Soweit die Klage auf Aufhebung von Ziffer 1. des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. Dezember 1994 gerichtet ist, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 12. Januar 1996 wird insoweit für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 12. Januar 1996 teilweise geändert. Die Beklagte wird auf die Berufung des Klägers verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Berufung der Beklagten wird insoweit zurückgewiesen, als die Aufhebung von Ziffer 2 und die Androhung der Abschiebung in die Türkei in Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. Dezember 1994 betroffen sind. Im Übrigen wird die Klage auf die Berufung der Beklagten im noch anhängigen Umfang abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge - für die erste Instanz insoweit unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts - trägt der Kläger zu 2/5, die Beklagte zu 3/5. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der 1968 in C. K. (Nusaybin, Kreis Mardin) geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und nach seinen Angaben yezidischer Religionszugehörigkeit. Er verließ die Türkei am 7. Juli 1994 und reiste am 12. Juli 1994 mit dem Bus nach Deutschland ein. Seinem Asylantrag fügte er zur Begründung eine schriftliche Erklärung vom 12. Juli 1994 bei. Darin führte er aus, seine Familie stamme aus dem Dorf Cilesiz Köyü bei Nusaybin im Kreis Mardin, sei aber wegen der religiösen Unterdrückung vor 30 Jahren nach Elbistan umgezogen. Auch dort sei die Unterdrückung weitergegangen. Man habe die Dorfbewohner zwingen wollen, Dorfschützer zu werden. Wer sich geweigert habe, sei zwangsumgesiedelt worden. Wegen des Vorwurfs, der kurdischen Guerilla zu helfen, seien viele Leute festgenommen und gefoltert worden; einige seien in der Haft verschwunden. Die Kämpfer der Guerilla seien ebenfalls ins Dorf gekommen und hätten Unterstützung verlangt, die man ihnen auch gewährt habe. Weiter gab der Kläger an, er habe vom 27. Februar 1987 an seinen Militärdienst abgeleistet und sei dabei immer als Kurde in vorderster Reihe eingesetzt worden. Als er danach in sein Dorf zurückgekommen sei, sei die Situation noch schlimmer gewesen. Im Mai sei er schriftlich aufgefordert worden, für die Geheimpolizei zu arbeiten. Er habe den Brief nicht beantwortet und sei im Oktober von zwei Gendarmen aufgesucht und zur Militärpolizei gebracht worden. Dort sei die Aufforderung wiederholt worden; er habe jedoch abgelehnt. Dasselbe sei einem Freund passiert, der ebenfalls abgelehnt habe; der Freund habe in Elbistan ein Büro der DEP eröffnet, wo man sich getroffen habe. Nach dem Verbot der DEP sei der Freund im Dorf Nergele bei Elbistan am 15. März 1994 erschossen worden. Dies sei für den Kläger der Anlass gewesen, die Türkei zu verlassen. In der Anhörung bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) führte der Kläger aus, er habe die Türkei verlassen, weil er aufgrund seiner yezidischen Religions- und der kurdischen Volkszugehörigkeit unterdrückt worden sei. Seit 1990 sei die Bevölkerung aufgefordert worden, ihre Dörfer zu verlassen. Die Dorfbewohner seien auf dem Dorfplatz versammelt und erniedrigt worden. Auch er selbst sei manchmal mitgenommen worden, kurz vor seiner Flucht einmal für drei Tage. 1990 und erneut 1991 sei er zur Mitarbeit beim Geheimdienst aufgefordert worden, habe sich aber geweigert. Dies habe zu Drohungen gegen ihn und seine Familie geführt. Außerdem seien die Yeziden von der moslemischen Bevölkerung beleidigt worden; es sei die Parole verbreitet worden, die Yeziden sollten abgeschlachtet werden. Er als Jugendlicher praktiziere den Glauben - anders als die älteren Generationen - nicht, weil dies verboten sei und weil die Yeziden ihre Religionszugehörigkeit nicht öffentlich bekannt werden lassen wollten. Heimlich habe er aber doch praktiziert, um die Religion nicht zu vergessen. In Deutschland wolle er seine Religion besser kennen lernen und studieren. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag des Klägers durch Bescheid vom 16. Dezember 1994 ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen und forderte ihn zur Ausreise auf, verbunden mit einer auf die Türkei oder einen anderen aufnahmeverpflichteten oder -bereiten Staat bezogenen Abschiebungsandrohung. Zur Begründung führte es aus, der vom Kläger behauptete Anwerbeversuch des Geheimdienstes sei nicht asylerheblich gewesen. Der Kläger habe auch nicht nachweisen können, dass er der yezidischen Religion angehöre. Er stamme zwar aus einem yezidischen Dorf, habe jedoch selbst angegeben, in der Türkei als Yezide nie in Erscheinung getreten zu sein. Auch die kurdische Volkszugehörigkeit des Klägers begründe einen Asylanspruch nicht. Der Bescheid wurde am 28. Dezember 1994 abgesandt. Zur Begründung seiner am 5. Januar 1995 erhobene Klage hat der Kläger die Kopie einer Bescheinigung über seine Zugehörigkeit zur yezidischen Religion vorgelegt, ausgestellt am 28. Juli 1994 durch den Präsidenten des "Religiösen Zentrums der Yeziden / Zarathustra", Prinz Anwar bin Muawia Al Yezidi. Weiter hat er den für ihn zuständigen Scheich und mehrere Zeugen zum Beweis der Behauptung benannt, dass er praktizierender Yezide sei. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. Dezember 1994 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen sowie dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angefochtenen Urteil vom 12. Januar 1996 - dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Beklagten am 26. Januar 1996 zugestellt - hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamtes vom 16. Dezember 1994 aufgehoben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Asylanerkennungsanspruch sei wegen Eingreifens der Drittstaatenregelung ausgeschlossen. Gleiches müsse nach der Zielvorstellung des Gesetzgebers sowie nach Sinn und Zweck der Regelung hinsichtlich der Abschiebungsschutzbegehren gelten. Zu Unrecht habe daher das Bundesamt den Kläger in der Sache beschieden; eine auf Abschiebung ins Heimatland gerichtete Abschiebungsandrohung habe aber nicht ergehen dürfen. Auf die am 31. Januar bzw. am 9. Februar 1996 gestellten Anträge der Beklagten bzw. des Klägers hat der Senat durch Beschluss vom 22. November 1996 die Berufung der Beklagten unbeschränkt, diejenige des Klägers insoweit zugelassen, als die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach den §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG betroffen ist. Zur Begründung der Berufung verweist der Kläger in Ergänzung seines bisherigen Vortrags darauf, er sei 1997 wegen einer Autobahnblockade zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen verurteilt worden. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung mit generell erklärter Zustimmung der Beklagten und des Beteiligten die Klage insoweit zurückgenommen, als die Aufhebung von Ziffer 1. des angegriffenen Bescheides betroffen ist, und beantragt im Übrigen, 1. das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, 2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 24. November 2000 angehört. Auf die Niederschrift vom 24. November 2000 wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes für den Kläger verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Entscheidungsgründe: Der Senat konnte zur Sache verhandeln und entscheiden, obwohl kein Vertreter der Beklagten erschienen war, da diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). Nachdem der Kläger seine Klage teilweise - nämlich soweit er mit Klageerhebung auch die Aufhebung von Ziffer 1. des Bescheides vom 16. Dezember 1994 beantragt hatte - zurückgenommen hat, und die übrigen Beteiligten durch allgemeine Erklärung ihre Einwilligung hierzu erklärt haben, ist das Verfahren insoweit einzustellen und das angefochtene Urteil in diesem Umfang für wirkungslos zu erklären (§§ 92 Abs. 3 Satz 1, 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist im Wesentlichen begründet. Das Verwaltungsgericht hat seine auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gerichtete Klage zu Unrecht abgewiesen; der Bescheid des Bundesamtes vom 16. Dezember 1994 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger kann die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG verlangen (dazu 1.). Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten hingegen ist im Wesentlichen unbegründet, da das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht die Ziffern 2 und die Abschiebungsandrohung in die Türkei in Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamtes vom 16. Dezember 1994 aufgehoben hat. Im Übrigen hat die Berufung der Beklagten Erfolg; über den Hilfsantrag zu § 53 AuslG ist nicht zu entscheiden (dazu 2.). 