Urteil
7 A 258/96
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:1219.7A258.96.00
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Tenor
Die Berufungen werden zurückgewiesen.
Der Beklagte und der Beigeladene tragen je die Hälfte der im Berufungsverfahren angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Kläger; ihre eigenen im Berufungsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungen werden zurückgewiesen. Der Beklagte und der Beigeladene tragen je die Hälfte der im Berufungsverfahren angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Kläger; ihre eigenen im Berufungsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen eine dem Vater des Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten für einen Schweinemaststall, die auf den Beigeladenen als Bauherrn übertragen worden ist. Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke Gemarkung R. Flur 40 Flurstücke 209, 210 und 144. Das mit dem Wohnhaus der Kläger (H. -L. -Weg 6) bebaute Flurstück 210 und die Splissparzelle 209 bilden ein nach Südwesten spitz laufendes Dreieck und liegen zwischen dem K. bach und dem H. -L. -Weg am Westrand der Ortschaft K. bach. Das unbebaute Flurstück 144 liegt nordwestlich des in einem leichten Einschnitt verlaufenden Bachs und ist mit dem Flurstück 210 durch eine Brücke verbunden. Südöstlich des H. -L. -Wegs liegt das Flurstück 88, das u.a. mit dem Wohnhaus des Beigeladenen (H. -L. -Weg 7) bebaut ist. Nordwestlich des Flurstücks 88, jenseits des H. -L. -Wegs und des Bachs, liegen u.a. die Grundstücke Gemarkung R. Flur 40 Flurstück 143 und Gemarkung E. Flur 6 Flurstück 93, auf denen der Beigeladene seinen Betrieb mit Tierhaltung führt. Das Flurstück 143 grenzt unmittelbar an das unbebaute, teilweise mit Bäumen bestandene Flurstück 144 der Kläger. Östlich und südöstlich der Grundstücke der Kläger und des Beigeladenen befinden sich die Baulichkeiten der Ortschaft K. bach, eines ehemaligen Bergbauorts. Sie werden bis auf wenige Ausnahmen zu Wohnzwecken genutzt. Rund 120 m nordöstlich des Wohnhauses der Kläger befinden sich - jenseits der Z. straße - die Gebäude des Betriebs H. (Rinderhaltung und Viehhandel). Ein weiter östlich gelegener ehemaliger landwirtschaftlicher Betrieb hat 1992 die Landwirtschaft aufgegeben. Auf verschiedenen Grundstücken in der Ortschaft werden noch einzelne Pferde und Rinder sowie auch Schafe und Hühner gehalten. Für die Ortschaft K. bach hat die Gemeinde E. 1992 eine Satzung über die Festlegung der Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB erlassen. Diese Satzung weist den südöstlich des Bachs gelegenen Bereich einschließlich der Wohnhäuser der Kläger und des Beigeladenen dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zu, erfaßt hingegen nicht das nordwestlich des Bachs gelegene Gelände, das vom Beigeladenen für seinen Betrieb genutzt wird. Im Flächennutzungsplan der Gemeinde E. sind der von der Satzung erfaßte Bereich - mit in kleineren Abschnitten nicht vollständig identischer Grenzziehung - als gemischte Baufläche, das vom Beigeladenen für seinen Betrieb genutzte Gelände als Fläche für die Forstwirtschaft und die weiter südlich bzw. nördlich gelegenen Bereiche als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Zur Errichtung des Betriebs des Beigeladenen kam es wie folgt: Bereits in den 80er Jahren nahm der Vater des Beigeladenen auf dem nordwestlich des Bachs gelegenen Gelände bauliche Aktivitäten (u.a. Remise und Stallanbau) vor, gegen die sich die Kläger mit Schreiben vom 20. September und 25. Okto- ber 1982 wandten. 1988 wurden vom Beklagten weitere umfangreiche Baumaßnahmen festgestellt. Nach einem Aktenvermerk des Beklagten vom 21. September 1988 fand an diesem Tag ein Gespräch mit dem Vater des Beigeladenen statt. Dieser gab u.a. an, mit den landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden für sich eine Nebenerwerbsquelle und langfristig für seinen Sohn einen Haupterwerb aufbauen zu wollen. Dem Vater des Beigeladenen wurde nahegelegt, die Angelegenheit in die Hände eines qualifizierten Architekten zu geben und von den Beratungsmöglichkeiten der Landwirtschaftskammer Gebrauch zu machen. Unter dem 5. Dezember 1988 beantragte der Vater des Beigeladenen daraufhin die ihm unter dem 18. Juni 1990 erteilte Baugenehmigung für folgende Objekte: - zwei offene Wagenremisen; - einen zusammenhängenden Baukomplex, der aus einem Heu- schober (8,0 x 10,0 m), einem Stallanbau (8,0 x 8,9 m) mit Unterteilung