Urteil
10A D 8/00.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0925.10A.D8.00NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 2 "B. -weg" der Stadt B. (Satzungsbe- schluss vom 2. Juni 1999) ist nichtig.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 2 "B. -weg" der Stadt B. (Satzungsbe- schluss vom 2. Juni 1999) ist nichtig. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 2 "B. weg" der Antragsgegnerin, mit dem eine zwischen W. K. weg, B. weg und R. straße gelegene Freifläche (überwiegend Weideland) der Bebauung zugeführt werden soll. Der Bebauungsplan setzt den Bereich nördlich des B. - wegs bis in Höhe der Festhalle und nordöstlich des W. K. weg als Dorfgebiet (MD) in offener Bauweise fest. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen festgesetzt; zulässig ist ein Vollgeschoss. Die Grundflächenzahl beträgt 0,4. Als Dachform ist ein Satteldach festgesetzt mit einer Dachneigung von 35 - 40°. Die Firstrichtung ist auf West-Ost-Richtung festgelegt. Festgesetzt sind ferner - namentlich an den Grenzen des Plangebiets sowie im Verlauf des das Plangebiet durchziehenden Grabens - Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sowie eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen. In dem östlichen Bereich dieses Plangebietes sieht der Bebauungsplan eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung "Heimatschutzverein" vor. Von dem W. K. weg abzweigend führt in dieses Gebiet hinein eine als öffentliche Verkehrfläche festgesetzte Stichstraße mit Wendehammer. Als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt ist ferner ein Fußweg. Für den östlichen Teil des Plangebietes, der an seiner östlichen Grenze von dem J. weg begrenzt wird und bereits vorhandene Bebauung aufweist, trifft der Bebauungsplan ebenfalls die Festsetzung Dorfgebiet in offener Bauweise. Zulässig ist ein Vollgeschoss. Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch eine Baugrenze festgesetzt; die Grundflächenzahl beträgt auch hier 0,4. Zulässige Dachform ist Satteldach mit der bereits vorhandenen Dachneigung von 45 - 52°. Der nördliche Teil des Plangebietes, der im Osten durch die R. straße und im Nord-Westen durch den W. K. weg begrenzt wird, ist ebenfalls als Dorfgebiet festgesetzt worden. Der Bebauungsplan schreibt offene Bauweise mit zwingend zwei Vollgeschossen vor. Auch hier sind die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen festgesetzt; die Grundflächenzahl beträgt 0,4. Zulässig sind Satteldächer mit einer Dachneigung von 30 - 35°. Die Firstrichtung ist vorgegeben. Daneben enthält der Bebauungsplan textliche Festsetzungen. Durch diese wird im Süd-Westen des Plangebietes eine entsprechend dargestellte Fläche unter Hinweis auf die Ergebnisse der Geruchsimmissionsprognose der Gutachter R. &H. von Wohnbebauung ausgenommen. Diese Fläche entspricht dem Raster der Beurteilungsfläche des Gutachtens R. &H. , die Immissionswerte von 28 % der Jahresgeruchsstunden aufweist. Im Weiteren betreffen die textlichen Festsetzungen unter anderem Regelungen zur äußeren Gestaltung der Fassade und des Daches sowie Pflanzgebote. Der Antragsteller zu 1. ist Eigentümer des Grundstücks W. K. weg 11 in B. -S. . Das Grundstück liegt westlich des Plangebietes, von diesem nur durch den W. K. weg getrennt; der nächste Abstand beträgt ca. 20 m. Ca. 100 m nordöstlich und nördlich des Grundstücks des Antragstellers zu 1. befindet sich im weiteren Verlauf des hier in nord-südlicher Richtung verlaufenden W. K. weg zu beiden Seiten Wohnbebauung. Diese ist im nördlichen Bereich durch einen Bebauungsplan als WA-Gebiet ausgewiesen. Die östlich des W. K. weg gelegene Wohnbebauung liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Sie grenzt mit ihrem südlichen und nordöstlichen Teil unmittelbar an das Plangebiet an. Das nächstgelegene Wohnhaus (am S. ring) ist ca. 60 m von der Hofstelle des Antragstellers zu 1. entfernt. Diese ist im Übrigen von landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben, darunter Weideflächen, die zu dem Betrieb des Antragstellers zu 1. gehören. Das Grundstück ist mit Wohnhaus, Stall- und Wirtschaftsgebäude bebaut. Zu dem landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb gehört eine bewirtschaftete Fläche von insgesamt ca. 67 ha Fläche. Davon sind etwa 30 ha Eigenland, weitere 37 ha sind hinzu gepachtet. Auf der Hofstelle sind 250 Mastschweinplätze vorhanden, auf denen im Jahresdurchschnitt 500 Mastschweine - teils auf Stroh, teils auf Gülle - gehalten werden. Hinzu kommen im Schnitt etwa 25 tragende Kühe, die auf Festmist gehalten werden. Die Abluft aus den Ställen wird seitlich des Gebäudes aus der Außenwand herausgeblasen. Der W. K. weg mündet südlich der Hofstelle des Antragstellers zu 1. in den in Ost-West Richtung verlaufenden B. weg, an dem die Hofstellen der Antragsteller zu 2. und 3. liegen. Der Antragsteller zu 2. ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetriebes, dessen Hofstelle sich auf dem Grundstück B. weg 5 befindet. Sein Betrieb grenzt südlich, nur durch den ca. 8 m breiten B. weg getrennt, an das Plangebiet an. Der Antragsteller zu 2. bewirtschaftet eine Fläche von ca. 30 ha Land. Auf der Hofstelle sind 120 Sauen- und 400 Ferkelaufzuchtplätze vorhanden; daneben werden im Jahresdurchschnitt rund 50 Mastschweine gehalten. Die Haltung erfolgt auf Gülle. Eine Entlüftung erfolgt durch Kamine auf dem Stalldach. Der Antragsteller zu 3. ist gleichfalls Landwirt. Sein Betrieb liegt südlich des Plangebietes in einer Entfernung von ca. 80 m. Zwischen Hofstelle und Schule befinden sich eine Sporthalle und eine Festhalle (sog. SIDAG-Halle). Zur Hofstelle gehört unter anderem ein Stallgebäude, in dem der Antragsteller eine Ferkelaufzucht betreibt. Es sind 1.000 Ferkelplätze vorhanden; die Haltung erfolgt auf Gülle. Der Stall ist mit einer Luftabsauganlage ausgestattet, deren Luftaustritt sich 1,5 m über dem First befindet. Im Osten schließt sich an den Betrieb des Antragstellers zu 3. eine dichte Bebauung an, die ausschließlich von Wohnnutzung geprägt ist. Im Süden liegt in einer Entfernung von etwa 50 m von der Hofstelle des Antragstellers zu 2. - getrennt durch eine Weidefläche - der alte Ortskern von S. . In diesem sind neben einer Kirche und einem Kindergarten noch weitere landwirtschaftliche Hofstellen sowie Einzelhandelsbetriebe, durchmischt mit Wohnbebauung, vorhanden. Das Planaufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf: "Aufgrund der starken Nachfrage nach Baugrundstücken", wandte sich die Antragsgegnerin im August 1992 an den Regierungspräsidenten D. mit der Bitte um Stellungnahme nach § 20 Landesplanungsgesetz zu der Planungsabsicht, den als Weideland genutzten Bereich südöstlich des W. K. weg und nördlich des Burgliedwegs einer Wohnbebauung zuzuführen. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin stellte den Bereich am W. K. weg/B. weg als Gemeinbedarfsfläche und den Bereich an der R. straße als Dorfgebiet dar. Nachdem der Regierungspräsident hiergegen keine Bedenken hatte, beschloss der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 2. November 1995 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2 "B. weg" sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 17. Juli 1996 ortsüblich bekannt gemacht und der Planentwurf wurde im Rahmen einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung in der Zeit vom 25. Juli 1996 bis zum 8. August 1996 öffentlich ausgelegt. Die Antragsteller zu 1. und 2. erhoben Bedenken gegen die Planung und machten geltend: Die Ausweisung eines Wohngebietes in unmittelbarer Nähe zu ihren Hofstellen führe unvermeidlich zu nicht lösbaren Immissionskonflikten. Infolge der starken Geruchsbelästigung im Plangebiet müssten sie exis- tenzgefährdende Einschränkungen ihrer landwirtschaftlichen Betriebe durch die heranrückende Wohnbebauung befürchten. Eine Wohnbebauung in diesem Bereich werde vermehrt parkende Pkw der Anwohner im Bereich des B. weg und damit eine Verengung der verfügbaren Straßenbreite nach sich ziehen. Daher sei zu befürchten, dass der Korn- und Strohanlieferverkehr sowie die Viehtransporte nicht mehr uneingeschränkt den B. weg befahren könnten. Da dieser jedoch die einzige Zu- und Abfahrtmöglichkeit zu den Hofstellen darstelle, resultiere auch aus diesem Umstand eine Gefährdung der Betriebsstandorte. Mit Schreiben vom 11. Juli 1996 beantragte der Antragsteller zu 1. die Erteilung eines Bauvorbescheides für den Bau eines Schweinestalles mit 300 Liegeplätzen. In einer Stellungnahme vom 22. August 1996 führte das Staatliche Umweltamt B. aus, die geplante Wohnbebauung lasse sich mit der Erweiterung des Betriebes nicht vereinbaren. Unabhängig von der Gebietsausweisung werde sich in der geplanten Fläche eine Bebauung einstellen, die mindestens der eines WA-Gebietes entspreche. Der Stellungnahme ist ein Übersichtsplan beigefügt, in dem die erforderlichen Mindestabstände nach der VDI- Richtlinie 3471 von 210 m und - im Dorfgebiet halbiert - von 105 m eingezeichnet sind. Daraufhin holte die Antragsgegnerin eine gutachterliche Stellungnahme des TÜV H. /S. -A. e.V. zu Geruchseinwirkungen aus Tierhaltungen auf das vorgesehene Baugebiet ein. Die gutachterliche Stellungnahme vom 11. Februar 1997 kommt zu folgendem zusammenfassenden Ergebnis: "Da in unmittelbarer Nachbarschaft an das geplante Baugebiet landwirtschaftliche Betriebe angrenzen, war die Geruchsimmissionssituation zu prüfen. Hierzu wurden die Geruchsemissionen der vorhandenen Stallanlagen anhand von Daten vergleichbarer Anlagen konservativ abgeschätzt. Mit den Emissionsdaten wurden Ausbreitungsrechnungen durchgeführt. Da für den Standort keine Wetterstatistik zur Verfügung steht, wurden die Berechnungen mit mehreren Statistiken durchgeführt, die in etwa die hier bestehenden Tallagen widerspiegeln. Für alle Berechnungen ergab sich eine mehrfache Überschreitung der Immissionswerte für Wohnbebauung gemäß Geruchsimmissionsrichtlinie. Diese Aussage ist daher von der exakten Jahreswettersituation weniger abhängig. Gemessen an den Maßstäben der GIRL ist demnach die Geruchsimmissionssituation auf dem geplanten Baugebiet als erheblich belästigend zu werten. Aufgrund des Charakters des Plangebietes als Ortsgebiet für aus dem Ort stammende Personen kann ggf. eine Sonderbeurteilung gemäß GIRL vorgenommen werden. Hierfür könnten die VDI-Richtlinien 3471 und 3473 (Entwurf) herangezogen werden. Die derart berechneten Mindestabstände zwischen Wohnbebauung und landwirtschaftlichen Betrieben lassen eine Bebauung in einem großen Teil des Plangebietes zu. Diese Aussage bezieht sich auf die halbierten Abstände, die gemäß der Richtlinie für Dorfgebiete sowie im Außenbereich angewandt werden können." Nach einer Umplanung, die im Wesentlichen in einer Neuordnung der Baufenster und der Aufnahme der im Bereich der J. straße bereits vorhandenen Bebauung bestand, wurde der geänderte Planentwurf entsprechend der öffentlichen Bekanntmachung vom 28. Mai 1997 im Rahmen einer erneuten frühzeitigen Bürgerbeteiligung in der Zeit vom 5. bis 19. Juni 1997 öffentlich ausgelegt. Die Antragsgegnerin beteiligte die Träger öffentlicher Belange. Die Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe äußerte gegen den Plan mit Blick auf die vom TÜV H. /S. -A. festgestellten Immissionswerte Bedenken. Soweit der Planentwurf die Ausweisung eines Dorfgebietes vorsehe, müssten in dem Gebiet auch landwirtschaftliche Hofstellen errichtet werden können; der Zuschnitt der Parzellen lasse dies jedoch als zweifelhaft erscheinen. Eine Wohnnutzung aber sei aufgrund der Immissionsbelastung durch die landwirtschaftlichen Betriebe der Antragsteller sowie deren Lage zum Plangebiet hin nicht möglich. Es müsse ein Mindestabstand eingehalten werden, wie er in den 70er Jahren zu den Wohnhäusern des Bebauungsplanes Nr. 1 "Auf dem K. " festgesetzt worden sei. Das Staatliche Umweltamt B. machte geltend, dass nach dem Gutachten als Mittelwert Geruchshäufigkeiten zwischen 23 % und 47 % der Jahresstunden aufträten und mithin auch die Ausweisung eines Dorfgebietes nicht möglich sei, da auch die in der GIRL für solche Gebiete genannten Immissionsrichtwerte bei weitem überschritten würden. Eine andere Bewertung könne sich auch nicht anhand einer Sonderbeurteilung nach den Vorgaben der VDI-Richtlinie 3471 ergeben, da diese aus verschiedenen Gründen hier zu keinen sachgerechten Ergebnissen führen könne; dies zumal deshalb nicht, weil eine Abstandshalbierung nur gegenüber tatsächlichen Dorfgebieten möglich sei, die künftige tatsächliche Nutzung jedoch von einer festgesetzten Dorfgebietsnutzung erheblich abweichen würde. Die Antragsteller wiederholten ihre Bedenken. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss am 27. August 1997 den Bebauungsplanentwurf und dessen öffentliche Auslegung. Der Beschluss wurde am 10. September 1997 öffentlich bekannt gemacht. Vom 18. September 1997 bis zum 20. Oktober 1997 lagen der Planentwurf und Erläuterungsbericht öffentlich aus. Im weiteren Verlauf fand am 19. November 1997 ein Gespräch mit den Antragstellern statt. Die Antragsgegnerin gab ein weiteres Gutachten über die zu erwartenden Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung im Bereich um das Plangebiet in Auftrag, nachdem das Ingenieurbüro R. und H. im Vorfeld Prognoseberechnungen angestellt hatte. In der "Geruchsimmissionsprognose (Immissionssimulation)" vom August 1998 kommt das Ingenieurbüro R. und H. zu folgender zusammenfassender Beurteilung: "Die Geruchsimmissionsrichtlinie führt folgende Immissionswerte zur Beurteilung auf: für Wohn- und Mischgebiete IW = 0,10 für Industrie- und Gewerbegebiete IW = 0,15 In ländlich und dörflich strukturierten Gebieten können Immissionswerte von bis zu 20 % toleriert werden. Die einzelnen Flächenkennwerte sind unter den Punkten 3.4.1 und 3.4.2 dargestellt. Im Bestand weist die Beurteilungsfläche höchster Immissionsbeaufschlagung einen Kennwert von 0,29 auf. Die Fläche mit der geringsten Belastung zeigt einen Kennwert von 0,12. Bei Berücksichtigung der möglichen Minderungsmaßnahmen (Installation einer Zwangsentlüftung anstelle von freier Lüftung über Fenster und Türen) ergeben sich erhebliche