OffeneUrteileSuche
Urteil

8 A 2720/98

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:1117.8A2720.98.00
22Zitate
29Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 29 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. April 1998 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. April 1998 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich als Miteigentümerin des Grundstücks Gemarkung M., Flur ..., Flurstück ... in L. gegen dessen Ausweisung als Teil eines Landschaftsschutzgebietes im Landschaftsplan L./K., hilfsweise begehrt sie eine Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes. Sie beabsichtigt, auf dem bisher unbebauten Grundstück ein Wohnhaus zu errichten. Das Grundstück liegt nördlich des A. S., der in West-Ost-Richtung auf einer leichten Kuppe zwischen M.-W. und G. verläuft. Die Grundstücke südlich des A. S. zwischen dem nach Norden abzweigenden M. und einem westlich davon gelegenen, ebenfalls nach Norden führenden Wirtschaftsweg sind landwirtschaftlich genutzt, während westlich des Wirtschaftsweges eine Bebauung mit 10 Wohnhäusern gelegen ist. Nördlich des A. S. findet sich in diesem Bereich eine lückenhafte, überwiegend ehemals landwirtschaftlich geprägte Bebauung, die sich östlich des M. verdichtet. Sämtliche Grundstücke nördlich und südlich des A. S. in L. wurden ursprünglich von der Landschaftsschutzverordnung des Kreises H. vom 18. Dezember 1972 erfasst. Am 4. November 1995 trat der Landschaftsplan L./K. in Kraft, der diesen Bereich als Landschaftsschutzgebiet "R. H." ausweist. Noch vor Inkrafttreten des Landschaftsplanes leitete die Stadt L. im Jahre 1993 ein Verfahren zur Aufstellung einer Außenbereichssatzung gemäß § 4 Abs. 4 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch für die Grundstücke entlang der Nordseite des A. S. ein, beginnend ab der vorhandenen Bebauung A. S. 19 im Westen bis zur Straße I. H., die das Gebiet im Osten begrenzt, und entlang der Südseite des A. S. ausschließlich im Bereich der schon vorhandenen Bebauung A. S. 10 bis 24. Im Zuge dieses Verfahrens beantragte der Stadtdirektor der Stadt L. eine teilweise Aufhebung der Landschaftsschutzverordnung für den bezeichneten Bereich. Dies lehnte die Bezirksregierung D. im April 1994 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die landschaftlichen Belange höher zu gewichten seien als die Befriedigung des gegenwärtig bestehenden dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung. Im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange äußerte der Beklagte aus bauplanungsrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen die Satzung. Die am 17. Mai 1994 beschlossene Außenbereichssatzung "A. S." trat am 25. August 1994 in Kraft. Die Klägerin, die nach Inkrafttreten der Außenbereichssatzung eine Bauvoranfrage für die Errichtung eines Wohnhauses auf ihrem Grundstück eingereicht hat, beantragte unter dem 19. Dezember 1994 beim Beklagten eine Befreiung von den Verboten der Landschaftsschutzverordnung für die geplante Bebauung und verwies zur Begründung auf erteilte Befreiungen für Nachbargrundstücke. Der Beklagte lehnte diesen Antrag, den er als solchen auf Befreiung von den Verboten des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Landschaftsplanes L./K. ausgelegte, mit Bescheid vom 15. November 1995 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Befreiungsvoraussetzungen nach § 69 Abs. 1 LG NRW lägen nicht vor. Weder erforderten Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung noch liege eine nicht beabsichtigte Härte vor. Schutzzweck des Landschaftsplans L./ K. sei die Bewahrung des Landschaftsbildes vor verunstaltenden Eingriffen bzw. die Fernhaltung von verunstaltenden und die Natur schädigenden oder den Naturgenuss beeinträchtigenden Änderungen, um die Schönheit und Eigenart der Landschaft zu erhalten. Der A. S. verlaufe im Bereich des betroffenen Grundstücks über eine Kuppe, die landschaftliche Bezüge bis zum W. herstelle. Dieser Bereich sei gekennzeichnet durch eine lockere, aus ehemaligen Hofstellen entstandene Bebauung, zwischen der unterschiedlich große Freiräume den Bezug zur freien Landschaft herstellten. Die heute noch den Landschaftsraum prägende Weite und Offenheit würde durch die beabsichtigte Bebauung eingeschränkt. Damit sei eine Beeinträchtigung des Naturgenusses verbunden. Dies gelte insbesondere, da mit weiteren Bauanträgen aufgrund der geltenden Außenbereichssatzung der Stadt L. zu rechnen sei und dadurch die Gefahr einer geschlossenen Bebauung in Form eines Sperrgürtels in einer ansonsten von Bebauung weitgehend freien Landschaft bestünde. Das Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet sei vom Normgeber gerade hier beabsichtigt. Eine Berufung auf die früher erteilten Befreiungen von Verboten der Landschaftsschutzverordnung sei ausgeschlossen. Es handele sich um nicht vergleichbare Objekte, bei denen eine typische Baulückenschließung zur Abrundung von Gebäudekomplexen stattgefunden habe. Auch sei der zu bebauende Raum bedeutend schmaler gewesen als das Grundstück der Klägerin. Durch die Breite der unbebauten Grundstücke sei der Blick auf das W. ungetrübt. Ausgleichsmaßnahmen, die den Eingriff in das Landschaftsbild kompensieren könnten, seien nicht erkennbar. Die Außenbereichssatzung der Stadt L. begründe keinesfalls einen Bauanspruch. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 7. Dezember 1995 Widerspruch, den die Bezirksregierung D. mit Bescheid vom 29. August 1996 im Wesentlichen mit folgenden Argumenten zurückwies. Die Außenbereichssatzung der Stadt L. sei nicht realisierbar, soweit nicht eine Aufhebung bzw. Einschränkung des Landschaftsschutzes erfolge. Zum Erhalt des prägenden Eindrucks der Landschaft sei der Bestand aller noch vorhandenen Freiräume unbedingt Voraussetzung. Eine Verdichtung der Wohnbebauung durch die Inanspruchnahme der optischen Freiräume würde an dieser Stelle ein geschlossenes Gebäudeband entstehen lassen, das den nordöstlichen Ortsrand von M.-W. mit dem westlichen Ortsrand von G. verbinde. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes könne vor dem Hintergrund der Schutzzwecke des Landschaftsschutzgebietes, die in der Erhaltung des für das R. H. und das östliche W. typischen vielfältig strukturierten Landschaftsbildes und der Erhaltung der Erholungseigenschaft der Landschaft in einem ansonsten dicht besiedelten Raum bestünden, nicht hingenommen werden. Am 24. September 1996 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, es lägen überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit vor, die eine Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes erforderten. Die Außenbereichssatzung sei zur Befriedigung dringenden Wohnbedarfs erlassen worden, worin überwiegende Gemeinwohlinteressen lägen. Die Satzung betreffe nur einen geringfügigen Teilbereich des Landschaftsschutzgebietes, der im Übrigen nur wenig Schutzwert genieße, weil das Gebiet nahezu vollständig bebaut und die Zahl der vergleichbaren Fälle, in denen eine weitere Befreiung in Betracht komme, begrenzt sei. Sie habe Anspruch auf Erteilung der beantragten Befreiung, weil das nach § 69 LG NRW bestehende Ermessen mit Rücksicht auf die Außenbereichssatzung einerseits und bereits erteilte Befreiungen für vergleichbare Nachbargrundstücke andererseits auf Null reduziert sei. Im Geltungsbereich der Außenbereichssatzung sei von einem grundsätzlichen Anspruch auf Zulassung des Bauvorhabens auszugehen. Die prinzipielle gesetzliche Wertung, wonach der Außenbereich von Bebauung freizuhalten sei, sei nämlich dadurch umgekehrt. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 15. November 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 29. August 1996 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 19. Dezember 1994 eine Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes L./K. für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung M., Flur ..., Flurstück ... zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat im Wesentlichen angeführt, das öffentliche Interesse an der Wohnraumbeschaffung für die Bevölkerung sei in die Abwägungsentscheidung eingeflossen. Dennoch überwögen diese Belange des Wohls der Allgemeinheit diejenigen des Natur- und Landschaftsschutzes nicht. Aus der Existenz der Außenbereichssatzung, die lediglich das Planungsrecht abdecke, folge kein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Der Gesetzgeber habe in § 29 LG NRW abschließend geregelt, wann der Landschaftsschutz zu Gunsten von Satzungen nach baurechtlichen Normen zurückzutreten habe. Die untere Landschaftsbehörde habe seinerzeit der Satzung widersprochen, so dass diese keine Rechtswirkungen entfalte. Seine Entscheidung verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. § 69 LG NRW erfordere grundsätzlich eine Einzelfallentscheidung. Die von der Klägerin angeführten Nachbargrundstücke, für die eine Befreiung von landschaftsschutzrechtlichen Bestimmungen erteilt worden sei, seien landschaftsrechtlich anders zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Durchführung einer Ortsbesichtigung durch Urteil vom 21. April 1998 - der Klägerin zugestellt am 7. Mai 1998 - abgewiesen. Auf Antrag der Klägerin vom 8. Juni 1998 ist die Berufung durch Beschluss vom 9. Juli 1998 - der Klägerin zugestellt am 16. Juli 1998 - zugelassen worden. Mit der am Montag, dem 17. August 1998, eingereichten Berufungsbegründung trägt die Klägerin ergänzend vor: Es bestünden Bedenken gegen die Wirksamkeit des Landschaftsplanes bezogen auf die hier maßgeblichen Festsetzungen. Im Ortstermin des Verwaltungsgerichts habe der Beklagte eingeräumt, dass der Gesichtspunkt der Riegelwirkung der Bebauung erst bei der Einzelfallbeurteilung im Rahmen von Befreiungsanträgen und veranlasst durch den Antrag der Stadt L. auf Aufhebung des Landschaftsschutzes im maßgeblichen Bereich berücksichtigt worden sei, nicht aber bei Aufstellung des Planes. Es sei zudem problematisch, ob ein Bauverbot geeignet und notwendig sei, um den Schutz des Landschaftsbildes zu erreichen. Auch ohne Errichtung baulicher Anlagen könne durch Heckenanpflanzung oder sonstigen Bewuchs eine Sperrwirkung erreicht werden, die derjenigen von baulichen Anlagen gleichkomme. Wenn das Ziel der Landschaftsplanung dahin gegangen sei, von bestimmten Standorten aus den Blick auf das W. zu erhalten, so hätten Bepflanzungsverbote festgesetzt