Beschluss
12 B 1737/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:1221.12B1737.99.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Derartige Zweifel liegen nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur dann vor, wenn der Antragsteller in einem durchzuführenden Beschwerdeverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit seinem Rechtsmittel im Ergebnis Erfolg hätte. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluß die näher begründete Auffassung vertreten, der Antragsteller habe weder für den Hauptantrag noch für den Hilfsantrag den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es lasse sich nämlich - jedenfalls ohne weitere Sachverhaltsermittlung - nicht feststellen, daß er schlechthin unzumutbare Nachteile erleiden werde, wenn er die angegriffene Umsetzung bis zur abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorübergehend hinzunehmen habe. Die in der Zulassungsschrift vorgetragenen Angriffe gegen diese Entscheidung erweisen sich bei summarischer Prüfung sämtlich nicht als stichhaltig. a) So läßt sich erstens die zutreffende Erwägung des Verwaltungsgerichts, daß eine beamtenrechtliche Umsetzung im Grundsatz unabhängig von gewissen faktischen Verfestigungen jederzeit wieder rückgängig gemacht werden kann, nicht durch den Vortrag des Antragstellers erschüttern, daß es aufgrund von Umstrukturierungen im Bereich der Deutschen Telekom AG "in Zukunft" die Funktion des Fachbereichsleiters in den Betrieben "vermutlich" nicht mehr geben werde. Denn abgesehen davon, daß diese Angaben recht vage sind und lediglich eine potentielle weitere Entwicklung nachzeichnen, gilt folgendes: Ein Beamter hat nach materiellem Recht auch für den Fall einer etwaigen Rechtswidrigkeit der angegriffenen Umsetzung grundsätzlich keinen Rechtsanspruch darauf, unbedingt auf seinem alten Dienstposten oder überhaupt auf einem solchen mit einer bestimmten (bisher innegehabten) Leitungsfunktion wieder eingesetzt zu werden. Das gilt erst recht, wenn entsprechende Dienstposten aufgrund organisatorischer Entscheidungen des Dienstherrn inzwischen weggefallen oder drastisch reduziert sein sollten. b) Zweitens ist ebenfalls nicht zu beanstanden, daß das Verwaltungsgericht die Erforderlichkeit einer vorläufigen Regelung ausschließlich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt seiner Entscheidung beurteilt hat. Deshalb ist die Frage, ob dem Antragsteller - wie von ihm behauptet - im Februar/März 1999 trotz Entzugs der vorherigen Aufgaben nicht sofort ein neuer Aufgabenbereich zugewiesen worden sein mag, für die Entscheidung in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren ohne Belang. c) Drittens läßt sich jedenfalls im Ergebnis auch nicht feststellen, daß das Verwaltungsgericht dem Anspruch des Antragstellers auf amtsangemessene Beschäftigung im Rahmen seiner Zumutbarkeitsabwägung ein zu geringes Gewicht beigemessen hätte. Das Verwaltungsgericht hat sich in diesem Zusammenhang darauf gestützt (und zugleich beschränkt), daß sich die Rechtsfrage, ob der Antragsteller nach der unter dem 20. Mai 1999 verfügten Umsetzung noch gemessen an seinem Statusamt der Besoldungsgruppe B 3 amtsangemessen beschäftigt wird, ohne eine weitere Sachaufklärung nicht klären lasse, eine solche weitere Klärung in dem vorliegenden Eilverfahren aber nicht erfolgen könne bzw. müsse und hiervon ausgehend Nachteile infolge angeblich fehlender angemessener Beschäftigung nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden seien. Diese Sichtweise des Verwaltungsgerichts trägt dem Charakter und Zweck des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zutreffend und hinreichend Rechnung. In Anbetracht der begrenzten Erkenntnismöglichkeiten in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sowie der dabei regelmäßig bestehenden Eilbedürftigkeit der Sache sind die Gerichte in derartigen Verfahren grundsätzlich darauf beschränkt, eine lediglich summarische Prüfung des Sachverhalts daraufhin vorzunehmen, ob dieser den geltend gemachten Anspruch erkennbar trägt. Naturgemäß steht diese Prüfung unter dem Vorbehalt einer genaueren Überprüfung in dem nachfolgenden Klageverfahren. Vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluß vom 5. Februar 1976 - VII A 1.76 -, BVerwGE 50, 124 (130); Beschluß vom 2. Juni 1997 - 2 VR 1.97 -; in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluß vom 26. Januar 1999 - 3 B 2861/97 - NWVBl. 