Beschluss
2 A 3647/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:1130.2A3647.99.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 24.000,00 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 24.000,00 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die in der Antragsbegründung geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil die von der Beklagten für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage, ob sich der den Klägern erteilte Einbeziehungsbescheid aufgrund des Todes der Bezugsperson im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG auf andere Weise erledigt hat, sich im vorliegenden Verfahren nicht stellen würde. Denn eine Erledigung in diesem Sinne setzt schon begrifflich voraus, dass das zur Erledigung führende Ereignis nach Erlass des Verwaltungsaktes eingetreten ist. Im vorliegenden Fall war der von der Beklagten als erledigendes Ereignis angesehene Tod der Bezugsperson jedoch bereits vor Erlass ihres Aufnahmebescheides und des Einbeziehungsbescheides der Kläger erfolgt. Abgesehen davon geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Einbeziehungsbescheid nicht gegenstandslos, sondern allenfalls rechtswidrig ist, wenn bei seiner Erteilung der der Bezugsperson erteilte Aufnahmebescheid durch deren Tod bereits gegenstandslos geworden ist. Vgl. Beschlüsse des Senats vom 22. Juli 1999 - 2 B 1368/99 -, vom 23. September 1999 - 2 B 635/99 - und vom 2. Dezember 1999 - 2 B 1733/99 -. Dass nichts anderes gelten kann, wenn die Bezugsperson bereits bei Erteilung des Aufnahmebescheides nicht mehr lebte, ist offenkundig und bedarf keiner (weiteren) Klärung in einem Berufungsverfahren. Hiervon ausgehend rechtfertigen auch die von der Beklagten in der Antragsbegründung allein hinsichtlich der Rechtsfrage der Erledigung des Einbeziehungsbescheides geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Zulassung der Berufung nicht. Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses sieht der Senat ab (§ 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).