in einen Schweinestall (8,0 x 3,6 m) und einen Kuhstall (8,0 x 5,3 m) sowie einem versetzt hierzu angeordneten Stallgebäude, das aus einem Vorraum und vier abgetrennten Stallräumen ohne nähere Kennzeichnung bestehen sollte; - einen überdachten Unterstellplatz für Miststreuer und - ein kleineres Gerätehaus. In der nicht mit Genehmigungsvermerk versehenen Betriebsbeschreibung vom 5. Dezember 1988 ist angegeben, der Betrieb bestehe aus Ammenkuhhaltung (Mutterkühe mit Saugkälbern) sowie Bullen- und Schweinemast nebst Kleintierhaltung (Hühner und Kaninchen); es handele sich um einen reinen Fleischmastbetrieb. Die zur Fütterung des Tierbestands benötigten Futtermittel (Heu und Silogras) würden auf selbst bewirtschafteten Flächen produziert. Im Zusammenhang mit dem Bauantrag legte der Vater des Beigeladenen verschiedene Pachtverträge vor. Der Bauschein vom 18. Juni 1990 wurde den Klägern am 23. Juni 1990 mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt; die Zustellung erfolgte durch Niederlegung. Widerspruch wurde von den Klägern innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht erhoben. Unter dem 27. August 1991 wurde dem Vater des Beigeladenen ein weiterer Bauschein erteilt, der einen geänderten Standort der größeren Remise und deren Nutzung als Viehstall zum Gegenstand hat. Das rund 11 x 28 m große Objekt ist baulich als Rinderstall mit Schlaf- und Liegeplätzen konzipiert und wird auch derzeit noch zur Kuhhaltung auf Festmist genutzt. Dieser Bauschein wurde den Klägern nicht mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Gemäß Bauantrag vom 18. März 1992 wurde dem Vater des Beigeladenen unter dem 5. November 1992 eine weitere Baugenehmigung für eine neue Remise und einen Stallanbau erteilt. Die Remise (8,0 x 17,0 m) ist abgesetzt von den übrigen Gebäuden auf dem Flurstück 93 errichtet. Der Stall sollte in den Abmessungen von rund 10 x 15 m im Anschluß an den 1990 bereits genehmigten Stallkomplex auf dem Flurstück 143 dicht an der Grenze zum Flurstück 144 der Kläger errichtet werden. Dieses Objekt kam in der genehmigten Form nicht zur Ausführung. Gemäß Bauantrag vom 2. März 1993 wurde dem Vater des Beigeladenen vielmehr die im vorliegenden Verfahren angefochtene Baugenehmigung vom 14. April 1993 für eine geänderte Ausführung dieses Stalls erteilt. Nach den nunmehr genehmigten Bauvorlagen soll der an den bereits vorhandenen, 1990 genehmigten Stall angebaute neue Stall mit den Abmessungen von rund 12 x 16 m einen Abstand von 47 m zum Wohnhaus der Kläger einhalten. Im Inneren weist der Schweinemaststall nach dem zum Gegenstand der genehmigten Bauvorlagen gemachten Grundriß der Bauberatung der Landwirtschaftskammer Rheinland zwölf Boxen für jeweils zehn Tiere auf; die Abluftöffnung soll rund 14 m von der dem Grundstück der Kläger zugewandten Rückwand entfernt über dem Dach angelegt werden. In der gleichfalls zum Gegenstand der genehmigten Bauvorlagen gemachten Stellungnahme der Bauberatung der Landwirtschaftskammer Rheinland vom 5. Februar 1993 sind verschiedene Ausführungen hinsichtlich der Zuluft- und Abluftführung näher dargelegt. Der Bauschein vom 14. April 1993 enthält u.a. die Nebenbestimmung, daß der Schweinestall entsprechend dem Vorschlag der Landwirtschaftskammer Rheinland - Bauberatung Mittelrhein - vom 5. Febru-ar 1993 auszuführen sei. Mit diesem Bauschein wurde ferner die Anlage eines unterirdischen Güllebehälters mit einem Nutzinhalt von 150 m3 zwischen dem Stallkomplex und der südwestlich hiervon gelegenen ersten (schmalen) Wagenremise genehmigt. In der anläßlich dieses Baugenehmigungsverfahrens abgegebenen weiteren Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 11. März 1993 heißt es, der Vater des Beigeladenen bewirtschafte im Nebenerwerb einen Betrieb mit rund 25 ha Grünland; der Beigeladene führe einen weiteren Betrieb und sei als Familienkraft im Betrieb des Vaters tätig. Der Vater halte zur Zeit 16 Rinder und 60 Mastschweine; der Beigeladene (Sohn) solle beide Betriebe im Haupterwerb führen. Die Baugenehmigung vom 14. April 1993 wurde den Klägern am 24. April 1993 mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Hiergegen erhoben die Kläger am 28. April 1993 Widerspruch. Auf den Antrag des Vaters des Beigeladenen ordnete der Beklagte mit Verfügung vom 24. August 1993 die sofortige Vollziehung der Baugenehmigung vom 14. April 1993 an. Zuvor hatte er dieser Baugenehmigung mit Bescheid vom 29. Juli 1993 die Auflage nachgeschoben, nach