Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Mai 2000 geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. Januar 1999 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 26. Juli 1999 verpflichtet, den Vornamen des Klägers von "Z. " in "Z. U. " zu ändern. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 25. August 1969 als türkischer Staatsangehöriger in I. , Provinz U. , Türkei, geborene Kläger ist kurdischer Volkszugehörigkeit. Seit September 1980 lebt er in der Bundesrepublik Deutschland. Mit Wirkung vom 16. September 1997 erwarb er die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung. Unter dem 30. Oktober 1997 beantragte der Kläger bei dem Beklagten, seinem Vornamen "Z. " den weiteren Vornamen "U. " beizufügen. Zur Begründung führte er an, er sei seit seiner Geburt bei Familienmitgliedern, Freunden und Bekannten nur unter dem Namen "U. " bekannt. Da dieser sein eigentlicher Rufname sei, solle er nunmehr auch nach außen hin offiziell dargestellt werden. Sein Vorname "Z. " sei ausschließlich bei den Behörden als offizieller Name benutzt worden. Für die Zukunft wolle er eine Differenzierung zwischen seinem offiziellen und inoffiziellen Namen vermeiden. Seinem Antrag fügte der Kläger Familienfotos bei, auf deren Rückseite er mit "U. " gekennzeichnet ist, sowie Briefumschläge und Zeitungsberichte, in denen er mit dem Vornamen "Z. U. " bezeichnet wird. Die Zeitungsberichte beruhen auf seiner Tätigkeit als Taekwondo-Trainer bei der Polizei-Sport- Vereinigung in Düsseldorf. Mit Schreiben vom 11. Januar 1998 wies der Kläger unter Beifügung von Ablichtungen aus einem kurdischen Namensbuch darauf hin, dass es sich bei dem Vornamen "U. " um einen gebräuchlichen kurdischen Vornamen handele. Nach 18 Jahren Aufenthalt in Deutschland bestünden bei ihm keine Probleme mit der Integration, so dass ein west- oder nordeuropäischer Name für ihn nicht in Frage komme. Das Problem bestehe vielmehr in der Identifikation mit den Namen "Z. " und "U. ". Zur beabsichtigten Ablehnung der beantragten Namensänderung durch den Beklagten angehört, teilte der Kläger telefonisch mit, der gewünschte Vorname sei Teil seiner Identität. Er habe in der Türkei keinen Antrag auf Namensänderung gestellt, weil die türkischen Behörden für eine überlange Verfahrensdauer bekannt seien. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Oktober 1998 führte der Kläger ergänzend aus, der Vorname "Z. " sei für ihn gewählt worden, weil es sich um den Vornamen seines Vaters handele; er sei jedoch ausschließlich mit dem kurdischen Namen "U. " angesprochen worden. Nunmehr müsse er zunehmend feststellen, dass die Vorlage seines Ausweises oder amtlicher Schriftstücke in seinem Bekanntenkreis und persönlichen Wirkungskreis zu Irritationen führe. Dies gelte insbesondere auch im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Trainer des Polizei- Sport-Vereins. Mit Bescheid vom 14. Januar 1999 lehnte der Beklagte den Antrag auf Namensänderung mit der Begründung ab, im Anschluss an die Einbürgerung eines Ausländers könne der Vorname geändert werden, wenn dieser die ausländische Herkunft des Namensträgers in besonderem Maße erkennen lasse und der Antragsteller im Interesse der weiteren Eingliederung Wert auf einen unauffälligeren Vornamen lege. Der Kläger habe aber dargelegt, aus diesem Grund keine Vornamensänderung zu benötigen. Wenn seine Eltern ihm den Vornamen "Z. " gegeben hätten, ihn aber stets mit "U. " angesprochen hätten, handele es sich um eine Sorgerechtsverfehlung, die seine Eltern bzw. er selbst vor seiner Einbürgerung bei den Behörden seines Heimatstaates hätten bereinigen lassen können. Mit seinem Widerspruch verwies der Kläger darauf, die Verwendung des Vornamens "Z. " belaste ihn, weil er im Familien- und Freundeskreis nur unter dem Namen "U. " bekannt sei. Da er wegen des anderen offiziellen Vornamens ständig Erklärungsbedarf habe, habe dies auch psychologische Auswirkungen. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 1999 - zugestellt am 28. Juli 1999 - wies die Bezirksregierung Düsseldorf den Widerspruch zurück. Zur Begründung seiner am Montag, dem 30. August 1999, erhobenen Klage hat sich der Kläger in erster Linie auf ein Gutachten des Psychotherapeuten Herbert Hönemann vom 3. Mai 2000 bezogen. Darin wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Kläger sei in einem kleinen Dorf in der Ost-Türkei aufgewachsen und bis zu seinem 11. Lebensjahr dort zur Schule gegangen. Im Dorf sei kurdisch gesprochen worden, er sei nur mit dem kurdischen Namen gerufen worden. "U. " sei ein offizieller kurdischer Vorname. Sein Vater, der 20-jährig nach Deutschland übergesiedelt sei, habe dem Kläger seinen eigenen Vornamen geben wollen, während der Name "U. " auf eine Anregung seines Onkels zurückgehe, wie es in der Kultur seiner Heimat üblich sei, wenn der Vater abwesend sei. Bis zu seinem 6. Lebensjahr habe er bei seiner Mutter gelebt, die dann zu seinem Vater nach Deutschland gegangen sei; danach hätten ihn seine Großeltern aufgenommen. Von Geburt an sei er stets nur mit "U. " angesprochen worden. Offiziell sei das Tragen eines kurdischen Namens in der Türkei aber nicht möglich. Kinder müssten türkische Namen erhalten; wenn diese Namen auch in der kurdischen Sprache bekannt seien, müssten sie in türkischer Schreibweise dokumentiert werden. Deshalb erscheine in den türkischen Dokumenten stets der Vorname "Z. " als Vorname. Mit diesem Namen habe er sich nie identifizieren können; er spiegele nicht seine kulturelle, soziale und emotionale Identität wider. Bereits in der Schule in der Türkei, in der nur türkisch gesprochen und er mit dem Namen "Z. " angesprochen worden sei, habe er es als Unterdrückung erlebt, nicht mit seinem kurdischen Vornamen angesprochen zu werden. Nachdem er im Alter von 11 Jahren nach Deutschland gekommen sei, habe er hier weiterführende Schulen besucht, mit der "Mittleren Reife" abgeschlossen und eine Ausbildung zum Kunststoffformer absolviert; er sei jetzt vor dem Abschluss zum Berufsbild des Physiotherapeuten. Auch wenn er offiziell in den Papieren und Zeugnissen mit dem Vornamen "Z. " dokumentiert sei, werde er in seinem privaten Umfeld stets nur "U. " genannt. Dieser Name vermittele ihm ein soziales Identitätsgefühl und die ungebrochene Kontinuität seiner Persönlichkeit von Geburt bis heute. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 26. Juli 1999 zu verpflichten, ihm im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung anstelle des bisherigen Vornamens "Z. " die Vornamen "Z. U. " zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat zur Begründung im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund sei nicht zu erkennen, weil nicht ersichtlich sei, inwieweit die Diskrepanz zwischen dem amtlichen Vornamen des Klägers und dem tatsächlich verwendeten Rufnamen zu Schwierigkeiten in seiner Lebensführung geführt habe. Überdies habe er auf eine Antragstellung gegenüber den türkischen Behörden verzichtet. Wäre die Namensführung für ihn tatsächlich belastend gewesen, hätte es nahe gelegen, die möglicherweise lange Verfahrensdauer bei den türkischen Behörden in Kauf zu nehmen. Der Kläger sei auch nicht gehindert, sich weiterhin gegenüber Freunden und Bekannten "U. " zu nennen und den Gebrauch des Vornamens "Z. " auf den Kontakt mit Behörden zu beschränken. Die im psychologischen Gutachten aufgestellte Behauptung, der Vorname "U. " spiegele die kurdische Volkszugehörigkeit des Klägers wider, überzeuge nicht, weil der Vorname "U. " in der Schreibweise "U. " ein auch unter türkischen Volkszugehörigen gebräuchlicher Vorname sei. Das Urteil ist dem Kläger am 16. Juni 2000 zugestellt worden. Auf den am 12. Juli 2000 eingegangenen Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 22. August 2000, dem Kläger zugestellt am 29. August 2000, die Berufung zugelassen. Mit seiner am 27. September 2000 eingegangenen Berufungsbegründung trägt der Kläger vor, als türkischer Staatsangehöriger in der Türkei keinen Antrag auf Vornamensänderung gestellt zu haben, weil dieser von vornherein aussichtslos gewesen wäre. Regelmäßig würden Anträge auf Änderung türkischer Vornamen in kurdische Vornamen in der Türkei abgelehnt, wie er selbst von zwei ihm bekannten Fällen wisse. Er habe auch nicht die Möglichkeit gehabt, den türkischen Namen "U. " anzunehmen. Es handele sich nämlich nicht um identische Namen, weil die Aussprache von der des kurdischen Vornamens "U. " erheblich abweiche. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. Januar 1999 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 26. Juli 1999 zu verpflichten, seinen Vornamen von "Z. " in "Z. U. " zu ändern. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist darauf, dass der Kläger ernsthafte Probleme im Zusammenhang mit der Führung seines jetzigen Vornamens nicht substantiiert vorgetragen habe. Der von ihm behauptete Erklärungsbedarf beschränke sich auf den privaten Bereich. Die von ihm angeführten Einzelfälle aus der Praxis türkischer Behörden seien kaum geeignet, eine entsprechende Verwaltungshandhabung zu belegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die in das Verfahren eingeführten Auskünfte und Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die vom Senat zugelassene (§ 124 Abs. 2 VwGO) und auch im Übrigen zulässige Berufung hat Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet. Die Ablehnung der beantragten Namensänderung durch Bescheid des Beklagten vom 14. Januar 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 26. Juli 1999 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Änderung seines Vornamens von "Z. " in "Z. U. ". Dabei beurteilt sich die Namensänderung nach deutschem Recht (1.). Dem Namensänderungsanspruch steht nicht entgegen, dass dem Kläger der begehrte Vorname bereits rechtens zustünde (2.). Sein Verpflichtungsbegehren hat Erfolg (3.), weil die Voraussetzungen der §§ 11, 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 - Namensänderungsgesetz (NÄG) - (RGBl. I S. 9) in der derzeit geltenden Fassung vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), auf die abzustellen ist, erfüllt sind (a) und die Erteilung des beantragten Bescheides die einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung darstellt (b). 1. Das Namensänderungsgesetz ist auf den Kläger als deutschen Staatsangehörigen (§ 1 NÄG) anwendbar. Der Kläger, ursprünglich türkischer Staatsangehöriger, hat die deutsche Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung mit Wirkung vom 16. September 1997 erworben. Die von ihm beantragte Vornamensänderung richtet sich auch dann nach dem deutschen Recht, wenn er - was keiner abschließenden Prüfung bedarf - neben der deutschen auch noch die türkische Staatsangehörigkeit innehat. Dies schließt nach Art. 1 und 2 des sowohl von der Bundesrepublik Deutschland als auch der Türkei ratifizierten Übereinkommens über die Änderung von Namen und Vornamen vom 4. September 1958 (BGBl. 1961 II S. 1055, 1076) die Bewilligung einer Namensänderung durch die inländische Behörde nach deutschem Recht nicht aus. Selbst wenn diese internationale Vereinbarung den Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494) nicht vorginge (vgl. Art. 3 Abs. 2 EGBGB), wäre nach Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1, 10 Abs. 1 EGBGB bei Doppelstaatlern das Recht desjenigen Staates anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens; ist die Person Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor. Ungeachtet des darin statuierten Vorrangs des deutschen Rechts aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers ist dieser auch der Bundesrepublik Deutschland am engsten verbunden, weil er hier seinen Wohnsitz und persönlichen Aufenthalt hat und sein Lebenslauf die enge Verbundenheit zu Deutschland dokumentiert: Sein Lebensmittelpunkt ist Deutschland, nachdem er im Alter von 11 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt ist, hier seitdem wohnhaft ist, weiterführende Schulen absolviert, die "Mittlere Reife" erworben, eine Ausbildung abgeschlossen hat und sich derzeit sich in einem weiteren Ausbildungsgang zum Physiotherapeuten befindet. 