefrau gerichtet sind, nebst Übersetzungen vorgelegt. Er hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide ihres Generalkonsulats in Istanbul vom 10. Juni, 23. Juli, 10. Oktober und 30. Dezember 1996 zu verpflichten, ihm ein Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat unter ergänzender Bezugnahme auf die Ausführungen in dem Remonstrationsbescheid vom 30. Dezember 1996 vorgetragen: Angesichts des Umstandes, dass nach den vom Kläger im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben er und seine Ehefrau über keine gemeinsamen Bekannten verfügten, müsse bezweifelt werden, dass - wie nunmehr behauptet - dritte Personen aus eigener Anschauung Angaben zur Ausgestaltung der Ehe machen könnten. Die in der Klagebegründung aufgestellte Behauptung, dass die Ehefrau mehrfach in der Wohnung der Frau K. übernachtet habe, passe nicht zu dem Umstand, dass die Ehefrau im Rahmen des Verwaltungsverfahrens die genaue Adresse der Frau K. nicht habe benennen können. Das Schriftbild der vorgelegten Briefe stimme nicht überein mit demjenigen der vom Kläger am 3. Juni 1996 eigenhändig niedergeschriebenen Erklärung. Die Briefe und Fotos seien als bloße verfahrensangepasste Maßnahmen anzusehen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20. Mai 1998 Beweis erhoben über die Frage, aus welchen Gründen und zu welchen Zwecken der Kläger und Frau K. die Ehe geschlossen haben, durch Vernehmung der Frau K. als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Mit Urteil vom 20. Mai 1998, abgesandt am 19. Juni 1998, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestehe hinreichender Anlass zu der Überzeugung, dass jedenfalls die Ehefrau des Klägers wirklich beabsichtige, mit diesem eine durch Art. 6 GG geschützte eheliche Lebensgemeinschaft zu führen. Ob auch der Kläger selbst diese Absicht hege, lasse sich nicht abschließend feststellen, da er vom Gericht nicht habe angehört werden können. Etwa verbleibenden Zweifeln an der Ernsthaftigkeit seines Eheführungswunsches habe der Beigeladene im Rahmen der ihm nach erfolgter Einreise obliegenden ausländerbehördlichen Überwachung nachzugehen. Im gegenwärtigen Zeitpunkt reichten die vorliegenden Erkenntnismöglichkeiten jedenfalls nicht aus, um den Kläger von vornherein von einem Zuzug zu seiner deutschen Ehefrau auszuschließen. Die Beklagte hat am 10. Juli 1998 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 8. Dezember 1999, der Beklagten zugestellt am 20. Dezember 1999, stattgegeben hat. Am 13. Januar 2000 hat die Beklagte ihre Berufung wie folgt begründet: Die Ehe des Klägers genieße keinen aufenthaltsrechtlichen Schutz. Ein solcher setze voraus, dass beide Partner gleichermaßen die eheliche Lebensgemeinschaft anstrebten. Zwar habe die Beklagte aufgrund der zeugenschaftlichen Vernehmung der Ehefrau des Klägers keinen Zweifel mehr daran, dass diese tatsächlich eine dauerhafte eheliche Gemeinschaft mit ihm aufnehmen wolle. Auf Seiten des Klägers könne jedoch eine entsprechende Absicht nicht zugrundegelegt werden; vielmehr sei davon auszugehen, dass er die Ehe nur geschlossen habe, um ein anderweitig nicht zu erlangendes Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland zu erhalten. Für die Annahme, dass aus seiner Sicht eine bloße Zweckehe vorliege, sprächen die näheren Umstände der Eheschließung, das Fehlen einer beiden Ehegatten gemeinsamen Sprache sowie die widersprüchlichen Angaben zum gegenseitigen Kennenlernen. Die Beklagte beantragt, das angefochtenen Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil, bekräftigt seinen Eheführungswillen und führt die im Verwaltungsverfahren aufgetretenen Widersprüche in den Angaben der Eheleute auf Missverständnisse und Übersetzungsfehler zurück. Ferner trägt er vor: Er habe 1999 an einem Deutschkurs teilgenommen. Seine Ehefrau habe ihn 1998 und 1999 für jeweils 2 Wochen in der Türkei besucht; weitere Besuche seien ihr aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Dem Kläger steht der geltend gemachte Visumsanspruch nicht zu mit der Folge, dass die Versagungsbescheide des Generalkonsulats rechtmäßig sind und der Kläger durch sie nicht in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Erteilung des vom Kläger begehrten Visums ist § 23 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 1 AuslG. Hiernach ist die Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Zwar ist der Kläger seit dem 18. März 1996 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet, nämlich in S. , hat. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand lässt sich jedoch nicht feststellen, dass er das Visum - wie § 17 Abs. 1 AuslG voraussetzt - zum Zwecke des nach Art. 6 GG gebotenen Schutzes der Ehe für die Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet erstrebt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er die Ehe nur geschlossen hat, um einen ihm ansonsten verwehrten Aufenthalt in Deutschland zu erlangen. Eine ausschließlich zu diesem Zweck eingegangene Ehe genießt in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht keinen Schutz, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. Juni 1992 - 1 B 48.92 -, InfAuslR 1992, 305 = Buchholz 402.240 § 23 AuslG 1990 Nr. 1; zum früheren Recht bereits: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. März 1982 - 1 C 20.81 -, BVerwGE 65, 174 = NVwZ 1982, 560. Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehepartner die Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft ernsthaft beabsichtigt. Denn Art. 6 Abs. 1 GG entfaltet aufenthaltsrechtlichen Schutz nur dann, wenn beide Ehegatten übereinstimmend eine dem Wesen der Ehe entsprechende Gemeinschaft anstreben, vgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 1999 - 17 B 2051/99 -. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Ehefrau des Klägers tatsächlich beabsichtigt, mit ihm eine dauerhafte eheliche Gemeinschaft aufzunehmen, woran der Beklagte aufgrund des Ergebnisses der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme "keine ernstlichen Zweifel mehr" hegt. Nachhaltige Zweifel an der Ernsthaftigkeit des vom Kläger behaupteten Eheführungswillens ergeben sich daraus, dass seine bei verschiedenen Gelegenheiten getätigten Angaben zu einzelnen Aspekten der ehelichen Beziehung in zahlreichen Punkten und in teilweise eklatanter Form von den Angaben seiner Ehefrau abweichen, ohne dass diese Diskrepanzen - wie das Verwaltungsgericht meint - eine plausible Auflösung durch deren zeugenschaftliche Einlassungen erfahren hätten. Die durch diese Diskrepanzen bedingten Zweifel an der Eheführungsabsicht des Klägers sind von solcher Gewichtigkeit, dass sie einer Vi-sumserteilung gegenwärtig entgegenstehen; insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen, der dem vom Verwaltungsgericht zitierten Senatsbeschluss vom 5. Juli 1995 - 17 B 1120/95 - zugrundelag. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Widersprüche: Der Kläger hat zweimal bei verschiedenen Gelegenheiten angegeben, seine Ehefrau 1993 in M. /Frankreich kennen gelernt zu haben, wobei einmal vom Juli die Rede ist (form- blattmäßige Befragung vom 2. April 1996) und ein andermal vom September (Vorsprache beim Generalkonsulat am 3. Juni 1996). Demgegenüber bekundet die Ehefrau - und später auch der Kläger in der Klageschrift -, dass man sich 1993 in der Wohnung der Frau K. kennen gelernt habe. Der Versuch des Klägers, die Widersprüchlichkeit der Angaben durch ein "Missverständnis" zu erklären, das dadurch bedingt gewesen sei, "dass er bei der Befragung sehr aufgeregt gewesen sei", vermag nicht zu überzeugen. Die formblattmäßige Befragung ist in seiner Muttersprache durchgeführt worden. Die dort gemachte Angabe zum Ort des Kennenlernens hat er zwei Monate später in der von ihm persönlich verfassten Erklärung vom 3. Juni 1996 wiederholt. Diese Version "passt" im übrigen zu seiner in immerhin drei Visumsanträgen aufgestellten Behauptung, sich noch nie in Deutschland aufgehalten zu haben. Im Übrigen vermag eine etwaige Aufgeregtheit des Klägers bei der formblattmäßigen Befragung nicht zu erklären, dass er die Orte des Kennenlernens und der Verabschiedung verwechselt. Der Vergleich der Angaben des Klägers in der Klageschrift mit den zeugenschaftlichen Aussagen seiner Ehefrau führt im Übrigen auf weitere Widersprüchlichkeiten: Während der Kläger behauptet, mit der Familie K. verwandt zu sein, soll es sich nach Angaben seiner Ehefrau um eine bloße Bekanntschaft handeln. Während der Kläger behauptet, er habe "während der ganzen etwa dreimonatigen Ferien" bei der Familie K. gewohnt, soll er sich nach Angaben seiner Ehefrau nur "ungefähr einen Monat" in Deutschland aufgehalten haben. Nach Darstellung des Klägers will er mit seiner späteren Frau "gemeinsam in der Wohnung der (Frau) K. wiederholt übernachtet" haben. Dieser für die Entwicklung der Beziehung bedeutsame Umstand wird von seiner Ehefrau mit