Beschluss
18 B 2108/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0512.18B2108.02.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist entscheidungstragend davon ausgegangen, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft im ausländerrechtlichen Sinne spätestens seit Ende des Jahres 2000 beendet gewesen ist und die vom Antragsteller behaupteten verbliebenen Kontakte zu seiner Ehefrau allenfalls auf eine ausländerrechtlich irrelevante Begegnungsgemeinschaft führen könnten. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Der Antragsteller beruft sich weiterhin vergeblich darauf, mit seiner Ehefrau in einer ausländerrechtlich schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne der §§ 17 ff. AuslG zu leben. Eine solche Gemeinschaft besteht nur, wenn die Eheleute einen intensiven persönlichen Kontakt pflegen und ihre tatsächliche Verbundenheit in konkreter Weise nach außen in Erscheinung tritt. In der Regel wird die eheliche Lebensgemeinschaft durch eine gemeinsamen Lebensführung in der Form einer die tatsächliche Verbundenheit der Eheleute zum Ausdruck bringenden Beistandsgemeinschaft gekennzeichnet sein, die sich nicht nur durch objektiv messbare und bestimmbare Mindestkriterien für die Annahme einer aufenthaltsrechtlich schützenswerten Beziehung bestimmen lässt, sondern darüber hinaus durch eine geistige und emotionale Verbundenheit geprägt wird. Kennzeichnend dafür ist ein gemeinsamer Lebensmittelpunkt, der im Allgemeinen durch eine gemeinsame Wohnung zum Ausdruck kommen wird. Leben die Eheleute räumlich getrennt, so bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte, um gleichwohl eine eheliche Lebensgemeinschaft annehmen zu können. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30 Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 16.96 -, InfAuslR 1998, 272; Senatsbeschluss vom 14. Oktober 1999 - 18 B 1190/98 -; Senatsbeschluss vom 1. August 2002 - 18 B 1063/00 -; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Januar 2002 - 3 B 603/00 -, InfAuslR 2002, 297. Solche Anhaltspunkte liegen etwa vor, wenn die Eheleute einen unabweisbaren Grund für den Bezug getrennter Wohnungen glaubhaft dargelegt haben, sie sich gegenseitig Beistandsleistungen erbringen, eine gemeinsame Wirtschaftsführung betreiben, sich gegenseitig häufig besuchen und gemeinsame Kontakte zu Dritten wahrnehmen. Vgl. zu allem Senatsbeschlüsse vom 1. August 2002 - 18 B 1063/00 - und vom 28. Februar 2000 - 18 B 814/99 -, InfAuslR 2000, 290 = AuAS 2000, 111 = NVwZ Beil. I 2000, 115 = FamRZ 2000, 882. Es ist dem unstreitig von seiner Ehefrau räumlich getrennt lebenden Antragsteller nicht gelungen, das Vorliegen der aufgezeigten Voraussetzungen hinreichend aufzuzeigen und zu belegen. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Das Beschwerdevorbringen führt auf keine andere Beurteilung. Ungeachtet dessen, dass es an jeder Glaubhaftmachung bezüglich der behaupteten Kontakte zwischen den Eheleuten mangelt - was unter den hier gegebenen Umständen bereits für sich genommen zur Erfolglosigkeit des Aussetzungsantrags führt -, fehlt es weiterhin an einer substantiierten Darstellung eines Sachverhalts, der die vorgenannten Anforderungen erfüllt. So wird - worauf es ganz wesentlich ankommt - nicht annähernd deutlich, inwiefern sich die Eheleute gegenseitig Beistand leisten. Unter diesen Umständen ist es unerheblich, dass der Antragsteller und seine Ehefrau angeblich beide den Willen zur Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft haben und zivilrechtlich im Sinne des Scheidungsrechts nicht in Ansätzen von einer Trennung der Eheleute ausgegangen werden mag. Denn ausländerrechtlich ist allein maßgeblich, ob die Eheleute eine dem Wesen der Ehe entsprechende Gemeinschaft, deren Herstellung und Wahrung nach §§ 17 ff. AuslG ausschließlich anspruchsbegründend ist, tatsächlich führen. Nur für diesen Zweck entfaltet Art. 6 Abs. 1 GG einen aufenthaltsrechtlichen Schutz. Vgl. Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2002 - 18 B 742/02; OVG NRW, Urteil vom 16. August 2000 - 17 A 3378/98 -; Der mit Schriftsatz vom 8. November 2002 erstmals gestellte Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO ist unzulässig. Ein solcher Antrag ist in erster Instanz nicht gestellt und daher vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss nicht beschieden worden. Das Beschwerdeverfahren dient aber ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gerichteten erstinstanzlichen Entscheidung. Vgl. nur Senatsbeschluss vom 25. Juli 2002 - 18 B 1136/02 -. Vorsorglich sei hierzu angemerkt, dass es insoweit grundsätzlich auch zunächst eines Antrags bei der Ausländerbehörde bedarf, bevor gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 73 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.