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Urteil

7A D 33/99.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0111.7A.D33.99NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Hom 259 der Antragsgegnerin, weil dieser unmittelbar hinter ihrem in D. , S. straße 3 gelegenen Wohngrundstück Wohnbauflächen nebst Zufahrt ausweist. Das Grundstück der Antragstellerin liegt südlich der S. straße, die von der von Südwesten nach Nordosten führenden B. straße spitzwinklig abzweigt. Die S. straße führt von der B. straße in einem großen Bogen in Richtung Osten bzw. Südosten, um ca. 300 m südöstlich der B. straße etwa parallel zu dieser nach Südwesten zu führen. Etwa mittig zwischen der B. straße und der S. straße führt der H. weg von Südwesten nach Nordosten und endet ca. 70 m vor dem bogenförmigen Verlauf der S. straße. An der B. straße, der S. straße und dem H. weg befindet sich nahezu durchgehend Wohnbebauung. Hinter der Randbebauung an der Südostseite der B. straße wie auch der Randbebauung an der Südseite des bogenförmigen Verlaufs der S. straße steigt das früher als Steinbruch genutzte Gelände an. Der Höhenunterschied zwischen dem nordöstlichen Bereich des H. weg und der B. straße im Bereich nahe der Einmündung der S. straße beträgt rd. 17 m. Der strittige Bebauungsplan erfasst zunächst einen Geländestreifen, der von der B. straße zwischen den Grundstücken B. straße 61 und 63 nach Südosten hangaufwärts in das Hintergelände führt. Hier weist er eine von der B. straße abzweigende 5,5 m breite Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Mischverkehrsfläche) aus sowie daneben einen ca. 1,5 m breiten Streifen allgemeines Wohngebiet, der dem an das Plangebiet südwestlich angrenzenden Wohngrundstück B. straße 61 zugeordnet ist. Für die Zufahrtstraße in das Plangebiet ist in Höhe der B. straße eine Straßenhöhe von 178,0 m und rd. 38 m von der B. straße entfernt eine Straßenhöhe von 183,0 m festgesetzt. Die Zufahrtstraße endet etwa 60 m südöstlich der B. straße; hier soll sie in eine Tiefgarage führen. Entlang der mit einem Viertelkreis abgerundeten Südecke sowie eines Teils der anschließenden Südostgrenze des Grundstücks B. straße 63 ist eine Wendeanlage festgesetzt. Dieser schräg gegenüber, südöstlich des Grundstücks B. straße 61, ist ein kleinerer Bereich als Parkfläche für drei Stellplätze ausgewiesen. Des Weiteren erfasst der Bebauungsplan ein etwa 85 x 45 m großes Areal, das jeweils hinter der Straßenrandbebauung der B. straße, der S. straße und des H. weg liegt und als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist. Nach den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan sind in diesem allgemeinen Wohngebiet - wie dem südwestlich neben der Zufahrtstraße festgesetzten Wohngebietsstreifen - die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Ferner ist in dem im Hintergelände gelegenen, an das Grundstück der Antragstellerin angrenzenden allgemeinen Wohngebiet nur eine Wohneinheit pro Wohngebäude zulässig. Die Grundflächen- und die Geschossflächenzahl betragen hier jeweils 0,4; ferner gibt der Bebauungsplan eingeschossige offene Bebauung mit Satteldach vor. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen festgelegt, wobei für die einzelnen Baufenster unterschiedliche Firsthöhen - zwischen 192,80 und 197,00 m über NN - festgesetzt sind. Der Bebauungsplan weist schließlich mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen aus, setzt Standorte für zu erhaltende Bäume und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (passiver Lärmschutz gegenüber Verkehrslärm der B. straße sowie der ca. 450 m entfernten Bundesautobahn A 45) fest und sieht eine Fläche für eine Tiefgarage vor. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf: Am 12. November 1997 beschloss der Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Wohnen der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan Hom 259 aufzustellen, gemäß § 2 Abs. 2 BauGBMaßnG auf die (frühzeitige) Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB zu verzichten und den Planentwurf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB iVm § 2 Abs. 3 BauGBMaßnG verkürzt öffentlich auszulegen. Zuvor war die Planung bereits durch 14-tägigen Aushang den Bürgern vorgestellt sowie ein (stadt)internes Beteiligungsverfahren (Anschreiben vom 4. Juni 1997) und eine externe Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (Anschrei-ben vom 4. Juni 1997) durchgeführt worden. Seitens der Bürger - auch der Antragstellerin - waren verschiedene Einwendungen eingegangen, in denen sich die Einwender gegen die Planung als solche bzw. Details der vorgesehenen Planung aussprachen. Auch verschiedene Ämter der Antragsgegnerin - darunter das Tiefbauamt - sowie einzelne Träger öffentlicher Belange hatten Stellungnahmen abgegeben. Die Einwendungen und Stellungnahmen waren Gegenstand der Beschlussfassung des Ausschusses für Umwelt, Stadtent- wicklung und Wohnen vom 12. November 1997. Der Aufstellungsbeschluss und die Offenlegung vom 1. bis 15. Dezember 1997 wurden am 21. November 1997 bekannt gemacht. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit An-schreiben vom 25. November 1997 beteiligt. Die Antrag-stellerin sprach sich - wie andere Anlieger und der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) - erneut gegen die Planung aus; seitens der Träger öffentlicher Belange gingen keine inhaltlichen Stellungnahmen mehr ein. In seiner Sitzung vom 19. März 1998 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Bedenken und Anregungen. Er beschloss entsprechend der ihm vorgelegten Beschlussvorlage vom 24. Februar 1998, den Bedenken und Anregungen im Wesentlichen nicht zu folgen und den Planentwurf lediglich insoweit zu ändern, als zu erhaltende Bäume im Plan eingetragen, der vorgesehene Standort des gemeinsamen Müllbehälters verschoben und die Baufenster im nordöstlichen Planbereich durch Baugrenzen unterteilt wurden. Hinsichtlich der Änderungen ging er davon aus, dass es sich um vereinfachte Änderungen iSv § 3 Abs. 3 BauGB handelte, die keine erneute Offenlegung oder Nachbarbeteiligung erforderlich machten, und dass der Eigentümer des betroffenen Grundstücks zugestimmt habe. Anschließend beschloss er, die Begründung zu aktualisieren und dem Bebauungsplan beizufügen sowie den Bebauungsplan als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 30. April 1998 bekannt gemacht. Die Antragstellerin hat gemeinsam mit den Eigentümern des Grundstücks B. straße 63 am 17. Juni 1998 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Mit Beschluss vom 9. März 1999 hat der Senat den Antrag der Antragstellerin abgetrennt; das Verfahren der anderen Antragsteller wird unter dem Aktenzeichen 7a D 76/98.NE weitergeführt. Den am 26. August 1999 gestellten Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO hat der Senat mit Beschluss vom 2. September 1999 - 7a B 1543/99.NE - abgelehnt. Zur Begründung ihres Normenkontrollantrags trägt die Antragstellerin insbesondere vor, sie sei antragsbefugt, weil sie Nachteile zu erwarten habe, die bei der Planaufstellung abwägungsrelevant gewesen seien. Ihr Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan sei bereits aus formellen Gründen nichtig, weil er unter Verstoß gegen § 11 Abs. 1 BauGB (a.F.) nicht der höheren Verwaltungsbehörde angezeigt worden sei. Im materieller Hinsicht verstoße der Plan in mehrfacher Hinsicht gegen das Abwägungsgebot. Die nachteiligen Folgen für das Grundstück B. straße 63 wie auch für ihr Grundstück seien sowohl im Vorgang als auch im Ergebnis der Abwägung nicht hinreichend bedacht worden. Es fehle an einer konkreten Erfassung der einzelnen Nachteile, die etwa durch die Umschließung des Grundstücks B. straße 63 mit Verkehrswegen an drei Seiten, durch die erheblichen Lärm- und Abgasbeeinträchtigungen durch über 100 Autofahrten am Tag, die nicht konkret ermittelt und an den gesetzlichen Vorgaben gemessen worden seien, sowie durch die steile Zufahrt und den Einbruch in die Privatsphäre der Bewohner der benachbarten Grundstücke durch die nahe und hohe Bebauung im Plangebiet einträten. Mit Blick auf die Gebote der Konfliktbewältigung und Lastenverteilung hätte die Planung zu einem anderen Ergebnis führen müssen. Fehlerhaft sei auch die Überlagerung ihres Grundstücks S. straße 3 durch die 7 m höher gelegene Bebauung im Plangebiet; diese Bebauung sei ihr gegenüber rücksichtslos und übe eine erdrückende Wirkung aus. Die außerordentliche Verdichtung im Plangebiet sei in der näheren Umgebung ohne Beispiel und wirke auf Grund der exponierten Lage der Bauflächen als äußerst belastend. Sie berücksichtige nicht hinreichend die Wohn- und Lebensqualität der Nachbargrundstücke, zumal konstruktive Alternativ- Vorschläge unberücksichtigt geblieben seien. Die Zufahrtstraße sei zu steil und nicht behindertengerecht. Die hiermit verbundenen Belastungen und Gefährdungen seien nicht hinreichend bedacht worden. Die Fehlerhaftigkeit der Planung zeige sich auch darin, dass die Straße beim konkreten Ausbau planwidrig tiefer angelegt werde. Bei der Planung sei ferner eklatant gegen die Belange des Umweltschutzes verstoßen worden. Das vorhandene