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Ihm droht in der Türkei politische Verfolgung (dazu 1.1.), ohne dass ihm ein Ausweichen innerhalb des Landes zumutbar ist (dazu 1.2.), denn er ist praktizierender Yezide (dazu 1.3.). Der Umstand, dass er auf dem Landweg nach Deutschland eingereist ist, steht diesem Anspruch nicht entgegen, da § 26 a AsylVfG insoweit nicht anwendbar ist. Vgl. Senatsurteil vom 30. September 1996 - 25 A 790/96.A -, NVwZ 1997, 1141, m.w.N. 1.1. Yeziden, die ihren Glauben praktizieren, droht derzeit (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mittelbar staatliche Verfolgung. Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen dieser Norm sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843 = DÖV 1992, 582 = NVwZ 1992, 892. Mit Blick darauf geht der Senat auch im Rahmen des streitigen Abschiebungsschutzbegehrens - vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Besonderheiten bei selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen - von denjenigen Grundsätzen aus, die für die Auslegung des Art. 16 a Abs. 1 GG gelten. Vgl. insbesondere grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff.; vgl. ferner zur Deckungsgleichheit von Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 (503); Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497 (498 ff.). Politisch Verfolgter ist, wer in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.). Wenn derartige Rechtsverletzungen sich nicht nur gegen Einzelpersonen richten, sondern gegen eine durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppe von Menschen, so kann dies zur Folge haben, dass jeder einzelne Gruppenzugehörige allein deshalb der aktuellen Gefahr - und nicht nur der bloßen Möglichkeit - ausgesetzt ist, zum Ziel und möglichen Opfer politischer Verfolgung zu werden, weil er zu der gefährdeten Gruppe zählt. Die Gefahr politischer Verfolgung des Asylbewerbers ergibt sich in Fällen dieser Art nicht aus gegen ihn selbst, sondern aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Besteht die Gefahr der Gruppenverfolgung, ist mithin jedes Gruppenmitglied unabhängig davon als politisch verfolgt anzusehen, ob sich Verfolgungsmaßnahmen bereits konkret in seiner Person verwirklicht haben oder Derartiges unmittelbar bevorsteht. Nur wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein einzelner Gruppenzugehöriger von der Gruppenverfolgung aufgrund besonderer Umstände ausgenommen ist, kann eine Betroffenheit von einer Gruppenverfolgung entgegen der Regelvermutung ausgeschlossen werden. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 (231); BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1989 - 9 C 33.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 105; Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200. Die Annahme einer Gruppenverfolgung ist allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn die gegen Gruppenzugehörige gerichteten Verfolgungsmaßnahmen im Verhältnis zur zahlenmäßigen Größe der Gruppe eine derartige Häufigkeit und Dichte erreichen, dass jeder Gruppenzugehörige jederzeit damit rechnen muss, auch in eigener Person zum Opfer von Übergriffen zu werden, wenn also seine bisherige Verschonung als eher zufällig anzusehen ist. Die Feststellung dieser Verfolgungsdichte erfordert es, die Relation zwischen der Anzahl der feststellbaren Verfolgungsschläge und der Größe der Gruppe in den Blick zu nehmen, ohne sich aber andererseits auf eine rein quantitative Betrachtungsweise zu beschränken; es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung. Zu berücksichtigen ist auch, dass eine Gruppenverfolgung nicht notwendig auf das gesamte Gebiet eines Staates bezogen sein muss. Wo ein "mehrgesichtiger Staat" nur in Teilen seines Staatsgebiets die Verfolgung einer durch gemeinsame asylrelevante Merkmale gekennzeichneten Gruppe praktiziert oder duldet (regionale Gruppenverfolgung), besteht nur in der betroffenen Region für jedes Gruppenmitglied die aktuelle Gefahr politischer Verfolgung, die allerdings in eine landesweite Verfolgung jederzeit umschlagen kann. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (204); Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123 (125); Beschluss vom 11. November 1999 - 9 B 564.99 -; Beschluss vom 29. November 1996 - 9 B 293.96 -; zur Abgrenzung von regionaler zu örtlich begrenzter Gruppenverfolgung Beschluss vom 23. August 1999 - 9 B 96.99 - und Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 - BVerwGE 105, 204. Schließlich setzt die Annahme politischer Verfolgung - unabhängig davon, ob es sich um Verfolgung in der Form der Gruppenverfolgung handelt - nicht notwendig voraus, dass die asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen vom Staat ausgehen. Auch Übergriffe von Privatpersonen können in den Schutzbereich des Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG fallen und einen Asylanspruch begründen, wenn der Staat für deren Handeln wie für eigenes verantwortlich ist. Wo der Staat von Dritten begangene Rechtsverletzungen tatenlos hinnimmt oder nur verbal missbilligt, ohne effektiv zum Schutz der Betroffenen einzuschreiten, obwohl ihm die hierfür erforderlichen Machtmittel zur Verfügung stehen, sind ihm diese Rechtsverletzungen zuzurechnen (mittelbar staatliche Verfolgung). BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143; Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urteile vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367, 372, und vom 19. Mai 1992 - 9 C 21.91 -; Beschluss vom 24. März 1995 - 9 B 747.94 -; Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 462.93 -, NVwZ 1994, 1121. In Anwendung dieser Maßstäbe und unter Auswertung des zur Verfügung stehenden Erkenntnismaterials geht der Senat davon aus, dass ihren Glauben praktizierende Yeziden jedenfalls in ihren angestammten Siedlungsgebieten in der Türkei einer mittelbar staatlichen Gruppenverfolgung wegen ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt sind. Diese Einschätzung beruht auf der Annahme, dass Yeziden mit erkennbarer religiöser Bindung in der Südosttürkei wegen ihrer Religionszugehörigkeit in einem Klima allgemeiner religiöser und gesellschaftlicher Verachtung leben und einer Vielzahl von Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind, die in Relation zu der Anzahl der noch in ihren Siedlungsgebieten verbliebenen Yeziden für jedes Mitglied dieser Bevölkerungsgruppe die Gefahr begründen, jederzeit zum Ziel und Opfer von religiös motivierten Rechtsverletzungen werden zu können, ohne dass der türkische Staat bereit wäre, die ihm zur Verfügung stehenden Machtmittel zum Schutz der Yeziden einzusetzen. Die Lage der Yeziden im Südosten der Türkei wird durch den auf sie von Seiten der muslimischen Bevölkerungsmehrheit ausgeübten, an Jahrhunderte zurückreichende Verhaltensweisen anknüpfenden extremen Vertreibungsdruck gekennzeichnet. Yeziden waren seit jeher in ihren angestammten Siedlungsgebieten nur in fest gefügten und weitgehend von der andersgläubigen Umgebung abgewandten Dorfgemeinschaften als religiös geprägte Gruppe überlebensfähig. Eine Vielzahl von mit häufig unerbittlicher Härte durchgeführten Übergriffen - von Eigentumsverletzungen, entschädigungsloser Landwegnahme und Viehdiebstahl bis hin zur Entführung, Vergewaltigung oder Zwangsverheiratung yezidischer Frauen sowie der Misshandlung und Tötung von Yeziden - führte jedoch bis in die jüngste Gegenwart dazu, dass die yezidischen Dorfgemeinschaften im Laufe weniger Jahrzehnte fast vollständig ausgelöscht wurden; diese Entwicklung ist durch zahlreiche Sachverständige und Institutionen für den Zeitraum bis in die Mitte der neunziger Jahre ausserordentlich gut dokumentiert. Wießner, Auskunft an das VG Stade vom 22. Februar 1982; ähnlich schon Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Ansbach vom 13. September 1979; Roth, Gutachten vom 17. Oktober 1982; Sternberg-Spohr, Gutachten vom 10. Februar 1988; Prieß, Reisebericht Mai 1989; Wießner, Aussagen bei dem VG Bremen vom 14. Juni 1989, bei dem Bayer. VGH vom 2. Mai 1991 und bei dem OVG NRW vom 10. Juli 1991; Referate Sternberg-Spohr und Reese bei terre des hommes AG Weiden, Arbeitskreis Asyl, Seminar am 1. Juli 1989; Schnoor, Reiseberichte für Mai 1989 vom 1. und 15. August 1989; Oehring, Gutachten für VG Hannover vom 15. März 1990; Taylan an OVG Hamburg vom 5. September 1993; Wießner an OVG Hamburg vom 6. September 1993; Gesellschaft für bedrohte Völker an OVG Hamburg vom 9. Dezember 1993; Auswärtiges Amt, Auskunft an OVG Hamburg vom 28. Dezember 1993; amnesty international, Bericht vom 17. November 1994; Kaya, Gutachten für das VG Braunschweig vom 28. Mai 1995. Vgl. auch Evangelische Kirche in Deutschland, Die Yeziden, eine Arbeitshilfe, 1992, S. 18, wonach die traditionellen Besuchsreisen der Geistlichen unter Mitführung der "Sindchaqs" (Darstellung des Melek Taus als Kultfigur) nicht mehr möglich sind, ebenso schon Müller, Kulturhistorische Studien zur Genese pseudo-islamischer Sektengebilde in Vorderasien, 1967, S. 191. Der wesentliche Grund für die den Yeziden zugefügten Gewalttaten ist in der Haltung der muslimischen Bevölkerungsmehrheit dem yezidischen Glauben gegenüber zu sehen. Ohne dass den muslimischen Gläubigen Einzelheiten zum Inhalt der