Der Antrag des Antragstellers zu 2. wird als unzulässig verworfen. Auf die Anträge der Antragstellerinnen zu 1. und 3. wird die auf § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 BauO NW gestützte textliche Festsetzung Ziffer 1. (betreffend die Zulässigkeit von Anlagen der Außenwerbung) des Bebauungsplans Nr. 39 b "St. Josef Straße Süd" für unwirksam erklärt. Der weitergehende Antrag der Antragstellerinnen zu 1. und 3. wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 1. zu 10/17, der Antragsteller zu 2. zu 2/17 und die Antragstellerin zu 3. zu 5/17. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 170.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 39 b "St. Josef Straße Süd" der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin zu 1. ist Eigentümerin der im Plangebiet gelegenen Grundstücke Gemarkung I. Flur 151 Flurstücke 37, 38, 39, 42, 43 und 76. Die Flurstücke 37, 42, 43 sowie das sich nördlich anschließende - außerhalb des Plangebiets gelegene - Flurstück 124, dessen Erbbauberechtigte die Antragstellerin zu 1. ist, sind mit einem in Nordsüdrichtung verlaufenden knapp 250 m langen und im Wesentlichen etwa 40 m tiefen Hallenkomplex bebaut. Dieser untergliedert sich in die Hallen I bis V. In der im südlichen Bereich des Hallenkomplexes gelegenen Halle I befinden sich ein Havariemarkt und ein Schmuckwarenladen. Die sich nördlich anschließende Halle II wird nach Auszug der Firma Spar AG als Lager von einer Spedition genutzt, die mit der Firma Sanimed zusammenarbeitet. In der weiter nördlich gelegenen Halle III wird von einer Brotfabrik ein Umschlags- und Auslieferungslager betrieben. In der wiederum nördlich gelegenen Halle IV befindet sich das Lager einer Spedition, die mit der Spar AG zusammenarbeitet. In der am nördlichen Ende des Hallenkomplexes gelegenen Halle V befindet sich ein Lagerraum für Papier. Die Hallen I, II und III liegen vollständig, die Halle IV liegt zum ganz überwiegenden Teil im Plangebiet. Das - westlich des Hallenkomplexes gelegene - Flurstück 39 ist als Wiese an einen Landwirt verpachtet. Die Antragstellerin zu 3. ist aufgrund eines Mietvorvertrages mit der Antragstellerin zu 2. (Vor-) Mieterin einer Teilfläche der Halle II des Hallenkomplexes. Der Antragsteller zu 2. ist der allein vertretungsberechtigte Geschäftsführer der Komplementär GmbH der Antragstellerin zu 1. Seine Ehefrau ist Eigentümerin des im Plangebiet gelegenen Grundstücks I. Straße 139 (Gemarkung I. Flur 151 Flurstück 41). Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, das der Antragsteller zu 1. mit seiner Ehefrau selbst bewohnt. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 39 b "St. Josef Straße Süd" wird im Süden von der L 594 Gravenhorster Straße begrenzt. Im Norden verläuft die Plangebietsgrenze im westlichen Bereich des Plangebiets ca. 30 m südlich des Kranichwegs und im östlichen Planbereich etwa 80 m südlich des Kranichwegs. Im nordöstlichen Bereich grenzt das Plangebiet an das Sportzentrum Schierloh an. Die östliche Plangebietsgrenze verläuft sodann nach Süden hin entlang dem westlichen Rand der St. Josef Straße und dem südlichen Rand der Johannesstraße, bis sie an der östlichen Grenze des Flurstücks 65 entlang wieder auf die Gravenhorster Straße führt. Im nordwestlichen Bereich grenzt das Plangebiet unter Herausnahme des Grundstücks Gemarkung I. Flur 151 Flurstück Nr. 40 an die Trasse der St. Josef Straße. Im südwestlichen Bereich grenzt das Plangebiet an die Grundstücke Gemarkung I. Flur 151 Flurstücke 172 an. Im