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Beschluss

2 B 566/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:1227.2B566.00.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu je einem Drittel.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000,- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu je einem Drittel. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000,- DM festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zuzulassen, weil aus den nachfolgenden Gründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerde ist begründet. Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage (19 K 12588/99 VG Köln) gegen den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 12. Oktober 1999 und dessen Widerspruchsbescheid vom 22. November 1999 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Rücknahmebescheides mit dem privaten Interesse der Antragsteller fällt zuungunsten der Antragsteller aus, weil der nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht feststellbar ist, dass der Rücknahmebescheid rechtswidrig ist und das öffentliche Interesse an einem Verbleib der Antragsteller im Aussiedlungsgebiet, wo sie sich bislang noch aufhalten, bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache das private Interesse der Antragsteller an einer kurzfristigen Einreise in die Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Einbeziehungsbescheides vom 16. April 1997 überwiegt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt sich nach dem derzeitigen Sachstand nicht feststellen, dass der angefochtene Rücknahmebescheid offensichtlich rechtswidrig ist. Rechtsgrundlage für die Rücknahme eines Aufnahmebescheides ist § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen dürften vorliegend gegeben sein, weil der Einbeziehungsbescheid erst am 16. April 1997 und damit nach dem Tod der Bezugsperson erteilt worden ist. Der Vater des Antragstellers zu 1., der nach seiner Übersiedlung nach Deutschland Spätaussiedler geworden war, ist nach den zwischenzeitlichen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsamtes, denen die Antragsteller nicht entgegengetreten sind, nämlich bereits am 2. Juni 1996 in der Bundesrepublik Deutschland gestorben. Ein Einbeziehungsbescheid ist aber rechtswidrig, wenn bei seiner Erteilung der der Bezugsperson erteilte Aufnahmebescheid durch deren Tod bereits gegenstandslos geworden ist. Vgl. Beschluss des Senats vom 2. Dezember 1999 - 2 B 1733/99 -. Soweit die Antragsteller dagegen einwenden, für die Rechtmäßigkeit des Einbeziehungsbescheides sei der Tod des Vaters des Antragstellers zu 1. unerheblich, maßgeblich sei nur, dass dieser mit einem Aufnahmebescheid nach Deutschland übergesiedelt und hier Spätaussiedler geworden sei, wird übersehen, dass § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nach seinem Wortlaut und der Regelungssystematik des § 27 Abs. 1 BVFG die Existenz einer Bezugsperson im Zeitpunkt der Erteilung des Einbeziehungsbescheides voraussetzt, und es auch bei der nachträglichen Einbeziehung im Härtewege, wenn die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet noch nicht verlassen hat nicht genügt, dass irgendwann eine mögliche Bezugsperson - und sei es auch bis zu einer Zeit nach deren Aussiedlung - gelebt hat. Es spricht auch nicht für die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG - soweit es auf diese Frist vorliegend rechtlich ankommen sollte - einer Rücknahme des Einbeziehungsbescheides vom 16. April 1997 entgegensteht. Dem Bundesverwaltungsamt ist der Umstand, dass der Vater des Antragstellers zu 1. bereits am 2. Juni 1996, d.h. mehr als neun Monate vor der Erteilung des Einbeziehungsbescheides, in der Bundesrepublik Deutschland verstorben ist, jedenfalls im November 1997 bekannt gewesen. Im Schreiben des Bundesverwaltungsamtes vom 27. November 1997 an den Aussiedlerbeauftragten der Bundesregierung, der sich im Zusammenhang mit einer Petition von Verwandten der Antragsteller an das Bundesverwaltungsamt gewandt hatte, wird dieser Umstand ausdrücklich als dem Bundesverwaltungsamt inzwischen bekannt und der den Antragstellern erteilte Einbeziehungsbescheid deshalb als rechtswidrig bezeichnet. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 8. September 1998 ist von einer Rücknahme des Einbeziehungsbescheides (zunächst) abgesehen worden, weil das Bundesverwaltungsamt sich entsprechend seiner zum damaligen Rechtsauffassung auf den Rechtsstandpunkt gestellt hat, der den Antragstellern erteilte Einbeziehungsbescheid sei wegen des Todes der Bezugsperson unwirksam. Es sah zu jener Zeit keine Veranlassung den nur als formell wirksam angesehenen Einbeziehungsbescheid aufzuheben. Diese Rechtsauffassung war rechtsfehlerhaft, denn durch den Tod der Bezugsperson wird die Wirksamkeit eines Einbeziehungsbescheides nicht berührt. Vgl. Beschluss des Senats vom 30. November 2000 - 2 A 3647/99 -. Zwar sind Rechtsfehler bei sonst bekanntem Sachverhalt für den Fristenlauf insoweit beachtlich, als sie die Beurteilung der Rechtswidrigkeit des zur Rücknahme stehenden Verwaltungsaktes betreffen. Denn § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG bezieht die Kenntnis der Rücknahmebehörde auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, ohne danach zu differenzieren, ob der Verwaltungsakt wegen eines "Tatsachenirrtums" oder eines "Rechtsirrtums" rechtswidrig ist. Insoweit behandelt das Gesetz die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der zurückgenommen werden soll, wie eine Tatsache. Das lässt sich jedoch auf Rechtsfehler, die die Ermächtigungsgrundlage der Rücknahme betreffen, nicht übertragen. Die Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist eine Entscheidungsfrist, die bereits dann anläuft, wenn die Rücknahmebehörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsaktes zu entscheiden. Auf die subjektive Fähigkeit der Rücknahmebehörde, die Reichweite und die rechtlichen Anforderungen der Rücknahmeermächtigung richtig zu erkennen, kommt es nicht an; sonst wäre die mit der Jahresfrist bezweckte Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht zu erreichen und die Vorschrift liefe weitgehend leer. Rechtsirrtümer, die insoweit trotz umfassender Tatsachenkenntnis unterlaufen, gehen demgemäß zu Lasten der Rücknahmebehörde. Andernfalls wäre die Entscheidungsreife abhängig von der rechtlichen Erkenntnisfähigkeit der handelnden Behörde; je geringer diese ausgeprägt wäre, desto großzügiger wäre die zur Verfügung stehende Rücknahmefrist. Dies wäre mit dem auf Rechtssicherheit zielenden Zweck der Rücknahmefrist unvereinbar. Vgl. BVerwG, Urt. vom 19. Dezember 1995 - 5 C 10.94 -, BVerwGE 100, 199 (202 f) zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X. Es spricht manches dafür, dass es sich bei der Annahme, der nach dem Tod der Bezugsperson erteilte Aufnahmebescheid sei gegenstandlos und brauche deshalb nicht zurückgenommen werden, um einen solchen zu Lasten der Rücknahmebehörde gehenden Rechts-irrtum handeln dürfte, der den Lauf der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG unberührt lässt. Da dem Bundesverwaltungsamt alle für die Rücknahme relevanten Gesichtspunkte jedenfalls im November 1997 bekannt gewesen sind, wäre in diesem Fall die Jahresfrist im Zeitpunkt der Rücknahme im Oktober 1999 bereits abgelaufen gewesen. Eine abschließende Klärung dieser Rechtsfrage muss allerdings der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten bleiben. Unzutreffend ist insoweit aber die Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Jahresfrist sei im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung schon deshalb abgelaufen, weil dem Bundesverwaltungsamt bereits aufgrund des Urteils des Senats vom 23. März 1995 - 2 A 4117/94 - sämtliche für die Rücknahme nach § 48 VwVfG relevanten Umstände bekannt gewesen seien. Denn allgemeine Hinweise ohne konkreten Fallbezug - wie z.B. das Bekanntwerden höchstrichterlicher Entscheidungen, die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit einer bestimmten Verwaltungspraxis oder einer bestimmten Parallelentscheidung - setzen die Rücknahmefrist nicht in Lauf. Vgl. Beschluss des Senats vom 22. Juli 1999 - 2 B 635/99 -. Das vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Urteil vom 23. März 1995 ist aber nicht in einem die Antragsteller betreffenden Verfahren ergangen. Dass die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG vorliegend Anwendung findet, lässt sich nach dem gegenwärtigen Sachstand bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allerdings nicht feststellen. Denn gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2 VwVfG gilt die Jahresfrist des Satz 1 nicht, wenn der Begünstigte den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein solcher Fall liege erkennbar nicht vor, ist mit den Gesamtumständen des