Verbesserungen; die Situation verbessert sich dabei um 4 % bis 6 %. Mit Ausnahme von drei Flächen wird überall der Immissionsgrenzwert von 0,15 eingehalten. Die Fläche höchs- ter Beaufschlagung weist einen Kennwert von 0,25 auf." Am 20. August 1998 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die 36. Änderung des Flächennutzungsplanes. Im Erläuterungsbericht hierzu heißt es, der Flächenumfang in der Größenordnung von 2,74 ha (entsprechend ca. 26 Baugrundstücke) sichert auf mittlere Sicht den örtlichen Bedarf. Am 22. Dezember 1998 genehmigte die Bezirksregierung D. die Änderung des Flächennutzungsplanes. Diese wurde am 3. Februar 1999 im Amtsblatt für den Kreis P. bekannt gemacht. Das Staatliche Umweltamt B. ließ die gutachterliche Untersuchung vom Landesumweltamt N. -W. auf ihre Plausibilität hin prüfen. Mit Schreiben vom 19. Februar 1999 teilte es der Antragsgegnerin mit, nach einer stichprobenartigen Überprüfung der simulierten Geruchsimmissionen komme es zu dem Ergebnis, dass es z.Z. weiterhin offen sei, ob oder inwieweit die Ergebnisse der vorliegenden Gutachten für die Antragsgegnerin "Verlässlichkeitsgrundlage" genug sein könnten, die Planung ohne ergänzende Untersuchungen weiter zu verfolgen. In einer Stellungnahme vom 3. März 1999 hierzu wies das Ingenieurbüro R. &H. darauf hin, dass die Ergebnisse der Geruchsimmissionsprognose sich nicht als Absolutwerte, sondern vielmehr als bestmögliche Näherungswerte darstellten. Im Übrigen entspreche es ihrer Erfahrung, dass bei Ausbreitungsberechnungen mit den von ihnen verwendeten Emissionsdaten die tatsächlichen Wahrnehmungshäufigkeiten erheblich überschätzt würden. Als Beleg dafür, dass dies auch vor Ort der Fall sei, sei die Tatsache zu werten, dass die Bewohner des westlich des Plangebietes gelegenen Wohnbereichs bislang noch keine Beschwerden über unzumutbare Geruchsimmissionen an die Antragsgegnerin herangetragen hätten. In seiner Sitzung vom 25. März 1999 beschloss der Rat der Antragsgegnerin eine erneute Änderung des Planentwurfs sowie dessen öffentliche Auslegung. Der Beschluss wurde am 31. März 1999 öffentlich bekannt gemacht. Der geänderte Planentwurf lag in der Zeit vom 8. April 1999 bis 10. Mai 1999 öffentlich aus. Die Antragsgegnerin beteiligte wiederum die Träger öffentlicher Belange. Die Landwirtschaftskammer W. -L. hielt in einer erneuten Stellungnahme ihre vormals vorgebrachten Bedenken aufrecht und verwies darauf, dass auch nach dem Gutachten R. &H. die nach der GIRL für eine Wohnbebauung maßgeblichen Immissionswerte überschritten seien. Auch das Staatliche Umweltamt B. wies unter Berufung auf die Stellungnahme des Landesumweltamtes N. - W. nochmals darauf hin, dass nicht sicher gestellt sei, dass das Gutachten R. &H. als verlässliche Grundlage für eine Planung herangezogen werden könne. Im Übrigen sei sicherzustellen, dass die Ansiedlung der nach § 5 Abs. 2 Ziffer 1 - 6 BauNVO zulässigen Nutzung im Plangebiet möglich sei. Die Antragsteller wiederholten ihre Anregungen und Bedenken, die sie bereits bei der ersten Auslegung des Planentwurfs vorgebracht hatten und verwiesen ausdrücklich auf den Bestandsschutz, den ihre Betriebe genössen. Darüber hinaus kritisierten auch sie das Gutachten R. &H. im Hinblick auf die Übertragbarkeit der Wetterdaten der Messstation Kassel auf das Plangebiet. Der Rat der Antragsgegnerin befasste sich in seiner Sitzung vom 2. Juni 1999 mit den eingegangenen Anregungen und Bedenken. Er wies die Bedenken des Staatlichen Umweltamtes B. zurück. Das mit dem Zweitgutachten beauftragte Ingenieurbüro R. &H. habe in einem Schreiben vom 3. März 1999 die von ihnen erstellte Geruchsimmissionsprognose auf der Grundlage einer Ausbreitungsberechnung nach dem TA Luft-Faktor-10-Modell im Vergleich zu einer Probandenbegehung als besser geeignete Entscheidungsgrundlage eingestuft. Unter Hinweis darauf, dass die Ergebnisse des Gutachters R. &H. in die Planung eingeflossen seien, wies der Rat ebenfalls die Bedenken sowohl der Landwirtschaftskammer W. -L. als auch der Antragsteller zurück. Dem Bestandsschutz der Betriebe der Antragsteller werde dadurch Rechnung getragen, dass die Käufer der Baugrundstücke im Plangebiet sich verpflichten müssten, eine Grunddienstbarkeit dergestalt in das Grundbuch aufzunehmen, dass sie auf Rechtsmittel zur Abwehr landwirtschaftlicher Immissionen gegenüber der Antragsgegnerin und den Antragstellern verzichteten. Die Errichtung landwirtschaftlicher Hofstellen sei in dem Plangebiet möglich, da ihre Zulässigkeit in § 5 BauNVO festgeschrieben und auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen sei. Ebenfalls in seiner Sitzung vom 2. Juni 1999 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 2 "B. -weg" mit seiner Begründung als Satzung. Die Antragsgegnerin machte den Satzungsbeschluss am 16. Juni 1999 im Amtsblatt für den Kreis P. ortsüblich bekannt. Die Antragsteller haben am 10. Januar 2000 den Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 2 "B. weg" der Antragsgegnerin gestellt. Sie machen geltend, das Abwägungsgebot sei verletzt, da ihre Belange nicht oder nur unzureichend in der Bauleitplanung berücksichtigt worden seien. Der Bebauungsplan greife erheblich in den Bestandsschutz ihrer Betriebe ein, denn die für eine Wohnbebauung zulässigen Immissionsgrenzwerte könnten nach den erstatteten Gutachten nicht eingehalten werden, wenn ihre Betriebe unverändert fortbestünden. Hierin liege eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes, denn bei Vollzug des Bebauungsplanes sei abzusehen, dass ihre Betriebe über kurz oder lang mit Immissionsschutzauflagen zugunsten der Wohnbebauung überhäuft würden. Im Übrigen sei die Planung schon deshalb fehlerhaft, weil sie unter Zugrundelegung des Gutachtens R. &H. erstellt worden sei. Dieses habe mit Winddaten der Messstation K. gearbeitet; zum einen herrschten aber in K. andere meteorologische Bedingungen als in B. -S. , zum anderen verlaufe die Hauptwindrichtung in dem Plangebiet in West-Nord-Richtung, so dass nur die Messdaten einer westlich von B. liegenden Wetterstation verwendet werden könnten. Schließlich sei der Plan auch deshalb fehlerhaft, weil er zwar ein Dorfgebiet ausweise, nach dem Willen des Plangebers jedoch ausschließlich Wohnbebauung geschaffen werden solle. Die Antragsteller beantragen, festzustellen, dass der Bebauungsplan Nr. 2 "B. weg" (Satzungs-beschluss vom 2. Juni 1999) der Stadt B. nichtig ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie macht geltend, eine Verletzung des Abwägungsgebotes liege nicht vor. Die Kritik an der Plausibilität des Gutachtens R. und H. sei unberechtigt. Auf der Grundlage dieses Gutachtens werde nach Ziffer 9 der Begründung zum Bebauungsplan gerade wegen der landwirtschaftlichen Betriebe und der von ihnen ausgehenden Emissionen für einen Teil des Plangebietes eine Wohnnutzung ausgeschlossen. Aber selbst eine reine Wohnbebauung würde noch keine erhöhten Rücksichtnahmepflichten seitens der Antragsteller bedeuten, da die Abstände zwischen den beiden Nutzungen nicht geringer seien als die zwischen den landwirtschaftlichen