Plangebiet ist - außer den bereits erwähnten - nordöstlich der St. Josef Straße gelegenen - Gewerbebetrieben - noch ein Städtereinigungsbetrieb vorhanden, der südwestlich der St. Josef Straße liegt. Außerdem befinden sich dort noch zwei weitere Wohnhäuser. Der Bebauungsplan setzt das Plangebiet als nach der Abstandsliste 1995 in sich gegliedertes Gewerbegebiet fest, das er im südöstlichen Planbereich (östlich der St. Josef Straße) als GE 3, im südwestlichen Planbereich als GE 1 und im Übrigen als GE 2 ausweist. Nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind in dem mit GE 1 bezeichneten Bereich gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen der vorhandenen Wohngebäude allgemein zulässig. In den mit GE 2 gekennzeichneten Gebieten können gemäß § 31 Abs. 1 BauGB Betriebe der jeweils nächst niedrigeren Abstandsklasse ausnahmsweise zugelassen werden, wenn der Immissionsschutz sichergestellt ist. In dem mit GE 3 bezeichneten Bereich wird die Höhe der baulichen Anlagen beschränkt. Gestützt auf § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO wird für das gesamte Gewerbegebiet die Einzelhandelsnutzung ausgeschlossen. Zulässig bleiben der Kfz- Handel sowie der Einzelhandel im Zusammenhang mit der Eigenproduktion von Betrieben (im untergeordneten Umfang, max. 100 qm Verkaufsfläche). Das mit GE 2 gekennzeichnete Gebiet nordwestlich der St. Josef Straße wird in Nordsüdrichtung durch eine so genannte Perlschnur zur Abgrenzung unterschiedlicher Ausnutzungsmöglichkeiten durchschnitten. Für den insoweit westlichen Bereich finden sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung folgende Festsetzungen: Zweigeschossige Bauweise, GRZ 0,6, GFZ 1,2. Für den östlichen Bereich lauten die dementsprechenden Festsetzungen: Dreigeschossige Bauweise, GRZ 0,6, GFZ 1,8. In den Bereichen GE 1 und 3 im südlichen Plangebiet sind zweigeschossige Bauweise und jeweils eine GRZ von 0,3 und eine GFZ von 0,6 festgesetzt. Das Gebiet GE 2 südwestlich der St. Josef Straße wird in Nordsüdrichtung durch eine so genannte Perlschnur zur Abgrenzung unterschiedlicher Ausnutzungsmöglichkeiten durchschnitten. Im insoweit westlichen Bereich sind zweigeschossige Bauweise, eine GRZ von 0,6 und eine GFZ von 1,2 vorgegeben. Im östlichen Bereich sind zweigeschossige Bauweise sowie eine GRZ von 0,3 und eine GFZ von 0,6 festgesetzt. Nach Nr. 1 der textlichen Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB iVm § 86 BauO NRW sind Anlagen der Außenwerbung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO, die den Teilnehmer auf der freien Strecke der L 594 Gravenhorster Straße ansprechen sollen, nicht erlaubt. An der nördlichen Plangebietsgrenze setzt der Bebauungsplan im Randbereich der Flurstücke 38, 39 sowie auf dem Flurstück 76 eine Fläche für Wald (Wallhecken) fest. Ferner setzt er auf dem Flurstück 76 ein in Nordsüdrichtung verlaufendes - noch nicht angelegtes - offenes Gewässer fest. Auf dem Flurstück 37 findet sich die Festsetzung eines in Ost-West-Richtung verlaufenden verrohrten Gewässers, an die sich auf den Flurstücken 37, 38, 39 und 76 die Festsetzung eines in derselben Richtung weiterlaufenden offenen Gewässers anschließt. Sowohl der verrohrte als auch der offene Abschnitt dieses Gewässers ist bereits vorhanden. Die Flurstücke 41 und 77 sind - mit Ausnahme eines dreiecksförmigen Bereichs um das Wohnhaus des Antragstellers zu 2. - als Flächen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Im Bereich südwestlich der St. Josef Straße finden sich weitere Festsetzungen