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Beschluss

8 B 1706/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:1214.8B1706.00.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 29. August 2000 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 29. August 2000 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Zulassung der Beschwerde ist aus keinem der vorgetragenen Gesichtspunkte gerechtfertigt. 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch. Das Vorbringen des Antragstellers begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses, auf das es maßgeblich ankommt. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. März 2000 - 8 B 127/00 -, vom 9. November 1999 - 8 B 397/99 - und vom 27. Mai 1999 - 8 B 450/99 - m.w.N. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht abgelehnt. Es hat zutreffend darauf abgestellt, dass das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, die Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 27. März 2000 vorerst nicht befolgen zu müssen, überwiegt. Die angegriffene Ordnungsverfügung des Antragsgegners erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Untersagungsverfügung gemäß § 14 Abs. 1 OBG NRW liegen vor. Das Grundstück, auf dem der Antragsteller den Modellflugsport vereinsmäßig betreibt, ist im Landschaftsplan V. des Kreises H. vom 17. Juni 1998 als Teil des Landschaftsschutzgebietes "Lipper Bergland" (3.2.1.2. der textlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes) festgesetzt. Die Ausübung des Modellflugsports auf diesem Grundstück stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 14 Abs. 1 OBG NRW dar, weil sie seit Inkrafttreten des Landschaftsplanes gegen das dort für das Landschaftsschutzgebiet "Lipper Bergland" festgesetzte Verbot, Flugsport sowie Flugmodelle zu betreiben oder entsprechende Veranstaltungen hierzu durchzuführen (Ziffer 3.2.3.1. i) L- Plan), verstößt. Ein solcher Verstoß gegen landschaftsschutzrechtliche Verbote begründet regelmäßig eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit einer Untersagungsverfügung begegnet werden kann, wenn nicht ausnahmsweise eine Befreiung erteilt worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1985 - 4 C 36.82 -, NVwZ 1986, 470; Beschluss vom 29. Juli 1986 - 4 B 73.86 -, NVwZ 1987, 493 = NuR 1986, S. 16 (17); BGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Juni 1986 - 1 S 3262/85 -, NuR 1987, 129 (130). Die Ausübung des Modellflugsports wird von dem dargelegten Verbot des Landschaftsplanes erfasst. Sie fällt namentlich nicht unter die Unberührtheitsklausel des Landschaftsplanes (a). Dem Antragsteller ist darüber hinaus weder eine Befreiung vom Verbot des Landschaftsplanes erteilt worden noch liegen die Voraussetzungen hierfür offensichtlich vor (b). Auch im Übrigen ist ein Ermessensfehler des Antragsgegners bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich (c). a) Die Tatbestandsvoraussetzungen der Verbotsnorm des Landschaftsplanes sind erfüllt. Das Verbot, Flugsport sowie Flugmodelle im Landschaftsschutzgebiet zu betreiben, erfasst seinem eindeutigen Wortlaut nach - vorbehaltlich der Unberührtheitsklausel in Ziffer 3. des Landschaftsplanes, die hier nicht greift - die bezeichnete Sportart ungeachtet der Frage, ob sie bereits vor Inkrafttreten des Landschaftsplanes aufgenommen wurde oder ob es sich um ein neues Vorhaben handelt. Eine Beschränkung nur auf letzteres, wie sie die Antragsschrift aufzeigt, enthält die Vorschrift nicht. Das weitere Verbot des Landschaftsplanes, "Einrichtungen dafür zur Verfügung zu stellen", lässt vielmehr erkennen, dass sich die Norm grundsätzlich auch auf bestehende Einrichtungen in deren Funktion für die genannten Sportarten erstreckt. Diese Auslegung entspricht auch der Unberührtheitsklausel des Landschaftsplanes, wonach alle vor Inkrafttreten des Landschaftsplanes rechtmäßig ausgeübten Nutzungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang nur