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Beschluss

9 A 707/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0308.9A707.02.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.129,90 EUR (früher: 2.209,90 DM) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.129,90 EUR (früher: 2.209,90 DM) festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die sinngemäß geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht geeignet, zur Zulassung zu führen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind gegeben, wenn die Umstände, die für die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung i.S. des Entscheidungsergebnisses sprechen, deutlich überwiegen. Derartige erhebliche Gründe für die Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils lassen sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Mit der Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Verwirkung der Gebührenforderung im Bescheid vom 9. November 1998 verneint, werden keine deutlich überwiegenden Umstände dargelegt, die für die Fehlerhaftigkeit des Entscheidungsergebnisses des verwaltungsgerichtlichen Urteils sprechen. Verwirkung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und zusätzlich besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoss gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Insoweit geht das Verwaltungsgericht zu Recht davon aus, dass grundsätzlich niemand darauf vertrauen kann, bestehende Ansprüche würden vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr geltend gemacht, vielmehr müsse ein besonderes Verhalten des Berechtigten hinzutreten, aus dem der Schluss auf das Gegenteil gezogen werden könne, und dieses besondere Verhalten des Beklagten liege hier nicht vor. Deshalb kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Nacherhebung von Benutzungsgebühren nicht darauf an, ob die nacherhobenen Gebühren von dem in Anspruch genommenen Grundstückseigentümer auf seine Mieter abgewälzt werden können, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 1999 - 9 B 1054/99 - und vom 18. Oktober 2000 - 9 B 1534/00 -, oder die Möglichkeit bestanden hätte, das Hinterliegergrundstück mit dem Straßenfrontgrundstück zu nur einem Buchgrundstück bereits zu einem früheren Zeitpunkt zusammenzulegen. Auch das Vorbringen der Klägerin, der Beklagte habe sie regelmäßig zu Straßenreinigungsgebühren für die eigentliche Straßenfront herangezogen, er habe deshalb nicht geschwiegen, sondern unrichtige Bescheide erlassen, die nun einer Heranziehung zu weiteren Straßenreinigungsgebühren entgegen stünden, ist nicht geeignet, im Sinne einer deutlich überwiegenden Wahrscheinlichkeit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu begründen. Denn den früheren Gebührenbescheiden kommt nicht die von der Klägerin behauptete Ausschlusswirkung zu. Grundbesitzabgabenbescheide gehen in ihrem Bedeutungsgehalt nicht über die jeweils konkret festgesetzte und erhobene Abgabe hinaus und lassen im Regelfall die nachträgliche Erhebung eines weiteren Abgabenbetrages für andere Flurstücke zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).