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Urteil

10 A 620/91

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1996:0423.10A620.91.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin war Eigentümerin des in gelegenen Grundstücks 18 a. Sie suchte mit Bauvoranfrage vom 2. Dezember 1987 beim Beklagten die Prüfung der baurechtlichen Zulässigkeit der Errichtung eines Lebensmittelverkaufsmarktes nach. Der Beklagte erteilte der Klägerin diesbezüglich unter dem 29. März 1988 einen Vorbescheid u.a. mit den Maßgaben, daß die überbaubare Fläche 648 qm und die Nebennutzungsflächen im Obergeschoß 170 qm (bei einer Geschoßfläche vom 220 qm gemäß Vorbescheidsantrag) betragen dürften. Gegen diesen Vorbescheid erhoben mehrere Anlieger aus der Umgebung nach erfolglosem Vorverfahren die Klage 9 K 323/89 VG Düsseldorf. Dieses Verfahren wurde von den Beteiligten am 28. August 1990 in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, sie habe das Grundstück verkauft und werde den Vorbescheid nicht mehr ausnutzen. Unter Bezugnahme auf den ihr erteilten Vorbescheid hatte die Klägerin unter dem 25. April 1988 (eingegangen am 5. Mai 1988) einen entsprechenden Bauantrag beim Beklagten gestellt. Der Antrag sah - abweichend vom Vorbescheid - für das Erdgeschoß eine überbaubare Fläche von 649,20 qm und für das Obergeschoß eine Geschoßfläche von 300,25 qm vor. Hieraus ergab sich für das Obergeschoß eine Netto-Nutzfläche von 192,60 qm. Die Geschoßflächenzahl erhöhte sich auf 0,49 (Vorbescheid: 0,46). Auf Anregung des Bau- und Vergabeausschusses der Stadt beschlossen der stellvertretende Bürgermeister V. und Ratsherr S. am 27. Juli 1988, im Wege eines Dringlichkeitsbeschlusses den das Grundstück der Klägerin und die Umgebungsbebauung erfassenden Bebauungsplan aufzustellen und zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre (Geltungsdauer: 2 Jahre) zu erlassen. Aufgrund einer Bekanntmachungsanordnung des stellvertretenden Bürgermeisters wurde die Satzung über die Veränderungssperre im Amtsblatt des Kreises vom 15. August 1988 bekanntgemacht. Im selben Amtsblatt wurde die beabsichtigte Aufstellung des Bebaungsplans durch den Beklagten veröffentlicht. Der Rat der Stadt genehmigte in seiner Sitzung vom 20. September 1988 den Dringlichkeitsbeschluß. Im Hinblick auf die aufgetretenen Nachbarbedenken gegen den Vorbescheid legte die Klägerin unter dem 13. Juli und 5. August 1988 jeweils Alternativplanungen vor, die eine Änderung der Anlieferungszone beinhalteten. Insoweit teilte die Klägerin dem Beklagten durch Schreiben vom 12. August 1988 mit, das Baugesuch vom 25. April 1988 solle aufrechterhalten bleiben; die Bearbeitung dieser Alternative könne jedoch zurückgestellt werden, bis über die zuletzt eingereichte Alternative entschieden sei. Die Klägerin hat am 7. Juni 1989 die vorliegende (Untätigkeits-)Klage erhoben, mit der sie zunächst die Verpflichtung des Beklagten zur positiven Bescheidung ihres Baugesuchs (ohne nähere datenmäßige Bezeichnung) begehrt hat. Nach dem Verkauf des Grundstücks - entsprechend den Angaben des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erster Instanz war der „Verkauf des Grundstücks spätestens am 27. Juli 1990 abgeschlossen“ - hat sie beantragt, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, ihr spätestens bis zum Verkauf des Antragsgrundstücks eine Baugenehmigung nach Maßgabe des Bauantrags vom 25. April 1988 zu erteilen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie habe ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, weil sie beabsichtige, den Beklagten wegen des ihr entstandenen Schadens (514.200,-- DM) auf Ersatz in Anspruch zu nehmen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat ausgeführt, der der Klägerin erteilte Vorbescheid sei aufgrund der Nachbarwidersprüche nicht bestandskräftig geworden, so daß die planungsrechtliche Zulässigkeit noch nicht abschließend geklärt sei und mithin die Veränderungssperre der Erteilung der begehrten Baugenehmigung entgegenstehe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, abgewiesen. Mit ihrer dagegen gerichteten, rechtzeitig eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt zur Begründung vor: Ihr Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, daß sie den Beklagten wegen enteignungsgleichen Eingriffs in Haftung nehmen wolle. Ihr Baugesuch vom 25. April 1988 werde von der Bindungswirkung des Vorbescheides vom 29. März 1988 erfaßt. Die dem Baugesuch zugrundeliegende Bruttogeschoßfläche (949,45 qm) sei nur geringfügig höher als die durch den Vorbescheid für zulässig erklärte Bruttogeschoßfläche (930 qm9: Die nach dem Baugesuch vorgesehene Verkaufsfläche (514 qm) sei sogar um 12 qm kleiner als die Verkaufsfläche nach dem Vorbescheid (526 qm). Gehe man davon aus, daß die städtebaulichen Auswirkungen des Vorhabens insbesondere von der Verkaufsfläche, nicht aber von den