Betrieben und der bereits vorhandenen Wohnbebauung. Der Bebauungsplan sei auch nicht wegen eines Widerspruchs zwischen der ausgewiesenen Dorfgebietsnutzung und einer beabsichtigten reinen Wohnnutzung und damit wegen Verstoßes gegen die Ermächtigungsgrundlage des § 5 BauNVO nichtig. Denn in den textlichen Festsetzungen sei kein Ausschluss der für ein Dorfgebiet wesentlichen Nutzungen nach § 5 Abs. 2 BauNVO erfolgt. Vielmehr sei in einem Bereich des Plangebietes die Wohnnutzung ausgeschlossen worden. Auch Ziffer 8 der Begründung zum Bebauungsplan zeige, dass allgemein eine dorfgebietsverträgliche Nutzung zugelassen werden sollte. Ein "Etikettenschwindel" folge auch nicht aus der Anordnung der Grundstücke und der Baufenster. Die Tiefe der Baufenster betrage 15 m, infolge dessen könnten sie alle für eine landwirtschaftliche Hofstelle wesentlichen Gebäude aufnehmen. Darüber hinaus liege selbst bei einer ausdrücklichen Förderung der Wohnnutzung kein "Etikettenschwindel" vor. Denn es sei anerkannt, dass unter Anwendung von § 1 Abs. 4 Nr. 1 BauNVO auch Dorfgebiete nach der Art der Nutzung gegliedert werden könnten. Das bereits vorhandene Gebiet südlich und westlich des Bebauungsplangebietes lasse sich nach § 34 Abs. 2 BauGB als Dorfgebiet charakterisieren. Das sich an dieses Gebiet anschließende Plangebiet könne unter Beachtung des Gliederungsprinzips rechtmäßigerweise trotz Festschreibung von überwiegender Wohnnutzung als Dorfgebiet ausgewiesen werden. Der Vorsitzende hat die Örtlichkeit im zugehörenden Eilverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO - 10a B 581/00.NE - in Augenschein genommen. Insoweit wird auf das Terminsprotokoll vom 27. Juli 2000 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte im Verfahren 10a B 581/00.NE, auf die Planurkunde zum Bebauungsplan Nr. 2 "B. weg" der Antragsgegnerin und die zugehörigen Aufstellungsvorgänge. Entscheidungsgründe: 1.) Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Antragsteller sind im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt der Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Als solches Recht kommt auch das Recht auf Abwägung der eigenen Belange im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB in Betracht, das dem Privaten ein subjektives Recht darauf gibt, dass sein Belang in der Abwägung seinem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46. Nach Maßgabe dieser Kriterien haben die Antragsteller eine Rechtsverletzung in hinreichendem Umfang substantiiert geltend gemacht. Die Antragsteller sind zwar nicht Eigentümer von Grundstü- cken im Planbereich. Dennoch waren ihre Interessen in der Abwägung zu berücksichtigen. Der Bebauungsplan setzt ein Dorfgebiet nach § 5 BauNVO fest, das neben der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe u.a. auch dem Wohnen dient. Der Bebauungsplan lässt somit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO auch sonstige Wohngebäude in der Nähe der Betriebsgrundstücke der Antragsteller mit aufstehenden landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden, insbesondere Ställen, zu. Bei ihrer Abwägung hatte die Antragsgegnerin zu berücksichtigen, ob die Antragsteller infolge der heranrückenden Wohnbebauung künftig mit Einschränkungen ihrer Betriebe rechnen müssen und eine sich abzeichnende Weiterentwicklung der Betriebe unmöglich gemacht oder doch erschwert wird. Vgl. BVerwG Urteil vom 16. April 1971 - IV C 66.67 -, BRS 24 Nr. 166 = DVBl. 1971, 746, Beschluss vom 10. November 1998 - 4 BN 44/98 -, BRS 60 Nr. 3 = NVwZ-RR 1999, 423, Beschluss vom 5. September 2000 - 4 B 56/00 - und OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2000 - 10a D 139/98.NE -, zur Veröffentlichung vorgesehen. 2.) Der Normenkontrollantrag ist begründet. Der Bebauungsplan Nr. 2 "B. weg" der Antragsgegnerin leidet zwar nicht an formellen Fehlern, wohl aber an einem materiellen Mangel, der zu seiner Unwirksamkeit führt. Dieser Mangel kann nicht in einem ergänzenden Verfahren nach § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB behoben werden. Er führt deshalb zur Nichtigkeit des Bebauungsplans. a) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften haben die Antragsteller nicht geltend gemacht. Auch sonst ist eine Verletzung solcher Vorschriften gegenüber der Antragsgegnerin innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht geltend gemacht worden. Gegen Verfahrens- und Formvorschriften, deren Verletzung ohne Rüge jetzt noch beachtlich wäre, ist nicht verstoßen worden. b) Der Bebauungsplan leidet jedoch an einem beachtlichen Mangel der Abwägung. Gemäß § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Abwägungsgebot verlangt, dass eine sachgerechte Abwägung überhaupt stattfindet. In sie ist an Belangen einzustellen, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Die Bedeutung der betroffenen Belange darf nicht verkannt werden. Der Ausgleich zwischen ihnen muss in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange nicht außer Verhältnis steht. Diese Erfordernisse beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Lediglich die Notwendigkeit, überhaupt abzuwägen, betrifft wegen ihres Inhalts nur den Abwägungsvorgang. Diesen Anforderungen wird die Abwägung der Antragsgegnerin nicht gerecht. Die Antragsgegnerin hatte bei ihrer Abwägung neben den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BauGB) auch die Belange der Landwirtschaft (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB) zu berücksichtigen. Landwirtschaftliche Betriebe, die auf Tierhaltung ausgerichtet sind, sind zwangsläufig mit Gerüchen und sonstigen Belästigungen verbunden. Rückt Wohnbebauung an einen solchen landwirtschaftlichen Betrieb heran, sind Konflikte zwischen diesen potentiell unverträglichen Nutzungen unausweichlich. Die Wohnnutzung kann durch angrenzende landwirtschaftliche Betriebe einer Belästigung und Störung insbesondere durch Gerüche ausgesetzt werden, die mit der Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit dieser Nutzung nicht mehr vereinbar ist. Das kann auch der Fall sein, wenn die Wohnnutzung in einem Dorfgebiet gegenüber der landwirtschaftlichen Nutzung nur einen geminderten Schutzanspruch hat. Selbst diese geminderten Schutzansprüche können dazu führen, dass der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs dem Risiko ausgesetzt ist, mit immissionsschutzrechtlichen Auflagen überzogen zu werden, die aufgrund der bisherigen Verhältnisse nicht drohten. Rückt Wohnbebauung zu dicht an einen landwirtschaftlichen Betrieb heran, könnten künftige Bewohner des Plangebiets wegen der Immissionen, die von dem landwirtschaftlichen Betrieb ausgehen, öffentlich-rechtliche oder zivilrechtliche Abwehransprüche erheben, dem Inhaber des Betriebs könnten behördliche Auflagen zum Schutz der Anwohner erteilt werden. Die Zulassung auch von Wohngebäuden in der Nähe eines landwirtschaftlichen Betriebs könnte auf diese Weise Bestand und Entwicklung des Betriebs gefährden. Diese Belange hat die Gemeinde bei ihrer Bauleitplanung zu berücksichtigen. Dabei braucht die nach § 1 Abs. 6 