von Flächen für Wald (Wallhecken) sowie von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen. Das Verfahren zur Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 14. Juni 1989 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Der Beschluss wurde am 28./29. September 1989 ortsüblich bekannt gemacht. Das ursprünglich überplante Gebiet ging über das des später beschlossenen Bebauungsplans hinaus. Es umfasste zusätzlich zu dem Gebiet des angegriffenen Bebauungsplans - neben dem Flurstück 72 - im Wesentlichen das mehr als 3 ha große Flurstück 100, an dem dem Antragsteller zu 1. ein Erbbaurecht zusteht. Das Flurstück 100 grenzt westlich an die neu geplante Trasse der St. Josef Straße an. Im Spätsommer 1989 stand der im Eigentum der Antragstellerin zu 1. stehende Hallenkomplex leer mit Ausnahme der Halle III, in der sich seinerzeit ein Auslieferungslager befand. Daraufhin stellte die Antragstellerin zu 1. unter dem 18. August 1989 eine Bauvoranfrage zur Nutzungsänderung der vorhandenen Nutzung der Halle I. Dort sollte nun ein Havariemarkt mit einer Verkaufsfläche von knapp 700 qm im südwestlichen Bereich der Halle I sowie einer Lagerfläche von gut 300 qm im östlichen Bereich der Halle I entstehen. Die Antragstellerin zu 1. wies darauf hin, die Bauvoranfrage erfolge unbeschadet einer Bauvoranfrage betreffend den Betrieb von Einzelhandel auf der gesamten Fläche der Halle I; diese Voranfrage werde weiter verfolgt. Mit Bescheid vom 27. November 1989 teilte der Stadtdirektor der Antragsgegnerin mit, die Entscheidung über die Bauvoranfrage werde im Hinblick auf den Planaufstellungsbeschluss vom 14. Juni 1989 gemäß § 15 Abs. 1 BauGB zunächst für einen Zeitraum von 12 Monaten zurückgestellt. Mit weiterem Bescheid vom 30. Januar 1990 wies der Stadtdirektor der Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides für einen Havariemarkt auf der gesamten Fläche der Halle I wegen erheblicher Mängel der Bauvorlagen zurück. In den daraufhin von der Antragstellerin zu 1. wegen der Ablehnung der Erteilung der beantragten Bauvorbescheide betriebenen Klageverfahren 2 K 966/90 (VG Münster) und 2 K 967/90 (VG Münster) schlossen die Beteiligten am 3. Mai 1991 einen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Stadtdirektor der Antragsgegnerin, der Antragstellerin zu 1. auf ihren Antrag vom 18. August 1989 die Nutzungsänderungsgenehmigung für einen Havariemarkt mit einer Verkaufsfläche von knapp 700 qm zu genehmigen. Im Gegenzug verpflichtete sich die Antragstellerin zu 1., ihr Begehren auf Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung für einen Havariemarkt mit einer Verkaufsfläche von 2.400 qm nicht weiter zu verfolgen. Sodann erteilte der Stadtdirektor der Antragsgegnerin der Antragstellerin zu 1. unter dem 27. Juni 1991 auf die Bauvoranfrage vom 18. August 1989 einen positiven Vorbescheid für einen Havariemarkt mit einer Verkaufsfläche von knapp 700 qm. Auf den Bauantrag vom 19. August 1991, eingegangen am 23. August 1991, erteilte der Stadtdirektor der Antragsgegnerin sodann der Antragstellerin zu 1. mit Bauschein vom 4. Februar 1992 die Baugenehmigung für einen Havariemarkt mit einer Verkaufsfläche von knapp 700 qm im westlichen und einer Lagerfläche von gut 300 qm im östlichen Bereich der Halle I. Auf den so bezeichneten "2. Nachtrag zum Bauschein vom 19.8.91" erteilte der Stadtdirektor der Antragsgegnerin der Antragstellerin zu 1. mit Bauschein vom 26. März 1992 eine Baugenehmigung für einen Havariemarkt mit einer Verkaufsfläche von knapp 700 