Beschluss
7 A 2683/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0123.7A2683.99.00
6mal zitiert
7Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.000,- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e: Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts, auf der die Entscheidung beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Die Rüge, das Verwaltungsgericht verweise zu Unrecht zur Bejahung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses auf einen nicht von vornherein ausgeschlossenen Entschädigungsanspruch gemäß § 42 Abs. 2 des Baugesetzbuches - BauGB -, vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Ergebnis nicht zu begründen. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Kläger ergibt sich jedenfalls aus ihrer Absicht, den Schaden aus der nach ihrer Auffassung nicht rechtzeitigen Erteilung des Bauvorbescheides "sei es nach § 39 OBG, sei es nach § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 GG" gegen den Beklagten geltend zu machen. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zur Vorbereitung einer Amtshaftungsklage besteht jedenfalls dann, wenn eine solche nicht offensichtlich aussichtslos ist. Dass eine Amtshaftungsklage als offensichtlich aussichtslos angesehen werden müsste, ergibt sich aus den Darlegungen des Beklagten, der sich mit der Frage möglicher Amtshaftungsansprüche befasst hat, nicht. Der Beklagte meint, solche Ansprüche seien ausgeschlossen, weil der die Bauvoranfrage versagende Bescheid vom 17. März 1992 und der Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 1994 im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig gewesen seien und er nicht verpflichtet sei, die fortbestehende Rechtmäßigkeit der Bescheide während des anhängigen Klageverfahrens unter Kontrolle zu halten. Diese Ansicht ist unzutreffend. Im Rahmen von Verpflichtungsklagen besteht besonderer Anlass, die Sach- und Rechtslage auch seitens der Behörde unter Kontrolle zu halten, da für die Frage, ob ein Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheides besteht, grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist. Auch die übrigen Rügen, die sich auf den Umfang der gerichtlichen Feststellungen beziehen, greifen nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO grundsätzlich zulässig, wenn der Streitgegenstand von Verpflichtungsklage und Fortsetzungsfeststellungsklage gleich ist, da der Kläger nicht um die "Früchte" seiner bisherigen Prozessführung gebracht werden soll. Bestandteil des Streitgegenstandes einer Verpflichtungsklage ist die Feststellung, dass die Weigerung der Behörde in dem für das Verpflichtungsbegehren entscheidenden Zeitpunkt, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen, rechtwidrig ist. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil v. 24. Januar 1992 - 7 C 24.91 -, NVwZ 1992, S. 563 f.; OVG NRW, Urteil v. 23. April 1996 - 10 A 620/91 -(S. 18 f. des Urteilsabdrucks). Entscheidender Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei grundsätzlich nur derjenige, der unmittelbar vor dem erledigenden Ereignis liegt. BVerwG, Urteil v. 28. April 1999 - 4 C 4.98, S. 1105 ff. (S. 1105); OVG NRW, Urteil v. 23. April 1996 - 10 A 620/91 - (S. 18 f. des Urteilsab- drucks); OVG NRW, Urteil v. 5. Juni 2000 - 10 A 620/91 - (S. 16 des Ur- teilsabdrucks). Im Wege der Klageerweiterung ist es aber möglich, die Feststellung der Rechtswidrigkeit für andere Zeiträume zu beantragen, soweit die Beteiligten mit einer solchen Klageänderung einverstanden sind oder das Gericht sie für sachdienlich hält, § 91 Abs. 1 VwGO. Ein Feststellungsinteresse ist auch in diesem Fall an den im Vergleich zu § 43 Abs. 1 VwGO geringeren Anforderungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu messen. Es kann z.B. bejaht werden, wenn in Anbetracht der bisherigen Verfahrensdauer und des als unstreitig anzusehenden Sachverhaltes es nicht mehr prozessökonomisch wäre, den Kläger insofern auf den beabsichtigten Zivilrechtsstreit zu verweisen. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - 4 C 4.98 -, NVwZ 1999, S. 1105 ff. (S. 1106). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall lässt ernstliche Zweifel an dem angefochtenen Urteil nicht aufkommen. Soweit das Urteil den Zeitpunkt unmittelbar vor dem erledigenden Ereignis in Bezug nimmt ("bis zum") ist es von vornherein rechtlich unbedenklich, insoweit wird es auch nicht in Frage gestellt. Weiterhin unterliegt es hier keinen rechtlichen Bedenken, einen weiteren Zeitraum in die Feststellung mit einzubeziehen. Das Verwaltungsgericht hat die schriftsätzlich erklärte Klageänderung jedenfalls für sachdienlich im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO gehalten. Dieser weitere, auch vom Beklagten als solcher nicht in Frage gestellte Zeitraum umfasst - wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt - die Zeit zwischen dem 27. Januar 1995 und dem 22. Juni 1995. Angesichts der Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens und des Schriftsatzes des Beklagten vom 25. November 1998, wonach der Beklagte selbst davon ausging, dass ohne die Veränderungssperre das Vorhaben der Kläger mit den Festsetzungen des Durchführungsplanes vereinbar gewesen wäre, da es nicht im Bereich des Bodendenkmales liege und die Erschließung gesichert gewesen sei, konnte das Verwaltungsgericht unschwer eine Feststellung treffen, dass in diesem Zeitraum ein Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides bestanden hat. Es bestand daher keine Veranlassung, aus Gründen der Prozessökonomie diese Frage einem zivilgerichtlichen Verfahren vorzubehalten. Der Beklagte missversteht den Tenor des angefochtenen Urteils, wenn er annimmt, das Verwaltungsgericht habe die Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides und des Widerspruchsbescheides für den Zeitpunkt ihres jeweiligen Erlasses festgestellt. Das Verwaltungsgericht hat - wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt - nur einen Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheides zwischen dem 27. Januar 1995 und dem 26. Juni 1995 bejaht. Daraus folgt, dass die Bescheide auch nur in diesem Zeitraum rechtswidrig (geworden) waren. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide bezieht sich daher auch nur auf den vorgenannten Zeitraum. Bei alledem ist das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass als erledigendes Ereignis im vorliegenden Fall das Inkrafttreten der Veränderungssperre vom 22. Juni 1995 anzusehen ist und nicht - wie der Beklagte vorträgt - erst der spätere Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes. Ein Erledigung der Hauptsache liegt vor, wenn das Klageziel nach Klageerhebung aus Gründen, die dem Kläger nicht zuzurechnen sind, überhaupt nicht mehr erreicht werden kann oder aber außerhalb des Gerichtsverfahrens schon erreicht wurde. BVerwG, Beschluss v. 15. August 1988 - 4 B 89.88 -, BRS 48, Nr. 159. Eine nach Klageerhebung eingetreten Rechtsänderung ist einer Erledigung in diesem Sinne dann gleichzustellen, wenn hierdurch im Gerichtsverfahren eine grundlegende Wende eintritt. Eine solche ist dadurch gekennzeichnet, dass die Rechtsgrundlage, die bisher Gegenstand des Verfahrens war, durch eine andere mit zumindest teilweise abweichenden Tatbestandsmerkmalen verdrängt wird. Bei Weiterverfolgung des Verpflichtungsantrages würde sachlich ein neues Verfahren beginnen, in dem die bisher rechtlich erheblichen Fragen ihre Bedeutung verloren hätten. BVerwG, Urteil v. 24. Oktober 1980 - 4 C 3.78 -, BRS 36 Nr. 169; BVerwG, Beschluss v. 15. August 1988 - 4 B 89.88 -, BRS 48 Nr. 159. Bei Inkrafttreten einer Veränderungssperre steht zwar nicht fest, dass das Klageziel überhaupt nicht mehr erreicht werden kann, da diese - wie der vorliegende Fall auch zeigt - auch außer Kraft treten kann, ohne dass zwischenzeitlich ein Bebauungsplan erlassen wurde. Gleichwohl hat sich die Beurteilung der Sach- und Rechtslage mit Inkrafttreten der letzten Veränderungssperre in einer Weise geändert, dass dem Begehren der Kläger (wieder) der Boden entzogen wurde. Demgemäß bedeutet der Eintritt einer Veränderungssperre zwar nicht eine Erledigung im eigentlichen Sinne des Wortes, dieser Fall ist einer solchen Erledigung aber gleichzustellen. Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg, Urteil v. 17. Oktober 1995 - 3 S 1/93 -, BRS 57 Nr. 201; vgl. auch BVerwG, Beschluss v. 2. Oktober 1998 - 4 B 72.98 -, NVwZ 1999, S. 523. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich schließlich, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht von einer Entscheidung des Oberverwaltungsrichts für das Land Nordrhein- Westfalen oder des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).