Nebenflächen, abhängig seien, so bestehe zwischen den Vorhaben nach dem Baugesuch und dem Vorbescheid nahezu Identität. Die von der Stadt erlassene Veränderungssperre könne daher dem Baugesuch nicht entgegengehalten werden. Im übrigen sei die Veränderungssperre sowohl aus formellen als auch aus materiellen Gründen nichtig. Aus den Verwaltungsvorgängen ergebe sich nicht, welcher Planausschnitt im Zeitpunkt des Dringlichkeitsbeschlusses vorgelegen habe. Ferner sei nicht erkennbar, ob der Vorsitzende des Rates die erforderliche Bekanntmachungsanordnung unterfertigt habe. Auch befinde sich keine Ausfertigung derjenigen Satzung, mit der der Rat den Dringlichkeitsbeschluß bestätigt habe, bei den Unterlagen. Eine diese Satzung erfassende Bekanntmachungsanordnung sowie eine Veröffentlichung der Satzung im Amtsblatt seien nicht ersichtlich. Materiell sei die Veränderungssperre nichtig, weil zum einen die Voraussetzungen für einen Dringlichkeitsbeschluß nicht gegeben gewesen seien und zum anderen die Planvorstellungen der Stadt beim Erlaß der Veränderungssperre im Sinne der Anforderungen der Rechtsprechung nicht hinreichend konkretisiert gewesen seien. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem Antrag erster Instanz zu erkennen, hilfsweise, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, ihr die beantragte Baugenehmigung vor Rechtskraft der Veränderungssperre zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er führt aus: Bindungswirkung komme dem Vorbescheid entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht zu. Auch sei die Satzung über die Veränderungssperre nicht ungültig. Der fehlerhafte Planausschnitt sei zu keinem Zeitpunkt Grundlage einer Entscheidung gewesen. Vielmehr habe sowohl bei der Abfassung des Dringlichkeitsbeschlusses als auch bei der späteren Beschlußfassung durch den Rat einer korrekter Planungsausschnitt vorgelegen. Wenn eine Mitarbeiterin des Planungsamtes einen falschen Planausschnitt in die Bekanntmachungsvorlage kopiert habe, handele es sich um einen behördeninternen Vorgang, der keine Rechtsfolgen nach sich ziehe. Der Irrtum sei rechtzeitig vor der Bekanntmachung entdeckt worden. Die vom Rat erteilte Genehmigung bedürfe keiner öffentlichen Bekanntmachung. Im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre hätten hinreichend konkretisierte Planungsabsichten des Satzungsgebers vorgelegen, so daß aus ihnen der Sicherungszweck der Veränderungssperre zu entnehmen gewesen sei. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge, Karten und Pläne Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klage hat mit Haupt- und Hilfsantrag keinen Erfolg. Der Hauptantrag ist bereits unzulässig (I.), jedenfalls aber, falls man ihn für zulässig hielte, unbegründet (II.). Der Hilfsantrag ist unzulässig (III.). I. Die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage setzt neben den in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO normierten speziellen Anforderungen voraus, daß die ursprünglich erhobene Klage ihrerseits zulässig gewesen ist. Bei der von der Klägerin erhobenen Klage handelte es sich um eine Untätigkeitsklage i.S.d. § 75 VwGO. Nach dieser Vorschrift ists, falls über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist, die Klage abweichend von § 68 VwGO, d.h. ohne Durchführung eines Vorverfahrens, zulässig. Die Klägerin, die mit ihrer Klageschrift lediglich beantragt hatte, den Beklagten zu verpflichten, ihr Baugesuch zum Neubau eines Geschäftshauses positiv zu bescheiden, ohne das Datum des Baugesuchs zu erwähnen, hat in der mündlichen Verhandlung erster Instanz klargestellt, daß das Baugesuch vom 25. April 1988 gemeint sei. Hieran hat sie in der Berufungsinstanz festgehalten. Eine Untätigkeitsklage in bezug auf das erwähnte Baugesuch war aber unzulässig, weil insoweit ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Baugesuchs bestand. Die Klägerin hatte dem Beklagten nämlich mit Schreiben vom 12. August 1988 m itgeteilt, daß sie unter dem 13. Juli und 5. August 1988 Alternativplanungen eingereicht habe und daß die Bearbeitung des Baugesuchts vom 25. April 1988 „zurückgestellt werden“ könne, bis „über die zuletzt eingereichte Alternative entschieden“ sei. Bei dieser Sachlage hätte die Klägerin allenfalls bezüglich der Nichtbescheidung des Baugesuchs vom 5. August 1988 Untätigkeitsklage erheben können. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Klägerin dem Beklagten gegenüber vor Erhebung der Untätigkeitsklage klargestellt hätte, daß über alle von ihr beantragten Bauanträge entschieden werden solle oder daß eine Bearbeitung der alternativen Baugesuche vom 13. Juli oder 5. August 1988 unterbleiben und stattdessen nur das Baugesuch vom 25. April 1988 beschieden werden solle. Dafür, daß dies geschehen wäre, enthält weder der Vortrag der Klägerin noch der sonstige Akteninhalt Anhaltspunkte. Für den Fall, daß die Klägerin etwa mit ihrer der Untätigkeitsklage vorausgegangenen, an den Beklagten gerichteten Fristsetzung - dieses in der Klageschrift erwähnte Schreiben befindet sich nicht in den Verwaltungsvorgängen, ist im übrigen auch nicht vorgelegt worden, wird andererseits aber auch vom Beklagten nicht bestritten - eine entsprechende Klarstellung vorgenommen haben sollte, wäre die Fortsetzungsfeststellungsklage allerdings zulässig. 