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Beschluss

10 A 1699/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache voraus; diese fehlt, wenn die aufgeworfenen Fragen auf bestehender Norm- und Rechtsprechungsgrundlage ohne Berufungsverfahren beantwortet werden können. • Das Merkmal der "im Einzelfall nicht beabsichtigten Härte" erfordert einen atypischen Sachverhalt; es greift nicht regelmäßig bei Verlust des Bestandsschutzes bestehender baulicher Anlagen in einem Naturschutzgebiet. • Bei Wegfall des Bestandsschutzes, etwa durch Zerstörung des Gebäudes, ist die Zielrichtung des Landschaftsplans darauf gerichtet, Wiederherstellung zu verhindern; die Ursache des Wegfalls (z. B. Brandstiftung) ist hierfür unerheblich. • Das Vorhandensein ausdrücklicher Ausnahmen im Landschaftsplan begründet nicht generell eine Anspruchsgrundlage für Befreiungen wegen nicht beabsichtigter Härte.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung bei Befreiungsantrag im Naturschutzgebiet • Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache voraus; diese fehlt, wenn die aufgeworfenen Fragen auf bestehender Norm- und Rechtsprechungsgrundlage ohne Berufungsverfahren beantwortet werden können. • Das Merkmal der "im Einzelfall nicht beabsichtigten Härte" erfordert einen atypischen Sachverhalt; es greift nicht regelmäßig bei Verlust des Bestandsschutzes bestehender baulicher Anlagen in einem Naturschutzgebiet. • Bei Wegfall des Bestandsschutzes, etwa durch Zerstörung des Gebäudes, ist die Zielrichtung des Landschaftsplans darauf gerichtet, Wiederherstellung zu verhindern; die Ursache des Wegfalls (z. B. Brandstiftung) ist hierfür unerheblich. • Das Vorhandensein ausdrücklicher Ausnahmen im Landschaftsplan begründet nicht generell eine Anspruchsgrundlage für Befreiungen wegen nicht beabsichtigter Härte. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihre Handlungsmöglichkeit bezüglich Wiederaufbaus eines im Naturschutzgebiet gelegenen Wohnhauses nach dessen Zerstörung verneint hat. Das Gebäude war zuvor bestanden; sein Schutzbestand entfiel infolge vollständiger Zerstörung durch Brand. Die Klägerin bringt vor, die Anwendung des Bauverbots des Landschaftsgesetzes NRW und die Festsetzung durch den Landschaftsplan führten zu einer nicht beabsichtigten Härte, zumal der Plan Ausnahmen nennt, die hier nicht greifen. Sie stellt insbesondere das Verhältnis zwischen den planmäßigen Ausnahmen und der Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 69 LG in Frage. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage abgewiesen; die Klägerin beantragt Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Das Oberverwaltungsgericht prüft, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und ob das Kriterium der nicht beabsichtigten Härte vorliegt. • Zulassungsrechtliche Prüfung: Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen sind nicht der grundsätzlichen Klärung im Berufungsverfahren bedürftig, weil sie auf der bestehenden Regelungslage und verwaltungsgerichtlichen/rechtsprechungsbezogenen Grundsätzen beantwortet werden können. • Normativer Maßstab der nicht beabsichtigten Härte: Nach § 69 Abs. 1 LG ist Befreiung möglich, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führt und die Abweichung mit Naturschutzbelangen vereinbar ist. Dieses Tatbestandsmerkmal erfordert einen atypischen Sachverhalt, bei dem die Anwendung der Norm ihrem normativen Zweck widerspricht. • Zweck des Landschaftsplans und Bestandsschutz: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet zielt darauf ab, die schutzwürdige Ausprägung von Natur und Landschaft zu erhalten; deshalb ist das generelle Bauverbot in Schutzgebieten intendiert. Auch für bereits bestehende bauliche Nutzungen wird nur Bestandsschutz bis zum Wegfall der schützenswerten Substanz gewährt; nach Wegfall greift das Gebot des Plans, Wiederherstellung zu verhindern. • Keine Ausnahmeanerkennung bei Zerstörung: Die Ursache des Wegfalls des Bestandsschutzes, etwa Brandstiftung oder natürlicher Verfall, ist für die Rechtsfolge unerheblich. Das bloße Vorhandensein einzelner im Plan genannter Ausnahmen begründet keine generelle Ausnahmeberechtigung oder die Annahme einer nicht beabsichtigten Härte. • Rechtsprechung und Literatur: Die dargestellte Auslegung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats und der Verwaltungsspitze; die Fragen der Klägerin lassen sich vor diesem Hintergrund ohne grundsätzliche Neuregelung beantworten. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Klägerin hat die Verfahrenskosten zu tragen; der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 15.000 DM festgesetzt. Der Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wird abgelehnt; die Berufung wird nicht zugelassen, weil die aufgeworfenen Fragen keine grundsätzliche Bedeutung haben und auf bestehender Norm- und Rechtsprechungsgrundlage beantwortet werden können. Eine nicht beabsichtigte Härte im Sinne des § 69 Abs. 1 LG liegt nicht vor, da die Festsetzung als Naturschutzgebiet und der damit verfolgte Zweck Wiederherstellungen nach Wegfall des Bestandsschutzes verhindern sollen; die Ursache des Wegfalls (z. B. Brand) ändert daran nichts. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird für beide Verfahren auf jeweils 15.000 DM festgesetzt. Mit der Ablehnung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.