qm im östlichen und einer Lagerfläche von gut 300 qm im westlichen Bereich der Halle I. Mit Vertrag von Juni/August 1992 vermietete die Antragstellerin zu 1. der Firma Andre P. Sonderpostenvertriebs GmbH &Co. KG in der Halle I des Gebäudekomplexes eine Verkaufsfläche von knapp 1.400 qm für einen Havariemarkt. In der Folgezeit überließ die Firma Andre P. die Räumlichkeiten Herrn H. B. als ihrem Verkaufskommissionär oder Franchisenehmer. Dieser betreibt dort den Havariemarkt im Verhältnis zu seinen Kunden im eigenen Namen. Am 28. Oktober 1993 schlossen die Antragstellerin zu 1. sowie die seinerzeit in Gründung befindliche Antragstellerin zu 3. einen Mietvorvertrag über eine Teilfläche der Halle II mit einer Größe von 1100 qm zum Betrieb eines Einzelhandels mit Lederwaren aller Art. Das Mietverhältnis, dessen Einzelheiten im endgültigen Mietvertrag festgelegt werden sollten, sollte sofort nach Erteilung der Baugenehmigung beginnen. Daraufhin beantragte die Antragstellerin zu 3. bei der Antragsgegnerin unter dem 13. Dezember 1993 die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Einzelhandelsnutzung von Räumlichkeiten der Halle II zum Verkauf von Schuhen, Fußbekleidung und Lederaccessoires. Am 8. Februar 1994 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Auslegung des Bebauungsplanes und parallel dazu die Auslegung des Planänderungsentwurfs des Flächennutzungsplans. Die Änderung des Flächennutzungsplanes wurde erforderlich, weil in ihm eine kleine Abweichung hinsichtlich der Ausweisung von öffentlichem Grün und Wald zu dem geplanten Bebauungsplan bestand. Zugleich beschloss der Rat eine Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans. Mit Bescheid vom 31. März 1994 wurde die Erteilung des von der Antragstellerin zu 3. beantragten Bauvorbescheides unter Berufung auf die bestehende Veränderungssperre abgelehnt. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren machte die Antragstellerin zu 3. das Klageverfahren 2 K 445/95 (VG Münster) anhängig, das am 2. Dezember 1999 durch Vergleich beendet wurde. Die Erteilung des beantragten Bauvorbescheides wurde darin vom Ausgang des vorliegenden Normenkontrollverfahrens abhängig gemacht. Der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes und die Änderung des Flächennutzungsplanes wurde am 30. April/2. Mai 1994 ortsüblich bekannt gemacht. Die Entwürfe des Bebauungsplans und der Änderung des Flächennutzungsplans wurden sodann entsprechend der Bekanntmachung in der Zeit vom 10. Mai 1994 bis zum 9. Juni 1994 öffentlich ausgelegt. Im Frühjahr 1995 beantragte die Antragstellerin zu 1. den Erlass eines Bauvorbescheides zum Neubau eines Einzelhandelszentrums mit einer Gesamtfläche von 7.500 qm auf dem im räumlichen Geltungsbereich des Planentwurfs liegenden Grundstück Gemarkung I. Flur 151 Flurstück 100. Aufgrund der im Rahmen der Offenlegung des Bebauungsplans vorgebrachten Bedenken und Anregungen wurde der Planentwurf überarbeitet. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde unter Herausnahme im Wesentlichen des Grundstücks Gemarkung I. Flur 151 Flurstück 100 auf den des angegriffenen Bebauungsplans beschränkt. Am 6. Juli 1995 beschloss der Rat die dementsprechende Aufteilung des Plangebiets und die erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs. In der zugehörigen Beschlussvorlage 211/95 heißt es, aufgrund der im Rahmen des Offenlegungsverfahrens von Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Bedenken und Anregungen habe sich insbesondere hinsichtlich der im Bauleitplan