yezidischen Religion - etwa der Anspruch der Yeziden, Monotheisten zu sein - bekannt wären, unterliegen Yeziden schon deshalb dem Hass und der Verachtung, weil sie in den Augen der Muslime durch ihre Verehrung des Melek Taus die Einzigartigkeit Gottes leugnen und damit die Todsünde der "Hinzugesellung" begehen, die sie außerhalb des islamischen Duldungsgebots stellt. Die etwa dem Christentum oder dem Judentum als geduldeten Buchreligionen grundsätzlich eingeräumte Möglichkeit, den Glauben öffentlich, wenn auch unter der Aufsicht des Islam, zu praktizieren, steht ihnen daher nicht offen; vielmehr unterliegen sie dem Gesetz des Heiligen Krieges, das ihre Tötung nach einmaligem erfolglosem Bekehrungsversuch zumindest billigt. Zahlreiche - oft falsch verstandene - Besonderheiten des yezidischen Glaubens verstärken das von islamischer Seite als gerechtfertigt eingestufte Bestreben, die Anhänger des yezidischen Glaubens zu vertreiben oder zu vernichten. Dass die Vertreibung der Yeziden zu einem wirtschaftlich-politischen Machtzuwachs bei den türkischen Großgrundbesitzern geführt hat, ist vor diesem Hintergrund als eine von diesen begrüßte und ausgenutzte Folge, nicht aber als Ursache der gegen die Yeziden geführten Angriffe anzusehen. Zur religiösen Motivation der Verfolgungsmaßnahmen Wießner, Gutachten für das VG Stade vom 22. Februar 1982; ders., "... in das tötende Licht einer fremden Welt gewandert", Geschichte und Religion der Yezidi, in: Schneider (Hrsg.), Die kurdischen Yezidi. Ein Volk auf dem Weg in den Untergang, S. 49ff.; ders., Yezidi in ihrer türkischen Heimatregion, Referat auf dem Kongress "Glaubensflüchtlinge aus der Türkei", veranstaltet von der Gesellschaft für bedrohte Völker und den Diakonischen Werken der Landeskirchen Hannover, Oldenburg und Westfalen, 10. November 1989, S. 44ff. (48). Zur Einstufung des Yezidentums als monotheistisch etwa Baris, Gutachten vom 13. Oktober 1998, S. 7; Evangelische Kirche in Deutschland, Die Yeziden, eine Arbeitshilfe, 1992, S. 7; Kizilhan, Die Yeziden, 1997 S. 17; Düchting, Stirbt der Engel Pfau?, 1992, S. 128. Zwar waren die Yeziden in den letzten Jahrzehnten nicht das Ziel pogromartiger Massenausschreitungen, doch dürfte der Grund hierfür eher in der Siedlungsstruktur dieser Glaubensgemeinschaft - sie besiedelt bzw. besiedelte schwer zugängliche ländliche Gebiete in einzelnen, meist kleineren Dörfern - zu finden sein als in der etwa mangelnden Bereitschaft der Bevölkerungsmehrheit, dem Hass und der Verachtung gegenüber den Yeziden auch durch kollektive Gewaltmaßnahmen Ausdruck zu verleihen. Die Vielzahl, Häufigkeit und Dichte der von der muslimischen Bevölkerungsmehrheit unternommenen Angriffe auf glaubensgeprägte Yeziden begründet für jeden Angehörigen dieser Bevölkerungsgruppe angesichts ihrer geringen zahlenmäßigen Stärke die reale Gefahr, jederzeit selbst zum Opfer vergleichbarer Rechtsverletzungen werden zu können. Für die Jahre um 1982 schwankten Schätzungen zur Anzahl der Yeziden - bezogen auf ihre traditionellen Siedlungsgebiete in der Türkei - noch zwischen 2.000 und höchstens 8.000 bis 10.000 Personen. Demgegenüber ergibt sich aus dem vorliegenden Erkenntnismaterial - auch wenn die zahlenmäßige Erfassung der yezidischen Bevölkerung mit großen Unsicherheiten belastet sein mag - für den entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ein Rückgang auf allenfalls noch wenige Hundert Personen. Die meisten, wenn nicht alle früher nur von Yeziden bewohnten Ortschaften sind entweder vollständig von Yeziden verlassen, oder die (erkennbar glaubensgebundenen) Yeziden bilden eine verschwindende, im Wesentlichen aus einzelnen älteren Menschen bestehende Minderheit, die nach den Vorstellungen des yezidischen Glaubens keine lebendige Gemeinde mehr bilden können. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10. August 1978: weniger als 14.700; Benzing, Auskunft an den Hess. VGH vom 19. Oktober 82: etwa 2000 (Schätzung von 1962); Roth, Gutachten vom 17. Oktober 82: 1979 noch 37 Dörfer, 82 noch 3-4; Wießner, Auskunft an das VG Stade vom 22. Februar 1982, auch zur religiösen Wurzel der Lebens- und Siedlungsformen der Yeziden; Auskunft an das VG Gießen vom 6. März 1992 ("keine lebensfähigen Yezidendörfer mehr im Raum Besiri"); Auskunft an OVG Hamburg vom 6. September 1993; Auskunft an Hess. VGH vom 15. Juli 1996: "Das Yezidentum in der Osttürkei ist praktisch tot"; EKD - Kirchenamt -, Die Yeziden, eine Arbeitshilfe (März 1992), S. 4: einige Hundert gegenüber etwa 8.000 im Jahre 1987; Kehl-Bodrogi, Gutachten vom 7. Dezember 1993; Düchting, Stirbt der Engel Pfau? Geschichte, Religion und Zukunft der Yezidi-Kurden, November 1992, S. 106 bis 110; Denge Ezidiyan, Yeziden in ihrer Heimat, http://www.yezidi.org, 1998: auf 150 reduziert; Lerch in FAZ vom 1. Februar 2000 und Gesellschaft für bedrohte Völker, Kurdische Yeziden, Verfolgung in der Heimat - neue Herausforderungen im Exil, 5. Aufl. Januar 2000: wenige Hundert, im Wesentlichen alte Leute; differenzierend zwischen Südosttürkei (nur wenige, vor allem alte Yeziden) und dem Rest des Landes (einige Tausend): Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 22. Juni 2000, S. 17. Diese Entwicklung, die nachhaltig vor Augen führt, dass die von der muslimischen Bevölkerungsmehrheit getragenen asylrelevanten Rechtsverletzungen gegen die Yeziden ihr Ziel so gut wie vollständig erreicht haben, setzt sich bis in die unmittelbare Gegenwart fort. Im Hinblick auf die extrem zurückgegangene Zahl der noch in ihrer Heimat verbliebenen Yeziden ist allerdings festzustellen, dass der Nachweis konkreter Vertreibungsmaßnahmen nicht mehr in demselben Umfang möglich ist wie für den Zeitraum, in dem jene Maßnahmen noch gegen intakte yezidische Siedlungen gerichtet waren, um deren Bevölkerung zu vertreiben. Vgl. für die Zeit seit 1996: Denge Ezidiyan, Drei Kreuze im Pass bedeutet Yezide, http://www.yezidi.org, 1996; Kizilhan (Hrsg.), Die Yeziden, 1997, S. 13ff., 56, 156ff. und passim; Wießner, Auskunft an das VG Chemnitz vom 30. Juni 1997 ("Yeziden gelten bei den Muslimen als Abschaum"); Baris, Gutachten vom 13. Oktober 1998, S. 12ff.; Gesellschaft für bedrohte Völker, Kurdische Yeziden, Verfolgung in der Heimat - neue Herausforderungen im Exil, 5. Aufl. Januar 2000. Dennoch ist nach Einschätzung des Senats, die von der obergerichtlichen Rechtsprechung aller mit Asylbegehren von Yeziden aus der Türkei befassten Gerichte geteilt wird, auf der Grundlage einer wertenden Betrachtung der feststellbaren Übergriffe weiter die Prognose gerechtfertigt, dass glaubensgebundene Yeziden bei einer Rückkehr in ihre Siedlungsgebiete auch heute noch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müssen, jederzeit zum Opfer neuerlicher Übergriffe werden zu können. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2000 - 8 A 387/97.A -; Beschluss vom 27. August 1998 - 25 A 2679/98.A -; Urteil vom 27. Januar 1993 - 25 A 10241/88 - (unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom 13. November 1991 - 18a A 10259/85 -, S. 24-50); OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Mai 1997 - 11 L 6286/91 -; Urteil vom 24. September 1998 - 11 L 6819/96 -; Urteil vom 16. Februar 1999 - 11 L 2563/96 -; Urteil vom 28. Januar 1999 - 11 L 2261/98 - (insbes. LS 4: "Die fluchtbegründenden Umstände haben sich weiter verschlechtert"); Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. September 1996 - 12 UE 3033/95 -; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 13. April 1994 - Bf V 3/88 -; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 19. Oktober 1993 - 2 BA 35/91 -; Beschluss vom 11. September 1997 - 2 B 149/97 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11. Oktober 1993 - 11 B 90.31837 -, DVBl 1994, S. 545. Dies gilt schon deshalb, weil die Auflösung der rein yezidischen Dörfer, aber auch die fast vollständige Gewichtsverschiebung in gemischt yezidisch-muslimischen Ortschaften hin zu einer jetzt weit überwiegenden muslimischen Mehrheit dazu geführt haben, dass die Yeziden in ihrer Heimat keinerlei Schutz mehr im Zusammenhalt intakter Gemeinschaften finden können, wenn sie als Einzelpersonen oder in kleinen Gruppen dort um ihr Überleben kämpfen müssten. Die Annahme fortbestehender beachtlicher Verfolgungswahrscheinlichkeit ist - unabhängig von dem zuvor genannten Gesichtspunkt - aber auch deshalb gerechtfertigt, weil die Bedingungen, unter denen es zu der Vertreibung der Yeziden gekommen ist, sich nicht nur erhalten, sondern nach Einschätzung des Senats sogar verschlechtert haben. Der Hass und die tiefe Verachtung der Muslime gegenüber Yeziden bestehen fort und dürften mit einem weiteren Erstarken islamistischer Tendenzen in der Türkei eher noch weiter zu- als abnehmen. Außerdem finden sich diejenigen Teile der Bevölkerung, die von der Vertreibung der Yeziden profitiert haben, nunmehr in der Situation, die hinzugewonnen wirtschaftlichen und politischen Vorteile gegen jeden drohenden Anspruch auf Rückgabe oder Wiedergutmachung verteidigen zu müssen, so schon Auswärtiges Amt, Auskunft an OVG Hamburg vom 28. Dezember 1993 S. 4f.; zur "Re-Islamisierung" der Türkei Steinbach, Die Türkei im 20.Jahrhundert. Schwieriger Partner Europas, Lübbe Verlag 1996, S. 328ff.; Rumpf, Laizismus, Fundamentalismus und Religionsfreiheit in der Türkei, in: Verfassung, Recht und Praxis, VRÜ 1999, 164ff. Auch dies wird den Druck auf die wenigen noch in ihren traditionellen Siedlungsgebieten lebenden und würde den Druck auf dorthin zurückkehrende Yeziden weiter verstärken. Die Verfolgung der Yeziden in der Südosttürkei stellt sich als mittelbar staatliche Verfolgung dar. Zwar berichten einzelne Quellen auch von staatlich initiierten Maßnahmen, die den Druck auf die betroffene Gruppe verstärken. Etwa Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 18. August 1989 S. 4; Düchting, Stirbt der Engel Pfau? Geschichte, Religion und Zukunft der Yezidi-Kurden, 1992, S. 224ff.; Ates, ebenda, S. 276ff. Insgesamt aber tragen die den Yeziden zugefügten Rechtsverletzungen das Gepräge einer organisierten Vertreibung, die von der in ihrem Hass auf die Betroffenen einigen Bevölkerungsmehrheit ausgeht und von einem schutzfähigen, aber nicht schutzbereiten Staat geduldet wird. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 16. November 1993, S. 2f.; ähnlich Ergänzung zum Lagebericht vom 22. August 1994; Roth, Gutachten zur Verfolgung der Yeziden in der Türkei vom 17. Oktober 1982; Taylan, Auskunft an VG Hamburg vom 24. Oktober 82; "Hirsch-Bericht" vom 26. April 1984, S. 17; Düchting und Ates, Stirbt der Engel Pfau? 1992, S. 181ff., 271ff.; ebenso ausnahmslos die oben zitierte Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe. Dass der türkische Staat derzeit in der Lage wäre, Übergriffe gegen die Yeziden auch in entlegenen Teilen seines Staatsgebiets effektiv zu unterbinden, unterliegt dabei angesichts der Wirkungen, die bei seinem Vorgehen gegen Kämpfer und Sympathisanten der PKK oder anderer als separatistisch eingestufter Bewegungen, aber auch gegen radikal islamistische Kräfte erzielt werden, keinem vernünftigen Zweifel. Dazu OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1296/96.A -, Rz 45ff., 134ff. und passim; anders noch für die Zeit vor der flächendeckenden Errichtung von Polizeistützpunkten: Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 23. August 1979 an VG Ansbach (zur Einrichtung von Polizeistützpunkten auch Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 15. November 1989, S. 7); vgl. demgegenüber schon Garrer, Reese, Reisebericht vom 18. Februar 1988. 1.2. Den von mittelbar staatlicher Gruppenverfolgung bedrohten glaubensgebundenen (praktizierenden) Yeziden ist ein Ausweichen innerhalb der Türkei nicht zumutbar. Der Senat lässt offen, ob die den glaubensgebundenen Yeziden in der Türkei drohende Gruppenverfolgung noch als regionale oder - im Hinblick darauf, dass sie nicht vom türkischen Staat, sondern von der muslimischen Bevölkerungsmehrheit ausgeht - schon als landesweite Gruppenverfolgung einzustufen ist, weil die Erkenntnisgrundlage zu schmal ist, diese Frage zuverlässig zu beantworten. Der Asylanspruch praktizierender Yeziden kann jedenfalls - geht man von einer nur regionalen Gruppenverfolgung aus - nicht mit dem Argument verneint werden, es bestehe außerhalb ihrer traditionellen Siedlungsgebiete - etwa in den Großstädten der westlichen Türkei - die Möglichkeit, Schutz vor Verfolgung zu finden (inländische Fluchtalternative). Da die Feststellung, dass eine solche inländische Fluchtalternative nicht besteht, aufgrund des vorliegenden Erkenntnismaterials mit hoher Sicherheit getroffen werden kann, kann auch offen bleiben, ob ein Asylbewerber die Türkei vorverfolgt - nach dem Einsetzen der Gruppenverfolgung - oder unverfolgt - etwa bei einer Ausreise vor diesem Zeitpunkt - verlassen hat. Denn selbst in dem letztgenannten Fall kann zum einen für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das Fortbestehen der Gruppenverfolgungsgefahr (oben 1.1.) und das Fehlen einer inländischen Fluchtalternative mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen und zudem ausgeschlossen werden, dass bei Beginn der Verfolgung eine inländische Fluchtalternative bestanden hat. Die Frage eines Vergleichs der wirtschaftlichen Lebensbedingungen am Ort einer denkbaren inländischen Fluchtalternative mit denjenigen am Herkunftsort des Asylbewerbers stellt sich in diesem Zusammenhang nicht, weil die den Yeziden in den Städten der westlichen Türkei drohende wirtschaftliche Existenznot jedenfalls verfolgungsbedingt ist. Dazu und zu dem zuvor angesprochenen Problem einer erst nach der Flucht des Asylbewerbers einsetzenden regionalen Gruppenverfolgung: BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204ff. Wer von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann. Eine derartige inländische Fluchtalternative setzt voraus, dass der Asylsuchende in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (342 ff.); st. Rspr. des BVerwG; vgl. etwa Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204 (207 f., 211 f.); Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 17.98 -, NVwZ 1999, 544 ff. Eine derartige inländische Fluchtalternative steht glaubensgebundenen (praktizierenden) Yeziden in der Türkei weder derzeit zur Verfügung noch ist angesichts der Besonderheiten der religiös motivierten mittelbaren Gruppenverfolgung anzunehmen, dass sie mit Einsetzen der Gruppenverfolgung in irgend einem Landesteil der Türkei eröffnet war. Die Möglichkeit, unbehelligt und mit Aussicht auf zumindest minimale wirtschaftliche Sicherheit außerhalb der yezidischen Siedlungsgebiete leben zu können, besteht nur für solche Yeziden, die ihren Glauben vollständig verbergen und im Alltag ein Leben wie ein Anhänger des muslimischen Glaubens führen. Die Gründe für diese Annahmen, die von der obergerichtlichen Rechtsprechung einhellig geteilt werden, OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 1999 - 11 L 2563/96 -; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 13. April 1994 - Bf V 3/88 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11. Oktober 1993 - 11 B 90.31837 -, DVBl 1994, S. 545; OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 1993 - 25 A 10241/88 -; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 11. September 1997 - 2 B 149/97 - (inländische Fluchtalternative liegt ausnahmsweise vor, wenn ein Yezide sich fast zehn Jahre lang dort unbehelligt aufgehalten hat), sind vor allem in dem Umstand zu suchen, dass es glaubensgebundenen Yeziden auf Dauer nicht möglich ist, ihre Religionszugehörigkeit ohne Verlust der religiösen Identität so vollständig zu verbergen, dass sie in einer muslimisch geprägten Umgebung ihren Glauben unerkannt zumindest im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich ausüben können. Denn die Religionsausübung findet in einer islamisch geprägten Gesellschaft öffentlich, täglich, kollektiv und damit unter einer gewissen sozialen Kontrolle auch im nachbarschaftlichen Bereich statt, so dass jeder, der sich gemeinsamen Gebeten am Arbeitsplatz oder gemeinschaftlichen Moscheebesuchen nicht anschließt, unweigerlich auffallen muss. Unter diesen Bedingungen und vor dem Hintergrund der von Hass und Verachtung geprägten Haltung vieler Muslime gegenüber der yezidischen Religion ist nicht vorstellbar, dass ein Yezide außerhalb des Schutzes, den ihm geschlossene Yezidendörfer in den yezidischen Siedlungsgebieten bieten, leben kann, ohne massiven, asylrelevanten Anfeindungen ausgesetzt zu sein. Er würde eine abhängige Beschäftigung gar nicht erst finden oder mit Bekanntwerden seiner Religionszugehörigkeit wieder verlieren, hätte als selbständig Tätiger nicht die Möglichkeit, einen breiten Kundenkreis anzusprechen und würde sich auch bei bloß passivem Verhalten im Hinblick auf die Erfordernisse des religösen Lebens nach muslimischer Vorstellung dem Vorwurf aussetzen, den islamischen Glauben zu ignorieren oder gar zu verachten. Die sich ihm gegenüber in einer solchen Situation aufbauende negativ- aggressive Haltung seiner muslimischen Umgebung könnte jederzeit in offene Feindseligkeit umschlagen und zu asylrelevanten Angriffen führen. Berner, Aussage bei dem VG Stade am 1. September 82; Wießner, Auskunft an VG Stade vom 22. Februar 82; Aussage bei dem VG Bremen am 11. Juni 1986; Benzing, Auskunft an Hess. VGH vom 19. Oktober 82; Roth, Gutachten vom 17. Oktober 1982; Sternberg-Spohr, Gutachten vom 10. Februar 1988, S. 81ff.; Deutsches Orient-Institut, Auskunft an OVG Hamburg vom 3. September 1993; amnesty international, Auskunft an VG Stuttgart vom 1. Oktober 1993 und Bericht vom 17. November 1994; Gesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft an OVG Hamburg vom 9. Dezember 1993; Evangelische Kirche in Deutschland, Die Situation in der Türkei für die christlichen und yezidischen Minderheiten, 28. April 1994; Wießner, Auskunft an VG Chemnitz vom 30. Juni 1997 (keine