Verfahrens kaum zu vereinbaren. Eine arglistige Täuschung im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 2 VwVfG liegt unter anderem dann vor, wenn der Adressat des begünstigenden Verwaltungsaktes durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem am Zustandekommen des Verwaltungsaktes maßgeblich beteiligten Mitarbeiter der Behörde einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorruft, diesen durch Täuschung zu einer günstigen Entscheidung zu bestimmen. Vgl. Knack-Klappstein,VwVfG (7. Aufl.), § 48 Rdnr. 8.4.1; Kopp/Ramsauer, VwVfG (7. Aufl.), § 48 Rdnr. 98, jeweils unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. vom 18. September 1985 - 2 C 30.84 -, ZBR 1986, 52 (zur Rücknahme einer beamtenrechtlichen Ernennung wegen arglistiger Täuschung); VGH Mannheim, Beschluss vom 9. Mai 1990 - 13 S 2666/89 -, NVwZ 1990, 1198 (zur Rücknahme einer Einbürgerung bei arglister Täuschung). Hiervon ausgehend kann eine arglistige Täuschung schon dann vorliegen, wenn der Täuschende erkennt und in Kauf nimmt, dass die Behörde auf Grund seines Verhaltens für sie wesentliche Umstände als gegeben ansieht, die in Wahrheit nicht vorliegen, oder der Erteilung des Verwaltungsaktes hinderliche Umstände als nicht gegeben ansieht, obwohl solche in Wahrheit vorliegen. Das Verschweigen von Tatsachen kann auch dann eine arglistige Täuschung sein, wenn der Begünstigte, auch ohne dass die Behörde ausdrücklich nach bestimmten Tatsachen gefragt hat, weiß oder in Kauf nimmt, dass die verschwiegenen Tatsachen für die Entscheidung der Behörde erheblich sind oder sein können. Vgl. BVerwG, Urt. vom 18. September 1985 - 2 C 30.84 -, ZBR 1986, 52 (53). Dass die getäuschte Behörde den wahren Sachverhalt hätte kennen können, steht der Rücknahme nicht ohne weiteres entgegen. Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs-Sachs, VwVfG (5.Aufl.), § 48 Rdnr. 155. Ist die arglistige Täuschung von dem Vertreter des Begünstigten begangen worden, muss sie sich der Begünstigte zurechnen lassen. Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs-Sachs, VwVfG (5.Aufl.), § 48 Rdnr. 156. Ausgehend von diesen Grundsätzen spricht einiges dafür, dass der Einbeziehungsbescheid vom 16. April 1997 durch arglistige Täuschung im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG erwirkt worden ist. Nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland stellte der Vater des Antragstellers zu 1. für die Antragsteller unter dem 28. Oktober 1994 einen Aufnahmeantrag, den das Bundesverwaltungsamt mit Rücksicht darauf, dass ein erster Aufnahmeantrag der Antragsteller vom 10. Dezember 1991 durch Bescheid vom 9. Dezember 1992 abgelehnt worden war, als Einbeziehungsantrag auffasste. Nachdem das vom Bundesverwaltungsamt beteiligte Bundesland seine Zustimmung zu einer Einbeziehung im Härtewege verweigert hatte, lehnte das Bundesverwaltungsamt durch Bescheid vom 5. Oktober 1995 eine Einbeziehung der Antragsteller in den dem Vater des Antragstellers zu 1. erteilten Aufnahmebescheid ab. Bis zum Tod des Vaters des Antragstellers zu 1. am 2. Juni 1996 sind die Antragsteller untätig geblieben. Mit Schriftsatz vom 17. Juli 1996 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller für diese im Verwaltungsverfahren und beantragte zunächst Akteneinsicht unter Hinweis darauf, dass der Erstbescheid wohl nicht rechtmäßig zugestellt worden sei, so dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 1996 erklärte er, dass die Bescheide nicht rechtsbeständig zugestellt worden seien und bat um schnellstmögliche Entscheidung über den "Widerspruch". Mit Schriftsatz vom 10. April 1997 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht (9 K 3259/97 VG Köln) erhoben mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragstellern einen Einbeziehungsbescheid zu erteilen. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde weder von den Antragstellern noch von ihrem Verfahrens-/Prozessbevollmächtigten erwähnt, dass der allein als Bezugsperson in Betracht kommende Vater des Antragstellers zu 1. bereits im Juni 1996 verstorben ist. Jedenfalls dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller als einem im Vertriebenenrecht umfänglich tätigen Rechtsanwalt war bekannt oder hätte jedenfalls bekannt sein müssen, dass der Tod der einzigen möglichen Bezugsperson ein für die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes aus dessen insoweit maßgeblicher Sicht eine Tatsache von zentraler Bedeutung im Rahmen der Prüfung gewesen ist, ob den Antragstellern ein Einbeziehungsbescheid zu erteilen war. Insoweit hätte er allen Anlass gehabt, diesen Umstand auch ohne ausdrückliche Nachfrage seitens des Bundesverwaltungsamtes von sich aus vorzutragen. Dass ihm dieser Umstand nicht bekannt gewesen ist, kann weder den Verwaltungsvorgängen noch den Gerichtsakten der verschiedenen die Antragsteller betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren entnommen werden. Auch ist nicht ersichtlich, warum die Antragsteller selbst diese Tatsache dem Bundesverwaltungsamt nicht mitgeteilt haben. Eine abschließende Klärung dieser Fragen muss dem Verfahren in der Hauptsache vorbehalten bleiben. Für das vorläufige Rechtsschutzverfahren ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass es aus Rechtsgründen jedenfalls nicht ohne weiteres ausgeschlossen ist, dass der Einbeziehungsbescheid vom 16. April 1997 ohne Rücksicht auf die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG zurückgenommen werden konnte. Die Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheides vom 12. Oktober 1999 läßt sich deshalb nach dem derzeitigen Sachstand im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend beurteilen. Die bei dieser Sachlage erforderliche allgemeine Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Hierbei ist entscheidend zu berücksichtigen, dass die Antragsteller sich derzeit noch im Aussiedlungsgebiet aufhalten. Denn es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass die Antragsteller die endgültige Klärung ihres Aufnahmeanspruchs im Herkunftsgebiet abwarten. Ein solches öffentliches Interesse folgt aus dem Sinn und Zweck des Aussiedleraufnahmeverfahrens. Dieses dient mit dem Erfordernis eines Aufnahmebescheides vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes dem Zweck, den Zustrom von Aufnahmebewerbern aus den Ostvertreibungsgebieten, der durch die dort eingetretenen, mit einer größeren Ausreisefreiheit verbundenen politischen Veränderungen entstanden ist, durch eine vorläufige Überprüfung der Aussiedlereigenschaft sowohl im Hinblick auf die mit einer Aufnahme verbundenen innerstaatlichen Belastungen als auch zum Zweck der Vermeidung unberechtigter, aus Rechtsgründen nicht zu erfüllender Erwartungen in den Aussiedlungsgebieten in geordnete Bahnen zu lenken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 343.93 -, NVwZ-RR 1995, 166 unter Bezugnahme auf Bundestagsdrucksache 11/6937, S. 5 u. 6. Damit soll zugleich eine verbesserte Akzeptanz der Aussiedler und des Aussiedlungsvorgangs bewirkt werden. Die Aufnahme der Aussiedler soll in diesem Sinne verbessert, nicht aber über Gebühr verzögert werden. Vgl. Empfehlungen des Innenausschusses, Bundestagsdrucksache 11/7280, S. 8. Hiervon ausgehend ist es, nachdem sich die politischen Verhältnisse in den Aussiedlungsgebieten verändert haben, einem Betroffenen regelmäßig zuzumuten, bis zum Abschluss des Aufnahmeverfahrens in den Aussiedlungsgebieten zu bleiben. Die gesetzliche Regelung des Aufnahmeverfahrens trägt insoweit auch der Tatsache Rechnung, dass einem Aufnahmebewerber, der noch nicht im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland Aufnahme gefunden hat, ein Bleiberecht nicht zusteht und es ihm vom Gesetz in der Regel zugemutet wird, seine Rechte auf Anerkennung als Vertriebener vom Ausland her wahrzunehmen. Gegenüber diesem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides hat das private und im wesentlichen wirtschaftliche Interesse der Antragsteller an einer sofortigen Einreise ins Bundesgebiet und einem (vorläufigen) Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Abschluss ihres Aufnahmeverfahrens auch unter Berücksichtigung dessen zurückzutreten, dass hier nicht die Erteilung, sondern die Rücknahme eines Aufnahmebescheides im Streit ist. Denn bei der hier vorzunehmenden Interessenabwägung ist - wie oben dargestellt - letztlich die Frage entscheidend, ob die Antragsteller einen Aufnahmeanspruch haben. Vgl. Beschluss des Senats vom 9. Juni 2000 - 2 B 445/00 - Anhaltspunkte dafür, dass hier wegen besonderer Umstände ausnahmsweise etwas anderes geboten sein könnte, sind von den Antragstellern nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Es ist ihnen deshalb zuzumuten, den Ausgang des Verfahrens im Herkunftsgebiet abzuwarten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).