2. Das Namensänderungsbegehren des Klägers scheitert auch nicht daran, dass ihm der begehrte zweite Vorname bereits von Rechts wegen zustünde. Vor seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband war er nämlich in der Türkei nach dem dortigen Recht seit seiner Geburt mit dem Vornamen "Z. " behördlich registriert. Da sich das Recht der Namensführung bei demjenigen, der (noch) nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, nach dem Recht des Staates beurteilt, dem der Betreffende vor dem Erwerb der Rechtsstellung als Deutscher angehört hat (vgl. Art. 10 Abs. 1 EGBGB), BayVGH, Urteil vom 15. Februar 1995 - 5 B 94.2487 - (in JURIS); BGH, Beschluss vom 17. Februar 1993 - XII ZB 134/92 -, NJW 1993, 2241 (2243), ist der Kläger zu Recht mit dem alleinigen Vornamen "Z. ", den er in seinem Heimatstaat offiziell als einzigen getragen hat, eingebürgert worden. 3. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Namensänderung dahingehend zu, dass er seinem Vornamen "Z. " den weiteren Vornamen "U. " beifügen darf. a) Die Voraussetzungen des § 11 i.V.m. § 3 NÄG sind gegeben. Das Begehren des Klägers, seinem Vornamen einen weiteren Namen hinzuzufügen, stellt den Wunsch nach einer Vornamensänderung im Sinne des § 11 NÄG dar. Eine solche liegt nicht nur bei Auswechselung eines Vornamens, sondern auch bei Hinzufügung eines zweiten Vornamens zum bisherigen Vornamen oder bei Streichung eines von mehreren Vornamen vor. BVerwG, Beschluss vom 24. März 1981 - 7 B 44.81 -, StAZ 1984, 131; Beschluss vom 9. November 1988 - 7 167.88 -, Buchholz 402.10, § 11 NÄG, Nr. 2; Beschluss vom 27. September 1993 - 6 B 58.93 -, Buchholz 402.10, § 11 NÄG, Nr. 4; BayVGH, Beschluss vom 2. August 1988 - 5 B 86.01820 -, StAZ 1988, 358; Beschluss vom 8. Mai 1992 - 5 B 92.25 -, StAZ 1992, 274 (275); Beschluss vom 6. Mai 1997 - 5 B 97.180 -, BayVBl. 1998, 632 (633); OVG Nds., Urteil vom 18. Januar 1994 - 10 L 4018/92 -, FamRZ 1994, 1346; Loos, Namensänderungsgesetz, 2. Aufl. 1996, § 11 Anm. II.2.a). Gemäß § 3 Abs. 1 NÄG, der nach § 11 NÄG auf die Änderung von Vornamen anwendbar ist, darf ein Vorname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein solcher wichtiger Grund ist anzunehmen, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt. BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1989 - 7 B 14.89 -, Buchholz 402.10, § 11 NÄG, Nr. 3, S. 3; Beschluss vom 27. September 1993 - 6 B 58.93 -, Buchholz 402.10, § 11 NÄG, Nr. 4, S. 5; OVG NRW, Urteil vom 30. April 1998 - 10 A 588/96 -, S. 9 UA; Loos, § 3 Anm. I.3. Allerdings sind an das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Änderung von Vornamen geringere Anforderungen zu stellen als bei der Änderung von Familiennamen, weil dem öffentlichen Interesse an der Beibehaltung eines Vornamens ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens. BVerwG, Beschluss vom 24. März 1981 - 7 B 44.81 -, StAZ 1984, 131; Beschluss vom 9. November 1988 - 7 B 167.88 -, Buchholz 402.10, § 11 NÄG, Nr. 2, S. 1 (2); Beschluss vom 1. Februar 1989 - 7 B 14.89 -, Buchholz 402.10, § 11 NÄG, Nr. 3, S. 3 (4); Loos, § 11 Anm. II.3.c). Denn während der Familienname regelmäßig die Abstammung des Namensträgers und die Familienzugehörigkeit dokumentiert und diesen im öffentlichen und rechtlichen Leben identifizierbar macht, kennzeichnet der Vorname eine Person insbesondere in ihrem Verwandten- und Bekanntenkreis. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1988 - 7 B 167.88 -, Buchholz 402.10, § 11 NÄG, Nr. 2, S. 1 (2); BGH, Beschluss vom 15. April 1959 - IV ZB 286/58 -, BGHZ 30, 132 (135); Beschluss vom 17. Januar 1979 - IV ZB 39/78 -, BGHZ 73, 239 (241). Das öffentliche Interesse an der Namenskontinuität ist im Hinblick auf die Kennzeichnungsfunktion einer Person in der Öffentlichkeit mithin bei einer Vornamensänderung naturgemäß weniger gewichtig als bei einer Änderung des Familiennamens. Es tritt noch weiter zurück, wenn nicht die Ersetzung des überkommenen Vornamens durch einen anderen, sondern - wie hier - die Hintanstellung eines zweiten Vornamens unter Beibehaltung des ersten Namens erstrebt wird. Denn der bereits registrierte Vorname, der im öffentlichen Leben als zusätzliches Identifikationsmerkmal einer Person dient, wird nicht abgelegt, sondern bleibt neben dem weiteren Namen erhalten, so dass die Kennzeichnungsfunktion in vollem Umfang gewährleistet ist. Vgl. dazu auch: Hess. VGH, Beschluss vom 11. Dezember 1991 - 11 UE 3173/90 -, FamRZ 1992, 1100 (1101); BayVGH, Urteil vom 3. Juni 1992 - 5 B 92.162 -, NVwZ 1993, 346 (347). In Anwendung dieser Grundsätze liegt ein wichtiger Grund für die vom Kläger begehrte Vornamensänderung vor. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände überwiegt das Interesse des Klägers an der Beifügung des Vornamens "U. " zu seinem Vornamen "Z. " gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des bisherigen Vornamens als weiterhin einzigem Vornamen. Der Kläger hat vorgetragen, den Namen "U. " bereits seit seiner Geburt jedenfalls im Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis geführt zu haben, während er bei den Behörden nur mit dem ihm als ältesten Sohn beigegebenen Vornamen seines Vaters "Z. " registriert war. Zum Beleg seines - vom Beklagten nicht in Abrede gestellten - Vorbringens hat der Kläger diverse Unterlagen vorgelegt, denen diese faktische Namensführung entnommen werden kann: In Zeitungsberichten über seine Tätigkeit als Taekwondo-Trainer bei der Polizei-Sport- Vereinigung in Düsseldorf ist er als "Z. Z. U. " oder "Z. U. U. " bezeichnet. Daraus wird deutlich, dass er - soweit nicht der Umgang mit Behörden betroffen ist - unter beiden Vornamen auch in der Öffentlichkeit auftritt. An ihn gerichtete Briefumschläge enthalten ebenfalls die Bezeichnung mit beiden Vornamen. Auf Familienfotos ist der Kläger schließlich auf der Rückseite mit "U. " bezeichnet. Durch die tatsächliche Führung des Namens "U. " seit Geburt, von der mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auszugehen ist, ist beim Kläger ein gesteigertes Interesse an der rechtlichen Verfestigung dieser Praxis entstanden. Zwar kann der Umstand, dass jemand schon mehrere Jahre einen nicht eingetragenen Namen geführt hat, für sich gesehen die Namensänderung nicht ohne weiteres rechtfertigen; anderenfalls könnte diese durch eine vorausgegangene illegale Führung des erstrebten Namens mehr oder weniger erzwungen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1983 - 7 C 6.81 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 47, S. 9 (13); Urteil vom 24. April 1987 - 7 C 120.86 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 60, S. 5 (10 f.); OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 1990 - 10 B 3296/88 -, StAZ 1990, 206 (207); OVG Nds., Urteil vom 18. Januar 1994 - 10 L 4018/92 -, FamRZ 1994, 1346 (1347). Aufgrund besonderer Umstände kann die langjährige Führung eines Namens aber zu einer Namensänderung auch ohne Rücksicht darauf berechtigen, ob der Antragsteller gutgläubig war oder nicht. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1968 - VII C 56.63 -, StAZ 1969, 74 f.; Beschluss vom 7. April 1976 - VII B 67.75 -, Buchholz 402.10, § 3 a NÄG, Nr. 2, S. 1 ( 3 f.); HessVGH, Urteil vom 8. Oktober 1979 - VIII OE 147/79 -, StAZ 1980, 76 (78); Beschluss vom 11. Dezember 1991 - 11 UE 3173/90 -, FamRZ 1992, 1100 (1101); OVG Nds., Urteil vom 21. August 1986 - 7 OVG A 56/85 -, StAZ 1987, 77 (79); VG Bremen, Urteil vom 14. November 1986 - 2 A 28/86 -, StAZ 1987, 107 (108); Loos, § 3 Anm. I.6. Solche vom Regelfall abweichenden Besonderheiten sind hier gegeben: Dem Kläger selbst kann bereits nicht vorgeworfen werden, jahrelang bösgläubig einen ihm nicht zustehenden Vornamen geführt zu haben. Denn er wurde seit seiner Geburt im Familienkreis, von Freunden und Bekannten ausschließlich mit dem Namen "U. " benannt, den er als Kind gutgläubig getragen hat, ohne dass ihm im Kindesalter die fehlende Registrierung hätte angelastet werden können. Vgl. zu jenem Gesichtspunkt: BVerwG, Urteil vom 24. April 1987 - 7 C 120.86 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 60, S. 5 (10 f.). Somit muss ihm schon der Gewöhnungseffekt zugute gehalten werden, der infolge der langjährigen Führung des Vornamens "U. " eingetreten ist und auf den er sich auch beruft. Dem steht die ihm grundsätzlich zurechenbare (vgl. § 166 Abs. 1 BGB) Kenntnis seiner Sorgeberechtigten nicht entgegen, dass es sich