werden müssen. Die Schließung von Baulücken könne auch nicht ohne weiteres als eine Belastung der Landschaft eingestuft werden, ohne dass erwogen werde, ob Belastungen durch Bebauung sich durch Anpflanzungen mindern ließen. In dem hier maßgeblichen Bereich seien Wohnhäuser nicht landschaftsfremd. Der Beklagte unterscheide insoweit nicht nachvollziehbar zwischen einer Bebauung, die aus der Landwirtschaft herrühre, und reiner Wohnbebauung. Der Beklagte müsse sich auch die Frage gefallen lassen, wie sich die beiden Grundstücke in der Nachbarschaft, für die Befreiungen erteilt worden seien, von ihrem unterschieden. Die dadurch eingeleitete Befreiungspraxis sei unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes und zur Vermeidung willkürlichen Verwaltungshandelns einzuhalten. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. April 1998 zu ändern und festzustellen, dass zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung M., Flur ..., Flurstück ... eine Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans L./K. nicht erforderlich ist, hilfsweise, nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er vertritt die Auffassung, dass der Landschaftsplan L./K. wirksam sei. Der ökologische Fachbeitrag zum Landschaftsplan und der Gebietsentwicklungsplan als Landschaftsrahmenplan dokumentierten die Schutzwürdigkeit des betroffenen Landschaftsraumes. Der ökologische Fachbeitrag weise insbesondere auf die Gefährdung der Landschaftseinheiten durch die Ausdehnung von Splittersiedlungen hin. Die Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes sei erforderlich, weil sie als vernünftig geboten erscheine. Die Bebauung entlang des A. S. habe bisher nicht dazu geführt, dass der Landschaftsraum vollständig durch Wohngebäude dominiert werde. Neben der Lückenhaftigkeit der Bebauung beruhe dies auch wesentlich darauf, dass die vorhandene Bebauung landwirtschaftliche Wurzeln noch erkennen lasse. Eine bandartige Verdichtung von Wohngebäuden im Geltungsbereich der Außenbereichssatzung würde den Charakter des Landschaftsraumes von einem noch als "freie Landschaft" erlebbaren Raum zu einem durch ein geschlossenes Siedlungsband geprägten Landschaftsraum verändern. Schutzziel des Landschaftsschutzgebietes sei im Schwerpunkt nicht eine bestimmte Sichtbeziehung zum W.; diese sei lediglich ein Teilaspekt. Durch eine Heckenanpflanzung werde der Landschaftscharakter dieses Raumes im Hinblick auf den Naturhaushalt - im Gegensatz zu einer Bebauung - nicht verändert. Gerade die belastende Wirkung von im Außenbereich anzutreffender Bebauung sei Hauptthema der Landschaftsplanung im Kreise H.. Das Landschaftsgesetz NRW gehe schon davon aus, dass jegliches Bauvorhaben im Außenbereich einen Eingriff in Natur und Landschaft darstelle. Die geplante bauliche Anlage weise keinen inneren Zusammenhang mit dem Landschaftsraum auf, in dem sie verwirklicht werden solle. Sie werde nicht aus der ursprünglichen landwirtschaftlichen Nutzung entwickelt. Ein Widerspruch seiner Entscheidung zur bisherigen Befreiungspraxis sei nicht gegeben. Insbesondere durch die Erarbeitung der mittlerweile kreisweit vorliegenden Landschaftspläne würden auf der aktuellen fachlichen Grundlage Befreiungen für neue Gebäude im Bereich von Landschaftsschutzgebieten nur sehr zurückhaltend erteilt, und zwar lediglich im Bereich von Baulücken im eigentlichen Sinne und bei vorhandener Bebauung von einem gewissen Gewicht. Für den Abschnitt am A. S., in dem das Vorhaben der Klägerin gelegen sei, mangele es daran, so dass eine Ablehnung - wie in vergleichbaren Fällen auch - ausgesprochen worden sei. Am 14. September 2000 hat eine Ortsbesichtigung durch die Berichterstatterin stattgefunden; auf die Niederschrift vom gleichen Tage wird Bezug genommen (GA Bl. 135 - 138). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, einschließlich der des Parallelverfahrens 8 A 2727/98, verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig (A), aber unbegründet (B). A) Die mit dem Hauptantrag erhobene Feststellungsklage (§ 43 VwGO) ist zulässig. Eine etwa darin liegende Klageänderung ist ungeachtet ihrer Sachdienlichkeit zulässig, weil der Beklagte hierin eingewilligt hat (§ 91 Abs. 1 VwGO). Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Feststellungsklage (§ 43 VwGO) sind erfüllt. Die Klägerin begehrt die Feststellung eines konkret zwischen ihr und dem Beklagten bestehenden Rechtsverhältnisses. Die durch den Landschaftsplan L./K. begründeten abstrakten Rechtsbeziehungen haben sich dadurch konkretisiert, dass die Klägerin eine Baugenehmigung zur Bebauung ihres Grundstücks erstrebt, der die Verbote des Landschaftsplanes entgegenstehen. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO), denn die Klärung der Frage, ob ihr Grundstück den Beschränkungen des Landschaftsplanes L./K. unterliegt, ist für die Verwirklichung ihres Wohnbauvorhabens maßgebend. Da sie die Schutzfestsetzungen des Landschaftsplanes, soweit ihr Grundstück erfasst ist, nicht für wirksam und eine Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes nicht für erforderlich hält, kann sie nicht von vornherein auf den Weg einer Verpflichtungsklage verwiesen werden (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). B) Die Klage ist unbegründet. Die begehrte Feststellung kann nicht getroffen werden, weil die Klägerin zur Durchführung ihres Wohnbauvorhabens einer landschaftsrechtlichen Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplanes L./ K. bedarf (I.). Die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage (§ 42 VwGO) ist unbegründet, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte landschaftsrechtliche Befreiung. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 15. November 1995 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung D. vom 29. August 1996 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO) (II.). I. Das Grundstück der Klägerin liegt in dem durch den Landschaftsplan L./K. des Kreises H. vom 30. Juni 1995 (LPlan) festgesetzten Landschaftsschutzgebiet "R. H." (Ziff. 3.2.1.1 LPlan). Die Verwirklichung ihres Wohnbauvorhabens widerspricht dem im Landschaftsplan bestimmten Verbot, bauliche Anlagen im Sinne der BauO NRW zu errichten (3.2.3.1. a) LPlan). Der Landschaftsplan L./K., der unter Geltung des Landschaftsgesetzes vom 15. August 1994 - LG NRW 1994 - beschlossen und in Kraft gesetzt worden ist, ist wirksam. Er weist keine zur Unwirksamkeit führenden Mängel im hier maßgeblichen Teil auf. Der Rechtswirksamkeit der Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes "R. H." steht insbesondere nicht die Außenbereichssatzung "A. S." der Stadt L. vom 17. Mai 1994 entgegen. 1. Formelle Bedenken gegen den Landschaftsplan, die noch beachtlich wären (§ 30 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 LG NRW), bestehen nicht. 2. Auch beachtliche Mängel materieller Art im hier maßgeblichen Teil sind nicht feststellbar. Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 LG NRW sind Mängel im Abwägungsvorgang für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplanes nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Für das Abwägungsergebnis ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Landschaftsplan maßgebend (§ 30 Abs. 2 Satz 2 LG NRW). a) Rechtsgrundlage für die Aufstellung des Landschaftsplanes ist § 16 LG NRW 1994. Nach dieser Vorschrift sind die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Landschaftsplan darzustellen und rechtsverbindlich festzusetzen. Der Geltungsbereich des Landschaftsplanes erstreckt sich auf den baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts (§ 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 LG NRW). Das Grundstück der Klägerin liegt außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Stadt L. im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB). Nach dem vorliegenden Kartenmaterial, den Lichtbildern und dem Ergebnis der Ortsbesichtigung, das die Berichterstatterin dem Senat vermittelt hat, stellt die Bebauung entlang des A. S. eine Splittersiedlung im Außenbereich dar, weil es an der für einen Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB erforderlichen organischen Siedlungsstruktur und einer Bebauung von einigem Gewicht fehlt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, S. 22 (26 f.). Die Außenbereichssatzung "A. S." der Stadt L. vom 17. Mai 1994 steht der bauplanungsrechtlichen Beurteilung nicht entgegen. Diese auf der Grundlage des § 4 Abs. 4 Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch - BauGB-MaßnG - (aufgehoben mit Wirkung zum 1.1.1998 durch Art. 11 Abs. 2 des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998, BGBl. I, 2081; jetzt insoweit inhaltsgleich: § 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB 1998) beschlossene Satzung führt nicht dazu, dass das Satzungsgebiet dem Innenbereich (§ 34 BauGB) zuzurechnen ist; sie lässt den Gebietscharakter vielmehr unberührt. Vgl. Hofherr, in: Schlichter/Stich (Hrsg.), Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl., Rdn. 20 zu § 4 BauGB-MaßnG; Schrödter, BauGB, 5. Aufl., Rdn. 8 zu § 4 unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien; Battis/Krautzberger-Löhr, BauGB, 6. Aufl., Rdn. 118 zu § 35 BauGB; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Februar 2000, Rdn. 175 zu § 35 BauGB; Söfker, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg , BauGB, Stand: April 2000, Rdn. 168 zu § 35. b) Auch die Voraussetzungen für die Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes gemäß § 21 LG NRW liegen vor. Mit dem Landschaftsplan wird für den Bereich des R. H. das Ziel verfolgt, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes in einem durch Siedlung, Landwirtschaft, Verkehr, Gewerbe und Erholung stark beanspruchten Landschaftsraum und die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter zu erhalten. Schutzgrund ist ferner die Erhaltung des für das R. H. und das östliche W. typischen vielfältig strukturierten Landschaftsbildes und der Erholungseigenschaft der Landschaft, der Ruhe der Natur und des Naturgenusses in einem dicht besiedelten Raum (3.2.2.1 der textlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes). Diese Unterschutzstellungsgründe tragen die Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes gemäß § 21 a) - c) LG NRW 1994. Die Verfolgung mehrerer Schutzzwecke schließt das Landschaftsgesetz