1. Insbesondere könnte der Klägerin in diesem Fall das gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO - neben dem Vorliegen eines erledigenden Ereignisses - erforderliche Feststellungsinteresse nicht abgesprochen werden. Insoweit hat sie vorgetragen, daß sie einen Schadensersatzprozeß gegen den Beklagten wegen enteignungsgleichen Eingriffs zu führen beabsichtige, weil ihr durch die Nichterteilung der beantragten Baugenehmigung ein Schaden in Höhe von ca. 514.00,-- DM entstanden sei. Zwar spricht vieles dafür, daß ein Anspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs vgl. zu Rechtsgrundlage und inhaltlicher Ausgestaltung BGB, Urteil vom 26. Januar 1984 - III ZR 216/82 - BGHZ 90, 17 vorliegend nicht in Betracht kommen dürfte. Denn ein solcher Anspruch geht einem Anspruch gemäß § 39 Abs. 1 Buchst. b) OBG grundsätzlich nach, weil es sich bei der letztgenannten Vorschrift um eine spezialgesetzliche Konkretisierung des allgemeinen Aufopferungsgedankens handelt. Vgl. BGH, Urteile vom 2. Oktober 1978 - III ZR 9/777 - BGHZ 72, 273 und Urteil vom 17. Dezember 1981 - III ZR 88/80 - BGHZ 82, 361; Prior, Ersatzansprüche im Zusammenhang mit der Erteilung, Versagung und Verzögerung von Baugenehmigungen, BauR 1987, 157; Ossenbühl, Enteignungsgleicher Eingriff im Wandel, JuS 1988, 193; Fink, Die Anwendbarkeit von § 39 I lit. b NRW OBGG bei Maßnahmen der Bauaufsichtsbehörde im Bauplanungsrecht, NVwZ 1992, 1045. Letztlich bedarf dies aber keiner Vertiefung, da beide Ansprüche insoweit deckungsgleich sind, als sie eine rechtswidrige, nicht aber schuldhafte Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten voraussetzen. Das Feststellungsinteresse läßt sich nicht mit der Erwägung verneinen, daß die auf die eine oder andere Rechtsgrundlage gestützte Schadensersatzklage offensichtlich aussichtslos wäre. Insbesondere erscheint das Vorliegen einer pflichtwidrigen Handlung bzw. Maßnahme des Beklagten nicht von vornherein ausgeschlossen. Insoweit kann die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs herangezogen werden, wonach die Nichtentscheidung oder verzögerte Entscheidung über ein Baugesuch eine Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten darstellt und damit die Grundlage eines Schadensersatzanspruchs sein kann. Vgl. BGH, Beschluß vom 23. Januar 1992 - III ZR 191/90 - BRS 53 Nr. 66 und Urteil vom 11. Juni 1992 - III ZR 210/90 - BRS 53 Nr. 132. Die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Entschädigungsklage lassen sich schließlich nicht wegen etwa eingetretener Verjährung des Entschädigungsanspruchs verneinen. Denn nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die zwar zu Entschädigungsansprüchen aus Amtshaftung und enteignungsgleichem Eingriff entwickelt worden ist, vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1985 - III ZR 62/84 - BGHZ 95, 238, aber auf Entschädigungsansprüche gemäß § 39 OBG übertragbar sein dürfte, vgl. OVG NW, Urteil vom 1. Juli 1994 - 10 A 410/88 - sowie Prior, aaO, unterbrechen Widerspruch bzw. verwaltungsgerichtliche Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage die Verjährung des zivilgerichtlich geltend zu machenden Entschädigungsanspruchs. Daß der Klägerin durch eine verzögerte Bearbeitung ihres Baugesuchs auch ein Schaden entstanden sein kann, wie sie behauptet, liegt auf der Hand. Sonstige Gründe, die einem Klageerfolg im Schadensersatzprozeß offensichtlich entgegenstünden, sind nicht ersichtlich. II. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist aber jedenfalls nicht begründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet gewesen, der Klägerin im Zeitpunkt vor Eintritt des erledigenden Ereignisses, d.h. im Juli 1990, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. 