BauGB gebotene Abwägung nicht auf die Wahrung des baulichen Bestandes ausgerichtet zu sein, der in einem bestimmten Gebiet vorhanden ist. Die Gemeinde hat es in der Hand, landwirtschaftlichen Betrieben gegenüber heranrückender immissionsempfindlicher Wohnnutzung die Möglichkeit offen zu halten, den Betrieb mit damit verbundenen erhöhten Immissionen zu erweitern oder umzustellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2000 - 10a D 139/98.NE - m.w.N. Es steht ihr aber auch frei, Wohnnutzung und landwirtschaftliche Nutzung im Wege der Bauleitplanung dichter aneinander heranrücken zu lassen, als es das Gebot der Rücksichtnahme im Rahmen des § 34 BauGB oder § 35 BauGB zulässt. Vorausgesetzt ist, dass sich die Immissionen, die mit der Tierhaltung verbunden sind, z.B. durch Anordnungen auf der Grundlage des § 22 des Bundesimmissionsschutzgesetzes zulässigerweise auf das für die Wohnnutzung zumutbare Maß reduzieren lassen. Das hierfür erforderliche Instrumentarium bietet der in § 9 Abs. 1 BauGB enthaltene Festsetzungskatalog. Durch eine Gliederung im Sinne des § 1 Abs. 4 BauNVO können der Landwirtschaft Freiräume gesichert werden, in die die Wohnbebauung nicht einzudringen vermag. Dass das Interesse des Landwirts, seinen Betrieb zu erweitern, in der Abwägung beachtlich ist, bedeutet mithin nicht, dass sich dieses Interesse in der Abwägung auch durchsetzen müsste. Ihm ist als einem Faktor unter verschiedenen Faktoren Rechnung zu tragen. Ob die Gemeinde ihm den Vorrang vor einer störungsanfälligen baulichen Nutzung der Umgebung einräumt, hängt von dem Gewicht ab, das sie ihm im Rahmen der städtebaulichen Ordnung des Gemeindegebiets beimisst, BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 - BRS 55 Nr. 175. Danach mag es grundsätzlich möglich sein, in der Abwägung die Belange des Landwirts zurückzusetzen. Die Gemeinde mag auf der Grundlage einer sachgerechten Abwägung im Stande sein, ihm Erweiterungsmöglichkeiten für seinen Betrieb abzuschneiden und ihn der Gefahr einer Einschränkung seines Betriebs auszusetzen. An dieser sachgerechten Abwägung fehlt es hier indes. Die Antragsgegnerin hat zwar zu Recht die Belange der Antragsteller nicht von vornherein mit der Erwägung völlig ausgeblendet, die Antragsteller müssten ohnedies in andere Richtung Rücksicht auf vorhandene Wohnbebauung nehmen. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993, a.a.O. Das nördlich des Betriebes des Antragstellers zu 1. gelegene Allgemeine Wohngebiet ist in den 70er Jahren durch den Bebauungsplan Nr. 1 "Auf dem K. " in Kenntnis der Emissionen durch die Tierhaltung in einem ausreichenden Abstand errichtet worden. Ohne Bebauungsplan ist die Siedlung "Am S. ring" zwar in den letzten Jahrzehnten bis auf 60 m an die Hofstelle des Antragstellers zu 1. herangerückt. Die Bewohner haben sich aber offensichtlich mit den starken Geruchs- immissionen abgefunden. Das gilt auch für den südlich der Hofstellen der Antragsteller zu 2. und 3. gelegenen Dorfkern von S. , in dem sich weitere Tierhaltungsbetriebe befinden. Hiermit nicht gleichzusetzen ist jedoch eine Bebauung (auch) mit Wohnhäusern im Plangebiet. Die Bebauung rückt im Plangebiet zusätzlich von Süd-Osten an die Hofstelle des Antragstellers zu 1., zusätzlich von Norden an die Hofstelle des Antragstellers zu 2. und zusätzlich von Westen an die Hofstelle des Antragstellers zu 3. heran. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang aber auch der Topographie des Plangebietes und der sie umgebenden Flächen zu. So fällt das Gelände vom B. weg in Süd-Nord-Richtung von ca. 268 m/NN bis zu einem Graben auf ca. 234 m/NN ab. Ebenso fällt das Gelände vom W. K. weg, vom J. weg und von der R. straße Richtung Graben ab. Dadurch ergibt sich eine Kessellage, an deren Rand die Höfe der Antragsteller im Süd-Westen (Antragsteller zu 1.), im Süden (Antragsteller zu 2.) und im Süd-Osten (Antragsteller zu 3.) liegen. Wie die Geruchsfahnen bei welcher Hauptwindrichtung durch die Tallage ziehen, lässt sich ebenso wenig ohne Weiteres beurteilen wie der Verlauf der Kaltluftströme oder die Geruchssituation bei Inversionswetterlage. Veranlasst durch eine Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes B. vom 22. August 1996 zur Bauvoranfrage des Antragstellers zu 1. auf Errichtung eines zusätzlichen Schweinestalles mit 300 Liegeplätzen, wonach nach der VDI- Richtlinie 3471 ein Mindestabstand zur Wohnbebauung von 210 m und im Dorfgebiet von 105 m einzuhalten ist, hat die Antragsgegnerin zunächst eine gutachterliche Stellungnahme des TÜV H. /S. -A. e.V. vom 11. Februar 1997 zu Geruchseinwirkungen aus Tierhaltungen auf das vorgesehene Baugebiet eingeholt. Weiterhin hat das Ingenieurbüro R. und H. im August 1998 eine "Geruchsimmissionsprognose (Immissionssimulation)" für die Antragsgegnerin zur Aufstellung des streitigen Bebauungsplans erstellt. Beide Gutachten stützen sich auf eine Ausbreitungsrechnung nach der "Geruchsimmissions- Richtlinie (GIRL)". Vgl. zum Wortlaut NVwZ 1995, 46 ff. Darüber hinaus trifft das TÜV-Gutachten eine weitere selbstständige gutachterliche Aussage, die auf der VDI- Richtlinie 3471 "Emissionsmin-derung Tierhaltung - Schweine" basiert. Da für die Ermittlung und Bewertung von Geruchsbelästigungen keine untergesetzlichen Rechtsvorschriften bestehen, können (mit der gebotenen Vorsicht) Rückschlüsse aus der GIRL bzw. aus der VDI-Richtlinie 3471 auf die Erheblichkeit der Beläs- tigung durch Geruchsimmissionen im Rahmen der Beurteilung nach § 22 BImSchG gezogen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 19. Juni 1996 - 22 B 95.4078 -, Gew- Arch 1996, 437 f.; OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 1998 - 10 B 2939/97 -, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 7 A 258/96 -, Urteil vom 27. August 1999 - 10 A 1329/97 -; zur Bedeutung der GIRL, Nds. OVG, Urteil vom 11. April 1997 - 1 L 7648/95 -, BRS 59 Nr. 83. Als Entscheidungshilfe für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen, die von einer Tierhaltung ausgehen, kann somit einerseits die VDI-Richtlinie 3471 (Emissions-minderung Tierhaltung - Schweine) und 3473 (Emissionsminde-rung Tierhaltung - Rinder) einen A. bieten. Diese Richtlinien beruhen auf der Erkenntnis, dass sich Geruchsbelästigungen durch eine räumliche Trennung von Wohnbebauung und Tierhaltung vermeiden oder vermindern lassen. Sie enthalten in Abhängigkeit von der Bestandsgröße und weiteren Einflussfaktoren eine Abstandsregelung, die u.a. danach differenziert, ob ein Wohnbauvorhaben in einem dörflich geprägten Gebiet bzw. im Außenbereich oder in einem sonstigen Baugebiet verwirklicht werden soll. Grundlage für die Bemessung des Abstands nach diesen Richtlinien und die Bewertung der Einflussfaktoren waren Erhebungen in der Praxis, bei denen die Geruchsschwellenentfernung ermittelt wurde. Das bedeutet, dass bei bestimmter Mistlagerungs-, Entmistungs- und Lüftungstechnik in Abhängigkeit von der Bestandsgröße derjenige Abstand eines Betriebes festgestellt wurde, bei dem der spezifische Stallgeruch erstmals wahrnehmbar war. Die Richtlinie