bei diesem ihm erteilten Vornamen nicht um den Namen handelt, den sie haben behördlich registrieren lassen. Der Kläger hat nämlich nachvollziehbare Gründe dafür dargelegt, dass seine Eltern bewusst von einer Eintragung des Namens "U. " abgesehen haben, die diese Vorgehensweise entschuldbar erscheinen lassen: Nach seinem glaubhaften Vorbringen - namentlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - sind seine Angehörigen davon ausgegangen, dass der Vorname "U. " ein ausschließlich kurdischer Name sei und sie dessen Eintragung ohnehin nicht hätten erreichen können. Dieser Umstand hat auch den Kläger selbst davon abgehalten, im Erwachsenenalter eine Registrierung bzw. Änderung des Vornamens in der Türkei zu beantragen. Der Kläger geht auch nach wie vor vom kurdischen Charakter seines "Rufnamens" aus und hat zum Beleg dafür das Buch "Kurdische Namen" des Verfassers Hüseyin Kartal eingereicht, in dem der männliche Vorname "U. " - lediglich in dieser Schreibweise - aufgeführt ist. Träfe die Annahme des Klägers und seiner Familie zu, dass es sich um einen rein kurdischen Vornamen handelt, hätten sie zu Recht keinen Antrag auf Eintragung dieses Namens in die Personenstandsbücher gestellt. Denn nach türkischer Rechtslage war zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers und ist nach wie vor die Vergabe kurdischer Vornamen verboten. Nach dem Militärputsch in der Türkei am 27. Mai 1960 erließ das Innenministerium eine Anweisung an die Provinzgouverneure, der zufolge die Personenstandsämter besonders darauf achten sollten, dass keine kurdischen Vornamen registriert wurden. Am 1. September 1974 trat Art. 16 Abs. 4 des Personenstandsgesetzes Nr. 1587 in Kraft, wonach Namen, die der nationalen Kultur, den Regeln der Sitten, Gewohnheiten und Bräuche nicht entsprechen, nicht vergeben werden dürfen. Zitiert nach Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 109. Lieferung (31. August 1991), Abschnitt "Türkei", S. 20; vgl. dazu auch: Krüger, StAZ 1982, 33 (35). Entsprechend der offiziellen türkischen Politik, die eigenständige Volkszugehörigkeit der Kurden zu negieren, zählen kurdische Vornamen zu den nach jener Vorschrift verbotenen Namen. Eltern, die sich gleichwohl für einen kurdischen Vornamen entscheiden, müssen mit Strafverfolgung rechnen. Serafettin Kaya, Gutachten vom 15. Juli 1995 an das Verwaltungsgericht Freiburg; Kamil Taylan, Gutachten vom 11. April 1998 an das Verwaltungsgericht Freiburg; Regionalbericht der Anwaltskammer Diyarbakir vom 12. Februar 1998, S. 3; vgl. auch: Bundestags-Drucksache 14/3794 vom 4. Juli 2000 zur kurdischen Namensgebung. Nach den Erkenntnissen des Senats wäre allerdings ein Antrag auf Registrierung des Namens "U. " jedenfalls nicht deshalb erfolglos geblieben, weil er den verbotenen kurdischen Vornamen zuzuordnen ist. Denn der Name "U. " ist kein spezifisch kurdischer, sondern ein klassischer orientalischer, vor allem in den arabischen Ländern gängiger Vorname, der von den türkischen Behörden nicht als unzulässig angesehen wird. Dies ergibt sich aus den Angaben der beiden vom Senat regelmäßig in Asylverfahren für das Herkunftsland Türkei herangezogenen Dolmetscher sowie des türkischen Generalkonsulats in Münster, die der Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen hat. Bedenken gegen eine Eintragung in der Schreibweise "U. " oder "U. "" bestehen nach Mitteilung des zuständigen Mitarbeiters des türkischen Generalkonsulats in Münster nicht. Dem steht nicht entgegen, dass der Vorname "U. " in dem vom Kläger oben erwähnten Namensbuch als kurdischer Vorname ausgewiesen ist, da er den vorstehenden Erkenntnissen zufolge jedenfalls kein nur im kurdischen Kulturkreis gebräuchlicher Name ist. Diese Umstände führen aber nur zu der Annahme, dass ein Antrag auf Eintragung bzw. Vornamensänderung in der Türkei durch die Sorgeberechtigten des Klägers bzw. durch ihn selbst nach Eintritt der Volljährigkeit wegen der dortigen Rechtslage nicht von vornherein aussichtslos bzw. wegen drohender Strafverfolgung sogar unzumutbar gewesen wäre. Diesen objektiven Gesichtspunkten steht die (subjektive) Sichtweise