Trittsteinbiotop werde ohne Ausgleich im unmittelbaren Plangebiet zerstört. Unzutreffenderweise sei ferner von einer planungsrechtlichen Beurteilung des Plangebiets nach § 34 BauGB ausgegangen worden; demgegenüber hätten das Umweltamt der Antragsgegnerin wie auch die Untere Landschaftsbehörde und der BUND das Gebiet als Außenbereich qualifiziert. Der Planung sei fehlerhaft ein allgemeiner bzw. dringender Wohnbedarf zu Grunde gelegt worden; insbesondere läge ihr ein veraltetes Gutachten zur Wohnungssituation zu Grunde. Die Ausweisung als allgemeines Wohngebiet widerspreche der vorhandenen Umgebungsnutzung, die als reines Wohngebiet zu qualifizieren sei. Zudem würden die Orientierungswerte der DIN 18005 im Plangebiet deutlich überschritten. Der Plan verstoße ferner gegen die Leitlinien des Flächennutzungsplans. So berücksichtige er nicht, dass nach der Flächennutzungsplanung die ausgedehnten Wald- und Freiraumbereiche insbesondere der Bittermark zu erhalten seien. Schließlich verstoße die Planung auch gegen die allgemeinen Leitsätze der Bauleitplanung, weil sie ausschließlich die privaten Interessen des Bauträgers als einzigen Eigentümers stärke und die Planungshoheit zu Gunsten eines Investors missbrauche. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Hom 259 der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt insbesondere vor, der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Mit den vorgebrachten Anregungen und Bedenken hätte sie - die Antragsgegnerin - sich eingehend befasst. Hinsichtlich der verkehrlichen Auswirkungen sei bei 13 Wohneinheiten nur mit einer normalen Belastung einer Erschließungsstraße zu rechnen. Die Ausgestaltung der Zufahrt als Mischverkehrsfläche führe nur zu mäßigen Fahrgeschwindigkeiten. Die topographischen Verhältnisse seien für den D. Süden, insbesondere auch für das Plangebiet, typisch und führten nicht zu unzumutbaren Belastungen. Es werde nur ein kleines Eigenheimgebiet geplant, in dem die bauordnungsrechtlichen Abstände eingehalten würden. Zudem seien Höhenbeschränkungen vorgenommen worden, um Beeinträchtigungen der Nachbargrundstücke auszuschließen. Die Planung orientiere sich an der offenen Bauweise des Umfelds, wobei die Baugrenzen ausreichende Freiräume beließen. Die Maßvorgaben der BauNVO würden eingehalten, zudem sei nur eingeschossige Bebauung zugelassen und die Nutzung auf eine Wohneinheit je Gebäude beschränkt. Insgesamt sei der Vorwurf einer außerordentlichen und zu großen Verdichtung der Planung, die sich an den Zielen der Deckung von Wohnbedarf und eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden ausrichte, nicht gerechtfertigt. Die dem Plan ablesbaren Steigungsverhältnisse der Zufahrt ließen eine Benutzung mit Rettungs- und Entsorgungsfahrzeugen zu; auch werde die Straße nicht abweichend vom Plan angelegt. Aus den Planunterlagen folge ferner, dass die Belange des Umweltschutzes hinreichend berücksichtigt worden seien. Der Plan sei auch aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Das vorhandene Freiraumsystem in der Bittermark werde nicht beeinträchtigt. Auf die Einschätzung des Plangebiets als nach § 34 oder nach § 35 BauGB zu beurteilendes Gebiet komme es nicht an. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten 7a D 76/98.NE, 7a B 1542/99.NE und 7a B 1543/99.NE, der Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin sowie der von der Antragstellerin bzw. den Antragstellern des Verfahrens 7a D 76/98.NE vorgelegten weiteren Unterlagen und Lichtbilder ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragstellerin fehlt nicht die erforderliche Antragsbefugnis. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt der Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Als solches Recht kommt auch das Recht auf Abwägung der eigenen Belange im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB in Betracht, das dem Privaten ein subjektives Recht darauf gibt, dass sein Belang in der Abwägung seinem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" wird. Vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46. Nach Maßgabe dieser Kriterien hat die Antragstellerin eine Rechtsverletzung in hinreichendem Umfang geltend gemacht. Sie hat substantiiert vorgetragen, dass der Plan ihrer Meinung nach an verschiedenen Abwägungsmängeln leidet, wobei sich diese Mängel auch auf die Abwägung gerade ihrer - der Antragstellerin - privaten Belange beziehen sollen, etwa unter dem Aspekt des abwägungsrelevanten Schutzes vor nachteiligen (etwa erdrückenden) Auswirkungen der vom Plan zugelassenen Baukörper. Die Antragstellerin hat auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Normenkontrollverfahren fehlt nur dann, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 1993 - 4 NB 50.92 - BRS 55 Nr. 25. Dies kommt namentlich dann in Betracht, wenn die im Plangebiet zulässigen Vorhaben bereits unanfechtbar genehmigt und verwirklicht worden sind. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - 4 CN 5.99 - ZfBR 2000, 53. Das trifft im vorliegenden Fall nicht zu, weil die für die vom Plan erfassten Vorhaben erteilten Baugenehmigungen der Antragstellerin gegenüber nicht unanfechtbar geworden sind. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Verfahrens- und Formmängel, die nach §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 215 Abs. 1 BauGB auch ohne Rüge beachtlich sind, liegen nicht vor. Insbesondere ist der Plan nicht etwa deshalb fehlerhaft, weil kein Anzeigeverfahren nach § 11 Abs. 1 BauGB a.F. durchgeführt wurde. Der Senat hat hierzu in seinem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO ergangenen Beschluss vom 2. September 1999 - 7a B 1543/99.NE - ausgeführt: "Der Satzungsbeschluss ist am 19. März 1998 gefasst worden, mithin nach Inkrafttreten der Änderung des BauGB und Aufhebung des BauGBMaßnG zum 1. Januar 1998 (vgl. Art. 1 und 11 Abs. 1 und 2 des Bau- und Raumordnungsgesetzes - BauROG - vom 18.8.1997; BGBl. I S. 2081). Eines Anzeigeverfahrens bedurfte es danach im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil unbeschadet dessen, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 BauGBMaßnG vorlagen, die Notwendigkeit eines Anzeigeverfahrens bereits durch das Inkrafttreten des neuen, ein Anzeigeverfahren nicht mehr vorsehenden Rechts entfallen war. Die Änderung des BauGB zum 1. Januar 1998 hat insbesondere zum Wegfall des Anzeigeverfahrens nach § 11 BauGB a.F. geführt (vgl. nunmehr § 10 BauGB n.F.), ohne dass in den neuen Regelungen zusätzliche, die bisherige Anzeigepflicht ersetzende oder ausgleichende Kontrollmechanismen vorgesehen sind. Einer Anzeige an die Bezirksregierung als höhere Verwaltungsbehörde bedurfte es damit nach dem im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits geltenden Recht nicht mehr. Aus der Übergangsregelung des § 233 BauGB n.F. folgt nichts Gegenteiliges. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift werden Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Der nachfolgende Satz 2 sieht vor, dass dann, wenn mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden ist, diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes - d.h. hier der Neufassung des § 10 BauGB - durchgeführt werden können. Aus diesen Übergangsregelungen folgt, dass bereits eingeleitete Verfahren grundsätzlich noch nach dem bisher geltenden Recht abgeschlossen werden konnten; zugleich sollte den Gemeinden aber das Wahlrecht eingeräumt werden, ab Zeitpunkt seines Inkrafttretens einzelne Schritte bereits nach neuem Recht durchführen zu können. Vgl. die Amtliche Begründung zum BauROG in BT-Drs 13/6392, S. 74 f. Der Umstand, dass sich die Gemeinde damit durch ihre Entscheidung, das Verfahren nach altem oder neuem Recht durchführen zu wollen, für oder gegen die Durchführung eines Anzeigeverfahrens entscheiden kann, führt dazu, dass die Anzeige faktisch in das Belieben der Gemeinde gestellt ist. In dieser Form ist das Anzeigeverfahren aber nicht - wie nach der bisherigen Rechtslage - Formerfordernis für das wirksame Zustandekommen eines Bebauungsplans. Das Unterlassen eines Anzeigeverfahrens hat damit auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans keinen Einfluss. Auch der Fall einer Genehmigungspflicht nach § 10 Abs. 2 BauGB n.F. lag hier nicht vor. Der Bebauungsplan konnte unmittelbar durch ortsübliche Bekanntmachung des Beschlusses über den Bebauungsplan in Kraft gesetzt werden (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB n.F.). Vgl.: OVG NW, Urteil vom 30. Juli 1999 - 7a D 32/98.NE -." An dieser Wertung, der die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht mehr entgegengetreten ist, ist nach nochmaliger Prüfung festzuhalten. Gemäß §§ 214 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, 215 Abs. 1 BauGB nur auf Rüge beachtliche Form- und Verfahrensmängel sind trotz ordnungsgemäßen Hinweises auf die Rügepflichten in der Schlussbekanntmachung (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB) nicht fristgerecht gerügt. Der Plan ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die im Plan im Einzelnen getroffenen Festsetzungen sind von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen und hinreichend bestimmt. Auch die nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche städtebauliche Erforderlichkeit der Planung als solcher - Ausweisung von Wohnbebauflächen nebst Erschließung auf dem bislang unbebauten Areal - ist gegeben. Was im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind. Vgl. zu alledem: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 - ZfBR 1999, 279 m.w.N.. Von letzterem kann hier keine Rede sein. Die vorliegende Planung dient nach Nr. 2 der Planbegründung (Seite 3) der Deckung eines Wohnbedarfs, der auch im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch bejaht wurde, wie sich aus den Ausführungen insbesondere auf S. 14/15 der Beschlussvorlage vom 24. Februar 1998 ergibt, der der Rat der Antragsgegnerin bei seiner abschließenden Befassung mit dem Plan gefolgt ist. Der strittige Plan verfolgt damit eine legitime städtebauliche Zielsetzung der Bauleitplanung (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BauGB). Insoweit hängt die Planungs-befugnis nach § 1 Abs. 3 BauGB nicht von dem Nachweis ab, dass für die verfolgte Zielsetzung ein unabwendbares Bedürfnis besteht. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 a.a.O.. Einer "Bedarfsanalyse" bedarf es insoweit nicht. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 14. August 1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86. Auch der Umstand, dass mit der vorliegenden Planung zugleich die privaten Interessen des Investors begünstigt werden, der die vorgesehene Wohnbebauung errichten und vermarkten möchte, stellt die städtebauliche Rechtfertigung des Plans nicht in Frage. So kann die Gemeinde konkrete Bauabsichten, die sich nach geltendem Baurecht nicht - oder jedenfalls nicht in der gewünschten Form - realisieren lassen, durchaus zum Anlass nehmen, durch ihre Bauleitplanung entsprechende Baurechte zu schaffen, wenn dies wie im vorliegenden Fall ihren städtebaulich motivierten Zielvorstellungen entspricht. Entscheidend für die Frage einer Beachtung der Erfordernisse des § 1 Abs. 3 BauGB ist allein, ob die jeweilige Planung, mag sie von privater Seite initiiert worden sein oder nicht, in ihrer Ausgestaltung darauf ausgerichtet und in ihrer konkreten Form der Durchführung dadurch motiviert ist, den betroffenen Raum in der nach Maßgabe der gesetzlichen Bindungen insbesondere des § 1 Abs. 4 und 6 BauGB letztlich von der Gemeinde selbst zu verantwortenden Weise (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) sinnvoll städtebaulich zu ordnen. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 1998 - 7a D 108/96.NE - BRS 60 Nr. 1. Nichts anderes ist hier geschehen, wie aus den nachfolgenden Erörterungen folgt. Dafür, dass der Bebauungsplan nicht den Zielen der Raumordnung angepasst ist (§ 1 Abs. 4 BauGB), ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Auch ein Verstoß gegen die "Leitlinien" des Flächennutzungsplans liegt - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht vor. Das Verhältnis zwischen einem Bebauungsplan und dem Flächennutzungsplan der Gemeinde ist in § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB geregelt. Hiernach sind die Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu "entwickeln". Diesem Entwicklungsgebot ist genügt, da das im Bebauungsplan festgesetzte Wohngebiet im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche iSv § 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO dargestellt ist. Der weitere, auf generelle Aussagen des Erläuterungsberichts zum Flächennutzungsplan abstellende Vortrag der Antragstellerin gebietet keine andere Beurteilung. Ist ein konkreter Bereich des Gemeindegebiets im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt, dann gehört er nach der Konzeption des Flächennutzungsplans gerade nicht zu einem Freiraum, der langfristig oder gar auf Dauer von Bebauung freigehalten werden soll. Vielmehr bringt die Gemeinde mit der Darstellung als Wohnbaufläche zum Ausdruck, dass das betreffende Areal nach der von ihr beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB) einer baulichen Nutzung vornehmlich zu Wohnzwecken zugeführt werden soll. Der strittige Bebauungsplan genügt schließlich auch den Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB. Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 - BRS 22 Nr. 4, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 - BRS 28 Nr. 4 und Urteil vom 1. November 1974 - IV C 38.71 - BRS 28 Nr. 6. Diesen Anforderungen wird der strittige Plan in jeder Hinsicht gerecht. Dass die Antragsgegnerin die hier betroffenen öffentlichen und privaten Belange überhaupt im Sinne von § 1 Abs. 6 BauGB abgewogen hat, hat der Senat bereits in seinem im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ergangenen Beschluss vom 2. September 1999 (7a B 1543/99.NE) ausgeführt, auf den verwiesen werden kann. Die umfangreichen Erwägungen sowohl in der Planbegründung als auch in der Beschlussvorlage vom 24. Februar 1999 lassen anschaulich erkennen, dass die vielfältigen, für und gegen die Planung sprechenden Aspekte ausführlich und umfassend berücksichtigt wurden. Auch im Detail sind relevante Mängel weder im Vorgang noch im Ergebnis der Abwägung erkennbar. Im Einzelnen ist insoweit zu den von der Antragstellerin vorgetragenen Aspekten anzumerken: Die Entscheidung der Antragsgegnerin, das hier betroffene Areal überhaupt für eine bauliche Nutzung vorzusehen, ist nicht zu beanstanden. Die planerische Grundentscheidung hierfür ist bereits durch den Flächennutzungsplan getroffen worden, der - wie dargelegt - das Plangebiet als Wohnbaufläche darstellt. Zudem war das betreffende Areal, wie die Antragsgegnerin zutreffend annimmt, bauplanungsrechtlich als unbeplanter Innenbereich nach § 34 BauGB zu beurteilen und damit zumindest tendenziell baulich nutzbar. Aus dem dem Senat vorliegenden umfassenden Karten- und Lichtbildmaterial lässt sich ohne weiteres ablesen, dass die betroffene Fläche tatsächlich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Die unbebauten Flächen hinter der Straßenrandbebauung der B. straße, der S. straße und des H. weg sind rundum von Bebauung umgeben und angesichts ihrer geringen räumlichen Ausdehnung auch nicht als "Außenbereich im Innenbereich" zu werten. Das private Interesse der Antragstellerin wie auch der anderen Anlieger der B. straße, der S. straße und des H. weg daran, das bislang unbebaute Areal auch künftig baulich ungenutzt zu lassen, war - wie der Senat gleichfalls in seinem Beschluss vom 2. September 1999 (7a B 1543/99.NE) bereits ausgeführt hat - nicht besonders schützenswert; denn kein Grundstückseigentümer hat einen Anspruch darauf, dass fremdes Eigentum auf Dauer baulich ungenutzt bleibt, damit er die Vorteile der unmittelbaren Nachbarschaft unbebauten Geländes genießen kann. Demgegenüber konnte die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Abwägung fehlerfrei darauf abstellen, dass das betroffene Areal in Verfolgung der schon im Flächennutzungsplan dargestellten Grundkonzeption zur Deckung von Wohnbedarf einer baulichen Nutzung zugeführt werden soll, zumal es - wie dargelegt - als unbeplanter Innenbereich iSv § 34 zu werten und damit potenziell bebaubar war. Dabei hat sich die Antragsgegnerin, wie z.B. aus den Ausführungen auf Seite 21 der Beschlussvorlage vom 24. Februar 1998 folgt, maßgeblich auch davon leiten lassen, dass mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll (vgl. § 1a Abs. 1 BauGB; früher: § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB). Dieser Zielvorgabe wird in besonderem Maß Rechnung getragen, wenn - wie hier - vorhandene Infrastruktur effektiv ausgenutzt und durch eine bauliche Verdichtung im Bestand des innerstädtischen Raums zur Schonung von Freiraum - etwa am Stadtrand - beigetragen wird. Dass sich die Antragsgegnerin im Rahmen der Detailplanung für eine Ausweisung des Baugebiets als allgemeines Wohngebiet mit bestimmten Beschränkungen entschieden hat, ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Die hierfür maßgeblichen, auf Seite 17/18 der Beschlussvorlage vom 24. Februar 1998 dargelegten Erwägungen, sind sachgerecht und bewegen sich im zulässigen Spektrum der planerischen Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin. Von einer unvertretbaren Verdichtung der im Plan vorgesehenen Bebauung kann gleichfalls keine Rede sein. Die Gemeinde ist im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit nicht etwa gehalten, die baulichen Ausnutzungsmöglichkeiten exakt an den in der Umgebung tatsächlich vorhandenen Maßstäben - etwa der sich aus dem Vorhandenen ablesbaren GRZ und GFZ - auszurichten. Sie kann gerade dann, wenn es ihr im Interesse des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden um eine Nachverdichtung in bereits weitgehend bebauten Bereichen geht, die baulichen Ausnutzungsmöglichkeiten an den Vorgaben des § 17 BauNVO ausrichten, zumal hierdurch auch die Kostenentwicklung von Wohnbauvorhaben begrenzt und den legitimen Planungszielen der Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und der Förderung kostensparenden Bauens (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BauGB) in besonderem Maß Rechnung getragen