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Beschluss

18 B 388/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0914.18B388.00.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. April 1998 wird bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde wiederhergestellt bzw. angeordnet.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte.

Der Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 4.000,- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. April 1998 wird bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde wiederhergestellt bzw. angeordnet. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte. Der Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 4.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die zugelassene Beschwerde des Antragstellers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Aussetzungsantrag ist zum Teil begründet. Das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der angefochtenen Verfügung vorerst verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse an deren sofortigen Vollziehung. Die Rechtmäßigkeit der Verfügung lässt sich nach Lage der vom Antragsgegner seiner Entscheidung zugrunde gelegten und dem Gericht übersandten Akten nicht abschließend beurteilen. Der Antragsgegner ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Rücknahme der dem Antragsteller erteilten befristeten und unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse nach § 48 VwVfG NRW beurteilt. Zweifelhaft ist jedoch, ob die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen von dessen Absatz 1 - wie vom Antragsgegner und vom Verwaltungsgericht vorausgesetzt - bezüglich aller zurückgenommener Aufenthaltserlaubnisse vorliegen. Davon kann jedenfalls gegenwärtig nicht ausgegangen werden. Allerdings gibt es beachtliche Anhaltspunkte dafür, dass die am 5. April 1994 letztmals befristet verlängerte Aufenthaltserlaubnis durch eine Täuschungshandlung des Antragstellers erworben worden ist, wodurch zugleich die Rechtmäßigkeit der am 19. Februar 1996 erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis in Frage gestellt würde. Dem Antragsteller hätte am 5. April 1994 keine weitere Aufenthaltserlaubnis mehr erteilt werden dürfen. Er hatte bis dahin ausschließlich eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug (§ 17 f. AuslG) erhalten. Aus diesem Anlass war eine weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen, nachdem die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner damaligen Ehefrau nach seinem eigenen Vorbringen jedenfalls seit November 1993 nicht mehr bestand. Der Antragsteller war auch gehalten, mit seinem Verlängerungsantrag den Antragsgegner auf den neuen Sachverhalt hinzuweisen. Denn ihm musste bewusst sein, dass er eine Aufenthaltserlaubnis nur zum Ehegattennachzug erhalten hatte und dementsprechend auch nur für diesen Zweck eine Verlängerung beanspruchen konnte. Indessen lässt sich den Verwaltungsvorgängen mangels eines vom Antragsteller schriftlich gestellten oder zu Protokoll gegebenen Verlängerungsantrags nicht ohne weiteres entnehmen, unter welchen Umständen die Aufenthaltserlaubnis verlängert worden ist. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller seinerzeit einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck besass. Für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG a.F. fehlt es bereits an einem dreijährigen rechtmäßigen Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft; denn hierzu ist vorliegend allein auf die Dauer der zum Ehegattennachzug erstmals am 22. April 1991 erteilten Aufenthaltserlaubnis und die - im November 1993 erfolgte - Trennung der Eheleute abzustellen. Des Weiteren stand dem Antragsteller seinerzeit kein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 zur Seite, weil er jedenfalls über keinen Arbeitsplatz mehr verfügte. Mögen somit die beiden zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnisse rechtswidrig gewesen sein, so kann dies nach dem gegenwärtigen Sachstand entgegen der Auffassung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auch hinsichtlich der dem Antragsteller am 22. April 1991 und 21. Januar 1992 erteilten und mit der angefochtenen Ordnungsverfügung ebenfalls aufgehobenen Aufenthaltserlaubnisse festgestellt werden. Insofern ergeben sich zwar aus den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten melderechtlichen Vorgängen Zweifel am anfänglichen Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Auch ist die Einlassung des Hausverwalters (vgl. Bl. 332 der Verwaltungsvorgänge) durchaus geeignet, diese Zweifel zu bestärken. Ferner bestehen wegen der vom Verwaltungsgericht ebenfalls dargelegten widersprüchlichen Sachverhaltsdarstellungen durch den Antragsteller ernste Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens. Trotz alledem erweist sich der Sachverhalt aber noch als weiter aufklärungsbedürftig. So haben die melderechtlichen Fakten lediglich eine Indizwirkung. Ferner ist die vom Verwaltungsgericht als gewichtig beurteilte Einlassung des Hausverwalters bisher von diesem lediglich telefonisch und zudem äußerst knapp erfolgt. Insbesondere ist nicht erkennbar, ob jener aus eigener Anschauung Kenntnisse von den tatsächlichen Familienverhältnissen besaß oder ob er einen Aufenthalt des Antragstellers in der Wohnung der Frau S. H. , der zwischenzeitlich vom Antragsteller geschiedenen damaligen Ehefrau, allein deshalb ausschloss, weil dieser bei der nach Kopfzahl vorgenommen Abrechnung der Nebenkosten nicht berücksichtigt worden ist. Darüber hinaus ist in dem Abschluss eines Darlehnsvertrages am 25. Februar 1993 durch den Antragsteller und seine damalige Ehefrau grundsätzlich ein Indiz für eine eheliche Lebensgemeinschaft zu sehen. Gleiches gilt für die durch Frau H. am 22. Juni 1993 für beide Ehegatten vorgenommene Ummeldung beim Einwohnermeldeamt. Schließlich wird noch der Erklärung der Frau H. im Schriftsatz vom 22. Mai 1998 nachzugehen sein, in dem diese - allerdings im Widerspruch zu ihren Angaben im Ehescheidungsverfahren - ausführte, die Ehe mit dem Antragsteller sei erst im November 1993 auseinander gegangen. Der Senat hält das vorliegende Verfahren für eine abschließende Klärung der aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen für ungeeignet. Eine Klärung muss deshalb dem Verfahren zur Hauptsache vorbehalten bleiben. Dabei wird es der Widerspruchsbehörde möglich sein und obliegen, alle Möglichkeiten der Sachaufklärung auszuschöpfen. Sollte sich die Annahme des Antragsgegners, es habe von Anfang an eine Scheinehe bestanden, als unzutreffend erweisen, so wäre die angefochtene Verfügung jedenfalls ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig, weil ihr ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde gelegen hätte. Zudem wird sich die Frage stellen, ob die Interessenabwägung des Antragsgegners bei der im Rahmen des § 48 VwVfG NRW getroffenen Ermessensentscheidung angesichts dessen einer rechtlichen Überprüfung stand hält, dass ihm seit dem 22. September 1994 die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft bekannt war, er zudem seit dem 4. Mai 1995 die Umstände kannte, die zur Rechtswidrigkeit der am 5. April 1994 erteilten Aufenthaltserlaubnis führten, und er trotzdem, ohne (nach Aktenlage) weitere Ermittlungen angestellt zu haben, am 19. Februar 1996 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt hat. Abschließend sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht von seinem Standpunkt ausgehend zu Recht ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 verneint hat. Insbesondere ist es zutreffend, dass eine auf einer falschen Erklärung beruhende Aufenthaltserlaubnis keine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 begründet und es dafür unerheblich ist, ob der Täuschende wegen seines Verhaltens bestraft worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1998 - 1 C 27.96 -, InfAuslR 1998, 424; Senatsbeschluss vom 29. September 1998 - 18 B 2300/97 -, AuAS 1999, 2. Nach allem überwiegt das Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Bleiberecht in Deutschland. Dem stehen angesichts seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland und seiner hier ausgeübten Erwerbstätigkeit, mit der er seinen Lebensunterhalt sicher stellen kann, keine erkennbaren nennenswerten öffentlichen Interessen entgegen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.