Inbetriebnahme des neuen Schweinemast- stalls sei die Haltung der Schweine nur auf diesen Stall zu beschränken und die Schweinemast nicht über die Zahl von 120 Tieren hinaus zu erweitern; die bisher zur Schweinehaltung verwendeten Ställe dürften für diesen Zweck nicht mehr genutzt werden. In dem von den Klägern daraufhin eingeleiteten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stellte das Verwaltungsgericht K. mit Beschluß vom 3. März 1994 (2 L 50/94) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Kläger gegen die Baugenehmigung vom 14. April 1993 wieder her. Der Beschwerde des Antragsgegners gab der Senat mit Beschluß vom 30. Juni 1994 (7 B 962/94) statt und lehnte den Antrag der Kläger ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 1994 wies die Bezirksregierung K. den Widerspruch der Kläger gegen die Baugenehmigung vom 14. April 1993 als unbegründet zurück. Mit weiterer Baugenehmigung vom 27. September 1994, die Gegenstand des Verfahrens 7 A 496/96 ist, wurde dem Beigeladenen die Umnutzung des 1990 als Schweine- bzw. Kuhstall genutzten Bereichs in eine Viehküche mit Futtermittellagerraum, Futterküche, Lager und Spülraum sowie Heizraum genehmigt. In der Küche behandelt der Beigeladene Speiseabfälle aus Küchen von Kantinen, Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung zu Schweinefutter. Dieses verfüttert er nicht nur an die in K. bach gehaltenen Schweine, sondern auch an die bis zu 500 Mastschweine, die er in einem rd. 15 km entfernten angemieteten Stall in G. bach-H. hält. Gegenstand der Baugenehmigung vom 27. September 1994 ist ferner die Umgestaltung des 1990 genehmigten Stallanbaus, der ursprünglich vier abgetrennte Stallräume ohne nähere Kennzeichnung aufwies. Nach den genehmigten Bauvorlagen sollen hier ein größerer Stallraum mit einem 3,0 x 6,0 m großen Güllebecken unter Spaltenboden sowie zwei weitere abgetrennte Stallräume angelegt werden. Hier hält der Beigeladene Rinder. Die Kläger haben am 21. September 1994 die vorliegende Klage gegen die Baugenehmigung vom 14. April 1993 erhoben. Zur Begründung haben sie insbesondere vorgetragen, der Betrieb des Beigeladenen liege im unbeplanten Innenbereich und zwar in einem nach den planerischen Festlegungen der Gemeinde E. als faktischem Mischgebiet zu qualifizierenden Bereich; eine landwirtschaftliche Vorprägung sei nicht gegeben. Ihnen stehe daher ein Abwehranspruch gegen die genehmigte Tierhaltung zu. Auch bei einer Wertung nach § 35 BauGB hätten sie ein nachbarliches Abwehrrecht. Der Beigeladene betreibe eine fabrikmäßige Schweinemast; zur Fütterung benutze er ausschließlich verkochte Küchenabfälle. Die weit außerhalb von K. bach gelegenen Pachtflächen deckten allenfalls die Futtergrundlage für die Rinderhaltung. Die genehmigte Schweinehaltung verstoße jedenfalls gegen § 3 Abs. 1 BImSchG. Das Stallgebäude sei nur 47,5 m von ihrem Wohnhaus entfernt; die Abluftöffnung nur rd. 55 bzw. 60 m. Der nach den einschlägigen VDI-Richtlinien einzuhaltende Abstand von 110 m könne nicht zu ihren Lasten halbiert werden, da sie nicht in einem Dorfgebiet wohnten. Zu berücksichtigen seien auch die speziellen örtlichen topografischen und meteorologischen Verhältnisse. Auf einen Bestandsschutz könne sich der Beigeladene nicht berufen, da der neue Stall gegenüber dem 1990 genehmigten Stall ein aliud darstelle. Sie hätten auch nicht die Baugenehmigung vom 18. Juni 1990 bestandskräftig werden lassen; den Benachrichtigungszettel über die Niederlegung hätten sie nicht bemerkt. Schließlich sei zu berücksichtigen, daß der Beigeladene auch den 1990 genehmigten Stall weiterhin als Stall nutzen könne. Die Kläger haben beantragt, die Baugenehmigung des Beklagten vom 14. April 1993 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung K. vom 23. August 1994 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat insbesondere vorgetragen, die Grundstücke westlich des K. bach und damit auch das Betriebsgelände des Beigeladenen lägen im Außenbereich. Auf dieser Fläche sei der 1990 unanfechtbar genehmigte Betrieb als Vorbelastung hinzunehmen. Der nunmehr genehmigte Stall mit der Beschränkung auf 120 Mastschweine verbessere die bislang gegebene Situation. Der Beigeladene hat gleichfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat insbesondere hervorgehoben, daß sein Betrieb im Außenbereich liege und in K. bach weitere Tierhaltungen anzutreffen seien. Die ursprüngliche Schweinemastkapazität werde nur um 30 Tiere