NRW nicht aus. Vgl. auch Schink, Naturschutzrecht und Landschaftspflege NRW, Rdn. 607 a.E. Die Unterschutzstellung der Fläche ist sachlich gerechtfertigt, weil sie zur Erreichung der Schutzzwecke erforderlich ist. Dies setzt neben der Schutzwürdigkeit der Landschaft deren Schutzbedürftigkeit voraus. Vgl. Carlsen, Rechtsfragen und Anwendungsmöglichkeiten des Landschaftsschutzes, NuR 1993, 311 (314); OVG NRW, Urteil vom 8. August 1990 - 10 A 2215/87 -, UA S. 7. Beides liegt hier vor. Das wahrnehmbare Landschaftsbild rechtfertigt nach Überzeugung des Senats wegen seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit die Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes (§ 21 b LG NRW) ungeachtet dessen, ob auch die weiteren Gründe der Unterschutzstellung, die der Landschaftsplan ausweist, tragen. Nach gefestigter Rechtsprechung des OVG NRW wird das Landschaftsbild als Schutzgut des Bundesnaturschutzgesetzes und des Landschaftsschutzgesetzes NRW maßgeblich durch die optisch wahrnehmbaren Gegebenheiten der vorhandenen landschaftsprägenden Elemente bestimmt, wobei eine Betrachtungsweise von gewisser Großzügigkeit zugrundezulegen ist. Insbesondere kommt es - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht auf das einzelne Flurstück, sondern auf seine Bedeutung für die Landschaft an. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juni 1993 - 7 A 3157/91 -, OVGE 43, 128 (134); Urteil vom 5. Juli 1993 - 11 A 2122/90 -, OVGE 43, 141 (142 f.); Beschluss vom 15. August 1994 - 7 A 2883/92 -, Beschlussabdruck S. 17; Urteil vom 4. Juli 1996 - 7 A 4193/93 -, UA S. 15; Urteil vom 3. März 1999 - 7 A 2883/92 -, NWVBl. 2000, 92 (93) m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1956, BVerwGE 4, 57 (58). Die Landschaft nördlich und südlich des A. S. in L. ist Teil des R. H. zwischen T. W. und W., das großräumig durch weit ausgreifende Bodenwellen als flachwelliges Hügelland ausgeprägt und im Kleinrelief durch zahlreiche Bachläufe und Sieke gegliedert ist. Die so im ökologischen Fachbeitrag zum Landschaftsplan charakterisierten landschaftsprägenden Elemente (vgl. Ziffer 2.1 des ökologischen Fachbeitrages, BA 2) sind für den Betrachter im hier maßgeblichen Teil des Landschaftsraumes ablesbar. Der A. S. bietet nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung und dem vorliegenden Karten- und Lichtbildmaterial insbesondere im Mittelabschnitt (westlich des Mühlenweges) nach Norden und Süden einen weit gehenden Bezug zur offenen Landschaft, in der die vorhandene - spärliche - Bebauung wegen der zum Teil großzügigen Freiräume zwischen den Gebäuden und der überwiegend noch ablesbaren landwirtschaftlichen Prägung der Gebäude als untergeordnet empfunden wird. Das Landschaftsbild ist weitgehend ungestört wahrnehmbar. Es bietet von der Kuppe des A. S. nach Norden betrachtet einen offenen Blick auf den W.. Die Sichtbehinderung durch aufstehende Gebäude und insbesondere auch das wallartig mit Gehölzen und Hecke umgebene Grundstück A. S. ... zerschneidet das Landschaftsbild für den Betrachter wegen der verbleibenden Freiräume optisch nicht. Von Norden her Richtung A. S. betrachtet ist das Hügelrelief einschließlich Kuppe deutlich als landschaftsprägendes Geländeelement wahrnehmbar. Das im Nordosten gelegene Gewerbegebiet stört die Wahrnehmung dieses Bereichs nicht. Die Schutzbedürftigkeit des Landschaftsbildes trägt das im Landschaftsplan festgesetzte Bauverbot. Es findet seine Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 2 LG NRW, wonach in Landschaftsschutzgebieten unter besonderer Beachtung von § 1 Abs. 3 und nach Maßgabe näherer Bestimmung im Landschaftsplan alle Handlungen verboten sind, die den Charakter des Gebiets verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Das hiernach im Landschaftsplan festgesetzte Bauverbot ist zur Einhaltung des dargelegten Schutzzwecks erforderlich im Sinne des § 21 LG NRW. Der Begriff der Erforderlichkeit kennzeichnet den Handlungsspielraum der Landschaftsbehörde, der in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Landschaftsschutzes und der Nutzungsinteressen des Grundeigentümers geprägt ist. Es müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die gesetzlichen Schutzgüter ohne die vorgesehenen Maßnahmen abstrakt gefährdet wären. Dabei ist die Landschaftsbehörde nicht gehalten, die tatsächlichen oder mutmaßlichen Nutzungsinteressen eines jeden betroffenen Grundstückseigentümers in den Blick zu nehmen und mit den sonstigen Interessen abzuwägen. Es genügt vielmehr, wenn sie die Interessen der Grundstückseigentümer generell durch ein System von Verbots-, Ausnahme- und Befreiungsregelungen berücksichtigt und dadurch eine Würdigung der konkreten Situation im Rahmen einer Einzelbeurteilung ermöglicht. Vgl. zu der im Wesentlichen gleich lautenden Vorschrift des § 15 BNatSchG: BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1988 - 4 B 102.88 -, NVwZ 1988, 1020 = NUR 1989, 37 f.; OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 1994 - 7 A 3455/91 -, a.a.O., UA S. 12 f. Diesen Anforderungen genügt der Landschaftsplan im hier maßgeblichen Bereich. Das festgesetzte Bauverbot schließt Befreiungen nach Maßgabe des § 69 LG NRW nicht aus. Das optische Erscheinungsbild der vorhandenen Landschaft würde bei Verdichtung der Wohnbebauung in diesem Bereich des A. S. beeinträchtigt. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Bebauung äußerlich erkennbar landwirtschaftlich gepägt ist oder nicht und inwieweit auch Bepflanzungen eine Beeinträchtigung hervorrufen könnten. Die vorhandene Bebauung östlich des M. stellt die Schutzbedürftigkeit nicht in Frage, sondern stützt sie. Sie belegt schon derzeit eine nachteilige Wirkung auf das Landschaftsbild. Denn die Aneinanderreihung von Gebäuden in diesem Abschnitt des A. S. lässt den Betrachter die nach Norden führende Landschaft des R. H. nur noch ganz eingeschränkt wahrnehmen; der optische Bezug zur offenen Landschaft geht mehr und mehr verloren, je lückenloser die Bebauung wird. Die Kuppenlage des A. S. verstärkt den Effekt, da die Bebauung aufgrund der Höhenlage exponiert ist. Auf die Größe des Antragsgrundstücks kommt es insoweit nicht an. Jedes Einzelvorhaben ist Vorbild für eine weitere Bebauung, die zusammen mit dem Antragsgrundstück letztlich zur Wirkung des in den Bescheiden und vom Verwaltungsgericht herangezogenen Sperrriegels führen würde. Dass eine zusätzliche Bebauung entlang des A. S. konkret bei Aufstellung des Landschaftsplanes nicht erörtert wurde, wie vom Beklagten im Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt (vgl. GA Bl. 33 Rs, 34), stellt keinen beachtlichen, zur Unwirksamkeit der maßgeblichen Teile des Landschaftsplanes führenden Mangel dar. Ebenso wenig wie die Landschaftsbehörde bei der Planaufstellung gehalten ist, die tatsächlichen Nutzungsinteressen eines jeden einzelnen Grundstückseigentümers zu berücksichtigen, ist sie wegen der Flächen- und nicht Grundstücksbezogenheit der Schutzausweisung, vgl. Schink, a.a.O., Rdn. 598 m.w.N.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 21. August 1972 - VII A 1291/70 - = BRS 25, 220,; Urteil vom 3. März 1999 - 7 A 2883/92 -, NWVBl. 2000, S. 92. auch nicht verpflichtet, konkrete Auswirkungen fehlender Verbotsnormen jeweils grundstücksbezogen in den Blick zu nehmen. Ungeachtet dessen ist die unterbliebene Einbeziehung der Sperrwirkung einer weiteren Bebauung im konkreten Bereich auch als möglicher Abwägungsfehler nicht beachtlich, weil die Schutzausweisung bei Beachtung gerade nicht entfallen wäre (vgl. § 30 Abs. 2 Satz 1 LG NRW). c) Die Wirksamkeit des Landschaftsplanes L./K. im hier maßgeblichen Teil wird schließlich nicht durch die während seiner Aufstellung in Kraft getretene Satzung der Stadt L. "A. S." vom 15. Mai 1994 in Frage gestellt. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob das Grundstück vor Inkrafttreten des Landschaftsplanes durchgehend seit Dezember 1972 von den - entsprechenden - Verboten der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreis H. vom 18. Dezember 1972 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk D. 1973, S. 55) erfasst war, weil diese nach Maßgabe des § 73 Abs. 1 Satz 1 LG NRW 1994 bis zum Inkrafttreten des Landschaftsplanes fortgalt, oder ob die Landschaftsschutzverordnung 1972 wegen ihrer zeitlichen Begrenzung bis zum 1. Dezember 1992 (§ 7 Satz 2 LSchVO) kraft Zeitablaufs ungültig geworden ist. Die Außenbereichssatzung der Stadt L. begründet weder im einen noch im anderen Fall einen Wertungswiderspruch zu den landschaftsrechtlichen Festsetzungen, der Auswirkungen auf deren Wirksamkeit hätte. Die Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes mit daran anknüpfendem grundsätzlichen Bauverbot im Geltungsbereich einer Außenbereichssatzung nach § 4 Abs. 4 BauGB-MaßnG (jetzt: § 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB 1998) ist nicht unwirksam. Vgl. allgemein zum Verhältnis Flächennutzungsplan/Lands chaftsplan: OVG NRW, Urteil vom 11. Januar 1999 - 7 A 2377/96 -, NUR 1999, 704 ff. = NWVBl. 2000, S. 56 ff.; zu B-Planfestsetzungen und Landschaftsplan: Urteil vom 2. März 1998 - 7a D 95/97.NE -. Die für den Fall der Kollision von Landschafts- und Bauplanungsrecht einschlägige gesetzliche Bestimmung des § 29 Abs. 4 LG NRW, wonach nach der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplanes mit dessen Rechtsverbindlichkeit widersprechende Darstellungen und Feststellungen des Landschaftsplanes außer Kraft treten, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Plan nicht widersprochen hat, greift hier nicht ein. Sie betrifft eine Bauleitplanung, die der Landschaftsplanung zeitlich nachfolgt. Ungeachtet dessen gilt sie entsprechend ausdrücklich nur für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB und § 4 Abs. 2 a des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch, nicht aber für die hier gegebene Satzung nach § 4 Abs. 4 BauGB-MaßnG. Eine entsprechende Anwendung auch auf Satzungen nach § 4 Abs. 4 BauGB-MaßnG scheidet aus. Eine Regelungslücke besteht insoweit nicht. Eine analoge Anwendung widerspräche vielmehr der Gesetzesintention. Das Außerkrafttreten des Landschaftsplanes im Falle widersprechender Bauleitplanung ist zum Zwecke der Verfahrenserleichterung normiert worden, soweit die erforderlich Abwägung des Baurechts mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege bereits auf der