werden kann. Auch die von der Antragstellerin hervorgehobenen Auswirkungen der hier vorliegenden speziellen topographischen Gegebenheiten wurden nicht verkannt. Insoweit hat die Antragsgegnerin nach den Ausführungen auf den Seiten 3f der Planbegründung die vorhandene, zutreffend als "schwierig" bezeichnete topographische Situation erkannt, die sich im Übrigen auch ohne weiteres aus der Planurkunde mit den dort eingetragenen Höhenverhältnissen ablesen lässt. Der Plan legt dementsprechend die Höhenentwicklung der neuen Zufahrtstraße eindeutig fest, die auf einer Länge von rd. 38 m um 5 m ansteigen und damit eine Längsneigung von rd. 13 % aufweisen soll. Der Umstand, dass die neuen Wohnhäuser die vorhandene Bebauung an der B. straße und der S. straße einschließlich des Wohnhauses der Antragstellerin überragen werden, wurde gleichfalls zutreffend gesehen. Dementsprechend gibt der Plan eine abgestufte Höhenentwicklung der einzelnen Gebäude vor. Dass dabei eine unvertretbare "Überlagerung" der vorhandenen Bebauung eintritt, ist nicht erkennbar. Nach dem von den Antragstellern des Verfahrens 7a B 1542/99.NE vorgelegten, in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörterten Lageplan weist das Wohnhaus der Antragstellerin eine Firsthöhe von 190,80 m über NN auf. Wenn demgegenüber die Firsthöhe des nächstgelegenen neuen Wohnhauses im Plangebiet auf 192,80 m über NN beschränkt wurde, stellt dies in der Tat "eine städtebaulich vertretbare Bebauung in einem topographisch schwierigen Gelände" (Seite 3 der Planbegründung) dar, zumal dieses Haus nach den Planfestsetzungen immerhin einen Abstand von rd. 6 m zum Grundstück der Antragstellerin einhalten muss. Nichts anderes gilt auch hinsichtlich der im östlichen Bereich des Plangebiets vorgesehenen Wohnhäuser, die mit maximalen Firsthöhen bis 197,80 m über NN das Wohnhaus der Antragstellerin deutlich überragen können; denn dies ist die zwangsläufige Folge des Umstands, dass auf dem Grundstück selbst in Richtung auf diese östliche Bebauung ein steiler Geländeanstieg vorhanden ist. Wer sich unterhalb eines solchen, bis zu 7 m hohen Abhangs ansiedelt, muss damit rechnen, dass eine künftige Bebauung des höher gelegenen Geländes die eigene Bebauung in der Tat deutlich überragt. Im Detail ist durch die Höhenvorgaben des Bebauungsplans jedenfalls sichergestellt, dass die neuen Häuser selbst nicht wesentlich höher werden als die vorhandene Nachbarbebauung, die zwischen der Oberkannte des Erdgeschosses und dem First immerhin Höhen von 7,24 m (B. straße 63; Haus der Antragsteller im Verfahren 7a D 76/98.NE) bzw. 8,34 m (S. straße 3; Haus der Antragstellerin) aufweist. Da zudem die dem Grundstück der Antragstellerin zugewandten Seiten des nördlichen Doppelhauses bzw. der dreiteiligen Hausgruppe maximal nur etwa 12 bzw. 18 m breit werden dürfen und diese Seiten von der Böschungsoberkante deutlich abgerückt errichtet werden müssen, kann von einer vom Plan vorgegebenen "erdrückenden Wirkung" keine Rede sein. Die verkehrliche Erschließung des Plangebiets hat die Antragsgegnerin gleichfalls fehlerfrei abgewogen. Die konkrete Lage und Höhenentwicklung der Erschließungssstraße ist im Plan hinreichend bestimmt festgelegt. Sie war auch Gegenstand der verwaltungsinternen Abstimmung, bei der weder das Tiefbauamt der Antragsgegnerin noch andere etwa für den Rettungsdienst oder die Ver- und Entsorgung zuständige Ämter grundsätzliche Bedenken gegen die Benutzbarkeit der Straße vorgetragen hatten. Das für die Anlage von Erschließungsstraßen einschlägige straßenbautechnische Regelwerk (EAE 85/95) schließt eine solche Längsneigung nicht aus. Im Übrigen tritt die Antragstellerin dem - nach eigener Kenntnis des Senats von den Gegebenheiten im südlichen Stadtbereich der Antragsgegnerin zutreffenden - Hinweis der Antragsgegnerin, dass eine Steigung von rd. 13 % - zumal nur auf kurzer Strecke von rd. 40 m - für den D. Süden nicht untypisch ist, nicht spezifiziert entgegen. Dass die konkrete Ausgestaltung der Zufahrtstraße mit Belastungen der Anlieger verbunden ist, hat die Antragsgegnerin zutreffend gesehen. Diese Belastungen lassen sich bereits ohne weiteres aus dem Plan ablesen und waren auch Gegenstand der eingehenden Erörterungen in der Beschlussvorlage vom 24. Februar 1998. Fehlerfrei hat sich die Antragsgegnerin dabei in Kenntnis der vorgetragenen Bedenken der Anlieger, namentlich der Eigentümer des Grundstücks B. straße 63 (Antragsteller im Verfahren 7a D 76/98.NE), zur Beibehaltung der vorgesehenen Ausgestaltung entschieden. Die Eigentümer des Grundstücks B. straße 63 