keinem Wort erwähnt. Statt dessen bekundet sie, dass der Kläger sie "des Öfteren in S. besucht" habe, was wiederum von diesem nicht angesprochen wird, obwohl es im gegebenen Zusammenhang ebenfalls mitteilenswert gewesen wäre. Nach der Behauptung des Klägers hat er mit seiner Ehefrau nach dem Kennenlernen "einen längeren gemeinsamen Urlaub in Frankreich vollzogen". Diese wiederum gibt an, "nicht in Frankreich gewesen" zu sein und den Kläger "nur in Frankreich verabschiedet" zu haben. Weitere Widersprüche betreffen die Frage der Verständigungsmöglichkeiten: Während der Kläger sowohl bei seiner formblattmäßigen Befragung als auch gegenüber dem Generalkonsulat am 3. Juni 1996 bekundet hatte, seine Ehefrau spreche etwas türkisch, hat diese diesbezügliche Sprachkenntnisse verneint. Gegensätzlich sind auch die Angaben zur Kontaktpflege: Während der Kläger zunächst behauptet hatte, nie mit seiner Ehefrau telefoniert zu haben, hat er diese Angabe im Rahmen seiner Vorsprache am 3. Juni 1996 dahingehend korrigiert, dass er vor der Eheschließung einmal und nach der Eheschließung zweimal mit ihr telefoniert habe. Demgegenüber hat die Ehefrau im Rahmen ihrer formblattmäßigen Vernehmung von ein bis zwei Telefonaten pro Woche gesprochen. Diese Version wird dann auch vom Kläger in der Klagebegründung übernommen ("reger Telefonverkehr"), ohne dass hier oder an anderer Stelle auch nur der Versuch unternommen würde, den Widerspruch zur ursprünglichen eigenen Aussage zu erklären. Weitere Diskrepanzen, die allerdings von eher untergeordnetem Gewicht sind, betreffen die Angaben zum Vorhandensein gemeinsamer Interessen bzw. Hobbys (Kläger: "spazieren gehen", "Vergnügen"; Ehefrau: "keine"), zum Vorhandensein gemeinsamer Bekannter (Kläger: "keine"; Ehefrau: "Familie K. ") und zu gemeinsamen Urlauben (Kläger: "in K. und K. "; Ehefrau: "in F. "). Zu den dargestellten Widersprüchlichkeiten gesellen sich verschiedene wechselseitige Kenntnisdefizite in Bezug auf die persönlichen und familiären Verhältnisse des jeweiligen Ehepartners, die gegen das Vorliegen eines ernsthaften Eheführungswillens sprechen: So war dem Kläger im Zeitpunkt seiner formblattmäßigen Befragung das genaue Geburtsdatum seiner Ehefrau nicht bekannt, obwohl er angeblich bereits seit 3 Jahren mit ihr verbunden war. Lediglich das Geburtsjahr vermochte er zu nennen, woraus der Schluss zu ziehen ist, dass er ihr nicht ein einziges Mal zum Geburtstag hatte gratulieren können. Auch der Geburtsort seiner Ehefrau war ihm unbekannt. Bemerkenswert ist desweiteren, dass er nicht wusste, wie viele Geschwister seine Ehefrau hat. Auch konnte er nicht sagen, welchen Beruf sie ausübt. Die Namen seiner - verstorbenen - Schwiegereltern waren ihm ebenfalls unbekannt. Nicht einmal den Namen des Kindes seiner Frau kannte er. Mag auch das eine oder andere dieser Kenntnisdefizite jeweils für sich genommen eventuell damit zu erklären sein, dass der Kläger ein weniger stark ausgeprägtes Verhältnis zu Daten und Namen hat, so spricht doch die Fülle von Wissenslücken in Bezug auf teilweise durchaus bedeutsame persönliche und familiäre Verhältnisse des Ehepartners nachhaltig gegen die Ernsthaftigkeit eines Eheführungswillens. Ergänzend sei angemerkt, dass auch in umgekehrter Richtung verschiedene Kenntnisdefizite festzustellen sind: So glaubt die Ehefrau, der Kläger habe nur 2 Geschwister, während dieser selbst behauptet, derer 4 zu haben. Die Ehefrau meint, der Kläger sei von Beruf Verkäufer; er selbst bezeichnet sich hingegen als Bauer, scheint sich aber auch als Bäcker zu betätigen. Der Umstand, dass der Kläger zwischenzeitlich an einem Deutschkurs teilgenommen hat, besagt nichts hinsichtlich der Ernsthaftigkeit seines Eheführungswillens. Denn entsprechende Sprachkenntnisse wären ihm im Rahmen seines angestrebten Deutschlandaufenthalts auch außerhalb einer ehelichen Lebensgemeinschaft von Nutzen. Auch die Tatsache, dass die Ehefrau des Klägers diesen inzwischen zweimal in der Türkei besucht hat, führt zu keinem anderen Ergebnis, dies schon deshalb nicht, weil ihr eigener Eheführungswille nicht in Frage steht. Informatorisch wird angemerkt, dass der Kläger nicht gehindert ist, zur gegebenen Zeit neuerlich ein Visum zum Ehegattennachzug zu beantragen, falls sich künftig substantielle Anhaltspunkte für einen auch auf seiner Seite bestehenden Eheführungswillen ergeben sollten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 nicht vorliegen.