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Beschluss

12 B 1054/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:1005.12B1054.00.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel im Sinne des Gesetzes bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Senates nur dann, wenn die Beschwerde in einem durchzuführenden Beschwerdeverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte. Das kann hier nicht festgestellt werden. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vielmehr im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Dem Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung steht jedenfalls entgegen, dass ein Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht ist. Ein Anordnungsgrund ist in vorläufigen Rechtsschutzverfahren, die beamtenrechtliche Umsetzungsentscheidungen betreffen, grundsätzlich nicht gegeben, weil Umsetzungen jederzeit wieder rückgängig gemacht werden können. Anderes gilt nur dann, wenn dem betroffenen Bediensteten ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile drohen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 1999 - 12 B 1737/99 -. Derartige Nachteile hat die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft gemacht. Der Senat kann ihrem Vorbringen nicht entnehmen, dass ihr infolge der Umsetzung von der Stelle der Leiterin der Bezirksverwaltungsstelle II der Antragsgegnerin auf den Dienstposten im Amt für Wahlen und Statistik Nachteile drohen, die ihr für die Zeit bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens nicht zugemutet werden könnten. Dies gilt auch dann, wenn mit dem Vorbringen der Antragstellerin davon auszugehen ist, dass die dortige Beschäftigung bezogen auf ein Statusamt der Wertigkeit A 13 (gehobener Dienst) nicht amtsangemessen ist. Der Umstand, dass ein Bediensteter unterwertig beschäftigt wird, könnte allenfalls dann schwere und unzumutbare Nachteile im vorgenannten Sinne begründen, wenn es sich um eine in gravierender Weise unterwertige Beschäftigung, etwa um mehrere Laufbahnstufen handelte. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2000 - 12 B 517/00 -. Ein derartiger Sachverhalt ist hier jedoch selbst dann nicht glaubhaft gemacht, wenn - ungeachtet der vom Verwaltungsgericht insoweit angeführten Zweifel - zugrundegelegt werden muss, dass die Antragstellerin derzeit ein Amt der Laufbahngruppe A 13 (gehobener Dienst) inne hat. Sie hat lediglich in pauschaler Weise behauptet, sie werde im Amt für Wahlen und Statistik mit untergeordneten Tätigkeiten beschäftigt, und ausgeführt, die dortige Stelle gehöre der Besoldungsgruppe A 12 an. Diesem Vorbringen, nach dem eine um eine Laufbahnstufe unterwertige Beschäftigung vorläge, kann der Senat nicht entnehmen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Fall einer gravierend unterwertigen Beschäftigung im vorgenannten Sinne gegeben ist. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Antragstellerin erst seit Anfang 1999 ein nach A 12 besoldetes Amt bekleidet und erst Ende Dezember 1999 die Urkunde über die Ernennung zur Stadtoberamtsrätin (A 13 gehobener Dienst) erhalten hat. Sonstige Gesichtspunkte, die schwere und unzumutbare Nachteile für die Antragstellerin begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die Antragstellerin - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - in Bezug auf die zur Entscheidung gestellten einstweiligen Anordnungsbegehren zu 1. bis 3. auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.