insoweit von den Verboten des Landschaftsplanes unberührt bleiben, als die nachfolgenden Regelungen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen (vgl. Unberührtheitsklausel Ziffer 3. b) des Landschaftsplanes, Seite 21). Eine andere Bestimmung im Sinne dieser Vorschrift liegt hier aber gerade mit dem in Ziffer 3.2.3.1. i) festgesetzten Verbot vor. Dass die Unberührtheitsklausel des Landschaftsplanes zugunsten des Antragstellers nicht eingreift, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Mit Rücksicht auf das Antragsvorbringen wird ergänzend Folgendes ausgeführt: Die dem Antragsteller unter dem 19. März 1992 (BA 1 Blatt 227) erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Unterstellraumes sowie eines Abstellraumes erfasst mit ihrer Legalisierungswirkung vgl. dazu: Schulte, in: Böddinghaus/ Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand: Juni 2000, Rdn. 38 ff. zu § 75 BauO NRW, die Ausübung des Modellflugsports nicht. Die Baugenehmigung erstreckt sich lediglich auf die zur Genehmigung gestellte bauliche Anlage in deren Funktion. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1974 - IV C 32.71 -, BRS 28, Nr. 34, S. 117 (118); Urteil vom 23. Mai 1975 - IV C 28.72 -, BRS 29, Nr. 116 m.w.N.; vgl. auch Schulte, a.a.O., Rdn. 38 f. m.w.N. Das sind hier die bezeichneten, von der Baugenehmigung erfassten Baulichkeiten in ihrer dem Modellflugsport zugeordneten Funktion her. Die Baugenehmigung vermag demgegenüber für den Modellflugbetrieb insgesamt keine Legalisierungswirkung, die regelmäßig Bestandsschutz begründen kann, zu entfalten. Denn der Modellflugbetrieb als solcher ist - obgleich auch Sport- und Spielflächen seit Änderung der BauO NRW durch Gesetz vom 18. Dezember 1984 (GV NW S. 803) als bauliche Anlagen gelten und grundsätzlich der Genehmigungspflicht unterliegen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 62 Abs. 1 BauO NRW a.F.) -, nicht in die Baugenehmigung einbezogen worden. Für die landschaftsrechtliche Befreiung, die dem Antragsteller unter dem 17. Mai 1991 - vor der Baugenehmigung - erteilt worden ist, gilt entsprechendes. Auch sie erstreckt sich lediglich auf die baulichen Anlagen, die Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens waren und weist ausdrücklich darauf hin, dass sie unter dem Vorbehalt der fortbestehenden Legalität des Modellflugbetriebes ergeht. Auf die Frage, ob in Bezug auf die genehmigten baulichen Anlagen Eigentumsrechte beeinträchtigt werden, kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung nicht an. Denn deren Benutzung wird durch die Ordnungsverfügung ausdrücklich nicht berührt (s. Seite 7 der Ordnungsverfügung). b) Für die Ausübung des Modellflugsports ist dem Antragsteller auch keine Befreiung gemäß § 69 LG NRW erteilt worden, die eine Legalisierung der Tätigkeit herbeiführen könnte. Der Antrag auf Erteilung der Befreiung ist vom Antragsgegner vielmehr mit Bescheid vom 10. Juni 1999 (BA 2 Blatt 616 ff.), bestätigt durch Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung D. vom 3. Dezember 1999 (BA 2 Blatt 741 ff.) abgelehnt worden; über die hiergegen gerichtete Klage ist noch nicht entschieden (1 K 82/00 Verwaltungsgericht Minden). Auch unter Berücksichtung einer möglichen nachträglichen Legalisierung erweist sich die Ordnungsverfügung nicht als unverhältnismäßig. Die materiellen Voraussetzungen einer Befreiung nach § 69 LG NRW sind nämlich nicht offensichtlich erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend dargelegt, dass die Befreiungsvoraussetzungen gemäß § 69 Abs. 1 a) aa) nicht vorliegen, weil das Verbot des Landschaftsplanes nicht zu einer nicht beabsichtigten Härte im Sinne des Gesetzes führt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Auch überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern die Befreiung schon mit Rücksicht darauf nicht, dass der Vereinssport, den der Antragsteller anbietet, auf den Kreis seiner Mitglieder beschränkt