erweitert; der Abluftaustritt des neuen Stalls sei 60 m vom Wohnhaus der Kläger entfernt. Eine zivilrechtliche Klage der Kläger wegen der Bearbeitung von Küchenabfällen sei abgewiesen worden. Mit dem angefochtenen, dem Beklagten und dem Beigeladenen jeweils am 15. Dezember 1995 zugestellten Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben, weil der genehmigte Stall zu Lasten der Kläger gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Hiergegen haben der Beklagte am 9. und der Beigeladene am 10. Janu-ar 1996 Berufung eingelegt. Der Beklagte trägt zur Begründung seiner Berufung insbesondere vor, in der vorliegenden Situation könne der nach der einschlägigen VDI-Richtlinie einhaltende Abstand durchaus zu Lasten der Kläger halbiert werden. Im Sommer 1995 seien insgesamt 26 unangemeldete Überprüfungen vor Ort durchgeführt worden; es hätten sich keine Beanstandungen durch Geruch ergeben. Ferner bezieht sich der Beklagte auf eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Rheinland vom 9. Febru-ar 1996. Hiernach habe der Beigeladene seit dem 1. April 1989 einen Betrieb im Haupterwerb geführt; den zusätzlich von seinem Vater im Nebenerwerb geführten Betrieb habe er 1993 übernommen. 1992 seien im Betrieb des Vaters 10 Rinder und 50 Schweine sowie im Betrieb des Beigeladenen (Sohn) 36 Rinder und 60 Schweine gehalten worden. In dem 1990 nahe der Grenze genehmigten Stall seien seit 1989 Mastschweine gehalten worden. Dieser Stall sei zwar aus arbeits- wirtschaftlicher und stallklimatischer Sicht nicht ideal, aber jedenfalls zur Schweinehaltung tauglich gewesen. Nachdem die Gesamtzahl der gehaltenen Schweine immer weiter gewachsen sei, sei dem Vater des Beigeladenen schließlich geraten worden, einen modernen Schweinestall neu zu errichten. Der Betrieb H. sei ein landwirtschaftliches Unternehmen mit Bullenmast und Mutterkuhhaltung; der bis 1992 aktive Betrieb W. sei zwar aufgegeben worden, könne jedoch ggf. wieder aufgenommen werden, wenn sich ein Nachfolger finde. Schließlich gebe es in K. bach noch einige kleinere Nebenerwerbslandwirtschaften mit Schaf- und Hühnerhaltung; dementsprechend werde bei den bautechnischen Beratungen der Kammer stets von einer Qualifizierung der Ortschaft als "Dorfgebiet" ausgegangen. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Beigeladene beantragt gleichfalls, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Er hebt insbesondere hervor, daß die Kläger durch die unanfechtbare Genehmigung eine Vorbelastung hinnehmen müßten. Nach den Überprüfungen des Staatlichen Umweltamts seien auch keine Geruchsbelästigungen festgestellt worden. Die Kläger beantragen, die Berufungen zurückzuweisen. Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend und heben insbesondere hervor, daß namentlich bei warmer Witterungslage in der gesamten Ortslage K. bach ein vom Betrieb des Beigeladenen ausgehender Schweinegestank - verbunden mit Güllegeruch - sowie ein säuerlicher, kantinendunstähnlicher Gestank festzustellen sei. Dieser zwinge die Bewohner, Türen und Fenster zu schließen und mache einen Aufenthalt in den Gärten kaum erträglich. Bei den verschiedenen Ortsbesichtigungen habe der Beigeladene seinen Hof stets "präpariert". Der 1990 genehmigte Stall könne ferner auch zur Rinderhaltung genutzt werden, von der gleichfalls Emissionen ausgingen. Besonders problematisch sei auch die Futterküche, die für 600 Schweine genutzt werde. Gemäß Beschluß vom 5. Juni 1997 hat der Berichterstatter des Senats am 16. Juli 1997 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vom Beklagten und der Bezirksregierung K. vorgelegten Verwaltungsvorgänge und Unterlagen sowie der Gerichtsakte 7 A 496/96 nebst der in jenem Verfahren vom Beklagten und der Bezirksregierung K. vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässigen Berufungen sind nicht begründet. Die Baugenehmigung des Beklagten vom 14. April 1993 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung K. verletzen die Kläger in ihren Rechten, weil sie zu deren Lasten gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung ist davon auszugehen, daß das Betriebsgelände des Beigeladenen und damit auch der hier strittige Stall im Außenbereich (§ 35 BauGB) und das Wohnhaus der Kläger im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) liegen. Dies hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend näher dargelegt. Ergänzend ist anzumerken, daß der in einem Einschnitt verlaufende K. bach eine natürliche