Beschluss
18 B 731/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0726.18B731.01.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 2.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 2.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Antragsvorbringen führt nicht auf die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) und der Divergenz (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Zur hinreichenden Darlegung (vgl. § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO) des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten konkreten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, wobei darzustellen ist, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 und vom 24. Oktober 2000 - 1 BvR 1412/99 -, NVwZ 2001, 425; BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, DÖV 1998, 117 f.; Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 2000 - 18 B 2156/99 - und vom 12. Dezember 2000 - 18 A 3885/99 -. Daran fehlt es hier, denn der Antragsteller wiederholt im Wesentlichen nur sein erstinstanzliches Vorbringen, nach dem das Wohl seines Kindes den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zwingend erfordere - glaubhaft gemacht hat er ein entsprechendes Bedürfnis nicht -. Soweit man das Vorbringen des Antragstellers dahin versteht, dass das Verwaltungsgericht den von ihm insbesondere durch die Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 1999 vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59 = FamRZ 99, 1577 = InfAuslR 2000, 67 = EzAR 622 Nr. 37 = AuAS 2000, 43 in den Vordergrund gerückten Gesichtspunkt der schützenswerten Vater-Kind-Beziehung gänzlich unberücksichtigt gelassen habe, werden ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung jedenfalls nicht begründet. Dem verfassungsgerichtlichen Beschluss lag "lediglich" zugrunde, dass ein Ausländer vor Entstehung der durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützten Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen und damit der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung der - durch eine ordnungsgemäße Einreise ohne weiteres behebbare - besondere Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG entgegenstand. Nur hierauf abstellend hatte das Gericht in Erwägung gezogen, dass die Belange des Ausländers dessen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland erfordern könnten. Mit jenem Fall ist der vorliegende Fall eines von einer vollziehbaren Ausweisung bedrohten Ausländers bereits vom Ansatz her nicht vergleichbar, was insbesondere daran deutlich wird, dass die Ausweisung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG ein absolutes Einreise- und Aufenthaltsverbot zur Folge hat. Vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 14. März 2001 - 18 B 824/00 -. Die - sinngemäß - erhobene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Das wäre nur dann der Fall, wenn ein bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bezeichneten Obergerichte aufgestellten entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328, m.w.N. und vom 11. April 2001 - 8 B 66.01 -; Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2000 - 18 B 67/00 -, m.w.N. Der Antragsteller meint, der angefochtene Beschluss weiche von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 1999 ab, vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, a.a.O., einen abstrakten Rechtssatz aus dieser Entscheidung, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll, bezeichnet er hingegen nicht. Schon gar nicht lässt sich dem Antragsvorbringen entnehmen, welchen abweichenden abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht aufgestellt haben soll. Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten Beschlusses wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.