1. Eine derartige Verpflichtung des Beklagten folgt insbesondere nicht aus dem der Klägerin erteilten Vorbescheid vom 29. März 1988. Allerdings ist davon auszugehen, daß der Vorbescheid, der seinem Wesen nach einen Ausschnitt aus dem feststellenden Teil der Baugenehmigung darstellt und hinsichtlich der durch ihn entschiedenen Fragen einen Teil der Baugenehmigung vorwegnimmt, grundsätzlich Bindungswirkung entfaltet und sich gegenüber nachfolgenden Rechtsänderungen, insbesondere auch gegenüber einer Veränderungssperre, durchsetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - 4 C 39.82 - BVerwGE 69, 1 und vom 17. März 1989 - 4 C 14.85 - DVBl. 1989, 673. Hier bestand jedoch insoweit eine Besonderheit, als der erteilte Vorbescheid noch keine Bestandskraft erlangt hatte. Er war nämlich von Nachbarn in dem Verfahren 9 K 323/89 VG Düsseldorf angefochten worden. Dieses Verfahren erledigte sich dadurch, daß die Klägerin als Beigeladene dieses Verfahrens am 28. August 1990 erklärt hatte, sie werde wegen des zwischenzeitlich erfolgten Grundstücksverkaufs den Bauvorbescheid nicht mehr ausnutzen. Diese Erklärung muß als Verzicht auf die Ausnutzung der Rechte aus dem Vorbescheid verstanden werden. Die Klägerin müßte sich aber widersprüchliches Verhalten vorwerfen lassen, wenn sie in dem Nachbarrechtsstreit eine derartige Verzichtserklärung abgibt, im vorliegenden Rechtsstreit aber gegenüber dem Beklagten auf die Rechte aus dem Vorbescheid zurückgreifen wollte. Unabhängig von Vorstehendem wäre eine aus dem Vorbescheid sich ergebende Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung auch aus folgenden Gründen zu verneinen. Die Bindungswirkung entfällt dann - worauf die Beteiligten bisher entscheidend abgestellt haben -, wenn der nachfolgende Bauantrag in rechtserheblicher Weise von den entschiedenen Punkten abweicht, d.h. wenn das Bauvorhaben im Vergleich zum Vorbescheidsvorhaben derartig verändert wird, daß wegen dieser Änderung die Genehmigungsfrage in bodenrechtlicher und/oder bauordnungsrechtlicher Hinsicht erneut aufgeworfen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 1983 - 4 C 69.79 - BRS 40 Nr. 71; OVG NW, Urteil vom 16. Juni 1989 - 11 A 1285/87 -. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt im vorliegenden Fall dem Vorbescheid vom 29. März 1988 im Hinblick auf den Bauantrag vom 25. April 1988 eine Bindungswirkung nicht mehr zu. Ein Vergleich zwischen dem Bauvorhaben des Vorbescheides und des anschließenden Baugenehmigungsverfahrens zeigt, daß tatsächlich und rechtlich erhebliche Abweichungen vorliegen. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die zutreffeden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts (S. 7-13 erster Absatz) Bezug genommen. Insoweit mag lediglich noch einmal besonders hervorgehoben werden, daß allein die Vergrößerung der Geschoßfläche im Obergescho0 von 220 qm auf 300 qm und die damit einhergehende Erweiterung der Nettonutzfläche von 170 qm auf 192 qm eine erneute Beurteilung in baurechtlicher Hinsicht erforderlich machte. 2. Der Beklagte ist auch nicht unter sonstigen Gesichtspunkten verpflichtet gewesen, der Klägerin im Zeitpunkt vor Eintritt des erledigenden Ereignisses, d.h. vor dem im Juli 1990 erfolgten Grundstücksverkauf, eine Baugenehmigung zu erteilen. Insoweit ist von § 70 Abs. 1 Satz 1 BauO NW F. 1984 auszugehen, wonach die Baugenehmigung zu erteilen ist, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Mit dem Inkrafttreten der Veränderungssperre (16. August 1988), die im Zeitpunkt des Grundstücksverkaufs (Juli 1990) weiterhin Geltung besaß, standen einer Erteilung der Baugenehmigung öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Wie § 14 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 29 Satz 1 BauGB entnommen werden kann, dürfen Vorhaben, die u.a. die Errichtung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, während einer bestehenden Veränderungssperre grundsätzlich nicht durchgeführt werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Wirksamkeit der Veränderungssperre. a. Die Nichtigkeit der Veränderungssperre folgt nicht aus einer Fehlerhaftigkeit des ihr zugrundeliegenden Dringlichkeitsbeschlusses. Rechtsgrundlage hierfür war § 43 Abs. 1 Satz 3 GO NW F. 1984, wonach in Fällen äußerster Dringlichkeit der Bürgermeister mit einem Ratsmitglied entscheiden kann. Ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Originals des Dringlichkeitsbeschlusses ist dieser von dem stellvertretenden Bürgermeister V. und dem Ratsherrn S. unterzeichnet worden. Ob ein Fall „äußerster Dringlichkeit“ vorgelegen hat, kann dahinstehen, da der Rat unter dem 20. September 1988 den Dringlichkeitsbeschluß genehmigt hat. Vgl. hierzu OVG NW, Urteil vom 31. Mai 1988 - 2 A 1739/86 - DÖV 1989, 29 und Beschluß vom 18. November 1993 - 19 B 2760/93 -; Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Stand: Dezember 1995, § 60 GO Erl. 5.2. Die von der Klägerin gegen die Wirksamkeit der Genehmigung geltend gemachten Bedenken sind nicht stichhaltig. Weder bedurfte die Genehmigung, auch wenn sie sich auf eine Satzung (nämlich über die Veränderungssperre) bezog, selbst der Form einer Satzung, noch m ußte die Genehmigung in der für die Veröffentlichung von Satzungen vorgeschriebenen Form bekanntgemacht werden. So hinsichtlich des letztgenannten Gesichtspunktes OVG NW, Beschluß vom 5. Oktober 1992 - 3 B 778/90 -; Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung für das Land NW, stand: September 1994, Erl. V. Die von der Klägerin gegen die Wirksamkeit der Genehmigung geltend gemachten Bedenken sind nicht stichhaltig. Weder