Friedhöfe in den westtürkischen Städten). Das Fehlen einer inländischen Fluchtalternative lässt sich aufgrund dieser Erkenntnisse sowohl für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als auch für jenen früheren Zeitpunkt - unabhängig von seiner genauen Datierung - feststellen, zu dem das Vorliegen einer Situation der Gruppenverfolgung erstmalig angenommen werden kann; es wird auch nicht mehr bestritten. So ist die früher gelegentlich vorgetragene Behauptung, eine große Anzahl (praktizierender) Yeziden lebe unbehelligt in Istanbul, inzwischen als widerlegt anzusehen. Vgl. zunächst: Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Bremen vom 18. April 1986, an VG Koblenz vom 28. Oktober 1988, Deutsche Botschaft Ankara, Mitteilung vom 13. Juni 1989; sodann: Auswärtiges Amt, Auskunft an OVG Rheinland-Pfalz vom 23. August 1989, und schließlich: Schnoor, Rede bei einer Veranstaltung des Bielefelder Flüchtlingsrats am 23. Oktober 1989; Geismar, Nach dem Glaubenskampf der Gutachterkrieg, pogrom 151 (Januar / Februar 1990); S. 44f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an OVG NRW vom 20. März 1990; Auskunft an OVG Bremen vom 3. November 1992 (kein yezidischer Friedhof in Istanbul); Amir Muawiya ben Ismail al-Yazidi, Aussage vor dem OVG Saarland vom 6. Januar 1992. Vgl. aber inzwischen wieder: Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 22. Juni 2000, S. 17 (einige Tausend Yeziden "dürften in anderen Teilen der Türkei unbehelligt leben, teils offen als Yeziden"). Das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative lässt sich auch nicht mit der Überlegung annehmen, es sei Yeziden nach ihrem eigenen religiösen Selbstverständnis erlaubt, ihren Glauben weitgehend zu verbergen, so dass es ihnen zuzumuten sei, öffentliches Gebet oder die öffentlich bemerkbare Durchführung liturgischen Fastens oder religiöser Feierlichkeiten zu unterlassen und sich ihrer muslimischen Umgebung weitgehend anzupassen. Zwar dürfen Yeziden ihre religiöse Identität nach außen verbergen - "taqiye" -, und diese Möglichkeit ist in den vergangenen Jahrhunderten häufig extensiv genutzt worden. Nach dem für den Senat maßgeblichen derzeitigen Verständnis des Instituts der taqiye im yezidischen Glauben wird diese Möglichkeit jedoch zunehmend enger ausgelegt, weil mit einem zu weit gehenden Verbergen des eigenen Glaubens und der damit verbundenen vollständigen Anpassung an die äußerlichen Verhaltensweisen des die Umgebung dominierenden Glaubens die Gefahr verbunden ist, dass die den Gläubigen ohnehin nur eingeschränkt vermittelten Glaubensinhalte vollständig verloren gehen könnten. Nach den historischen Erfahrungen der Yeziden ist die mit dem Institut der taqiye gerechtfertigte äußere Angleichung an die Gepflogenheiten islamischer Gläubiger nur der erste Schritt zu einer vollständigen Konversion zum Islam, insbesondere wenn sie außerhalb der vormals existierenden geschlossenen Siedlungsgebiete der Yeziden praktiziert wird. Deshalb werden die Grenzen der taqiye inzwischen stärker betont: Danach ist es nicht zulässig, die Grenze der Verleugnung des yezidischen Glaubens zu überschreiten, etwa durch das Mitsprechen des islamischen Glaubensbekenntnisses, als dessen wesentlicher Teil die 112. Sure des Koran gilt. Da jedoch das Zusammenleben eines seine Glaubensidentität verbergenden Yeziden mit Muslimen früher oder später unausweichlich dazu führt, gerade diesen Teil des Korans gemeinsam zu rezitieren, müsste der Yezide eine Grenze überschreiten, die zu überschreiten ihm sein Glaube verbietet; dies ist ihm rechtlich nicht zuzumuten. Zum Institut der taqiye: Sternberg- Spohr, Gutachten zur Situation der Yeziden in der Türkei vom 10. Februar 1988, S. 6 - 13; Müller, Kulturhistorische Studien zur Genese pseudo-islamischer Sektengebilde in Vorderasien, 1967, S. 204; Evangelische Kirche in Deutschland, Die Yeziden, eine Arbeitshilfe, März 1992, S. 10; Düchting, Ates, Stirbt der Engel Pfau? 1992, S. 123ff.; Emir Muawiya ben Ismail al-Yazidi, Zarathustra zu uns sprach, 1990, S. 14, 32ff. Die 112. Sure des Koran ist die nach der Eröffnungssure am häufigsten zitierte Sure des Koran, vgl. Schimmel, Anm. 34 zu Sure 112, S. 595 in: Der Koran, übersetzt von Max Henning, Reclam Verlag 1960; ebenso Henning, Einleitung S. 14 zu der erwähnten Ausgabe des Koran (112. Sure spielt "in Theologie und Mystik, in Volksglauben ... sowie in der Polemik eine kaum zu überschätzende Rolle"). 1.3. Von der Gefahr politischer Verfolgung sind nur glaubensgebundene (praktizierende) Yeziden betroffen. Deshalb bedarf es in jedem Einzelfall der positiven Feststellung, dass der Asylbewerber Yezide ist (dazu 1.3.1.) und seinen Glauben praktiziert (unten 1.3.2.). Für den Kläger können diese Feststellungen getroffen werden (unten 1.3.3.). 1.3.1. Yezide ist nach den für den Senat maßgeblichen Regeln des yezidischen Glaubens nur, wer diese Religionszugehörigkeit durch Abstammung von yezidischen Eltern erworben und nicht durch unwiderrufliche Abwendung von diesem Glauben verloren hat. Der wichtigste Fall einer unwiderruflichen Abwendung vom Yezidentum ist die Heirat mit einem nicht der yezidischen Religion angehörenden Partner. Über diese grundlegenden Aussagen besteht im Yezidentum nach wie vor fast vollständige Einigkeit; sie wird mit dem Mythos der Herkunft der Yeziden als eines auserwählten Volkes allein von Adam theologisch begründet und führt dazu, dass die Konversion eines Nicht- Yeziden - auch eines früheren Yeziden, der seine Glaubenszugehörigkeit aufgegeben hat - zum Yezidentum streng abgelehnt wird. Der Versuch des Amir Muawiya ben Ismail al- Yazidi, die Konversion als zulässig anzusehen, um das Überleben des yezidischen Volkes auch unter den Bedingungen der Diaspora zu erleichtern, hat sich bisher nicht durchsetzen können. Amir Muawiya ben Ismail al-Yazidi, Zarathustra zu uns sprach, deutsche Fassung November 1990, S. 64; dazu Düchting, Ates, Stirbt der Engel Pfau? Geschichte, Religion und Zukunft der Yezidi-Kurden, 1992, S. 148, 177ff.; ebenso Evangelische Kirche in Deutschland, Die Yeziden, 1992 S. 19; Wießner, Auskünfte an VG Schleswig vom 12. Februar 1992 und an OVG NRW vom 13. Dezember 1993; Kizilhan, Die Yeziden, 1997, S. 72ff., 117 (Regel 5 der "Sad u Haq"); zur Kritik an der Person und Praxis des Muawiya ben Isamail und seines Sohnes vgl. nur Wießner, Auskunft an VG Kassel vom 23. Februar 1998; Auswärtiges Amt, Bericht vom 17. Januar 1995; Unterstützerkreis für yezidische Flüchtlinge, Auskunft vom 27. Januar 1992; Prieß, Auskunft an VG Schleswig vom 18. Januar 1992. Die Feststellung, ob ein Asylbewerber Yezide ist, knüpft demnach an die Zugehörigkeit beider Eltern zu dieser Religion an. Wichtigstes Indiz hierfür ist die Herkunft der Familie - dies betrifft den Asylbewerber selbst, wenn er noch in der Türkei geboren ist, die Generationen seiner Eltern bzw. Vorfahren, wenn er in Deutschland oder einem anderen Exilland, beispielsweise Syrien, geboren ist - aus einem yezidisch besiedelten Ort, weil die Yeziden in rein yezidischen Siedlungen lebten, um ihre Religionspraxis Andersgläubigen nicht offenbaren zu müssen und weil die yezidische Religion in hohem Maße auf ein Zusammenleben in engen gesellschaftlichen Verbänden angewiesen ist. Welche Ortschaften als rein yezidisch einzustufen sind bzw. waren, lässt sich in aller Regel anhand der Unterlagen ermitteln, die als Ergebnis von Feldforschungen in den Siedlungsgebieten der Yeziden erstellt worden sind. Allerdings dürfte der Umkehrschluss, dass Yezide nicht sein kann, wer nicht aus einem rein yezidischen Ort stammt, schon deshalb nicht zulässig sein, weil es auch gemischt yezidisch-muslimische Ortschaften gab bzw. gibt. Auch sind Fehler oder Unvollständigkeiten in der Erfassung der rein yezidischen Dörfer nach Einschätzung des Senats nicht gänzlich auszuschließen, und es muss berücksichtigt werden, dass während der Zeit der starken Abwanderung von Yeziden die Ortschaften teilweise durch nachrückende Muslime besiedelt wurden oder dass Yeziden zunächst in größeren - nicht rein yezidischen - Ortschaften wie Viransehir Schutz suchten, bevor sie die Türkei verließen. Zu diesem Fragenkreis vor allem Wießner, Auskünfte an VG Kassel vom 12. Februar 1992; an VGH Kassel vom 15. Juli 1996; an VG Karlsruhe vom 30. Juni 1997; Sternberg-Spohr, Bestandsaufnahme vom 16. März 1993 in der Fassung der Aktualisierung vom 31. Oktober 1993; Andrews, Auskunft an VG Hannover vom 14. September 1995 unter Hinweis auf weitere Literatur; Baris, Auskunft an VG Lüneburg vom 13. Oktober 1998; Gesellschaft für bedrohte Völker (Prieß), Auskunft an Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Juli 1999. Ein meist nur unzuverlässiges Indiz für die Zugehörigkeit zum yezidischen Glauben stellen demgegenüber die von Geistlichen ausgestellten Bescheinigungen dar, die in zahlreichen Asylverfahren vorgelegt werden. Die Kompetenz zur Ausstellung derartiger Bescheinigungen ist innerhalb der yezidischen Glaubensgemeinschaft in