der Familie des Klägers gegenüber, die - irrtümlich - von dem rein kurdischen Charakter des Namens ausgegangen ist. Zweifel an der Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vorbringens des Klägers bestehen insbesondere auch deshalb nicht, weil auch andere Mitglieder der Familie U. im Familien- und Freundeskreis mit einer kurdischen Kurzform ihres registrierten nichtkurdischen Namens angesprochen werden. So heißen etwa zwei seiner Onkel N. , genannt N. , und I. , genannt I. (I. ), Vornamen, deren offizielle Versionen in dem vom Kläger vorgelegten Namensbuch nicht enthalten sind, während die Kurzformen darin aufgeführt sind. Mithin unterscheidet sich der vorliegende Fall von typischen inländischen Fällen von Sorgerechtsverfehlungen infolge unterlassener Eintragung des gewünschten Namens dadurch, dass sich die durch einen Irrtum verursachte Diskrepanz zwischen eingetragenem und tatsächlichem Vornamen des Klägers auf ein entschuldbares Fehlverhalten der Eltern des Klägers zurückführen lässt. Da auch der Kläger diesem Irrtum unterlag, kann ihm nicht entgegengehalten werden, die unterlassene Antragstellung in der Türkei - jedenfalls im Erwachsenenalter - dokumentiere die auch aus seiner Sicht nur untergeordnete Bedeutung der Namensänderung. Er hat die Antragstellung in der Türkei, wie er dem Senat glaubhaft versichert hat, nicht für erfolgversprechend gehalten. Abgesehen davon lässt sich ein Erfahrungssatz dahingehend, wichtige Fragen der persönlichen Lebensführung würden regelmäßig auch alsbald umgesetzt, in dieser Allgemeinheit ohnehin nicht aufstellen. Hinzu kommt hier die Besonderheit des Auseinanderfallens von tatsächlichem Aufenthalt und Staatsangehörigkeit: Der Kläger lebte schon im Kindesalter in Deutschland und hatte zu seiner Heimat, der Türkei, nur wenig Bezug, so dass das Absehen von einem Namensänderungsantrag vor den dortigen Behörden auch damit erklärbar ist, dass er sich jenem Staat, in dem er sich als Kurde Diskriminierungen ausgesetzt sieht, nicht mehr zugehörig fühlte. Darüber hinaus hat der Kläger noch weitere Gründe angeführt, die für das Überwiegen seines privaten Interesses gegenüber dem öffentlichen Interesse streiten: Er habe sich mit dem türkischen Vornamen "Z. " nie identifizieren können; dieser Name spiegele nicht seine kulturelle, soziale und emotionale Identität wider. In der Türkei habe er es als an seine kurdische Volkszugehörigkeit anknüpfende Benachteiligung empfunden, in der Schule nur mit seinem offiziellen Vornamen angesprochen zu werden. Weiter hat er darauf verwiesen, der ständige Erklärungsbedarf hinsichtlich seiner Vornamen belaste ihn. Gerade in Deutschland sei er in der Schule und während der Ausbildung zunächst immer mit dem offiziellen Vornamen "Z. " angesprochen worden. Er müsse dauernd klarstellen, dass sein Rufname anders laute. Für ihn sei es eine Katastrophe, wenn sein Namensänderungsbegehren abgelehnt würde; er halte das für unzumutbar. Diesen privaten Belangen stehen nur geringfügige öffentliche Interessen gegenüber: Der Grundsatz der Namenskontinuität als wichtigster gegen eine Namensänderung sprechender Aspekt wird nur wenig berührt, weil der Kläger seinen bisherigen Vornamen "Z. " nicht ablegen will, sondern durch diesen weiter zu führenden ersten Vornamen und seinen Nachnamen im öffentlichen und rechtlichen Leben identifizierbar bleibt. Vgl. dazu auch: HessVGH, Urteil vom 8. Oktober 1979 - VIII OE 147/79 -, StAZ 1980, 76 (78); Beschluss vom 11. Dezember 1991 - 11 UE 3173/90 -, FamRZ 1992, 1100 (1101); OVG Nds., Urteil vom 18. Januar 1994 - 10 L 4018/92 -, FamRZ 1994, 1346 (1347). Die Zielsetzung der §§ 11, 3 NÄG lässt sich ebenfalls nicht gegen das Namensänderungsbegehren des Klägers anführen: Der grundsätzlichen Wertentscheidung des Gesetzgebers, keine freie Abänderbarkeit von Namen zuzulassen, kommt kein Selbstzweck zu. Sie ist vielmehr von dem Grundgedanken getragen, den einmal registrierten Namen mit Blick auf die Abstammungs- und Kennzeichnungsfunktion im Regelfall beibehalten zu müssen, um die Namensführung nicht der Beliebigkeit preiszugeben. Da - wie dargelegt - der