ist. Vgl. dazu: OVG NRW, Urteil vom 28. April 1997 - 10 A 835/95 -, UA S. 17. c) Die Ordnungsverfügung ist bei summarischer Prüfung auch nicht im Übrigen ermessensfehlerhaft. Die Untersagungsverfügung ist mit Rücksicht darauf, dass der Antragsteller schon geraume Zeit auf die bevorstehende Änderung des Landschaftsschutzrechts, namentlich der Auswirkungen für seinen Vereinsbetrieb, hingewiesen worden ist - das bevorstehende Inkrafttreten des Landschaftsplanes mit dem für den Sportbetrieb des Antragstellers maßgeblichen Verboten ist insbesondere im Ortstermin des 11. Senats des OVG NRW am 15. Juli 1997 im Verfahren 11 A 674/94 erörtert worden und war nach dem Inhalt des dort geschlossenen Vergleichs Grundlage für die unstreitige Erledigung jenes Verfahrens (vgl. Ortsterminsprotokoll vom 15. Juli 1997, BA II. S. 499 f.) - und er in Kenntnis des Inkrafttretens des Landschaftsplanes weiterhin auch werbend für den Verein tätig geworden ist (vgl. etwa Presseberichte im Vlothoer Anzeiger vom 23. Juli 1999 "Modellflieger laden ein", BA 2 Blatt 642; vom 27. Juli 1999 "Piloten, die am Boden bleiben", BA 2 Blatt 653) - nicht unverhältnismäßig. Im Übrigen kommt es auf die Frage, ob die Schutzzwecke des Landschaftsplanes V. das Verbot des Modellflugsportbetriebs erfordern (§ 21 LG NRW) oder ob - was der Antragsteller behauptet - der Modellflugsport in Bezug auf natur- und landschaftsschutzrechtliche Belange nicht störend wirkt, im vorliegenden Verfahren nicht an. Der Antragsgegner hat in der Untersagungsverfügung die naturschutzfachliche Beurteilung, die den Festsetzungen und Verboten des Landschaftsplanes und seinem ablehnenden Bescheid über die Erteilung der Befreiung von diesen Verboten zugrundeliegt (Bescheid vom 10. Juni 1999), übernommen. Wenn der Antragsgegner sich angesichts der dort getroffenen naturschutzfachlichen Bewertung der Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit des Gebiets zur Unterbindung des gegen den Landschaftsplan verstoßenden Modellflugsports entschließt, ist dies nicht ermessensfehlerhaft. Ob die landschaftsschutzfachliche Einschätzung der Schädlichkeit des Modellflugsports berechtigt ist, ist gegebenenfalls in dem dafür vorgesehenen Verfahren einer Überprüfung des Landschaftsplanes zu klären. 2. Aus den dargelegten Gründen weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 1 Nr. 2 VwGO auf, die einer Klärung im Beschwerdeverfahren bedürfen. Auf die - möglicherweise weitere Ermittlungen erfordernde - Frage, ob die Festsetzungen des Landschaftsplans in Bezug auf das vom Antragsteller für den Sportbetrieb genutzte Grundstück wirksam sind, kommt es, wie dargelegt, nicht an. 3. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr.3 VwGO) greift ebenfalls nicht durch. Der Antragsteller hat schon keine konkrete, klärungsbedürftige Frage dargelegt. Soweit er sinngemäß auf den Zusammenhang zwischen dem aus einer Baugenehmigung begründeten Bestandschutz und dessen Wirkungen auf sonstige Nutzungen abstellt, ist damit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht aufzeigt, da die Reichweite des Bestandsschutzes, der durch die Baugenehmigung begründet wird, - wie dargelegt - in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt ist. Im Übrigen geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, das materielle Fragen im Eilverfahren regelmäßig keiner grundsätzlichen Klärung zugeführt werden können. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. März 2000 - 8 B 127/00 -, vom 18. Oktober 1999 - 8 B 1374/99 -, vom 28. September 1999 - 8 B 1724/99 -, vom 26. Januar 1999 - 8 B 1705/98 -, m.w.N. Der Antragsteller hat keinen Gesichtspunkt vorgetragen, der Anlass gäbe, von diesem Grundsatz abzuweichen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 146 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO abgesehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG und berücksichtigt den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.