Ebene der Aufstellung der Bauleitplanung erfolgt ist (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 Nr. 8 BauGB, § 7 Abs. 2 BauGB-MaßnG) oder - was hier nicht einschlägig ist - soweit sich die landschaftsrechtliche Festsetzung irrtümlich auf den baulichen Innenbereich (§ 34 Abs. 1 BauGB) erstreckt hat, dessen Grenzen durch eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB im Nachhinein deklaratorisch festgelegt worden ist (§ 29 Abs. 3 Satz 2, 2. Alternative LG NRW). Vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf der Landesregierung, Drucksache 11/6196, S. 73 f. An einer solchen Berücksichtigung der Ziele des Landschaftsschutzes fehlt es bei einer Satzung nach § 4 Abs. 4 BauGB-MaßnG (jetzt: § 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB 1998). Diese trifft keine Aussage zum Landschaftsschutz. Sie begründet namentlich keinen Bauanspruch, sondern modizifiert ausschließlich die Zulassungsvoraussetzungen des § 35 Abs. 3 BauGB für nicht privilegierte Wohnbauvorhaben im Außenbereich hinsichtlich der öffentlichen Belange der entgegenstehenden Darstellungen des Flächennutzungsplanes und der Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung. Vgl. zu § 35 Abs. 4 BauGB: BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1994 - 4 B 33.94 -, NVwZ-RR 1994, 372 = ZfBR 1994, 193; Schrödter, a.a.O., Rdn. 19 zu § 4 BauGB- MaßnG; Bayer. VGH, Urteil vom 19. April 1999 - 14 B 98.1902 -, NVwZ-RR 2000, S. 482 (483). Die in § 35 Abs. 3 Nr. 2 und 5 BauGB aufgezählten öffentlichen Belange der Darstellungen des Landschaftsplanes sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege scheiden demgegenüber aus dem Prüfungskatalog der Zulässigkeit einer Wohnbebauung im Außenbereich nicht aus. Sie können einem Vorhaben im Geltungsbereich der Außenbereichssatzung entgegengehalten werden, weil sie erst bei der Entscheidung über die Zulassung des einzelnen Bauvorhabens abzuwägen sind. Mit Rücksicht darauf ist es auch unerheblich, dass der Beklagte am Verfahren zur Aufstellung der Außenbereichssatzung der Stadt Löhne als Träger öffentlicher Belange beteiligt worden ist und keine Bedenken geäußert hat (vgl. BA 3 zu 8 A 2727/98, Bl. 36). Denn diese Stellungnahme bezieht sich nur auf die gesetzlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 BauGB-MaßnG und (auch ausdrücklich) nicht auf die öffentliche Belange des Landschaftsschutzes. Die gemeindliche Planungshoheit wird durch die Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes im Geltungsbereich einer Außenbereichssatzung ungeachtet der Frage, ob sie zum unantastbaren Kernbereich der verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG, 78 LV NRW) gehört, vgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980 - 2 BvR 580, 589, 599, 604/76 -, BVerfGE 56, 298 (312); Beschluss vom 23. Juni 1987 - 2 BvR 826/83 -, BVerfGE 76, 107 (118); VerfGH NRW, Urteil vom 30. Oktober 1987 - 19/86 -, NWVBl. 1988, 11, nicht berührt. Der Außenbereich unterliegt der Planung durch die Gemeinde nur in den gesetzlichen Grenzen des Bauplanungsrechts, das insoweit - wird nicht der Weg der Bauleitplanung durch die Gemeinde (§ 1 BauGB) beschritten - ein grundsätzliches Bauverbot enthält (§ 35 Abs. 1 BauGB). So auch: Soell, Schutzgebiete, in: NUR 1993, S. 301 ff. (306). II. Der auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der erforderlichen landschaftsrechtlichen Befreiung gerichtete Hilfsantrag ist unbegründet, weil die Klägerin keinen dahingehenden Anspruch hat. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von dem im Landschaftsplan festgesetzten Bauverbot nach den hier allein in Betracht zu ziehenden Bestimmungen des § 69 Abs. 1 a) aa) und b) LG NRW in der nunmehr geltenden Fassung vom 21. Juli 2000 (GVBl. NRW S. 568), die hinsichtlich des Begehrens der Klägerin keine sachliche Änderung gegenüber der den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Fassung vom 15. August 1994 erfahren hat, liegen nicht vor. Für eine zugunsten der Klägerin ausgehende Ermessensbetätigung des Beklagten ist damit von vornherein kein Raum. 1. Die Durchführung des Bauverbots führt im Falle der Klägerin nicht zu einer nicht beabsichtigten Härte (§ 69 Abs. 1 a) aa) LG NRW). Nach gefestigter Rechtsprechung wird das Tatbestandsmerkmal der "im Einzelfall nicht beabsichtigten Härte", das dem des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a BNatSchG entspricht und sich rechtsähnlich in zahlreichen anderen Regelungsbereichen findet (vgl. etwa § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) nach allgemeinem Verständnis gekennzeichnet durch das Erfordernis eines atypischen Sachverhalts. Das Instrument der Befreiung aus Gründen einer nicht beabsichtigten Härte kann vorbehaltlich weiterer Voraussetzungen nur für solche Fälle herangezogen werden, in denen die Anwendung der Ge- oder Verbotsnorm zwar ihrem Tatbestand nach, nicht jedoch nach ihrem normativen Gehalt "passt", wenn mithin die Anwendung der Rechtsvorschrift im Einzelfall zu einem Ergebnis führen würde, dass dem Normzweck nicht mehr entspricht und deshalb normativ so nicht beabsichtigt ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juli 1999 - 10 A 1699/99 -, NVwZ-RR 