zu berücksichtigenden Belange von Natur und Landschaft ein Nachbesserungsbedarf ergeben. Nach dem Ergebnis der Gespräche mit dem von den vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzvornahmen hauptsächlich betroffenen Grundstückseigentümer westlich der St. Josef Straße sehe man zur Zeit keine Möglichkeiten zur Durchführbarkeit der Maßnahmen. Hierzu bedürfe es noch weiterer Untersuchungen und fachlicher Abstimmungen bezüglich eventueller Alternativlösungen, die sich nicht kurzfristig durchführen ließen. Inzwischen sei auch kurzfristig für den genannten westlichen Bereich eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einzelhandelsfachzentrums vorgelegt worden. Unabhängig von den zuvor beschriebenen Problemen der Durchführbarkeit der Planungen hinsichtlich der erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für diesen Bereich stehe das geplante Einzelhandelsfachzentrum den vom Rat der Stadt für diesen Standort festgelegten städtebaulichen Zielsetzungen (Ausschluss von Einzelhandel) entgegen. Voraussetzung für die Zulassung eines derartigen Vorhabens sei aufgrund der zu erwartenden wesentlichen Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung die Festsetzung eines entsprechenden Sondergebietes gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO. Neben der Abstimmung mit den Zielen der Landesplanung müsse die Zentrenverträglichkeit eines solchen Vorhabens voraussichtlich auch im Rahmen einer gutachterlichen Untersuchung geprüft werden. Da hierzu eine Klärung nicht kurzfristig herbeigeführt werden könne und um die originär mit den Bauleitplänen verfolgten Zielsetzungen der Ausweisung von gewerblichen Bauflächen unter Berücksichtigung der städtebaulich begründeten Regelungen zur Einzelhandelsnutzung zeitlich nicht weiter zu verzögern, werde eine Aufteilung des Planbereichs in zwei Abschnitte für erforderlich gehalten. Das Verfahren für den zweiten Abschnitt könne dann nach Klärung der offenen Fragen später wieder aufgenommen werden. Der Beschluss wurde am 21. Juli 1995 ortsüblich bekannt gemacht und sodann entsprechend der Bekanntmachung in der Zeit vom 31. Juli 1995 bis zum 30. August 1995 erneut öffentlich ausgelegt. Mit Bescheid vom 29. September 1995 lehnte der Stadtdirektor der Antragsgegnerin die Bauvoranfrage der Antragstellerin zu 1. zum Neubau eines Einzelhandelsfachzentrums auf dem Grundstück Gemarkung I. Flur 151 Flurstück 100 ab und verwies zur Begründung auf eine auch für diesen Bereich geltende Veränderungssperre. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Antragstellerin zu 1. die Klage 2 K 2008/96 (VG Münster), die durch Urteil vom 31. Juli 2000 rechtskräftig abgewiesen wurde. Auf die Auslegung des Bebauungsplanentwurfes trugen u.a. die Antragsteller Anregungen und Bedenken vor. In seiner Sitzung vom 5. Oktober 1995 entschied der Rat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Anregungen und Bedenken. In derselben Sitzung beschloss der Rat den Bebauungsplan als Satzung sowie die zugehörige Begründung und den als Anlage zur Begründung beigefügten ökologischen Fachbeitrag. Ferner beschloss er die Änderung des Flächennutzungsplans. Die Antragsgegnerin zeigte den Beschluss der Bezirksregierung Münster an. Aufgrund eines Gesprächs mit der Bezirksregierung wurde die Anzeige des Bebauungsplans sodann zurückgezogen. Die Bezirksregierung machte insoweit deutlich, dass ansonsten die Verletzung von Rechtsvorschriften gemäß § 11 Abs. 3 BauGB bezüglich der Darstellung eines Mischgebietes, der Festsetzung der