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Beschluss

7 B 1746/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:1214.7B1746.00.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht. Der Beigeladene stellt nicht in Abrede, dass die Aufzugsanlage, die im gartenseitigen Bereich des Grundstücks Gemarkung K. , Flur 46, Flurstück 2216/269 (N. Platz 12 in K. ) errichtet werden soll, mit die Antragsteller schützenden abstandrechtlichen Vorschriften des Bauordnungsrechts nicht vereinbar ist. Er meint jedoch, ihm stehe gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ein Anspruch auf eine Abweichung von den abstandrechtlichen Anforderungen zu. Dass auch von abstandrechtlichen Anforderungen abgewichen werden könne, ergebe sich aus der Neufassung des § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW durch das 2. Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung vom 9. November 1999, GV NRW 622. Der Änderung des § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kommt die vom Beigeladenen vermutete Bedeutung jedoch nicht zu. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 1995, GV NRW 218 kann die Genehmigungsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind, soweit in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften nichts anderes geregelt ist. Mit dem 2. Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung ist der letzte Halbsatz des § 73 Abs. 1 Satz 1 an den Beginn des Satzes gestellt worden. Der Vorschrift lassen sich nach der Umstellung im Satzaufbau im Vergleich zur früheren Rechtslage weder andere Tatbestandsvoraussetzungen noch Rechtsfolgen entnehmen. Dass andere als sprachliche Gründe für die Umstellung maßgebend gewesen sind, geht auch aus den Gesetzesmaterialien nicht hervor. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 26. Februar 1999, Drucks. 12/3738, S. 54 und 91. Demnach kommt es auch für § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000, GV NRW 255 maßgebend darauf an, ob ein Vorhaben "unter Würdigung nachbarlicher Interessen" mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es versteht sich von selbst, dass damit nicht nur das Erfordernis einer Würdigung als reiner Verfahrensvorgang gemeint ist, sondern dass die nachbarlichen Interessen materiell die Zulässigkeit einer Abweichung mitbestimmen sollen. Ist ein eindeutiger Verstoß gegen materielle nachbarschützende Vorschriften des Abstandrechts und damit ein dadurch bedingter Eingriff in die materiell-rechtlich geschützte Rechtssphäre des Nachbarn festzustellen, dann ist die Zulassung der Abweichung jedenfalls dann unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ermessensgerecht, wenn gleichgewichtige öffentliche Belange nicht entgegengehalten werden können. Die Belange des Bauherrn selbst scheiden insoweit schon deshalb als Gegengewicht aus, weil der Gesetzgeber in dieser Hinsicht bereits durch die die gegenläufigen Interessen benachbarter Grundeigentümer regelnden Abstandvorschriften abschließende Festlegungen getroffen hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 1995 - 7 B 2117/95 -; Beschluss vom 26. September 1996 - 7 B 1427/96 -; Urteil vom 29. August 1997 - 7 A 629/95 -. Aus dem Zulassungsantrag ergeben sich weder atypische, eine Abweichung etwaig rechtfertigende Grundstücksbesonderheiten noch gar öffentliche Belange, die der Beigeladene für sein Vorhaben in Anspruch nehmen könnte. Ob vom Betrieb des Aufzugs ausgehende Emissionen auf das Grundstück der Antragsteller einwirken, ist schon deshalb ohne Belang, weil die Abstandflächen dem Gebäude (hier: der Aufzugsanlage) ungeachtet der Frage zuzuordnen sind, welche Emissionen mit der Gebäudenutzung verbunden sind. Zu den vom Antragsteller im Zulassungsantrag weiter dargelegten Gründen hat das Verwaltungsgericht das Erforderliche bereits ausgeführt. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß §§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.