Zäsur darstellt, die den im Geltungsbereich der Satzung der Gemeinde E. liegenden, im Zusammenhang bebauten Ortsteil K. bach von den jenseits des Baches gelegenen Außenbereichsflächen trennt. Der Umstand, daß die Betriebsgebäude des Beigeladenen auf dem zuvor unbebauten Areal der Flurstücke 143 und 93 errichtet wurden, hat die Grenzen des unbeplanten Innenbereichs nicht über den Bach hinweg verschoben. Nach dem Eindruck in der Örtlichkeit, den der Berichterstatter des Senats vor Ort gewonnen und dem Senat vermittelt hat und der durch das dem Senat vorliegende Karten- und Lichtbildmaterial verdeutlicht wird, bildet der Bach weiterhin eine städtebaulich relevante Zäsur und vermittelt den jenseits des Baches gelegenen Betriebsgebäuden des Beigeladenen nicht den Eindruck der Zugehörigkeit zu dem südöstlich des Bachs gelegenen Bebauungszusammenhang, an dem das Wohnhaus der Kläger noch teilnimmt. Auf Grund dieser Außenbereichslage des strittigen Stalls stehen den Klägern nur bei einem Verstoß des genehmigten Objekts gegen das Gebot der Rücksichtnahme nachbarliche Abwehrrechte zu. Insoweit kann hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme gleichfalls auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen werden. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, daß ein solcher Verstoß durch die hier strittige Baugenehmigung gegeben ist. Den Klägern sind die von dem Stall ausgehenden Geruchsimmissionen billigerweise nicht zuzumuten, weil sie in der hier gegebenen konkreten planungsrechtlichen Situation als erhebliche Belästigungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG zu werten sind. Für diese Wertung ist zunächst ohne Bedeutung, daß anläßlich der verschiedenen im Jahr 1995 durch das Staatliche Umweltamt K. vor Ort vorgenommenen Überprüfung keine bzw. in wenigen Fällen nur kaum wahrnehmbare Geruchsbeeinträchtigungen festgestellt wurden. Daß ein Stall, in dem 120 Mastschweine im Flüssigmistverfahren auf Spaltenböden gehalten werden und der mittels Ventilatoren entlüftet wird, Geruchsimmissionen an die nähere Umgebung abgibt, ist offenkundig. Dies wird durch das einschlägige technische Regelwerk der VDI-Richtlinie 3471 "Emissionsminderung Tierhaltung - Schweine" (Ausgabe 1986) bestätigt. Dieses zielt darauf ab, zur Vermeidung erheblicher Belästigungen durch die auch bei der modernen Schweinehaltung nicht auszuschließenden Geruchsemissionen Abstände zwischen der Tierhaltung und Wohnbebauung vorzuschlagen (Abschnitt "Geltungsbereich", S. 2 der VDI-Richtlinie 3471), die auf der Grundlage praktischer Erfahrungen über Geruchsschwellenentfernungen unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten (insbes. der Mistlagerungs-, Entmistungs- und Lüftungstechnik sowie der Bestandsgrößen) auf solche Abstände abzielen, bei denen der spezifische Stallgeruch erstmalig wahrnehmbar ist (Abschnitt 3.2.1, S. 15 der VDI-Richtlinie 3471). Werden in der näheren oder weiteren Umgebung eines Schweinestalles der hier in Rede stehenden Größenordnung bei einzelnen kurzfristigen örtlichen Prüfungen keine oder nur kaum wahrnehmbare Gerüche festgestellt, läßt sich demgemäß hieraus nicht herleiten, daß der Stall in seiner unmittelbaren Umgebung - insbesondere im Nahbereich von deutlich unter 100 m, der regelmäßig eine Sonderbeurteilung erfordert (Abschnitt 3.2.3.4, S. 18 der VDI-Richtlinie 3471) - keine erheblichen Belästigungen hervorruft. Als Entscheidungshilfe für die Frage, wann die bei einer Haltung von Mastschweinen der hier in Rede stehenden Art unvermeidbar auftretenden Geruchsemissionen in der Nachbarschaft den Grad erheblicher Belästigungen erreichen, ist jedoch das genannte technische Regelwerk geeignet. Die für Schweinehaltung einschlägige VDI-Richtlinie 3471 hat zwar keine rechtliche Verbindlichkeit, kann aber für die Beurteilung der Zumutbarkeit der von einer Schweinehaltung ausgehenden Immissionen als brauchbarer Anhalt herangezogen werden. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 14. Janu- ar 1993 - 4 C 19.90 - BRS 55 Nr. 175; zur Eignung des Entwurfs der VDI- Richtlinie 3473 "Emissionsminderung Tierhaltung - Rinder" (Ausgabe 1994) als Anhalt für die Bewertung der Zumutbarkeit von Immissionen der Rinderhaltung vgl. ferner: OVG NW, Beschluß vom 6. Mai 1996 - 7 B 846/96 - m.w.N.. Nach den bereits angesprochenen Grundsätzen der VDI-Richtlinie 3471 sind die Abstandsregelungen für Schweinehaltungen nach Bild 21 (S. 17) dieses Regelwerks aussagekräftig für die Feststellung, bei welchen Abständen regelmäßig mit wahrnehmbaren Geruchsimmissionen der Schweinehaltung zu rechnen ist, die in Anbetracht der in Rede stehenden Gerüche nach allgemeiner Lebenserfahrung ungemein störend wirken und auch bei nicht besonders empfindlichen Personen Ekel hervorzurufen geeignet sind. Zu letzterem vgl.: OVG NW, Urteil vom 4. August 1987 - 7 A 2501/85 -. Zugleich lassen sich aus den vorgeschlagenen Abständen auch Kriterien dafür ableiten, ab wann in bestimmten Situationen, in denen die Immissionsbetroffenen zumindest mit der Wahrnehmbarkeit von Schweinegeruch rechnen müssen, der Geruch jedenfalls als erhebliche Belästigung zu werten ist. Insoweit sieht die VDI-Richtlinie 3471 (Abschnitt 3.2.3.2, S. 17) selbst bereits vor, daß in faktischen oder durch Bebauungsplan festgesetzten Dorfgebieten sowie bei Wohnhäusern im Außenbereich die nach Bild 21 notwendigen Mindestabstände bis auf die Hälfte verringert werden können. Das Regelwerk trägt damit dem Umstand Rechnung, daß in Dorfgebieten nach den rechtlichen Vorgaben des § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1990 auf die Belange u.a. der landwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen ist und daß im Außenbereich landwirtschaftliche Betriebe privilegiert zulässig sind. Darüber hinaus kommt eine Minderung des Schutzanspruchs von Wohnbebauung auch dann in Betracht, wenn diese sich am Rand zum Außenbereich befindet, da in einer solchen Situation im Grenzbereich unterschiedlicher Nutzungen eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme besteht, die jedenfalls zu einer erhöhten Hinnahme sonst nicht (mehr) zumutbarer Beeinträchtigungen führen kann. Vgl.: OVG NW, Beschluß vom 6. Mai 1996 - 7 B 846/96 -. In diesen Fällen ist - wie bei einem Aufeinandertreffen von Baugebieten unterschiedlicher Schutzwürdigkeit - im Rahmen des Rücksichtnahmegebots auch für Geruchsimmissionen eine Art von Mittelwert zu bilden, der allerdings nicht das arithmetische Mittel zweier Richtwerte darstellt, sondern als "Zwischenwert" unter Berücksichtigung der Ortsüblichkeit und der Umstände des Einzelfalls die Zumutbarkeit bestimmt. Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 28. September 1993 - 4 B 151.93 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 19. Nach Maßgabe dieser Kriterien für die Wertung der Zumutbarkeit von Immissionen einer Schweinehaltung ergibt sich im vorliegenden Fall, daß die Immissionen des strittigen Stalls für sich betrachtet bereits die Schwelle der Zumutbarkeit überschreiten und daß bei einer Betrachtung der Gesamtsituation des Betriebs des Beigeladenen die Kläger diese Immissionen auch nicht deshalb hinzunehmen haben, weil sie früher erteilte Baugenehmigungen haben unanfechtbar werden lassen. Die Unzumutbarkeit der Immissionen des in Rede stehenden Stalls als solche ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der von der angefochtenen Baugenehmigung erfaßte Schweinestall ist auf 120 Mastschweinplätze ausgelegt. Diese Belegung entspricht bei einem Ansatz von 0,15 Großvieheinheiten (GV) je Mastschwein (vgl. die Orientierungswerte auf S. 3 der VDI-Richtlinie 3471) einem Bestand von 18 Großvieheinheiten; auch wenn man mit dem Verwaltungsgericht von einer - in der angefochtenen Baugenehmigung nicht festgelegten - kontinuierlichen Mast ausgeht, ergeben sich bei einem Ansatz von 0,12 Großvieheinheiten je Mastschwein immerhin noch 14,4 Großvieheinheiten. Bei einer solchen Belegung sieht Bild 21 (S. 17) der VDI-Richtlinie selbst bei der in immissionsmäßiger Hinsicht besten technischen Ausstattung des Stalls, die zu einer Bewertungszahl von 100 Punkten führt, einen Abstand zu uneingeschränkt schützenswerter Wohnbebauung im Bereich von rd. 110 bis 120 m vor. Der tatsächliche Abstand zum Wohnhaus der Kläger beträgt - auch wenn man auf die Austrittöffnung der Lüftungsanlage abstellt - mit rd. 60 m in etwa nur die Hälfte des maßgeblichen Abstands. Eine Reduzierung des Abstands auf ca. 50 % ist in der hier gegebenen Situation nicht gerechtfertigt, weil das im unbeplanten Innenbereich befindliche Wohnhaus der Kläger nicht in einem faktischen Dorfgebiet liegt. Für die baurechtliche Qualifizierung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils K. bach sind die Darstellungen im Flächennutzungsplan der Gemeinde E. nicht relevant. Entscheidend ist allein die tatsächlich vorhandene bauliche Nutzung in diesem Ortsteil. Dieser ist der Betrieb des Beigeladenen