Deutschland stark umstritten. Die Auseinandersetzung darüber wird von gegenseitigen Vorwürfen geprägt; derzeit kann eine von allen oder doch den meisten Yeziden akzeptierte und von den Adressaten als zuverlässig eingestufte Person oder Institution zur Ausstellung der Bescheinigungen nicht benannt werden. Deshalb kann der Nachweis der yezidischen Abstammung allein mit Hilfe einer solchen Bescheinigung nicht geführt werden; sie kann lediglich den Stellenwert eines - ggf. durch Vernehmung des Ausstellers zu verifizierenden - Indizes haben. Als zuverlässig werden in neuerer Zeit von einigen das Kulturforum der yezidischen Glaubensgemeinschaft in Oldenburg und das Eziden-Zentrum im Ausland (Hannover) angesehen; vgl. Gesellschaft für bedrohte Völker (Prieß), Auskunft an das OVG NRW vom 26. Juni 2000; Wießner, Auskunft an VG Ansbach vom 12. Februar 1996 (vermutlich zum Kulturforum, als "Oldenburger Verein" bezeichnet); zu diesem Problemkreis noch Religionszentrum der Yeziden / Zarathustra e.V., Bonn, Auskunft an VG Wiesbaden vom 1. März 1991 und an VG Wiesbaden vom 28. Oktober 1991; Auskunft vom 4. Januar 1992; Deniz, Aussage vor dem VG Minden am 1. Juli 1991; Cengil und Deniz, Auskunft vom 11. November 1991; Cengil, Auskunft an VG Ansbach vom 27. Februar 1992; Unterstützerkreis für yezidische Flüchtlinge Bremen, Auskunft an VG Stade vom 20. November 1991 und Auskunft vom 27. Januar 1992; Prieß, Auskunft an VG Schleswig vom 18. Januar 1992; Gesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft an VG Schleswig vom 6. Februar 1992; Wießner, Auskünfte an VG Schleswig und an VG Kassel, jeweils vom 12. Februar 1992; Auskunft an OVG NRW vom 13. Dezember 1993; an VG Kassel vom 5. Juli 1994; Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Frankfurt vom 2. August 1994 und Bericht vom 17. Januar 1995; Gesprächsvermerk VG Oldenburg vom 5. September 1994; anders nur Kaya, Auskunft an VG Ansbach vom 17. März 1996; zweifelhaft Grenzschutzdirektion Koblenz, Auskunft an Bundesamt vom 20. März 1996; Jesidische Religionsgemeinschaft in Gießen, Auskunft an VG Gießen vom 28. März 1996; Union der Zarathustischen Yeziden in Emmerich und Umgebung, Auskunft vom 26. Juni 1998. Ist die Abstammung eines Asylbewerbers von yezidischen Eltern zur Überzeugung des Gerichts festgestellt, so muss - falls Anlass dazu besteht - ergänzend geprüft werden, ob sich der Kläger vom yezidischen Glauben definitiv wieder abgewandt hat. Eindeutig lässt sich dies nach den bereits zitierten Erkenntnisquellen allerdings nur annehmen, wenn er durch Heirat mit einem nicht yezidischen Partner aus der Religionsgemeinschaft ausgeschieden ist. Welche anderen Verhaltensweisen zu einem eindeutigen und unwiderruflichen Ausschluss oder Austritt aus der Glaubensgemeinschaft führen, lässt sich demgegenüber den dem Senat zur Verfügung stehenden Materialien nicht entnehmen; in Frage käme etwa die Konversion zu einem anderen Glauben, insbesondere dem Islam, ohne dass indes ohne weiteres die Maßstäbe dafür, wann aus Sicht der Yeziden eine Konversion vorliegt und wann nur eine äußerliche Anpassung mit der Rechtfertigung der "taqiye", mit letzter Klarheit feststünden. Die Frage bedarf indes auch keiner weiteren Ermittlungen. Denn in sämtlichen Fällen, in denen das Verhalten eines Yeziden Anlass zu der Frage bietet, ob er seine Religionsgemeinschaft unwiderruflich verlassen hat, dürfte eine Asylanerkennung ausscheiden, weil nicht mehr festgestellt werden kann, dass der Asylbewerber seine Religion (noch) praktiziert (dazu 1.3.2.). Es ist nicht Sache des Senats als eines staatlichen Gerichts, die von Mitgliedern der Religionsgemeinschaft der Yeziden geäußerten Vorstellungen dazu, wann die Grenze der unwiderruflichen Abwendung vom Glauben überschritten ist, in verbindliche Regeln zu fassen; im Fall der Heirat mit einem nicht yezidischen Ehepartner sieht sich der Senat als zu der Feststellung einer solchen Regel berechtigt, weil diese von allen Vertretern der yezidischen Religion - mit der einzigen Ausnahme des Amir Muawiya ben Ismail al-Yazidi - übereinstimmend als Inbegriff ihrer Exklusivität gewertet wird. 1.3.2. Von politischer Verfolgung bedroht sind (gebürtige) Yeziden nur dann, wenn sie ihren Glauben praktizieren. Die Feststellung einer Glaubenspraxis stößt jedoch auf die Schwierigkeit, dass der yezidische Glaube zwar einerseits durch Orthopraxie und die Befolgung äußerlicher Verhaltensweisen geprägt wird, dass aber andererseits feststeht, dass es keinen einheitlichen Kanon von Glaubenssätzen und Verhaltensweisen gibt, der für alle Yeziden gleichermaßen verbindlich und damit ein sicheres Anzeichen für das Vorliegen einer religiösen Praxis wäre. Wießner, Stellungnahme vom 18. Dezember 1988; Auskunft an OVG Bremen vom 17. September 1993; Kreyenbroek, Yezidism, S. 17ff., 125, 136; Evangelische Kirche in Deutschland, Die Yeziden, 1992, S. 3, 6; Düchting, Ates, Stirbt der Engel Pfau?, 1992, S. 121ff.; Sternberg- Spohr, Gutachten vom 10. Februar 1988 S. 12f. Die Gründe hierfür sind zunächst in dem Umstand zu sehen, dass die yezidische Religion im Wesentlichen mündlich überliefert wird und schon deshalb eine größere inhaltliche Variationsbreite entstanden ist als es bei einer Buchreligion möglich wäre. Neben dem "Schwarzen Buch" und dem "Buch der Offenbarung" existiert zwar ein Konglomerat von Texten ("Qewls"), die aber den Gläubigen in aller Regel nicht bekannt sind und erst in jüngster Zeit erforscht werden: Kreyenbroek, Yezidism, Its Background, Oberservances and Textual Tradition, 1995, S. IXff., 10ff. und S. 170-326; vgl. auch Kizilhan, Die Yeziden S. 70f., 82ff., S. 140f. (Verbot der Schriftlichkeit bis vor 20 Jahren); Evangelische Kirche in Deutschland, Die Yeziden, März 1992, S. 7; Düchting, Ates, Stirbt der Engel Pfau?, 1992, S. 143. Hinzu kommt, dass die strenge Einteilung der Gläubigen in Kasten von Laien und Geistlichen - bei diesen wiederum in Kasten, deren Kenntnisstand hinsichtlich der thelogischen Inhalte höchst unterschiedlich ist - dazu geführt hat, dass es in aller Regel nur sehr wenige Personen in der Gesamtheit einer Generation gibt, die überhaupt Zugang zu umfassenden Kenntnissen haben, und dass diese Kenntnisse zudem meist nur an das erstgeborene Kind weitergegeben werden, weil nur dieses die erblichen geistlichen Ämter übernehmen darf. Auch hat es stets zahlreiche Machtstreitigkeiten innerhalb der yezidischen Gesellschaft gegeben mit der Folge, dass sich unterschiedliche Sichtweisen über Inhalt und Bedeutung von Glaubensinhalten herausgebildet haben. Schließlich hat die yezidische Gesellschaft in ihrer historischen Entwicklung bis in die Gegenwart durchweg in starker örtlicher Zersplitterung und in Anlehnung an verschiedene, sie schützende Stammes- oder Volksgruppen gelebt, so dass es zur Ausbildung von unterschiedlichen örtlichen Glaubenspraktiken gekommen ist. Die Annahme, glaubensgebundener (praktizierender) Yezide könne nur sein, wer über ein für alle Yeziden unterschiedslos und gleichermaßen gültiges Mindestwissen zu gleichsam katalogartig abfragbaren Glaubensinhalten in nennenswertem Umfang verfüge, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht verifizieren. Vgl. Evangelische Kirche in Deutschland, Die Yeziden, 1992, S. 6, 10, 12, 23; Kizilhan, Die Yeziden, 1997, S. 47, 58, 139f.; Düchting, Ates, Stirbt der Engel Pfau?, 1992, S. 125; Kreyenbroek, Yezidism, S. 17ff., 69; Müller, Kulturhistorische Studien zur Genese pseudo-islamischer Sektengebilde in Vorderasien, 1967, S. 167. Allen glaubensgebundenen Yeziden gemeinsam ist nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen lediglich das Wissen um Melek Taus - allerdings nicht notwendig unter dieser Bezeichnung - als für den yezidischen Glauben zentrales höheres Wesen sowie das Bewusstsein, in einer hierarchisch strukturierten und von engen persönlichen und funktionalen Verflechtungen zwischen Geistlichen verschiedener Kasten und Laien geprägten Gesellschaft einen unverrückbaren Platz innezuhaben. Diese beiden Elemente sind auch solchen Yeziden geläufig, die nur über wenige konkrete Kenntnisse im Übrigen verfügen; sie bilden unabhängig von der Kenntnis von Glaubenssätzen die Grundlage für das Yezidentum. Das Praktizieren des yezidischen Glaubens äußert sich - weit mehr als in der Befolgung bestimmter, für alle Yeziden gleicher Rituale - vor allem darin, engen Kontakt zu den jedem Yeziden aus religiösen Gründen zugeordneten Personen - Sheikh, Pir und möglicherweise auch "Bruder bzw. Schwester der Anderen Welt" - zu halten und auf diese Weise, durch Innehaben der jedem Gläubigen zugewiesenen Stelle in der Hierarchie der yezidischen Gesellschaft, die Bindung an die Religion zu äußern und zu halten. Wer über dieses Eingebundensein in eine religiöse Gemeinschaft und seinen Platz in diesem System keine Auskunft erteilen kann, begründet erhebliche, im Regelfall nicht überwindliche Zweifel an seiner Behauptung, den yezidischen Glauben zu praktizieren. Sternberg-Spohr, Gutachten 10. Februar 1988, S. 12f.; Kreyenbroek, Yezidism, S. 125, 135, 17ff.; Düchting, Ates, Stirbt der Engel Pfau?, S. 269, vgl. auch S. 111 und 125; Wießner, Auskunft an VG Braunschweig vom 5. Dezember 1983; ders., "in das tötende Licht einer fremden Welt gewandert", in: Schneider (Hrsg.), Die kurdischen Yezidi, 1984, S. 31 (40ff.); vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Januar 1994 - 11 L 4444/93 - und OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 1996 - 25 A 2348/96.A -: Wer den Namen des Satans ausspricht, ist nicht praktizierender Yezide. Welche weiteren konkreten Kenntnisse über yezidische Glaubensinhalte ein Yezide haben muss, um als praktizierender Gläubiger angesehen werden zu können, lässt sich demgegenüber nicht mit dem Anspruch allgemeiner Verbindlichkeit für alle Yeziden bezeichnen. Zwar würde das gänzliche oder weit gehende Fehlen jeglicher weiter gehender Kenntnisse Zweifel an der religiösen Bindung und Praxis des Asylbewerbers begründen. Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. September 1996 - 12 UE 3033/95 - ESVGH 47, 78: Der Asylbewerber muss von sich aus umfassend und substantiiert auch zur Frage der Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft vortragen. Dennoch lässt sich aus einzelnen "falschen" Antworten nicht mit Verlässlichkeit die Schlussfolgerung ableiten, der Asylbewerber habe den Nachweis seiner praktizierten Religionszugehörigkeit verfehlt, weil ein für alle Yeziden verbindlicher Kanon von Glaubensinhalten - über die beiden als allgemein gültig bezeichneten Elemente hinaus - nicht formuliert werden kann. So lässt sich beispielsweise den vorliegenden Erkenntnismitteln entnehmen, dass innerhalb der yezidischen Glaubensgemeinschaft nicht einmal Einigkeit über die Rolle des von vielen als Religionsstifter bezeichneten Sheikh Adi besteht, ebenso wenig über die Bezeichnung der Engel - sei es als Gestalten der Mythologie oder als menschliche Reinkarnationen mythischer Wesen -, über die Frage, ob die yezidische Religion auf einer Seelenwanderungslehre beruhe oder (stattdessen oder zusätzlich) die Konzepte von Hölle und Paradies kenne. Auch die Rolle des Zarathustra wie überhaupt der Einfluss zahlreicher anderer religiöser Strömungen wird unterschiedlich gesehen, und selbst das Konzept - bis hin zur genauen Bezeichnung - des Melek Taus ist uneinheitlich, widersprüchlich und wird von vielen Laien - abgesehen von dem allen Yeziden gemeinsamen Bewusstsein, dass Melek Taus die für ihre Religion zentrale Figur ist - nicht verstanden. Hierzu und zum Kastenwesen: Kreyenbroek, Yezidism S. 69ff., 147 und passim; Evangelische Kirche, Die Yeziden, S. 7ff.; Kizilhan, Die Yeziden S. 17, 62ff., 94ff., 103ff.; Düchting, Ates, Stirbt der Engel Pfau? S. 128ff. (insbesondere zu Melek Taus), 133ff., 141ff., 154ff.; Emir Muawiya, Zarathustra zu uns sprach, S. 20; Müller, Kulturhistorische Studien zur Genese pseudo-islamischer Sektengebilde in Vorderasien, 1967, S. 142ff., 187ff.; zum Einfluss fremder Religionen ausführlich Düchting, Ates, a.a.O. S. 17-72 und Kreyenbroek, a.a.O. S. VIIff. und passim, etwa 45, 52ff. Erst recht variieren die - jeweils von Vertretern des yezidischen Glaubens geäußerten und von der orientalistischen Forschung oder den Gerichten festgestellten - Aussagen über die Gestaltung des religiösen Alltags in Familie und Gesellschaft, über religiöse Feste, Gepflogenheiten und Tabus. So besteht keineswegs Einigkeit über die vielen Yeziden in unterschiedlichen Spielarten geläufigen Speise- und Bekleidungstabus, über Notwendigkeit, Begründung und äußeren Ablauf von Fastentagen oder über Notwendigkeit, Häufigkeit und Inhalte des Gebets. Selbst die Frage, welcher Wochentag als heilig oder Ruhetag einzustufen ist, wird unterschiedlich beantwortet (Mittwoch, Samstag, Freitag). Allgemein Düchting, Ates, Stirbt der Engel Pfau? S. 145, 169f.; Kreyenbroek, Yezidism S. 145; zum Familienleben als religiöse Praxis: Evangelische Kirche, Die Yeziden, S. 20ff.; Kizilhan, Die Yeziden, S. 92, 103ff.; Müller, Kulturhistorische Studien zur Genese pseudo-islamischer Sektengebilde in Vorderasien, 1967, S. 194f.; Düchting, Ates, Stirbt der Engel Pfau?, S. 146ff., 177 und passim; zum Fasten und zu religiösen Festen: Evangelische Kirche, Die Yeziden, S. 15ff.; Kizilhan, Die Yeziden, S. 17, 87, 91; Müller, Kulturhistorische Studien, S. 175ff., 182f.; Düchting, Ates, Stirbt der Engel Pfau?, S. 134, 153; zu Tabus: Kreyenbroek, Yezidism S. 147ff. ("sich an so viele Tabus wie möglich zu erinnern, kann geradezu zu einem Spiel für Yeziden werden, wenn sie Forschern über ihren Glauben berichten"); Evangelische Kirche, Die Yeziden, S. 18f.; Müller, Kulturhistorische Studien, S. 184f.; Düchting, Ates, Stirbt der Engel Pfau?, S. 170ff.; zu Gebet und Ruhetag: Kreyenbroek, Yezidism, S. 69ff. (Gebet spielt eine untergeordnete Rolle); Evangelische Kirche, Die Yeziden, S. 15; Müller, Kulturhistorische Studien S. 181, Düchting, Ates, Stirbt der Engel Pfau?, S. 152, 169; Emir Muawiya, Zarathustra zu uns sprach, S. 63. Eine Hilfe bieten auch die Kataloge der als wesentlich eingestuften Glaubensinhalte nicht, die in den Jahren um 1870 bis 1880 in dem Bemühen aufgestellt wurden, Sonderregeln für Yeziden bei der Ableistung des Militärdienstes zu schaffen, da sie von der Entwicklung - die durch einen stetigen Rückgang des religiösen Wissens bei den Gläubigen gekennzeichnet ist - überholt sind. Abgedruckt bei Kreyenbroek, Yezidism S. 6f. und 8ff., sowie bei Kizilhan, Die Yeziden S. 48f.; vgl. Wießner, Auskunft an VG Braunschweig vom 5. Dezember 1983. Ob ein Asylbewerber den Nachweis seiner Glaubensgebundenheit als praktizierender Yezide erbracht hat oder nicht, hängt vor diesem Hintergrund nicht davon ab, ob er einzelne, mit den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen über die yezidische Religion nicht oder nicht vollständig übereinstimmende Angaben zu konkreten Glaubenssätzen oder Verhaltensweisen gemacht hat, sofern er erkennen lässt, dass er über seine Einordnung in die yezidische Gesellschaft und die Verehrung des weltbewahrenden Engels Melek Taus informiert ist. Es muss vielmehr eine Gesamtbewertung seines Vortrags und Verhaltens im Verfahren und in der mündlichen Verhandlung vorgenommen werden; dabei kann auch die Art und Weise seiner Reaktion auf Fragen nach religiösen Kenntnissen und nach der religiösen Erziehung von Bedeutung sein. Ebenfalls in die Bewertung einzubeziehen sind die Stellung des Asylbewerbers im Kastensystem der Yeziden, die seine Möglichkeiten, religiöse Kenntnisse zu erwerben, maßgeblich bestimmt, sowie sein Alter und die Frage, ob er seine religiöse Prägung noch in der Türkei oder schon in Deutschland erfahren hat. Hat er im maßgeblichen Alter - als Jugendlicher oder junger Erwachsener - noch in der Türkei gelebt, ist zu fragen, ob der Erwerb religiöser Kenntnisse (noch) unbehindert in einer geschützten yezidischen Umgebung erfolgen konnte oder schon von dem auf die Yeziden ausgeübten Vertreibungsdruck geprägt war und möglicherweise von dem Bemühen seiner religiösen Unterweiser, zu seinem Schutz vom Institut der taqiye so weit wie zulässig Gebrauch zu machen. Ist hingegen der Erwerb religiöser Kenntnisse maßgeblich erst in Deutschland erfolgt, so wird einerseits zu berücksichtigen sein, dass die traditionellen Zuordnungen von Laien und Geistlichen im Exil möglicherweise gestört, entgegen der ursprünglich als unabänderlich angesehenen persönlichen Verbindung verändert oder teilweise unterbrochen waren und dass die Vermittlung insbesondere von nicht weiter erklärten Verhaltenstabus in einer rationalen, von Skepsis gegenüber religiösen Geboten geprägten Umgebung auf besondere Schwierigkeiten stoßen mag. Andererseits mag das Fehlen religiöser Verfolgung dazu führen, eine Glaubensbindung umfassender zu vermitteln als dies unter den in der Türkei herrschenden Bedingungen möglich ist. Zum Maßstab bei jugendlichen Betroffenen OVG Lüneburg, Urteil vom 24. September 1998 - 11 L 6819/96 -; Urteil vom 29. Mai 1997 - 11 L 6286/91 -; VG Dresden, Urteil vom 23. Juli 1999 - A 4 K 30485/96 -; vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1993 - 9 C 8.93 -, DVBl 1994, 60. 