Beschluss
18 B 67/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:1012.18B67.00.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht vorliegen. Es mag offen bleiben, ob der Antrag schon nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO genügt, weil darin die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht angegriffen wird, ohne zwischen den einzelnen im Zulassungsantrag benannten Zulassungsgründen hinreichend zu unterscheiden, so dass nicht deutlich wird, welcher Zulassungsgrund mit welcher Begründung geltend gemacht wird. Der Zulassungsantrag des Antragstellers hat nämlich auch dann keinen Erfolg, wenn dieser Mangel nicht vorliegen sollte. Die geltend gemachte Divergenzrüge ist jedenfalls nicht hinreichend dargelegt. Das wäre nur dann der Fall, wenn ein bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bezeichneten Obergerichte aufgestellten entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328 m.w.N.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 31. Juli 2000 - 18 B 272/00 -. Daran fehlt es hier. Das in dem Zulassungsantrag erfolgte Aufzeigen einer nach Ansicht des Antragstellers fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Obergericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge noch denen einer Grundsatzrüge. Vgl. BVerwG, a.a.O. Der Antragsteller hat auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet. Die vom Verwaltungsgericht in seiner Hauptbegründung vertretene Ansicht, der - nach dem zwischen den Parteien unstreitigen Studiengangwechsel des Antragstellers vom Studium der Texiltechnik zum Studium der Automatisierungstechnik - erfolgte Studienwechsel des Antragstellers zur Mikroelektronik sei "jedenfalls im vorliegenden Fall wie ein Wechsel des Studiengangs zu betrachten, da der Antragsteller beim Wechsel von der Fachhochschule R. zur Fachhochschule D. nicht an sein vorangegangenes Studium mangels Anerkennung von Vorleistungen anknüpfen konnte", hat der Antragsteller mit seiner Ansicht, es liege lediglich eine Änderung des Studienschwerpunktes und kein Wechsel des Aufenthaltszwecks im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 des Ausländergesetzes - AuslG - vor, nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen vermocht. Der Antragsteller selbst hat mit Schreiben vom 4. März 2000 die Kopie eines Ausschnitts aus einer Studienordnung der Fachhochschule D. übersandt, in der die Elektrotechnik (der der Antragsteller die Automatisierungstechnik zurechnet) und die Mikroelektronik als unterschiedliche Studiengänge bezeichnet werden. Die darin in Bezug genommene Diplomprüfungsordnung ist am 29. Dezember 1992 gesondert für den "Studiengang Mikroelektronik" erlassen worden (GABl NW II 1993, 20) und sieht in § 8 Abs. 1 Satz 1 durchaus die Anrechnung von Studienleistungen - von Amts wegen - auf das Studium vor, die an anderen Hochschulen erbracht wurden. Der Umstand, dass es sich demnach um einen Studiengangwechsel handelt und der Antragsteller in seinem bisherigen Studium keine auf sein jetziges Studium angerechneten Studienleistungen erbracht hat, begründet eine Änderung des Aufenthaltszwecks und das Vorliegen eines Regelversagungsgrundes im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 AuslG. Für Studenten - wie den Antragsteller - ist auf den Gesamtzusammenhang der Ausbildung zu achten und der Ausbildungszweck von vornherein danach auszurichten. Eine für einen Studiengang erteilte Aufenthaltsbewilligung schließt nicht die Absolvierung eines anders gearteten Studiengangs ein. Dabei ist von der strikten Bindung an den vorgegebenen Aufenthaltszweck auszugehen, denn ein weitergehendes Verständnis des Aufenthaltszwecks würde den gesetzgeberischen Intentionen nicht gerecht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 1993 - 1 B 190.93 -, InfAuslR 1994, 251 = Buchholz 402.240 § 28 AuslG Nr. 1. In Beachtung dieser Grundsätze ist jede nach Ablauf der Frist des § 28 Abs. 3 Satz 3 AuslG erfolgte Änderung des Studiengangs bzw. der Fachrichtung jedenfalls dann, wenn von der bisherigen Ausbildung - wie hier - nichts auf den neuen Ausbildungsgang angerechnet worden ist, und jede Zweit- oder Zusatzausbildung, die sich nicht mehr - wie hier - als Bestandteil der ursprünglich gewählten Fachrichtung darstellt, eine Änderung des Aufenthaltszwecks und stellt einen Regelversagungsgrund im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 AuslG dar. Vgl. Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, § 28 AuslG Rdn. 14, 30 und 35; Renner, AuslG-Kommentar, 7. Auflage, § 28 Rdn. 11. Für das Vorliegen eines atypische Besonderheiten aufweisenden Ausnahmefalles von diesem Regelversagungsgrund ist dem Zulassungsantrag nichts zu entnehmen. Der Hinweis darauf, dass die Ausländerbehörde in R. dem Antragsteller den (ersten) Studiengangwechsel von der Textiltechnik zur Automatisierungstechnik erlaubt und ihm dieses Studium mehrere Semester lang ermöglicht habe, vermag einen Vertrauensschutz des Antragstellers darauf, dass nunmehr der Antragsgegner ihm einen - erneuten - Studiengangwechsel ohne Anrechnung von Leistungen aus dem in R. betriebenen Studium ermöglichen werde, nicht zu begründen. Die Ausführungen in dem Zulassungsantrag, die sich mit der Hilfsbegründung des Verwaltungsgerichts befassen, führen angesichts der Tragfähigkeit der Hauptbegründung nicht zur Zulassung der Beschwerde. Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten Beschlusses wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.