nicht zuzurechnen, da er sich - wie bereits dargelegt - im Außenbereich befindet. Auch der bereits 1992 aufgegebene ehemalige landwirtschaftliche Betrieb W. vermag die baurechtliche Qualifizierung des Ortsteils K. bach nicht mehr mitzubestimmen. Es erscheint ferner zweifelhaft, ob der vorhandene Betrieb H. , der sich jenseits der Z. straße befindet, dem Bebauungszusammenhang noch zuzurechnen ist, zumal er auch nicht von der Satzung der Gemeinde E. über die Festlegung der Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil K. bach (südlicher Teil) erfaßt ist. Selbst wenn man von einer Einbeziehung des Betriebs H. in den Ortsteil K. bach ausginge, würde diese Nutzung auch unter Berücksichtigung des Umstands, daß bei einzelnen Grundstücken in K. bach noch Tierhaltung anzutreffen ist, jedenfalls nicht ausreichen, den Ortsteil als faktisches Dorfgebiet im Sinne von § 5 Abs. 1 BauNVO zu qualifizieren. Die zusammenhängende Bebauung von K. bach ist - in Übereinstimmung mit der Wertung des Verwaltungsgerichts - nach dem vorliegenden Karten- und Lichtbildmaterial wie auch dem Eindruck in der Örtlichkeit, den der Berichterstatter des Senats vor Ort gewonnen und dem Senat vermittelt hat, so deutlich von der uneingeschränkt überwiegenden Wohnbebauung in seinem Charakter geprägt, daß die Annahme eines faktischen Dorfgebiets ausscheidet. Entgegen ihrer eigenen Einschätzung können die Kläger aber auch nicht die uneingeschränkten Schutzmaßstäbe eines faktischen Wohngebiets - mithin die Einhaltung des vollen Abstands nach Bild 21 der VDI-Richtlinie 3471 - für sich reklamieren. Dem steht die Einbindung der Ortslage in ein landwirtschaftlich bzw. zur Tierhaltung genutztes Umfeld und die jedenfalls auch in der Ortslage noch anzutreffende, wenn auch geringe Tierhaltung entgegen; hinsichtlich des Wohnhauses der Kläger kommt hinzu, daß dieses sich jedenfalls in der Randlage zum Außenbereich befindet. Bei der nach alledem gebotenen individuellen Bewertung der vorliegenden Situation, ist den Klägern zwar zuzumuten, daß ihnen gegenüber die Abstandregelungen der VDI-Richtlinie 3471 unterschritten werden. Eine Reduzierung auf die Hälfte, wie sie hier vorgenommen wurde, scheidet jedoch aus, weil die Schutzwürdigkeit des Wohnhauses wegen seiner Lage jedenfalls noch im unbeplanten, maßgeblich von Wohnnutzung geprägten Innenbereich, wenn auch an dessen Rand, deutlich höher anzusetzen ist als bei einer Lage in einem Dorfgebiet oder dem Außenbereich. Nach den genannten Kriterien ist vielmehr ein - noch zumutbarer - Abstand anzusetzen, der zwischen dem für uneingeschränkt schutzwürdige Wohnbebauung einerseits und dem für ein Dorfgebiet bzw. eine Außenbereichslage andererseits maßgeblichen Abstand liegt. Wie dieser Wert genau festzulegen ist, kann - mit dem Verwaltungsgericht - letztlich dahinstehen, da jedenfalls die hier getroffene Unterschreitung nicht gerechtfertigt ist. Dahinstehen kann letztlich auch, ob der hier genehmigte Stall überhaupt die optimale Bewertungszahl von 100 Punkten erreicht. Zweifel ergeben sich insoweit insbesondere deshalb, weil die Schweine mit Speiseabfällen gefüttert werden, ohne daß dies in der angefochtenen Baugenehmigung untersagt wäre. Gerade eine solche Fütterung hat nicht unerhebliche Auswirkungen auf die Intensität bzw. Lästigkeit der Geruchsimmissionen, wie aus den insoweit vorgesehenen Abzügen von bis zu maximal 25 Punkten in Tabelle 4 der VDI-Richtlinie 3471 (S. 16) folgt. Auch können die topografischen Gegebenheiten, insbesondere die Tallage des Stalls, nicht vernachlässigt werden, wie gleichfalls aus den vorgesehenen Abzügen von bis zu 20 Punkten in Tabelle 4 und den weiteren Anmerkungen in Abschnitt 2.1.1 (S. 11) der VDI-Richtlinie 3471 zu den kritischen Besonderheiten von Tal- oder Kessellagen folgt. Wäre der Stall mit einer geringeren Punktzahl als 100 zu bewerten, würde sich - zu Lasten des Beigeladenen - ein noch deutlich höherer Abstand ergeben, der erst recht nicht eingehalten ist. Der nach alledem bei isolierter Betrachtung den Klägern nicht zuzumutende Stall wahrt ihnen gegenüber auch nicht deshalb das Gebot der Rücksichtnahme, weil die Kläger auf Grund der von ihnen nicht angegriffenen Baugenehmigungen bereits eine entsprechende Vorbelastung unanfechtbar hinzunehmen haben. Insoweit kann letztlich dahinstehen, ob bei abschließender Prüfung an der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes getroffenen vorläufigen Einschätzung des Senats festzuhalten