OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 B 1534/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:1018.9B1534.00.00
2mal zitiert
2Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulas- sungsverfahren auf 2.243,14 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulas- sungsverfahren auf 2.243,14 DM festgesetzt. G r ü n d e Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (Zulassungsgrund nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Die in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts dargelegte Auffassung, wonach es für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Nacherhebung von Benutzungsgebühren nicht darauf ankommt, ob die nacherhobenen Gebühren von dem in Anspruch genommenen Grundstückseigentümer auf seine Mieter abgewälzt werden können, entspricht der vom Verwaltungsgericht zitierten und aktuellen - vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 1999 - 9 B 1054/99 - Rechtsprechung des Senats. Gründe, die hierbei noch keine Berücksichtigung gefunden haben, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, der Antragsgegner sei im Hinblick auf die ihm erteilte Einzugsermächtigung unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung nach Treu und Glauben an der Nachveranlagung gehindert, obwohl die Vier-Jahres-Frist für die Festsetzungsverjährung noch nicht verstrichen ist, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, gehen Grundbesitzabgabenbescheide in ihrem Bedeutungsgehalt nicht über die jeweils konkret festgesetzte und erhobene Abgabe hinaus und lassen im Regelfall die nachträgliche Erhebung eines weiteren Abgabenbetrages zu. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 1996 - 9 A 7244/95 -, S. 18 des Urteilsabdrucks. Daran vermag das Gebrauchmachen von einer Einzugsermächtigung nichts zu ändern, weshalb es schon deshalb als Vertrauensgrundlage ausscheidet. Auch im übrigen hat die Antragstellerin nichts vorgetragen, was die Annahme einer Verwirkung rechtfertigen könnte. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 25 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz, 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).