2000, S. 210 f. m.w.N.; vgl. zu § 31 Abs. 1 Nr. 1 a BNatSchG auch: BVerwG, Beschluss vom 14. September 1992 - 7 B 130/92 -, NVwZ 1993, 583 f. In Anwendung dieser Kriterien liegt in dem praktisch wichtigsten landschaftsrechtlichen Verbot, im festgesetzten Landschaftsschutzgebiet bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung zu errichten, für den Bauwilligen in aller Regel keine nicht beabsichtigte Härte. Die Bestimmung einer Liegenschaft zum Bestandteil eines Landschaftsschutzgebiets mit dem Ziel, dort die besonderen Schutzgründe des § 21 LG NRW nachhaltig zu verfolgen, schließt objektiv den sich aufdrängenden Willen des Normgebers ein, eine bauliche Nutzung im Schutzgebiet mittels der getroffenen Verbotsregelung generell auszuschließen. Dieses Bauverbot ist beabsichtigt, um Natur und Landschaft in ihrer spezifischen, die Unterschutzstellung tragenden Ausbildung zu erhalten bzw. weiter zu entwickeln. Einer besonderen Erwähnung dieses normativen Zieles etwa im Textteil des Landschaftsplanes bedarf es, weil auf der Hand liegend nicht. OVG NRW, Urteil vom 21. Juli 1999, a.a.O. Dies gilt auch für das Grundstück der Klägerin ungeachtet dessen, dass die Außenbereichssatzung der Stadt L. mit dem Planungsziel der Verwirklichung einer Wohnbebauung auf dem erfassten Grundstück in Kraft gesetzt wurde. Die Frage, ob diese Satzung rechtswirksam oder - wegen auf lange Sicht fehlender faktischer Realisierbarkeit - nichtig sein sollte, vgl. dazu insbesondere: BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 1994 - 4 NB 46.93 -, NVwZ 1994, S. 692 f., kann mit Rücksicht darauf offen bleiben. Wird zugunsten der Klägerin die Wirksamkeit der Satzung angenommen, so ändert diese die Situationsgebundenheit des Grundstücks als solches im Außenbereich und als Teil einer schutzwürdigen und -bedürftigen Landschaft nicht. Eine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte subjektive Rechtsposition wird dadurch zugunsten der Klägerin nicht begründet. Denn ihr erwächst aus der Außenbereichssatzung - wie dargelegt - kein Bauanspruch. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts sind Regelungen des Naturschutzes, die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, keine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Als unzumutbare Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse erweisen sich die Bestimmungen nur dann, wenn nicht genügend Raum mehr für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder die sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2000 - 6 BN 2.99 -, S. 5 m.w.N.; Beschluss vom 18. Juli 1997 - 4 BN 5.97 -, Buchholz 406, 401, § 13 BNatSchG Nr. 3 m.w.N.; vgl. zum Denkmalschutz auch: BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, BayVBl. 2000, S. 588 (589) m.w.N. Das Bauverbot des Landschaftsplanes ist Folge der Belegenheit des Grundstücks der Klägerin im Außenbereich und der Zugehörigkeit zu einem schützenswerten Teil der offenen Landschaft. Eine konkrete, schon bestehende Nutzungsmöglichkeit wird durch den Landschaftsplan nicht entzogen. Die mit dem Inkrafttreten der Außenbereichssatzung hervorgerufene Erwartung der Klägerin, das Grundstück einer Wohnbebauung zuführen zu können, ist grundsätzlich keine als Eigentum geschützte Rechtsposition. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 1994 - 7 A 3455/91 -, a.a.O., UA S. 15 m.w.N. 2. Die Voraussetzungen nach § 69 Abs. 1 b LG NRW, wonach u.a. von den Verboten des Landschaftsplanes eine Befreiung erteilt werden kann, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern, liegt ebenfalls nicht vor. Dringender Wohnbedarf der Bevölkerung, der durch die Neuerrichtung von Wohnungen zu decken wäre, ist heute nicht mehr in gleichem Umfang gegeben. Ungeachtet dessen wäre ein einzelnes Wohnbauvorhaben auch nicht in der Lage, ein solches dringendes Bedürfnis in L. spürbar zu mildern. Daneben erfordert ein dringender Wohnbedarf der Bevölkerung auch das geplante Wohnvorhaben am vorgesehenen Standort nicht. Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit ist nur erfüllt, wenn es vernünftigerweise geboten wäre, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen. Vgl. zu § 31 Abs. 2 Satz 1 BauGB: BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1978 - 4 C 54.75 -, BVerwGE 56, S. 71 (75 f.). Das ist mit Rücksicht auf die dargelegte Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit der Fläche nicht der Fall. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass - unter Beachtung der besonderen Bedeutung, der dem Landschaftsschutz zukommt (vgl. Art. 29 a Abs. 1 LV NRW), für die Befriedigung dringenden Wohnbedarfs in L. vernünftigerweise unter Landschaftschutz stehende Außenbereichsflächen in Anspruch zu nehmen sind. Schließlich vermag die Klägerin aus in der Vergangenheit erteilten Befreiungen für eine Wohnbebauung entlang des A. S. (A. S. ... und ...) keine Ansprüche herzuleiten. Diese Befreiungen sind zum einen nicht unter Geltung des Landschaftsplans L./K., der erst 1995 in Kraft getreten worden ist, erteilt worden. Ungeachtet dessen gibt Art. 3 Abs. 1 GG im Falle rechtswidriger Befreiungen vom Bauverbot keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.