1.3.3. Nach diesen Maßstäben steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger Yezide ist und seinen Glauben praktiziert. Die Familie des Klägers stammt aus dem Dorf Cilesiz (kurdisch: Mezre), dessen Bevölkerung in der Zeit zwischen 1980 und 1993 von 80 auf 18 yezidische Familien, bis 1999 schließlich auf etwa zehn Familien mit vorwiegend älteren Personen zurückgegangen ist; muslimische Einwohner lebten dort nicht. Nach dem Reisebericht einer Delegation, die die yezidischen Gebiete zwischen dem 5. und 13. Mai 1989 bereist hat, habe sich ein muslimischer Hirte geweigert, in dem rein yezidischen Dorf die Tiere zu hüten, weil sie dort "unrein" seien; die Agas der umliegenden muslimischen Dörfer hätten das Dorfgebiet von Mezre bereits unter sich aufgeteilt. Sternberg-Spohr, Dokumentation vom 31. Oktober 1993 ("Bestandsaufnahme der Restbevölkerung der Volksgruppen der kurdischen Ezdi und der christlichen Assyrer in der Süd-Ost-Türkei im März 1993", aktualisierte Fassung Oktober 1993, S. 23; Bericht über eine Konsultationsreise (Teilnehmer u.a. Gisela und Werner Prieß), Mai 1989, S. 8-10. Die Bevölkerungszahl wird in dem Bericht für 1989 mit 24 von ehemals 60 Familien angegeben. Für August 1999: Baris, Gutachten an VG Gelsenkirchen vom 27. November 1999, S. 22 Diese Erkenntnisse belegen, dass die Eltern des Klägers Yeziden sind bzw. waren, so dass auch der Kläger als Angehöriger dieser Glaubensgemeinschaft geboren wurde. Dagegen spricht auch die vom Kläger berichtete Tatsache nicht, dass in seinem Nüfus als Religionszugehörigkeit "Islam" eingetragen war, denn viele Yeziden versuchen so, ihren Glauben verborgen zu halten. Dass auch die Eltern des Klägers ihren Sohn auf diese Weise vor Schwierigkeiten schützen wollten, ist daher nicht ungewöhnlich und vom Kläger auch ausdrücklich berichtet worden. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Schleswig vom 1. Dezember 1988; Auskunft an VG Wiesbaden vom 23. August 1989; Taylan, Gutachten für VG Schleswig vom 30. September 1988; Sternberg-Spohr, Gutachten für Bayer. VGH vom 10. November 1993. Der Kläger hat sich von seinem Glauben nicht in einer unwiderruflichen Art und Weise - etwa durch Konversion zu einem anderen Glauben - abgewandt. Der Kläger hat den Senat auch davon überzeugen können, dass er seinen Glauben äußerlich erkennbar praktiziert. Schon in der Anhörung vor dem Bundesamt hat er Kenntnisse über die yezidische Religion nachgewiesen, die sowohl die grundlegenden Elemente - Verehrung des Melek Taus und Verwurzelung in der religiös geprägten hierarchischen Gesellschaftsstruktur der Yeziden - als auch zahlreiche Details umfassten. Diese Kenntnisse vermochte er in der mündlichen Verhandlung widerspruchsfrei zu wiederholen und um eine große Zahl weiterer Einzelheiten zu grundlegenden Glaubenfragen, aber auch zu Randfragen religiöser Bräuche sehr umfassend zu ergänzen. So hat er beispielsweise über das Institut des Bruders bzw. der Schwester "für die Andere Welt", aber auch über Einzelheiten der "Taufe" ("bisk") und der Rituale anlässlich des Todes, etwa die Verwendung von "berat", sowie über religiöse Feste berichten können. Auch durch sein Aussageverhalten hat er den Eindruck vermittelt, in seinem Glauben verwurzelt und von der Richtigkeit seiner Überzeugung durchdrungen zu sein. Dafür spricht schon, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung von sich aus lediglich über äußere Abläufe und ihm im Zusammenhang mit seiner kurdischen Volkszugehörigkeit widerfahrenen Ereignisse berichtete, nicht aber über seinen Glauben, dass er aber, nachdem er zu einer Stellungnahme auch zu diesem Thema aufgefordert worden war, umfangreich und detailliert geantwortet hat. Die zunächst sehr deutliche und dem Wesen des Klägers offenbar eigene Zurückhaltung, über den Glauben überhaupt zu sprechen, hat er im Verlauf der mündlichen Verhandlung vollständig aufgegeben und dabei Formulierungen verwendet, die erkennbar werden ließen, dass er nicht nur erlerntes Wissen präsentierte, sondern persönliche Überzeugungen äußerte. Auch hat er die Wiedergabe des Inhalts wichtiger Gebete durch Gesten begleitet, die den Eindruck erweckten, der Kläger berichte nicht nur über Gebete, sondern spreche diese - für ihn heiligen - Texte als Gebet. Schließlich scheute sich der Kläger nicht, auch solche Angaben über seinen Glauben zu machen, die von der weit überwiegenden Zahl der Quellen über die religiösen Inhalte des Yezidentums abwichen und deshalb das Risiko bargen, vom Senat als "falsch" eingestuft zu werden, die aber seiner Überzeugung entsprachen. Dies betrifft insbesondere seine Ausführungen zur Möglichkeit einer Heirat auch außerhalb der yezidischen Gemeinschaft, die von fast allen Yeziden strikt abgelehnt wird. Mit den Bemerkungen hierzu hat der Kläger zu erkennen gegeben, dass er Anhänger derjenigen yezidischen Glaubenslehre ist, die diese Religion in wesentlichen Teilen auf Zarathustra zurückführt und in Deutschland vom Religionszentrum der Yeziden / Zarathustra e.V. (Prinz Muawiya) vertreten wird. Dass diese Einordnung für den Kläger wichtig ist und als verbindlich empfunden wird, war auch daran zu erkennen, dass die einzige nicht auf eine unmittelbare Frage zurückgehende Bemerkung des Klägers in dem Satz bestand "Meine Religion ist Zerdust", also in der Bezugnahme auf Zarathustra (kurdisch zerdust). Es war deutlich, dass der Kläger die Ausführungen des Amir Muawiya in dessen Schrift "Zarathustra zu uns sprach" als für ihn verbindlich ansieht und sie nicht etwa aus taktischen Rücksichten aus seinem Vortrag ausklammern wollte. Amir Muawiya ben Ismail al-Yazidi, Zarathustra zu uns sprach, deutsche Fassung November 1990, S. 64; zu den kritischen Stimmen hierzu schon oben 1.3.1. Für diese Einordnung des Klägers in eine von dem weit überwiegenden, gewissermaßen "orthodoxen" Teil der yezidischen theologischen Literatur abweichende Glaubensrichtung spricht im Übrigen auch, dass er im Verfahren eine am 28. Juli 1994 durch den Präsidenten des "Religiösen Zentrums der Yeziden / Zarathustra", Prinz Anwar bin Muawia Al Yezidi, ausgestellte Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Yeziden vorgelegt hat. Nach der Einschätzung des Senats sind Bescheinigung dieses Ausstellers zwar grundsätzlich als unzuverlässig einzustufen, so dass die Zugehörigkeit zur yezidischen Religionsgemeinschaft allein auf eine solche Bescheinigung nicht gestützt werden kann. Dem widerspricht indes nicht, dass es möglich ist, aus einer derartigen Bescheinigung im Zusammenhang mit anderen Äußerungen eines Asylbewerbers im Verfahren Rückschlüsse auf seine Einstellung zum yezidischen Glauben und seine Glaubenspraxis zu ziehen. Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu. Die Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat auch ergeben, dass seine Familie in der Türkei zwar offenbar bemüht war, ihre Religionszugehörigkeit und Glaubenspraxis so weit wie möglich zu verbergen, gleichzeitig aber die notwendigen Glaubensäußerungen weiter gepflegt hat. Dies ergibt sich etwa aus dem - lebendigen und mit Einzelheiten versehenen - Bericht des Klägers über die Bezahlung der jährlichen Abgaben an den Scheich, die dieser entweder abholte oder die ihm, wenn er nicht kommen konnte, vom Großvater des Klägers persönlich überbracht wurden. In dieselbe Richtung weisen einige weitere Äußerungen des Klägers sowie der schon oben erwähnte Umstand, dass in seinen Nüfus als Religionszugehörigkeit "Islam" eingetragen war; auch dieses für ihn möglicherweise "risikoträchtige" Detail hat der Kläger unbefangen vorgetragen, obwohl dem Senat eine Nachprüfung nicht möglich ist. Vor diesem Hintergrund ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger einer Familie entstammt, die stets bemüht war, ihre Religionszugehörigkeit im Verborgenen zu halten, an ihre Kinder nur das Nötigste weitergegeben hat, ohne sich aber von der Religion abzuwenden. Auf dieser Grundlage hat der Kläger sein religiöses Wissen und seine Glaubenspraxis in Deutschland erheblich ausgeweitet; bei einer Rückkehr in die Türkei wäre er nach Einschätzung des Senats nicht mehr in der Lage, erneut eine nach außen in keiner Weise erkennbare Glaubenspraxis zu entfalten. Der Umstand, dass die Geschwister des Klägers - jedenfalls die Brüder, die Schweizer Staatsangehörige nichtyezidischer Religionszugehörigkeit geheiratet haben - den yezidischen Glauben möglicherweise nicht mehr praktizieren, spricht nicht gegen die Einstufung des Klägers als praktizierender Yezide. Denn anders als bei der durch Geburt vermittelten bloßen Religionszugehörigkeit kann es bei der Beurteilung der Glaubenspraxis selbstverständlich zu abweichenden Ergebnissen für die einzelnen Angehörigen einer Familie kommen. Wenn sich mehrere Kinder einer Familie von ihrem Glauben abwenden, so rechtfertigt dies nicht die Vermutung, dass dasselbe auch für alle Geschwister zu gelten hat. Es kann offen bleiben, ob dem Kläger Abschiebungsschutz auch im Hinblick auf die von ihm geschilderten Zusammenstöße mit Sicherheitskräften vor seiner Ausreise aus der Türkei zu gewähren wäre, da es hierauf nicht mehr ankommt. Dasselbe gilt für exilpolitischen Aktivitäten des Klägers in Deutschland. 2. Aus den Ausführungen zu der Berufung des Klägers ergibt sich zugleich, dass die Berufung der Beklagten, soweit sie die Aufhebung von Ziffer 2 und die Aufhebung der Abschiebungsandrohung in die Türkei in Ziffer 4 des angegriffenen Bescheids betrifft, unbegründet ist, hinsichtlich der Ziffer 4 des Bescheids im Übrigen dagegen Erfolg hat. Vgl. Senatsurteil vom 30. September 1996 - 25 A 790/96.A -, NVwZ 1997, 1141, m.w.N. Einer Entscheidung über den Hilfsantrag hinsichtlich § 53 AuslG bedarf es nicht, da die Klage schon im Hauptantrag Erfolg hat. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.