bedurfte die Genehmigung, auch wenn sie sich auf eine Satzung (nämlich über die Veränderungssperre) bezog, selbst der Form einer Satzung, noch mußte die Genehmigung in der für die Veröffentlichung von Satzungen vorgeschriebenen Form bekanntgemacht werden. So hinsichtlich des letztgenannten Gesichtspunktes OVG NW, Beschluß vom 5. Oktober 1992 - 3 B 778/90 -; Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung für das Land NW, Stand: September 1994, Erl. V. Damit ist die von der Klägerin erhobene (weitere) Rüge, aus den Verwaltungsvorgängen sei nicht ersichtlich, daß eine Bekanntmachungsanordnung ergangen und eine Bekanntmachung erfolgt sei, rechtliche ohne Bedeutung. b. Auch die durch den Dringlichkeitsbeschluß erlassene Satzung über die Veränderungssperre läßt Wirksamkeitsmängel nicht erkennen. aa. Daß Satzungen im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung beschlossen werden können, ist rechtlich anerkannt. Vgl. OVG NW, Urteil vom 31. Mai 1988 - 2 A 1739/86 - aaO und Beschluß vom 5. Oktober 1992 - 3 B 778/90 -; Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben, aaO, Erl. 2.1; Rehn/Cronauge, aaO, Erl. IV. 3. bb. Die Satzung betreffend den Erlaß der Veränderungssperre ist ferner auch insoweit nicht zu beanstanden, als eine ordnungsgemäße, den Anforderungen der §§ 2 bis 6 BekanntmVO entsprechende Bekanntmachung der Satzung stattgefunden hat. (Soweit die Satzung unter Verstoß gegen § 2 Abs. 5 BekanntmVO in der Überschrift das Datum der Beschlußfassung und nicht das der vom stellvertretenden Bürgermeister unterzeichneten Bekanntmachungsanordnung trägt, ist dies hier unerheblich). cc. Auch die von der Klägerin in materieller Hinsicht gegen die Wirksamkeit der Satzung über die Veränderungssperre erhobenen Bedenken werden von dem Senat nicht geteilt. Die in § 14 Abs. 1 BauGB für den Erlaß einer Veränderungssperre normierte Voraussetzung, daß die Gemeinde zuvor einen Beschluß über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefaßt haben muß, ist erfüllt. Durch Dringlichkeitsentscheidung vom 27. Juli 1988, bestätigt durch Genehmigung des Rates vom 20. September 1988, bestätigt durch Genehmigung des Rates vom 20. September 1988 ist ein wirksamer Planaufstellungsbeschluß gefaßt worden. Dieser ist auch - was materielle Wirksamkeitsvoraussetzung der Satzung über die Veränderungssperre ist - vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. April 1988 - 4 N 4.87 - BVerwGE 79, 200, Beschluß vom 9. Februar 1989 - 4 B 236.88 - NVwZ 1989, 661 und Beschluß vom 6. August 1992 - 4 N 1.92 - NVwZ 1993, 471; OVG NW Urteil vom 24. August 1989 - 7 A 2495/87 - NVwZ 1990, 581; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. Februar 1993 - 5 S 2471/92 - NVwZ RR 1994, 74 -, gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntgemacht worden. Was im einzelnen unter „ortsüblicher Bekanntmachung“ zu verstehen ist, ergibt sich nicht aus dem Bundes- sondern ausschließlich aus dem Landesrecht. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. April 1988 - 4 N 4.87 - aaO; Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand: August 1995, § 2 Rn. 29. Soweit in der zuletzt genannten Zitatstelle des weiteren die Auffassung vertreten wird, daß in Nordrhein-Westfalen die Bekanntmachung des Planaufstellungsbeschlusses nach den Vorschriften der Bekanntmachungsverordnung zu erfolgen habe und daher die Bekanntmachung vom Bürgermeister und nicht vom Gemeindedirektor anzuordnen sei, kann dem nicht zugestimmt werden. Der von der Kommentierung anstelle einer Begründung gegebene Hinweis auf das Urteil des OVG NW vom 13. November 1969 - X A 184/68 - BRS 22 Nr. 26 - trägt die Auffassung nicht. Denn in dem genannten Urteil hat das Oberverwaltungsgericht entschieden, daß die in § 12 Satz 1 BbauG vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans sowie des Ortes und der Zeit der Auslegung an die Stelle der sonst für Satzungen vorgesehenen Verkündung tritt und daß die Bekanntmachung daher durch den Bürgermeister oder seinen Stellvertreter zu erfolgen hat. Vorliegend geht es aber nicht um die Bekanntmachung einer Satzung, sondern um den der Satzungsentstehung vorgelagerten Schritt der Bekanntmachung des Planaufstellungsbeschlusses. Hierfür verlangt das nordrhein-westfälische Landesrecht keine Unterzeichnung der Bekanntmachungsanordnung durch den Bürgermeister. Da die Bekanntmachungsverordnung nach ihrem § 1 Abs. 1, 2 (nur) für „Satzungen“ und für „sonstige ortsrechtliche Bestimmungen“ gilt, der Planaufstellungsbeschluß aber nicht die Rechtsnatur einer Satzung oder sonstigen Rechtsnorm besitzt, fehlt es an einer einschlägigen landesrechtlichen Bestimmung über die Art und Weise der erforderlichen Bekanntmachung. Im Ergebnis bleibt es daher jeder Gemeinde selbst überlassen, die näheren Einzelheiten der Bekanntmachung zu regeln (etwa im Rahmen der Hauptsatzung). Falls auch dort keine Regelung