Niederschlagsentwässerung und der Löschwasserversorgung habe geltend gemacht werden müssen. Nach Überarbeitung des Bebauungsplanentwurfes beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 26. September 1996 die erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs sowie des Entwurfs zur Änderung des Flächennutzungsplans. Am 4./5. Oktober 1996 wurde die öffentliche Auslegung der Planentwürfe in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 14. November 1996 ortsüblich bekannt gemacht. Durch Ordnungsverfügung vom 2. Oktober 1996 forderte der Stadtdirektor der Antragsgegnerin Herrn H. B. , den Betreiber des Havariemarktes, auf, die Nutzung der durch den - ersten - Bauschein vom 4. Februar 1992 erfassten Verkaufsfläche aufzugeben und nicht wieder aufzunehmen. Zur Begründung führte der Stadtdirektor der Antragsgegnerin aus, eine Baugenehmigung für diesen Verkaufsbereich liege nicht vor. Die fragliche Fläche sei durch den Bauschein vom 26. März 1992 ausschließlich als Lagerfläche genehmigt worden. Eine Kumulation der beiden Baugenehmigungen vom 4. Februar und vom 26. März 1992 sei nicht zulässig. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren dagegen erhobene Klage 2 K 448/98 (VG Münster) wurde durch Urteil vom 26. Januar 2000 abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 2000 (10 A 1105/00) abgelehnt. Auf die Auslegung des Bebauungsplanentwurfes trugen u.a. die Antragsteller Anregungen und Bedenken vor. In seiner Sitzung vom 20. Dezember 1996 entschied der Rat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Anregungen und Bedenken. Den Einwendungen der Antragsteller trug er insoweit Rechnung, als die vorgesehenen Pflanzgebote für neun Bäume westlich des Hallenkomplexes im nördlichen Plangebiet entfielen. Die weiter gehenden Einwendungen der Antragsteller wies er zurück. In derselben Sitzung beschloss der Rat den Bebauungsplan als Satzung sowie die zugehörige Begründung und den als Anlage zur Begründung beigefügten ökologischen Fachbeitrag. Ferner beschloss er die Änderung des Flächennutzungsplans. Ausweislich der Planbegründung sollten die im Wesentlichen schon vorhandenen Gewerbebetriebe städtebaulich abgesichert und Fehlentwicklungen vermieden werden. Ferner wurde ausgeführt, die Antragsgegnerin verfolge bei der Aufstellung ihrer Bauleitpläne das Ziel, die Entwicklung ihrer Zentren und Nebenzentren zu unterstützen und für eine ausgewogene Versorgungsstruktur zu sorgen. Mit dieser Zielsetzung seien Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen worden, die den Einzelhandel an diesem Standort zugunsten einer Stärkung des Versorgungsschwerpunktes Innenstadt beschränkten. Das Gewerbegebiet an der St. Josef Straße werde auch für Nahversorgungsaufgaben nicht als geeignet angesehen, da der fußläufige Einzugsbereich gering sei und andere Standorte als Nebenzentren im Westen I. besser geeignet seien. Auch die bestehenden Einzelhandelsnutzungen wie der Sonderpostenmarkt und der Uhren/Schmuckhandel seien städtebaulich an diesem Standort nicht gewollt. Sie genössen jedoch entsprechend ihren Baugenehmigungen Bestandsschutz. Eine unerwünschte Agglomeration des Einzelhandels an dem Standort solle aber auf jeden Fall vermieden werden. Die Antragsgegnerin zeigte den Beschluss der Bezirksregierung Münster an. Diese teilte mit Schreiben vom 1. April 1997 mit, eine Verletzung von Rechtsvorschriften werde nicht geltend gemacht. Daraufhin machte die Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss sowie die Durchführung des Anzeigeverfahrens