hatten vor Erwerb ihres bebauten Grundstücks, dessen konkrete Ausgestaltung bereits auf die Anlage einer Zufahrt entlang der südwestlichen und südöstlichen Grenze mit verkehrsgerechter Eckausrundung zugeschnitten war, einer Bebauung des hier in Rede stehenden Areals mit Erschließung entlang der genannten Grenzen ausdrücklich zugestimmt. Auch die immissionsmäßigen Auswirkungen des Zufahrtsverkehrs wurden nicht verkannt. Die diesbezügliche Grobabschätzung auf Seite 16 der Beschlussvorlage vom 24. Februar 1998, dass mit insgesamt ca. 78 Pkw-Fahrten am Tag zu rechnen sei, wahrt den Rahmen einer sachgerechten Prognose. Einer detaillierten Ermittlung der hiermit verbundenen konkreten Immissionswerte bedurfte es nicht, weil eine solchermaßen geringe Verkehrsbelastung sich in der Tat im Rahmen der normalen Belastung von Erschließungsverkehr in Wohnbereichen bewegt. Ob beim konkreten Ausbau der Zufahrtstraße von den Planfestsetzungen abgewichen worden ist, kann letztlich dahinstehen. Selbst wenn dem so wäre, könnte die Antragstellerin aus einer planwidrigen Anlegung der Zufahrtstraße ebenso wenig eine Fehlerhaftigkeit des strittigen Plans herleiten wie aus dem weiter von ihr angesprochenen Umstand der Bauausführung im Bereich der Grenze zu ihrem Wohngrundstück. Der Plan lässt keine unmittelbaren Eingriffe in die Nachbargrundstücke zu, sodass eventuelle zivilrechtliche Abwehransprüche der Antragstellerin - wie der Eigentümer des Grundstücks B. straße 63 - gegen unmittelbare Eigentumseingriffe im Zuge der Planumsetzung unberührt geblieben sind. Ebensowenig kann die Antragstellerin eine Fehlerhaftigkeit der planerischen Abwägung daraus herleiten, dass - wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochen - im Zuge der Planverwirklichung neben ihrem Grundstück Anschüttungen vorgenommen worden sind; denn der Plan gibt solche Geländeveränderungen nicht vor. Er beschränkt sich insoweit - zulässigerweise - darauf, die Gebäudehöhen als solche zu begrenzen. Deren konkreten Festlegungen sind, wie bereits angesprochen, unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Verkehrsimmissionen namentlich der B. straße, die nach der lärmtechnischen Beurteilung (Anlage 2 zur Planbegründung) wesentlicher Grund für das Überschreiten der Orientierungswerte der DIN 18005 sind, wurden zutreffend erkannt und durch Festsetzungen von Verkehrungen zum passiven Lärmschutz berücksichtigt. Anlass, von einer Baugebietsausweisung insgesamt abzusehen, bestand angesichts des konkret ermittelten Ausmaßes des Überschreitens der Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete um 3 bzw. 6 dB (A) nicht, zumal es sich hier letztlich nur um eine Innenverdichtung vorhandener Bebauung in einem ohnehin nach § 34 BauGB bereits grundsätzlich bebaubaren Bereich handelt. Dazu, dass auch eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 im Bereich um 5 dB (A) noch im Rahmen sachgerechter Abwägung liegen kann, vgl.: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 - BRS 50 Nr. 25. Schließlich ist der strittige Plan auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege verkannt hätte. Die Antragsgegnerin hat die vorhandene "verbuschte Spontanvegetation" (vgl. hierzu den landschaftspflegerischen Fachbeitrag Anlage 1 zur Planbegründung) im Planbereich erkannt und die ökologische Bedeutung dieses "wertvollen Trittsteinbiotops" (Seite 7 der Planbegründung) in nicht zu beanstandender Weise als "sehr hoch" (Seite 6 der Planbegründung) eingeschätzt. Dass sie sich gleichwohl für die bauliche Inanspruchnahme des Areals entschieden hat, ist angesichts der zutreffenden Einschätzung des Plangebiets als unbeplanter Innenbereich iSv § 34 BauGB in Verfolgung der planerischen Zielsetzung einer Deckung von Wohnbedarf nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat sich dabei im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit maßgeblich davon leiten lassen, dass ein hinreichender Ausgleich nach der hier einschlägigen Regelung des § 1a Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB auch an anderer Stelle durch vertragliche Vereinbarung mit dem Vorhabenträger im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags nach § 11 BauGB sichergestellt werden kann. Die dieser Vereinbarung zu Grunde liegende Bewertung im bereits erwähnten landschaftspflegerischen Fachbeitrag beruht auf der Anwendung eines bestimmten Bewertungsverfahrens, gegen dessen fachliche Eignung und korrekte Anwendung im vorliegenden Fall Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Der Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.