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Beschluss

16 E 10/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0109.16E10.01.00
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Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens werden nicht erstattet. Gründe: Das Rechtsmittel der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss, wie sie die Klägerin dem Wortlaut nach erhoben hat, ist nicht statthaft. Nach § 146 Abs. 4 VwGO in der seit dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung der Verwaltungsgerichtsordnung steht den Beteiligten gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über einstweilige Anordnungen (§ 123 VwGO) die Beschwerde nur zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO zugelassen worden ist. Entsprechend ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass beim Verwaltungsgericht ein Antrag auf Zulassung der Beschwerde zu stellen ist. Eine Umdeutung einer Beschwerde in einen Antrag auf Zulassung der Beschwerde kommt bei anwaltlicher Vertretung des Rechtssuchenden, wie sie hier gegeben ist, grundsätzlich nicht in Betracht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2000 - 16 B 729/00 -; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juni 1994 - 9 B 374.94 -, DVBl. 1994, 1409, vom 2. August 1995 - 9 B 303.95 -, DVBl. 1996, 105, vom 25. März 1998 - 4 B 30.98 -, NVwZ 1998, 1297, und vom 3. Dezember 1998 - 1 B 110.98 -, NVwZ 1999, 405. Ob vorliegend im Hinblick darauf, dass die Klägerin dem Sinne nach auf den Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses) abhebt, ausnahmsweise trotz der entgegenstehenden Bezeichnung des Rechtsmittels von einem Antrag auf Zulassung der Beschwerde ausgegangen werden kann, muss nicht geklärt werden; denn das Vorbringen der Klägerin rechtfertigt nicht die Zulassung der Beschwerde. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, soweit diese Hilfe einer Anspruchsverfolgung für die Zeit nach dem Ablauf des Monats Februar 2000 dienen soll. Denn für die Zeit nach dem Ende des Monats, in dem der Widerspruchsbescheid erlassen worden ist, also jedenfalls für die Zeit ab dem 1. März 2000, fehlt es mit hoher Wahrscheinlichkeit an der Zulässigkeit der Klage, weil insoweit nicht das erforderliche Vorverfahren (§ 68 Abs. 2 iVm Abs. 1 Satz 1 VwGO) stattgefunden hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, kann ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 5 C 1.88 -, FEVS 43, 19 (21) = NVwZ 1993, 995 = DVBl. 1992, 1482 = NDV 1992, 339; OVG NRW, Urteile vom 20. Juni 2000 - 22 A 1305/98 u.a. -, und Beschluss vom 28. August 2000 - 16 E 137/98 -. Das hat im Regelfall zur Folge, dass der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides auch den der gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Zeitraum der Hilfegewährung abschließt. Denn bei der Bewilligung von Sozialhilfe handelt es sich nicht um eine rentenartige Dauerleistung, sondern um eine auf die Bewältigung einer gegenwärtigen Notlage gerichtete und daher jeweils für einzelne Zeitabschnitte - in der Regel für die Dauer eines Monats - vorgenommene Hilfegewährung, deren Voraussetzungen - vor allem die Hilfebedürftigkeit - sich typischerweise jederzeit ändern können und daher vom Träger der Sozialhilfe stets neu zu prüfen sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. August 1995 - 5 C 9.94 -, BVerwGE 99, 149 = FEVS 46, 221 = NJW 1996, 2588 = DÖV 1996, 330 = DVBl. 1996, 305, und vom 14. Juli 1998 - 5 C 2.97 -, FEVS 48, 535 = DVBl 1998, 1135 = NVwZ-RR 1999, 34 = NDV-RD 1998, 118. Danach kann schon zweifelhaft sein, ob der am 28. Januar 2000 abgefasste und am 31. Januar 2000 als Einschreiben abgesandte Widerspruchsbescheid überhaupt noch eine Regelung für den nachfolgenden Monat Februar 2000 enthielt; zumindest für die Zeit ab März 2000 lag eine Regelung jedenfalls nicht mehr vor. Der Wortlaut des Bescheides gibt nichts dafür her, dass die ablehnende Entscheidung des Sozialhilfeträgers einen über den Monat der abschließenden Verwaltungsentscheidung hinausgehenden Zeitraum umfassen sollte. Vielmehr lässt der Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2000 wie schon zuvor der Einstellungsbescheid vom 9. November 1999 erkennen, dass die Hilfeversagung allein auf der Einschätzung des Beklagten beruht, die Klägerin übe eine entgeltliche Tätigkeit in einem Eiscafé aus. Dass im Widerspruchsbescheid die Leistungsgewährung "weiterhin" abgelehnt worden ist, beruht, wie die Ausführungen in den Gründen dieses Bescheides belegen, ausschließlich darauf, dass "weiterhin" von einer Beschäftigung der Klägerin in dem Eiscafé ausgegangen wurde. Damit war zugleich klargestellt, dass eine neue Überprüfung des Hilfefalles stattfinden werde, sobald nicht mehr von einer entgeltlichen Beschäftigung auszugehen sein sollte. Da es sich bei der vom Beklagten angenommenen Erwerbstätigkeit der Klägerin und damit dem Vorhandensein von leistungsausschließendem Einkommen iSv § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG nicht um einen invariablen Sachverhalt handelte, sondern im Gegenteil die angenommene Beschäftigung jederzeit beendet werden konnte, bestand auch für den Beklagten kein sachlicher Grund dafür, die Leis- tungsberechtigung der Klägerin für zukünftige Zeiten von Vornherein zu verneinen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO sowie auf § 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.