am 8. April 1997 ortsüblich bekannt. Mit Bauschein vom 26. Juni 1997 genehmigte der Bürgermeister der Antragsgegnerin der Antragstellerin zu 1. auf deren Antrag vom 5. Juni 1997 die Nutzungsänderung von Lagerräumen zu einem - mittlerweile wieder aufgegebenen - Einzelhandel für Fahrzeuge und Fahrzeugteile mit Lagerflächen und einer Verkaufsfläche Car-Hifi bis 20 qm. Die Genehmigung bezog sich auf einen Bereich im südwestlichen Teil der Halle I, der dem Havariemarkt vorgelagert ist. Am 15. September 1997 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung ihres Antrages tragen die Antragsteller im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan sei nicht für die städtebauliche Ordnung erforderlich. Der Plan diene allein der Verhinderung der angemessenen wirtschaftlichen Expansion der Antragsteller und greife deshalb in deren Bestandsschutz ein. Dies zeige sich unter anderem an der nachträglichen Aufteilung des Plangebiets, die gegen die Errichtung des geplanten Einzelhandelsfachzentrums auf dem Grundstück Gemarkung I. Flur 151 Flurstück 100 gerichtet sei. Abgesehen davon sei die beabsichtigte Stärkung der Einzelhandelsbetriebe im Zentrum von I. kein zulässiges städtebauliches, sondern ein wettbewerbsrechtliches Motiv. Dem von der Antragsgegnerin verfolgten Interesse an einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung diene gerade die Zulassung weiterer Einzelhandelsbetriebe im Plangebiet. Die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Einzelhandelsstrukturuntersuchung des Instituts für Stadt-, Standort-, Handelsforschung und Beratung (ISH), Dr. Danneberg und Partner, Düsseldorf berücksichtige nicht die Entwicklung im Westen der Stadt I. . In dem Bereich zwischen dem Zentrum von I. und dem Plangebiet sei in den nächsten Jahren mit weiteren 2000 Einwohnern zu rechnen. Die Bevölkerung müsse auch hinsichtlich zentrumstypischer Waren des kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen Verbrauchs unmittelbar versorgt werden. Nach dem Gutachten des ISH deckten im Erhebungszeitraum 1993 35 % der I. Bürger ihren Bedarf an Lebensmitteln im Gewerbegebiet An der Laggenbecker Straße. Ein Abbau der unangemessenen Zentrierung der Bedarfsdeckung im Gewerbegebiet Laggenbecker Straße erfordere deshalb die Zulassung weiterer Einzelhandelsbetriebe an anderen peripheren Standorten. Zugleich erfordere auch die zukünftige Vernetzung des Bereichs der Westvorstadt und des Planbereichs mit den Ortsteilen S. /P. /E. die Entstehung eines Mikrozentrums zur Versorgung der Bevölkerung auch mit zentrumstypischen Waren des kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen Bedarfs. Dafür biete sich das Plangebiet wegen der guten Erreichbarkeit durch die K 6, die Autobahn, den Püsselbürener Damm und die Gravenhorster Straße an. Die ortsnahe Versorgung in diesem Bereich sei auch keineswegs schon gesichert. Nach Satzungsbeschluss gegründete Geschäfte dürften im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen verfehle der Bebauungsplan auch sein erklärtes Ziel, großflächigen Einzelhandel aus dem Plangebiet auszuschließen. Denn im Plangebiet sei großflächiger Einzelhandel bereits genehmigt. Dies folge aus den Baugenehmigungen vom 4. Februar 1992 und 26. März 1992, mit denen jeweils eine Verkaufsfläche von knapp 700 qm für einen Havariemarkt genehmigt worden sei. Insgesamt sei damit eine Verkaufsfläche von rund 1.400 qm genehmigt. Die genehmigte Verkaufsfläche sei entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin zu addieren, denn