ist, das nunmehr zugelassene höhere Belastungspotential von rd. 30 Mastschweinen werde durch die verbesserte Ausstattung des neuen Stalls ersichtlich ausgeglichen. Selbst wenn dies anzunehmen wäre, könnte jedenfalls die Gesamtsituation des Betriebs des Beigeladenen nicht unberücksichtigt bleiben. Durch die Verlagerung der Mastschweine aus dem 1990 im grenznahen Bereich zugelassenen Stallkomplex in den neuen, hier strittigen Schweinestall können die freiwerdenden Stallkapazitäten der früheren Schweinehaltung zusätzlich zur Unterbringung anderer, gleichfalls nachteilige Immissionen bewirkender Tiere genutzt werden, so daß insgesamt betrachtet die von den Klägern hinzunehmende Vorbelastung in jedem Fall überschritten wird. Die - von den Klägern nicht mehr anfechtbare - Baugenehmigung vom 18. Juni 1990 ließ in dem dicht neben dem Flurstück 144 der Kläger gelegenen Bereich des Flurstücks 143 einen Stallkomplex zu, der einen Schweinestall mit rd. 29 qm Nutzfläche, einen Kuhstall mit rd. 42 qm Nutzfläche und einen weiteren Stall mit rd. 67 qm Nutzfläche (unter Abzug des Vorraums) ohne nähere Spezifizierung erfaßte. Die fehlende Spezifizierung der Belegung der einzelnen Räume im letztgenannten Stall berührt die Wirksamkeit der unanfechtbaren Baugenehmigung vom 18. Juni 1990 nicht; sie hat lediglich zur Folge, daß die Baugenehmigung mit der Möglichkeit ausgestattet ist, diesen Stall - je nach Bedarf und tatsächlicher Eignung - für unterschiedliche Tierarten zu nutzen. Dabei ist hinsichtlich der in Betracht kommenden Tiere auf die Arten abzustellen, die in der dem Bauantrag beigefügten Betriebsbeschreibung vom 5. Dezember 1988 ausdrücklich genannt waren, nämlich Mutterkühe mit Saugkälbern, Mastbullen, Schweine und Kleintiere (Hühner und Kaninchen). Durch die nachträgliche Auflage vom 29. Ju-li 1993 zu der hier strittigen Baugenehmigung vom 14. April 1993 ist dem Beigeladenen lediglich die Möglichkeit genommen worden, den bis dahin in seinen Nutzungsmög-lichkeiten nicht näher spezifizierten Stall für Schweine zu nutzen; eine Nutzung für Rinder oder auch Hühner läßt die Baugenehmigung vom 14. April 1993 jedoch weiterhin zu, wie sie tatsächlich auch erfolgt ist. Damit ist insgesamt betrachtet eine deutliche Erhöhung der Tierhaltungskapazität im grenznahen Bereich zum Grundstück der Kläger zugelassen worden, die jedenfalls das 1990 zugelassene Belastungs-potential merklich übersteigt und auch zu der zugelassenen Rinderhaltung hinzutritt, die von der Baugenehmigung vom 27. August 1991 für den weiter von der Grenze entfernten (ehemals als Remise genehmigten) Rinderstall gedeckt ist. Dieser Wertung steht nicht entgegen, daß eine Rinderhaltung nach allgemeinem Stand der Kenntnisse deutlich geringere Geruchsintensitäten aufweist als eine Schweinehaltung, wie aus dem bereits erwähnten Entwurf der VDI-Richtlinie 3473 folgt. Auch wenn der Geruchsäquivalenzfaktor je Großvieheinheit etwa bei Mastrindern mit 0,25 nur ¼ des Wertes je Großvieheinheit bei Mastschweinen mit 1,0 beträgt (vgl. den Umrechnungsschlüssel der Anlage zum Entwurf der VDI-Richtlinie 3473), stellen auch Rinder ein nicht zu vernachlässigendes Belastungspotential dar, das jedenfalls im Nahbereich bis 100 m eine Sonderbeurteilung erfordert (vgl. Abschnitt 3.1, S. 17 des Entwurfs der VDI-Richtlinie 3473). Anstelle einer deutlichen Erweiterung der Rinderhaltung läßt der durch die hier strittige Baugenehmigung vom 14. April 1993 bewirkte Genehmigungsstand des Betriebs es auch zu, die freiwerdende Stallkapazität im grenznahen Bereich auch für eine intensive Hühnerhaltung zu nutzen. Eine solche hier jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossene Nutzung des nicht spezifiziert genehmigten Stalls würde erst recht das gegebene Belastungspotential im grenznahen Bereich deutlich erhöhen, weil Hühner mit 1,25 sogar einen noch deutlich höheren Geruchsäquivalenzfaktor aufweisen als Mastschweine. Nach alledem erweist sich die Baugenehmigung vom 14. April 1993 den Klägern gegenüber als rücksichtslos, weil der zugelassene Schweinestall schon bei isolierter Betrachtung die Schwelle des den Klägern Zumutbaren überschreitet und auch das von den Klägern unanfechtbar hinzunehmende Belastungspotential des Gesamtbetriebs wegen der zusätzlichen Ermöglichung immissionsträchtiger Tierhaltung im grenznahen Bereich deutlich übersteigt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO iVm § 100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.