getroffen ist, entscheidet die übliche tatsächliche Praxis der Gemeinde. Vorliegend spricht alles dafür, daß die durch den Stadtdirektor vorgenommene Bekanntmachung des Planaufstellungsbeschlusses ortsüblicher Praxis entsprochen hat. Dafür spricht insbesondere, daß der Planaufstellungsbeschluß und die Veränderungssperre im selben Amtsblatt bekanntgemacht worden sind und die Satzung - wie gemäß0 § 2 Abs. 4 Nr. 4 BekanntmVO erforderlich - durch den Bürgermeister, die Bekanntmachung des Planaufstellungsbeschlusses aber durch den Stadtdirektor angeordnet worden ist. Dies legt ohne weiteres die Schlußfolgerung nahe, daß die unterschiedliche Art und Weise der Bekanntmachung nicht etwa auf deinem Versehen beruht, sondern Ausfluß der zutreffend erkannten differenzierten Rechtslage ist. Daß die Stadt eine andere Hauptsatzungsregelung oder eine abweichende Bekanntmachungspraxis habe, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. dd. Materielle Bedenken gegen die Wirksamkeit der Veränderungssperre sind auch in Ansehung des § 14 Abs. 1 BauGB nicht gerechtfertigt. Hiernach darf eine Gemeinde eine Veränderungssperre (nur) „zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich“ beschließen. Dem zuletzt genannten Tatbestandsmerkmal läßt sich entnehmen, daß die Planung im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre einen Stand erreicht haben muß, der ein Mindestmaß dessen erkennen läßt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - IV C 39.74 - BRS 30 Nr. 76; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1981 - III ZR 88/80 - aaO. Allerdings ist es nicht erforderlich, daß der Planaufstellungsbeschluß selbst über den Inhalt der angestrebten Planung Aufschluß gibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 aaO. Eine strikte Akzessorietät zwischen konkreten Planungsabsichten der Gemeinde und der Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre besteht nicht. Vielmehr ist es gerade deren Sinn, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Die mit der Veränderungssperre eintretende Sperrwirkung soll das Baugeschehen gewissermaßen für einen begrenzten Zeitraum konservieren und Veränderungen unterbinden. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. August 1991 - 4 B 135.91 - Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 17. Gemessen hieran wäre die beschlossene Veränderungssperre nur dann unzulässig gewesen, wenn der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise abzusehen gewesen wäre. Das trifft indessen nicht zu. Denn ausweislich der Vorlage des Beklagten, die dem Rat der Stadt bei seiner Beschlußfassung über die Veränderungssperre am 20. September 1988 vorgelegen hat, sollte die beabsichtigte Planung dazu dienen, alle durch das Nebeneinander des Lebensmittelmarktes und der angrenzenden Bebauung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander bzw. untereinander abzuwägen. Zugleich sollte das Bebauungsplanverfahren der Klärung der Frage dienen, inwieweit die „konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage“ sich in die Umgebungsbebauung einfügt und ob „durch den zu erwartenden Kunden- und Anlieferverkehr das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verletzt sein könnte“. Eine auf Ausgleich der widerstreitenden Belange bedachte Planung war damit jedenfalls im Ansatz erkennbar. ee. Die Nichtigkeit der Satzung über die Veränderungssperre läßt sich schließlich nicht damit begründen, daß bei dem im Wege des Dringlichkeitsbeschlusses erfolgten Erlaß (wie auch bei der späteren Genehmigung durch den Rat) ein falscher, d.h. mit der in der Satzung über die Veränderungssperre enthaltenen textlichen Umschreibung des betroffenen Gebietes nicht übereinstimmender Planausschnitt vorgelegen hätte. Für eine solche Fallgestaltung sind keine zureichenden Anhaltspunkte vorhanden. Denkbar ist allerdings, daß im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Satzung bzw. bei der späteren Genehmigung des Dringlichkeitsbeschlusses durch den Rat ein Planausschnitt (noch) nicht gefertigt war. Denn in den Verwaltungsvorgängen ist in den genannten zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhängen ein Lageplan nicht abgeheftet, obwohl § 1 Satz 2 der Satzung über die Veränderungssperre einen derartigen Lageplan, der den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre wiedergeben soll, ausdrücklich erwähnt. Das Fehlen des Langeplans wäre indessen unschädlich, da der räumliche Geltungsbereich durch § 1 Satz 1 der Satzung mittels einer wörtlichen Umschreibung mit der für Rechtsnormen erforderlichen Klarheit und Bestimmtheit festgelegt wird. Wenn in anderem Zusammenhang, nämlich bei Vorbereitung der Bekanntmachungsanordnung, ein falscher Planausschnitt in die Verwaltungsakten gelangt ist, gestattet dies keine Rückschlüsse darauf, daß dieser Plan auch bereits in einem früheren Stadium des Verfahrens vorhanden gewesen