bewertet die Hauptfaktoren einer Tierhaltung, welche die Entstehung und Verteilung luftverunreinigender Stoffe beeinflussen. Für die einzelnen maßgeblichen Kriterien werden Punkte vergeben. Aus der Punktzahl, die der jeweils in Rede stehende Betrieb nach seiner konkreten Ausgestaltung erzielt, lässt sich in Abhängigkeit von der Größe des Tierbestandes anhand einer Tabelle der Mindestabstand ablesen, bei dessen Überschreitung regelmäßig mit wahrnehmbaren Geruchsimmissionen der Tierhaltung zu rechnen ist, die nach allgemeiner Lebenserfahrung störend wirken und als Belästigung zu werten sind. Bei Unterschreitung des Mindestabstands ist regelmäßig eine Sonderbeurteilung erforderlich. Andererseits kann auch die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), welche das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes N. -W. durch Erlass vom 12. Januar 1995 probeweise für zwei Jahre zur Orientierung bei anstehenden Verwaltungsentscheidungen eingeführt hatte, als Entscheidungshilfe herangezogen werden. Zum Zustandekommen der Geruchsimmissionsrichtlinie und ihrer Systematik vgl.: Hansmann, Rechtsprobleme bei der Bewertung von Geruchsimmissionen, NVwZ 1999, 1158 und Gablenz, Geruchsimmissionen auf Grundstücken, ZMR 2000, 499 ff. Nach der Geruchsimmissions-Richtlinie liegen erhebliche Belästigungen durch Gerüche vor, wenn die relative Häufigkeit von Geruchsstunden in Wohn-/Mischgebieten 10 v.H. der Jahresstunden und in Gewerbe-/Industriegebieten 15 v.H. der Jahresstunden überschreiten. Für die Geruchsstunde enthält die Geruchsimmissionsrichtlinie eine bestimmte Definition. Sie geht von einer Aufenthaltszeit von 10 Minuten an jeder Messstelle aus (Messzeitintervall). Wenn während dieses Messzeitintervalls von 10 Minuten in mindestens 10 v.H. der Zeit Geruchsimmissionen erkannt werden, ist dieses Messzeit- intervall als Geruchsstunde zu zählen. Als Methode zur Bestimmung von Geruchshäufigkeiten wird neben der Rasterbegehung mit Hilfe von Versuchspersonen (Probanden) auch die Immissionssimulation durch Ausbreitungsrechnungen herangezogen. Für diese Ausbreitungsrechnung enthält die Geruchsimmissionsrichtlinie kein eigenes Ausbreitungsmodell. Sie verweist u.a. auf das Ausbreitungsmodell der TA Luft. Die danach ermittelten Werte sind mit dem Faktor 10 zu multiplizieren, bevor eine Berechnung der Geruchswahrnehmungshäufigkeiten in Prozent der Jahresstunden erfolgt. Dadurch soll ausgeglichen werden, dass das Ausbreitungsmodell der TA Luft Mittelwerte verwendet und als Folge davon in der Ausbreitungsrechnung geruchsrelevante Spitzenwerte vernachlässigt werden, wenn der Korrekturfaktor nicht zur Anwendung käme. Bei Gerüchen würden aber gerade auftretende Spitzenwerte als besonders störend empfunden und dürften bei der Ermittlung des Belästigungsgrades nicht vernachlässigt werden. An der GIRL ist wegen der Definition der Geruchsstunde Kritik geübt worden. Bezweifelt wurde die Eignung der Geruchs- immissions-Richtlinie dafür, die Gerüche aus landwirtschaftlichen Betrieben und ihre Ausbreitung zutreffend zu erfassen. Die Geruchsimmissions-Richtlinie war in erster Linie für Industriebetriebe entwickelt worden. Ihr liegt insbesondere für die Ausbreitungsberechnung die Vorstellung zugrunde, ein Betrieb gebe geruchshaltige Abluft über mehr oder weniger hohe Schornsteine an die Umgebung ab. Die Geruchsimmissionsrichtlinie unterscheidet insoweit nur zwischen Betrieben mit einem Schornstein von mehr als 30 m Höhe und Betrieben mit einem niedrigeren Schornstein. Das Ausbreitungsverhalten landwirtschaftlicher Gerüche sei anders, weil Abluft vielfach bodennah an die Umgebung abgegeben werde und sich die Gerüche demgemäß bodennah ausbreiteten. Vgl. zur Kritik an der Geruchsimmissions-Richtlinie: Krause/Munak, Bestimmung von Geruchsstoffimmissionen, Landtechnik 1995, 268; sächsisches OVG, Beschluss vom 15. Juli 1998 - 1 S 267/98 -, Sächsische Verwaltungsblätter 1998, 292. Fehlt es aber an eindeutigen Vorgaben dafür, wie in der Bauleitplanung die Gerüche landwirtschaftlicher Betriebe zu erfassen und zu bewerten sind, durfte die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer planerischen Freiheit zwar auch auf die Ge- ruchsimmissions-Richtlinie zurückgreifen, um einen sachgerechten A. für die von ihr zu treffenden planerischen Einscheidungen zu bekommen. Dennoch sind der Antragsgegnerin aber im Abwägungsvorgang trotz der Einholung zweier Sachverständigengutachten Ermittlungsfehler in der Form von Ermittlungs- und Prognosedefiziten unterlaufen, die zu einer Prognoseunschlüssigkeit und damit zu einer Abwägungsfehleinschätzung geführt haben, die wegen ihrer Offensichtlichkeit und ihres Einflusses auf das Abwägungsergebnis zur Nichtigkeit des angefochtenen Bebauungsplanes führen. Vgl. zur Begrifflichkeit, Hoppe/ Grotefels, Öffentliches Baurecht München 1995, § 7 Rdnr. 95 ff. u. 104 ff. Gegen die vom Staatlichen Umweltamt B. geäußerten Bedenken hat sich die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung ausschließlich auf die Ausbreitungsrechnung des Zweitgutachtens (Ingenieurbüro R. und H. ) gestützt und hat eine Probandenbegehung abgelehnt. Da eine Messung der Emissionen aus den landwirtschaftlichen Betrieben der Antragsteller zu 1. bis .3 nicht erfolgt ist, hat die Antragsgegnerin sich in ihrer Abwägung auf eine "Geruchsimmissionsprognose" gestützt. Bei der Beurteilung ungewisser zukünftiger Ereignisse der Geschehensverläufe steht der planenden Gemeinde ebenso wie der entscheidenden Fachverwaltung ein Prognosespielraum zu. Dabei wird zwischen Prognosebasis und Prognoseschluss unterschieden. Ist der Sachverhalt zutreffend ermittelt und damit die Prognosebasis fehlerfrei, so unterliegt der Prognoseschluss nur der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle darauf, ob er methodisch einwandfrei und der Sache nach nicht offensichtlich fehlsam oder eindeutig widerlegbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985 - 4 C 59.82 -, BVerwGE 72, 282 (286); Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, Bonn 1997, Rn. 377 ff. m.w.N. und Stüer, Der Bebauungsplan, München 2000, Rn. 558. Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einer fehlerfreien Prognosebasis. Die Antragsgegnerin hat ihre Abwägung ausschließlich auf die "Geruchsimmissionsprognose" des Ingenieurbüros R. und H. gestützt, obwohl diese - bereits für sich betrachtet - an Mängeln leidet, die ihre Brauchbarkeit in Frage stellen. Entscheidend ist jedoch, dass sich weder dieses (zweite) Gutachten noch die Antragsgegnerin mit Inhalt und Ergebnis des TÜV-Gutachtens auseinander gesetzt haben. Dies war schon deshalb unverzichtbar, weil das TÜV-Gutachten im Plangebiet eine Überschreitung der nach der GIRL im Dorfgebiet zulässigen Grenzwerte um bis zu einem Vierfachen angibt. Mögen auch dem TÜV-Gutachten Mängel anhaften, die ebenfalls seine Brauchbarkeit beeinträchtigen können, so durfte die Antragsgegnerin die Ergebnisse des von ihr in Auftrag gegebenen (ersten) Gutachtens nicht einfach "totschweigen". Das vollständige Ausblenden des TÜV-Gutachtens führt jedenfalls zur Unschlüssigkeit und damit zur Unbrauchbarkeit der von der Antragsgegnerin ihrer Abwägung zugrunde gelegten Prognose. Diese Beurteilung beruht auf folgenden Feststellungen: Hauptunsicherheitsfaktoren für die prognostischen Ausbreitungsberechnungen in beiden Gutachten auf der Grundlage der GIRL sind zum einen die bereits oben beschriebenen topographischen Besonderheiten des Plangebietes in einer abfallenden Kessellage, an deren oberen Rand sich die emittierenden Hofanlagen der Antragsteller zu 1 - 3 befinden, zum anderen das Fehlen von Wetterdaten für das Stadtgebiet der Antragsgegnerin, insbesondere für das Plangebiet. Da insoweit keine Wetterstatistik existiert, hat der Deutsche Wetterdienst Windmessungen am Standort empfohlen. Hierauf ist sowohl bei der ersten Begutachtung durch den TÜV verzichtet worden als auch bei der Geruchsemissionsprognose des Ingenieurbüros R. und H. . In deren Gutachten wird hierzu ausgeführt (S. 9): "Nach Aussagen des Deutschen Wetterdienstes ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass keine dem Deutschen Wetterdienst zur Verfügung stehenden Messdaten aus umliegenden Wetterstationen auf diesen Standort 100%ig übertragbar sind. Für eine zumindest erforderliche halbjährige Aufzeichnung der Wetterdaten am Standort S. und die anschließende Auswertung durch den Deutschen Wetterdienst sind Kosten zu erwarten, die sich mit rund 50.000,- DM beziffern lassen." Da die Antragsgegnerin diesen Aufwand aus zeitlichen und wohl auch aus finanziellen Gründen nicht treiben wollte, stützt sich das TÜV-Gutachten alternativ auf die Wetterdaten von D. , A. und G. , wobei die berechneten Wahrnehmungshäufigkeiten zu jeder Beurteilungsfläche nach allen drei Wetterstatistiken ausgeworfen worden ist. Das zweite Gutachten legt seiner Berechnung nach einer Diskussion darüber, ob diejenigen von W. (Entfernung 60 km) oder K. (Entfernung 90 km) besser geeignet seien, die Werte von K. zugrunde. Die sich hieran bereits im Planaufstellungsverfahren anschließende Diskussion über die Geeignetheit der jeweiligen Wetterdaten und der mehrfache Hinweis des Staatlichen Umweltamtes B. , dass es zweifelhaft sei, ob insoweit eine verlässliche Beurteilungsgrundlage gegeben sei, haben die Antragsgegnerin nicht veranlasst, eine gesicherte Wetterstatistik erstellen zu lassen. Weitere Unsicherheiten der Prognose resultieren daraus, dass in beiden Gutachten auf den vorhandenen und nicht auf den genehmigten Viehbestand bei der Berechnung der Großvieheinheiten abgestellt worden ist. Der TÜV-Gutachter, Diplom-Ingenieur L. , prognostiziert ausgehend von der GIRL auf der Grundlage von Immissionsdaten vergleichbarer Anlagen anhand einer Ausbreitungsberechnung die zu erwartenden Immissionen der vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe auf das geplante Baugebiet. Da - wie bereits ausgeführt - weder eine Wetterstatistik für den Standort B. -S. existiert noch eine der vorhandenen Wetterstatistiken auf das maßgebliche Gebiet übertragen werden konnte, führte der Gutachter anhand der Windrichtungshäufigkeitsverteilung (Hauptwindrichtung Nord-Ost) unter Berücksichtigung der starken Hanglage die Berechnungen mit Statistiken für die Städte D. , A. und G. durch. Im Einzelnen wurden für die Beurteilungsflächen im Westen des Plangebietes Höchst- /Niedrigstwerte nach den drei Wetterstationen zwischen 40 % und 53 % der Jahresstunden, im Süden zwischen 42 % und 51 %, im Osten zwischen 23 % und 53 % und im Norden zwischen 16 % und 36 % der Jahresstunden ermittelt. Unter Hinweis auf die Immissionsgrenzwerte nach der GIRL zur Beurteilung für Wohn- und Mischgebiete von IW = 0,10 und für Industrie- und Gewerbegebiete IW = 0,15 kommt das TÜV-Gutachten zu dem zusammenfassenden Ergebnis, dass sich für alle Berechnungen eine mehrfache Überschreitung der Immissionswerte für Wohnbebauung gemäß Geruchsimmissions-Richtlinie ergeben hat. Gemessen hieran seien die Geruchsimmissionen auf das Plangebiet als erheblich belästigend zu werten. Diese Aussage sei von der exakten Jahreswettersituation weniger abhängig. Das Ingenieurbüro R. und H. kommt hingegen im Großen und Ganzen noch zu einer Verträglichkeit von Wohnen im geplanten Dorfgebiet mit der Tierhaltung der Antragsteller zu 1. bis 3. mit Ausnahme eines Bereichs, der dem Hof des Antragsteller zu 1. am nächsten gelegen ist. Diesen Bereich hat die Antragsgegnerin im Bebauungsplan als für Wohnbebauung nicht zulässig festgesetzt. Die Gutachter legen, da - wie bereits ausgeführt - keine exakten Wetterdaten für den maßgeblichen Bereich vorlagen, die Wetterdaten der Messstation K. als die am Geeignetsten und die Windrichtungsverteilung des Standortes S. am besten Repräsentierenden zugrunde. Die so erzielten Immissionswerte weisen im Westen des Plangebietes 28 % der Jahresgeruchsstunden, im Süden Werte zwischen 12 % und 17 %, im Osten 20 % - 34 % und im Norden 18 % der Jahresgeruchsstunden auf. Unter Zugrundelegung von durchzuführenden Verbesserungsmaßnahmen auf den Höfen der Landwirte ergeben sich - so das Gutachten - im südlichen Planbereich Werte unter 10 % Jahresgeruchsstunden, im Übrigen bewegten sie sich zwischen 10 % und 16 % Jahresgeruchsstunden, mit Ausnahme des Bereiches im Osten des Plangebietes, in dem hohe Immissionswerte von bis 31 % der Jahresgeruchsstunden erreicht würden. Weiterhin führen die Gutachter aus, in ländlich und dörflich strukturierten Gebieten könnten Immissionswerte von bis zu 20 % toleriert werden. Im Bestand weise die Beurteilungsfläche höchster Immissionsbeaufschlagung einen Kennwert von 0,29 auf. Die Fläche mit der geringsten Belastung zeige einen Kennwert von 0,12. Bei Berücksichtigung der möglichen Minderungsmaßnahmen (Installation einer Zwangsentlüftung anstelle von freier Lüftung über Fenster und Türen) ergäben sich erhebliche Verbesserungen. Die Situation verbessere sich dabei um 4 % - 6 %. Mit Ausnahme von drei Flächen werde dann überall der Immissionsgrenzwert von 0,15 eingehalten. Die Fläche höchster Beaufschlagung weise einen Kennwert von 0,25 auf. Diese Feststellungen begegnen in mehrfacher Hinsicht Bedenken. Die Aussage, dass in ländlich und dörflich strukturierten Gebieten Immissionswerte von bis zu 20 % toleriert werden können, entbehrt einer Grundlage in der GIRL, zumal nicht deutlich ist, ob mit 20 % 0,20 Jahresgeruchsstunden gemeint sind, oder ob der obere Wert von 0,15 um 20 % erhöht werden soll. Die Anwendung der GIRL führt - wie bereits oben ausgeführt - zu Besonderheiten im landwirtschaftlichen Bereich. So wird nachvollziehbar vertreten, dass in einem Dorfgebiet der Grenzwert für Gewerbe-/Industriegebiete dann in Betracht kommt, wenn im Dorfgebiet landwirtschaftliche Betriebe dominieren. Entwickelt sich hingegen ein Dorf zum Wohngebiet und enthält es nur noch wenige landwirtschaftliche Betriebe, so ist eine Zuordnung zu Wohn-/Mischgebiet möglich. In begründeten Einzelfällen ist an die Möglichkeit der Festlegung von Zwischenwerten oder auch an die Überschreitung der Immissionswerte zu denken. Dies allerdings nur im Rahmen einer Einzelbewertung nach Nr. 5 der GIRL. Vgl. Gablenz, a.a.O., S. 