Abstammungsfunktion lediglich bei der Änderung des Familiennamens Rechnung zu tragen ist und der Kennzeichnungsfunktion bei Hinzufügung eines zweiten Vornamens eine nur sehr untergeordnete Bedeutung zukommt, gleichwohl aber der Ausnahmecharakter der vorliegenden Namensänderung in Anbetracht der dargelegten besonderen Umstände gewahrt bleibt, liegt ein überwiegendes Interesse des Klägers an der Namensänderung vor. Demgegenüber würden die Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens eines wichtigen Grundes jedenfalls bei Vornamensänderungen der vorliegenden Art vor dem Hintergrund der geringfügigen entgegenstehenden öffentlichen Interessen überspannt, wenn konkrete Anhaltspunkte für gravierende nachteilige Auswirkungen psychischer Art gefordert würden. Der begehrten Namensänderung kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, der Kläger benötige diese nach erfolgter Einbürgerung nicht im Interesse einer weiteren Eingliederung in die inländischen Lebensverhältnisse. Zum Beleg für dieses Argument beruft sich der Beklagte auf die Voraussetzungen der Nr. 37 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) vom 11. August 1980 (Bundesanzeiger-Beilage Nr. 153 vom 20. August 1980). Abgesehen davon, dass diese auf die Änderung von Familiennamen anwendbare Regelung mangels Inbezugnahme in Nr. 60 bzw. Nr. 62 Satz 2 NamÄndVwV auf die Änderung von Vornamen nach der Absicht des Vorschriftengebers keine Anwendung findet - was auch der Beklagte nicht verkennt, der von einer analogen Anwendung spricht -, ist kein Grund erkennbar, aus dem Namensänderungsbegehren eingebürgerter Ausländer nur unter den in Nr. 37 NamÄndVwV festgelegten Voraussetzungen entsprochen werden dürfte. Eine derartige, auf der Grundlage dieser - für die Verwaltungsgerichte ohnehin nicht bindenden - norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften erfolgende Verwaltungspraxis würde den Gesetzesbegriff des "wichtigen Grundes" in unzulässiger Weise einengen, weil sie für die Besonderheiten des Einzelfalles keinen Raum mehr ließe, und wäre deshalb rechtswidrig. b) Der Kläger hat auch einen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Namensänderungsbescheides. Der Senat lässt offen, ob §§ 3 Abs. 1, 1 i.V.m. § 11 NÄG der Behörde noch einen Ermessensspielraum einräumt, so offenbar, jedoch ohne weitere Begründung, vorausgesetzt von: BVerwG, Urteil vom 5. März 1965 - VII C 84.64 -, BVerwGE 20, 300 (304), oder ob diejenigen Erwägungen, die zur Ablehnung eines Namensänderungsantrages führen können, nicht bereits abschließend bei der Prüfung des wichtigen Grundes zu prüfen sind, so dass kein Raum mehr für eine Ermessensbetätigung bleibt. So VG Münster, Urteil vom 9. Dezember 1966 - 1 K 454/66 -, FamRZ 1967, 347 (348); ähnlich Loos, § 3 Anm. I.4. Denn der Beklagte kann jedenfalls ein ihm noch zustehendes Ermessen fehlerfrei nur im Sinne einer positiven Entscheidung über den Antrag des Klägers ausüben. Ermessensgesichtspunkte, die ihn berechtigen könnten, die beantragte Namensänderung trotz des hier gegebenen wichtigen Grundes abzulehnen, sind nicht ersichtlich; sie sind auch vom Beklagten - insbesondere von dessen Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - nicht vorgetragen worden. Es ist im Regelfall auch kaum denkbar, welche Aspekte für eine Ablehnung noch angeführt werden könnten, wenn ein wichtiger Grund für eine Namensänderung vorliegt. In diese Richtung auch: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1962 - VII C 140.61 -, DVBl. 1963, 443; Urteil vom 5. März 1971 - VII C 75.70 -, BVerwGE 37, 301 (307); Urteil vom 5. September 1985 - 7 C 2.84 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG, Nr. 53, S. 31 (36); OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 1961 - II A 1515/60 -, StAZ 1962, 335 (336); OVG Berlin, Urteil vom 22. Juni 1978 - V B 45.75 - (Juris); OVG Niedersachsen, Urteil vom 15. August 1995 - 10 L 4913/93 -, StAZ 1996, 19 (20). Jedenfalls ist hier kein solcher Gesichtspunkt aufgezeigt worden. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 5. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.