und zur Grundlage früherer Beschlüsse gemacht worden wäre. Es kann dahinstehen, ob dann, wenn dieser Ausschnitt dem Rat zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorgelegen hätte, ein erheblicher Widerspruch zwischen Planausschnitt und textlicher Gebietsregelung bestanden hätte. Dafür, daß der Ausschnitt zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hat, spricht nichts. Insoweit hat der Beklagte überzeugend dargelegt, wie und bei welcher Gelegenheit es zur Herstellung des falschen Plans gekommen daß dieser zu keinem Zeitpunkt Grundlage einer Entscheidung gewesen sei. Zwischen den Beteiligten ist im übrigen nicht streitig, daß die Veränderungssperre im Amtsblatt mit dem zutreffenden Planausschnitt bekanntgemacht worden ist. 3. Lassen sich durchgreifende Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der Satzung über die Veränderungssperre damit nicht erheben, könnte das Feststellungsbegehren der Klägerin nur Erfolg haben, wenn sie einen Anspruch auf Ausnahme von der Veränderungssperre und damit auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zum Zeitpunkt vor Eintritt des erledigenden Ereignisses gehabt hätte. Dies ist jedoch zu verneinen. Unzutreffend ist insbesondere die Auffassung der Klägerin, die Planungsvorstellungen der Stadt seien (von Anfang an) auf Ausweisung eines WA-Gebietes gegangen so daß das beabsichtigte Vorhaben trotz Veränderungssperre zulässig gewesen sei. Insoweit ist festzustellen, daß ausweislich der Aufstellungsvorgänge zum Bebauungsplan erstmals im Januar 1990 von der Ausweisung eines WA-Gebietes die Rede war (vgl. Niederschrift über die 2. Sitzung des Planungsausschusses vom 18. Januar 1990). Zugleich ging der Planungsausschuß aber davon aus, daß die Wohnbauflächen so gehalten seien, „daß Einzelhandelsbetriebe nicht angesiedelt werden können“. Auf dieser planerischen Grundlage sollten die Bürgeranhörungen durchgeführt werden. Bis Juli 1990 war die Absicht noch nicht in die Tat umgesetzt worden. Bei dieser Sachlage war für eine Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 BauGB kein Raum, weil das Planungsergebnis in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt (Ende Juli 1990) noch ungewiß war. Das Sicherungsbedürfnis für die Planung, dem die Veränderungssperre dient, besteht aber solange fort, wie ein Vorhaben den künftigen Planfestsetzungen auch nur möglicherweise widerspricht. OVG NW, Urteil vom 3. April 1991 - 7 A 2401/89 - (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluß vom 9. August 1991 - 4 B 135/91). III. Der Hilfsantrag ist unzulässig. Der Senat läßt offen, ob dieser Hilfsantrag noch im Berufungsverfahren gestellt werden konnte, insbesondere, ob insoweit eine zulässige Klageänderung in Form einer Klageerweiterung vorliegt. Dagegen könnte sprechen, daß mit diesem Feststellungsantrag ein Anspruch auf eine Baugenehmigung zur Entscheidung gestellt worden sein könnte, der bisher nicht Gegenstand des Verfahrens war. Jedenfalls ist dieser Feststellungsantrag weder nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO noch nach § 43 VwGO zulässig. Die Unzulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrages, die darauf gerichtet ist, die Verpflichtung des Beklagten zur Vornahme einer Amtshandlung zu einem von dem erledigenden Ereignis abweichenden Zeitpunkt festzustellen, ergibt sich aus Erwägungen, die der Senat in seinem Urteil vom 1. Juli 1994 - 10 A 410/88 - wie folgt umschrieben hat: „Auch für diesen Fall gilt aber daß für die Beurteilung des Fortsetzungsfeststellungsantrages grundsätzlich die Sach- und Rechtslage unmittelbar vor dem erledigenden Ereignis und nicht etwa im Zeitpunkt der ablehnenden Bescheide oder eines anderen Zeitpunktes vor dem erstgenannten Zeitpunkt maßgeblich ist. Dies folgt daraus, daß hinsichtlich des Streitgegenstandes von Verpflichtungs- und Fortsetzungsfeststellungsbegehren in der Regel Identität besteht und der für das Verpflichtungsbegehren maßgebliche Streitgegenstand der Klageanspruch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist. Nur wegen der Identität des Streitgegenstandes sollen bei Eintritt eines erledigenden Ereignisses die „Früchte des bisherigen Prozesses“ nicht verloren gehen und unter den vereinfachten Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO u.a. für einen Schadensersatzprozeß nutzbar gemacht werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989, a.a.O.. Dagegen ist Bestandteil des Streitgegenstandes der Verpflichtungsklage nicht etwa (auch) die Feststellung, daß der den beantragten Verwaltungsakt versagende Bescheid nach der Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig gewesen ist oder gar die Aufrechterhaltung der Ablehnung zu jedem Zeitpunkt bis zum Erlaß des Verpflichtungsurteils rechtswidrig war; entscheidend ist nur, ob die Weigerung der Behörde, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen, in dem