1999, 350. Ist das vorläufige Rechtsschutzbegehren - wie hier - dazu geeignet, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, so ist zudem im Rahmen der Prognose der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen. Vorliegend kann dem Verwaltungsgericht unbeschadet der in diesem Punkt recht knappen Begründung seines Beschlusses nicht unterstellt werden, es hätte bezogen auf die Frage der Amtsangemessenheit der Beschäftigung nicht einmal die nach den zuvor dargestellten Grundsätzen gebotene summarische Prüfung angestellt. Immerhin hat es darauf hingewiesen, daß die Antragsgegnerin den fraglichen Dienstposten bewertungsmäßig der Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet hat. Dies mag zwar in der Hauptsache allein nicht ausreichen, um die Amtsangemessenheit der Beschäftigung zu belegen, ist aber bei summarischer Prüfung immerhin ein Indiz, was eher für als gegen ein solches Ergebnis spricht. Soweit der Antragsteller zur Stützung seiner Rechtsansicht, die ihm übertragene Aufgabe sei nicht amtsangemessen, im ersten Rechtszug vornehmlich auf den Verlust einer erheblichen Personal- und Budgetverantwortung hingewiesen hat, mag sich hieraus zwar ein gewisses Gegenindiz ergeben. Eine hinreichende Verdichtung in Richtung auf eine positive Feststellung der geltend gemachten unterwertigen Beschäftigung folgt aber bei summarischer Prüfung auch daraus nicht. Denn die Zurverfügungstellung von Sachmitteln und/oder Mitarbeitern ist für sich genommen nur von begrenzter Aussagekraft für die Bewertung eines Dienstpostens nach Art und Schwierigkeit der Tätigkeit. Vgl. etwa Senatsbeschluß vom 4. Dezember 1996 - 12 B 1782/96 -. Ebensowenig müssen selbst bei relativ hoch bewerteten Dienstposten stets Leitungs- und Entscheidungskompetenzen mit der übertragenen Aufgabe verbunden sein. Bei Beachtung der - soweit vorhanden - Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts erfolgt vielmehr die rechtliche Bewertung von Dienstposten im Rahmen der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 7.89 -, DÖD 1992, 237 (238). Dem Dienstherrn kann es aber - gerade etwa bei Sonderaufgaben - auch entscheidend darauf ankommen, daß ein Beamter sein in vielen Jahren in verantwortlicher Position erworbenes qualifiziertes Fachwissen in eine ihm gestellte schwierige Aufgabe einbringt. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 14. März 1997 - 10 B 13183/96 - DÖD 1997, 162 (163, 164). Die Ausführungen der Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 1999 könnten hier in die letztgenannte Richtung deuten. Somit verbleibt es dabei, daß hier eine summarische Prüfung keinen hinreichenden Aufschluß in Bezug auf die Klärung der Frage der Amtsangemessenheit der nunmehrigen Tätigkeit des Antragstellers geben kann, diese vielmehr als weitgehend "offen" eingeschätzt werden muß. Die endgültige Beantwortung dieser Frage dem Hauptsacheverfahren zuzuweisen, wie es das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß getan hat, ist demgemäß zumindest vertretbar. Gemessen an dem Prüfungsmaßstab der "ernstlichen Zweifel" im Sinne des § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO spielt es in diesem Zusammenhang auch keine entscheidende Rolle, ob die vorstehenden Erwägungen zutreffend beim Anordnungsgrund angestellt worden sind oder ob sie den (aus entsprechenden Gründen ebenfalls hier nicht glaubhaft gemachten) Anordnungsanspruch betreffen. d) Soweit schließlich viertens in der Zulassungsschrift geltend gemacht wird, das OVG Rheinland-Pfalz sei in seinem Beschluß vom 14. März 1997 - 10 B 13183/96 - (a.a.O.) in einem vergleichbaren Fall vom Vorliegen des Anordnungsgrundes ausgegangen, so läßt sich - unabhängig von der Frage, ob daraus überhaupt konkrete Rückschlüsse auf etwaige ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der hier angefochtenen Entscheidung gezogen werden könnten - anhand der veröffentlichten Fassung jener Entscheidung bereits die aufgestellte These nicht hinreichend nachvollziehen. Denn dort finden sich ausschließlich Ausführungen zum Anordnungsanspruch. Da dieser im Ergebnis vom OVG Rheinland-Pfalz verneint wurde, mußte sich dieses Gericht nicht notwendigerweise auch mit dem Anordnungsgrund befassen. Daß es jenen als gegeben unterstellt hat, steht somit keineswegs fest. 2. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist zudem nicht ersichtlich, daß die Rechtssache, wie der Antragsteller meint, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des Zulassungsgrundes gemäß § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Diese (etwaigen) Schwierigkeiten dürfen sich nämlich nicht nur auf die Hauptsache beziehen, sondern müssen - woran es hier fehlt - gerade auch für das konkrete Verfahren, in dem die Zulassung begehrt wird, d.h. hier für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, entscheidungserheblich sein. Vgl. OVG NRW, z.B. Beschluß vom 14. April 1997 - 11 B 484/97 - NVwZ 1997, 1004; ferner Senatsbeschluß vom 22. Juni 1999 - 12 B 1038/99 -. 3. Entsprechendes hat für den weiter geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu gelten. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes können demgemäß nur solche Fragen grundsätzliche Bedeutung haben, die sich in dem angestrebten Beschwerdeverfahren abschließend klären lassen. Vgl. z.B. Senatsbeschluß vom 7. Mai 1999 - 12 B 327/99 -. Die in der Zulassungsschrift aufgeworfenen Rechtsfragen gehören - soweit überhaupt entscheidungserheblich - nicht dazu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.