502 f. Die Bildung eines Mittelwertes bei Geruchsbelästigungen ist in der Rechtsprechung anerkannt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Sep- tember 1993 - 4 B 151/93 -, BRS 55 Nr. 165. Infolge der dominierenden Stellung der Hofstellen der Antragsteller zu 1. - 3. und des weiteren Vorhandenseins von Hofstellen im südlich anschließenden Dorfgebiet mag es somit gerechtfertigt sein, einen Wert von 0,15 als Grenzwert den Berechnungen zugrunde zu legen. Eine Ausweitung dieses Grenzwertes auf 0,20 ist jedoch bei einer allgemeinen Anwendung des Ausbreitungsmodells nach der GIRL (außerhalb einer Einzelbewertung) nicht gerechtfertigt. Abgesehen davon werden die tatsächlichen Höchstwerte im Südosten des Plangebietes bei der Ist-Berechnung von 0,34 und 0,26 in der zusammenfassenden Wiedergabe nicht erwähnt. Eine tragfähige Grundlage für die Abwägung der Antragsgegnerin können auch nicht die Flächenkennwerte des zweiten Gutachters in einem optimierten Zustand der Ställe sein. Die Antragsgegnerin geht in der Begründung zum Bebauungsplan davon aus, sowohl die vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe als auch die Wohnbebauung im geplanten Dorfgebiet unterlägen einer Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Damit kann aber im Zusammenwirken mit dem zweiten Gutachten nicht zulässigerweise zum Ausdruck gebracht werden, die Antragsteller zu 1. bis 3. müssten - soweit dies noch nicht geschehen ist - ihre Ställe so errichten, dass sie dem neues- ten Stand der Technik entsprächen. Damit würde eine einseitige Anpassung der Betriebe zum Ausgangspunkt der Abwägung gemacht. Diese Anpassung kann aber erst Ergebnis einer Abwägung sein, wenn die landwirtschaftlichen Betriebe bereits vorhanden sind und eine Gemeinde Wohnbebauung an sie heran plant. Die Zugrundelegung von 100-Punkten-Ställen nach der VDI-Richtlinie 3471 bei der optimierten Berechnung geht an der Tatsache vorbei, dass jedenfalls die Ställe des Antragstellers zu 1. nicht über eine moderne Lüftungstechnik verfügen, bei denen sie nicht über Öffnungen wie Fenster und Türen, sondern mit einem Schornstein über Dach entlüftet werden. Ebenso wenig bilden die Ausführungen im TÜV-Gutachten zu einer Beurteilung nach der VDI-Richtlinie 3471/3473 eine plausible Grundlage für die vorgenommene Abwägung. Diese weisen einen Mindestabstand der Wohnbebauung zwischen dem Betrieb des Antragstellers zu 1. von 235 m und einen halbierten Abstand im Dorfgebiet von 117 m, für den Betrieb des Antragstellers zu 2. einen Mindestabstand von 166 m und einen halbierten Abstand von 83 m sowie für den Betrieb des Antragstellers zu 3. einen Mindestabstand von 149 m und einen halbierten Abstand von 75 m aus. Legt man diese halbierten Kreise um die Höfe des Antragstellers zu 1. und des Antragstellers zu 2., so werden hiervon wesentliche Bereich des südlichen Plangebietes erfasst, die weit über den von der Bebauung ausgenommenen Teil hinausgehen. Um hierzu verlässliche Aussagen treffen zu können, wären unter Berücksichtigung der örtlichen und klimatischen Verhältnisse in jedem Fall Sonderbeurteilungen erforderlich gewesen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 38.91 -, Baurecht 1998, 1207 ff. = BRS 60 Nr. 179. Basiert die Abwägung der privaten Belange der Antragsteller zu 1. bis 3. an dem Erhalt und der uneingeschränkten Weiterführung ihrer Viehhaltungsbetriebe gegen heranrückende Wohnbebauung in einem festgesetzten Dorfgebiet somit insgesamt auf einer nicht tragfähigen Prognose, war die Antragsgegnerin nicht befugt, mit allgemeinen Rücksichtnahmeerwägungen ihre Belange hintan zu stellen. Auch wenn die Antragsgegnerin Eigentümerin sämtlicher Baugrundstücke im Plangebiet sein sollte, erweisen sich Überlegungen, den Bestand der Betriebe durch Baulast oder Grunddienstbarkeiten in der Weise zu sichern, dass die Bauherren auf Abwehransprüche gegen die drei Betriebe verzichten, als untaugliches Mittel zur Konfliktbewältigung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1978 - 4 C 53.76 -, BRS 33 Nr. 66, HessVGH, Beschluss vom 16. März 1995 - 3 TG 50/95 -, BRS 57 Nr. 216 = RdL 1996, 333 f. Dies gilt insbesondere auch für die Bauleitplanung. Vgl. BayVGH, Urteil vom 11. Juli 1994 - 4 N 32.2397 -, BRS 56 Nr. 19 = BayVBl. 1995, 150. Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin Erweitungsmöglichkeiten der Tierhaltungsbetriebe der Antragsteller nicht in ihre Abwägung eingestellt. Hierzu hatte sie jedenfalls beim Antragsteller zu 1. einen konkreten Anlass, der sich aus der bei den Aufstellungsvorgängen befindlichen Bauvoranfrage für den Bau eines Schweinestalles mit 300 Liegeplätzen ergab. Die angeführten Mängel im Abwägungsvorgang bei der Ermittlung der Interessen der Antragsteller zu 1. bis 3. sind im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich. Ihre Offensichtlichkeit folgt bereits aus der Widersprüchlichkeit beider Geruchsgutachten. Das Ermittlungsdefizit ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, denn nach den Umständen des Falles besteht auch insoweit die konkrete Möglichkeit, dass die Planung ohne den Mangel im Abwägungsvorgang anders ausgefallen wäre. Hätte die Antragsgegnerin die privaten Interessen der Antragsteller aufgrund einer gesicherten Geruchsprognose in die Abwägung eingestellt und hätte sie nicht über die Widersprüchlichkeit der eingeholten Gutachten und die berechtigten Bedenken des Staatlichen Umweltamtes B. hinweggesehen, wäre bei sachgerechter Abwägung eine weitere Verschiebung der Baugrundstücke, auf denen Wohnen zulässig sein sollte, von den Betrieben der Antragsteller zu 1. bis 3. konkret möglich gewesen. Möglicherweise wäre die beabsichtigte Planung auch nur bei einer Aussiedlung der Höfe in Betracht gekommen. Die vorgenannten Mängel führen zur Nichtigkeit des Bebauungsplanes, da sie nicht im ergänzenden Verfahren nach § 215 a BauGB behebbar sind. Die Behebung eines Mangels im ergänzenden Verfahren kommt nur dann in Betracht, wenn der Mangel nicht die Grundzüge der Planung berührt. Hier ist jedoch der Kern der Abwägungsentscheidung betroffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 4 CN 7.97 - BRS 60 Nr. 52 und Beschluss vom 10. November 1998 - 4 BN 45.98 - BRS 60 Nr. 53. Der Ausspruch einer räumlich beschränkten Teilnichtigkeit - etwa für den Planbereich südlich des Grabens - war nicht möglich, da das Ausmaß der Geruchseinwirkungen auf den nördlichen Planbereich ebenfalls unsicher ist. Erweist sich der strittige Bebauungsplan nach alledem als nichtig, bedarf es keiner Erörterung eventueller zusätzlicher Mängel. Insbesondere lässt der Senat offen, ob es sich bei der Festsetzung des Dorfgebietes um einen sog. Etikettenschwindel handelt. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 1990 - 7a NE 5/89 -; Beschluss vom 16. August 1999 - 10a D 66/96.NE - und zur Gliederung des Dorfgebietes, Nds. OVG, Urteil vom 23. September 1999 - 1 K 5147/97 -, BauR 2000, 523 ff. und BVerwG, Beschluss vom 16. März 2000 - 4 BN 6.00 -, BauR 2000, 1018 f. = ZfBR 2000, 353 f. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.