für das Verpflichtungsbegehren entscheidenden Zeitpunkt, der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz oder eben vor Eintritt des erledigenden Ereignisses, die Rechtsordnung verletzt. Vgl. das zitierte Urteil des BVerwG vom 24. Januar 1992, a.a.O.; ferner Urteil des Senats vom 11. Juni 1992 - 10 A 1221/88 -. Eine Weiterführung des Verfahrens mit dem Antrag, der ablehnende Bescheid sei rechtswidrig gewesen, ist daher grundsätzlich nur zulässig, wenn der für eine solche Feststellung maßgebliche Zeitpunkt sich mit dem des bisherigen Verpflichtungsbegehrens deckt; andernfalls geht der Fortsetzungsfeststellungsantrag über den ursprünglichen Streitgegenstand hinaus. Vgl. dazu die vorzitierten Urteile des BVerwG und des Senats; ebenso OVG NW Urteile ovm 15. Juli 1986 - 4 A 869/85 -, NVwZ 1987, 335 und vom 20. Juni 1991 - 11 A 728/88 -. Daher gewährleistet § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO weder in direkter noch analoger Anwendung ein Wahlrecht, aus dem im Baurecht typischen Wandel der Sach- und Rechtslage im Laufe eines Zeitabschnittes eines oder mehrere erledigende Ereignisse herauszugreifen. Vgl. das vorzitierte Urteil des OVG NW vom 20. Juni 1991 - 11 A 728/88 -. Soweit das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 1987 - 4 C 31.86 -, a.a.O., möglicherweise den Schluß hätte zulassen können, durch den Streitgegenstand der Verpflichtungsklage sei der gesamte Zeitraum zwischen ablehnendem Bescheid bzw. - pflichtwidriger - Unterlassung der Bescheidung und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgedeckt, so unter Berufung auf dieses Urteil des BVerwG OVG Berlin, Urteil vom 2. September 1990 - 2 B 89.86 -, OVGE Berlin 19, 105, ist jedenfalls durch das vorgenannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 1992 - 7 C 24.91 -, a.a.O., klargestellt, daß eine solche Schlußfolgerung nicht gerechtfertigt ist. Nach dieser jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich allenfalls die Frage, ob in - weiterer - Analogie zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO - antragsgemäß - auf einen früheren Zeitpunkt als den vor dem erledigenden Ereignis abgestellt werden kann, wenn die Beurteilungsgrundlage in beiden Zeitpunkten unverändert ist. Zur Klarstellung sei hinzugefügt, daß der Entscheidung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts nur ein derartiger Sachverhalt zugrundelag, so daß der 7. Senat in der Sache keine Divergenz zu der Entscheidung des 4. Senats sehen mußte. Das erledigende Ereignis im Fall des 4. Senats war der Erlaß eines Bebauungsplans im Berufungsverfahren, frühere Veränderungssperren hatten keine Bedeutung mehr, da sie vor dem Erlaß des Bebauungsplans abgelaufen waren, so daß die maßgebliche materielle Rechtslage zwischen Antragstellung und Erlaß des Bebauungsplans unverändert galt. Die Überlegungen beider Senate ändern daher nichts an dem Ausgangspunkt, daß es wegen der erforderlichen Identität des Streitgegenstandes von Verpflichtungs- und Fortsetzungsfeststellungsklage für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage eines Fortsetzungsfeststellungsantrages grundsätzlich auf den Zeitpunkt vor dem erledigenden Ereignis ankommt und allein aus diesem Grund mit dem Klageantrag oder durch sonst eindeutige Erklärung - ihre Zulässigkeit insoweit unterstellt - verlautbart werden muß, wenn es für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung des begehrten Verwaltungsaktes nicht auf diesen, sondern einen anderen Zeitpunkt akommen soll. Um so mehr gilt dies, wenn die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes kumulativ zu mehreren Zeitpunkten in diesem Zeitraum zur Überprüfung gestellt sein soll, wie es die Klägerin jedenfalls nach ihrer Klarstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wollte.“ Würde der Hilfsantrag als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO mit dem Inhalt des Fortsetzungsfeststellungsantrages bewertet, wäre er ebenfalls unzulässig. Dies gilt bereits deshalb, weil eine Feststellung gemäß § 43 Abs. 2 VwGO nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger - wie hier - seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Davon abgesehen fehlt das Feststellungsinteresse auch aus dem Grunde, weil die Feststellung nur zur Untermauerung eines Schadensersatzanspruchs dienen könnte, die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt aber nicht Gegenstand des Verwaltungsrechtsstreits war, so daß diese Frage unmittelbar bei dem für den Schadensersatzanspruch zuständigen Zivilgericht geklärt werden könnte. Es fehlt daher an prozeßökonomischen Gründen, die eine Prüfung der streitigen Fragen im Verwaltungsrechtsweg sinnvoll erscheinen lassen. Es gibt auch keinen Anspruch auf Entscheidung durch das „sachnähere Gericht“. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 und § 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.