die erteilten Baugenehmigungen stünden nicht in einem Alternativverhältnis. Für die Auffassung der Antragstellerin spreche auch, dass die Antragsgegnerin gegen die Ausnutzung einer Verkaufsfläche von knapp 1.400 qm über mehrere Jahre nicht eingeschritten sei. Das Urteil 2 K 448/98 (VG Münster) vom 26. Januar 2000 binde die Antragstellerin nicht, da diese an dem Rechtsstreit nicht beteiligt gewesen sei. Großflächiger Einzelhandel sei aber im Übrigen selbst dann genehmigt worden, wenn man nur von einer genehmigten Verkaufsfläche von 700 qm ausgehe. Sei in dem Planbereich deshalb bereits großflächiger Einzelhandel vorhanden, so sei eine Überplanung des Gebietes als Gewerbegebiet unzulässig. Vielmehr habe das Gebiet entsprechend der vorgefundenen Struktur als Sondergebiet im Sinne von § 11 BauNVO ausgewiesen werden müssen. Es sei unzutreffend, dass der Planbereich im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Münster als Gewerbeansiedlungsbereich bzw. im Flächennutzungsplan im Wesentlichen als gewerbliche Baufläche dargestellt sei und zum bestehenden Bebauungsplan lediglich eine kleine Abweichung hinsichtlich der Ausweisung von öffentlichen Grün- und Waldflächen bestehe. Die Aufteilung des ursprünglichen Plangebietes sei ebenfalls nicht sachgerecht und mit planerischen Grundsätzen nicht zu vereinbaren. Das Plangebiet stelle in Verbindung mit dem aus dem räumlichen Geltungsbereich herausgenommenen Areal eine in sich geschlossene Fläche dar. Die textliche Festsetzung Nr. 2 betreffend die Unzulässigkeit von Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden, die nicht den im Gewerbegebiet zulässigen Betrieben dienten, sei zu unbestimmt, da Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude schon für sich im Gewerbegebiet zulässige Betriebe seien. Im Übrigen könne die Festsetzung nicht auf § 1 Abs. 5 BauNVO, sondern nur auf § 1 Abs. 9 BauNVO gestützt werden. Die nach dieser Bestimmung erforderlichen besonderen städtebaulichen Gründe seien jedoch weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die textliche Festsetzung Nr. 2, nach der Betriebe der nächst höheren Abstandsklasse zulässig seien, wenn der Immissionsschutz gesichert sei, gelte nicht für den Bereich zwischen der Johannesstraße und der Gravenhorster Straße. Die Begründung des Bebauungsplans führe für diese Differenzierung einen anderen städtebaulichen Charakter dieses Bereichs an. Es sei aber nicht erkennbar, worin dieser bestehen solle. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, weshalb die GRZ und GFZ in einigen Teilbereichen bis auf 0,3 bzw. 0,6 zurückgenommen worden sei. Besondere Festsetzungen hinsichtlich der Unzulässigkeit von Anlagen der Außenwerbung brauchten nicht getroffen zu werden, da die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes, nach denen bauliche Anlagen gewisse Abstände von freien Strecken von Straßen einzuhalten hätten, ausreichend seien. In der Planbegründung werde von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, wenn es dort im vierten Absatz von Nr. 4 heiße, für die Löschwasserversorgung stünden aus dem öffentlichen Netz nur 800 Liter pro Minute zur Verfügung. Erforderlich seien für das Gewerbegebiet 3.200 Liter pro Minute. Bei Neubau- und Erweiterungsmaßnahmen sei deshalb die ausreichende Löschwassermenge durch entsprechend dimensionierte Löschwasserteiche o.ä. sicherzustellen. Bereits seit 1991 existiere unter dem Hallenkomplex ein Wassertank mit einem Fassungsvermögen von 400.000 Liter, so dass eine Löschwassermenge von 3.200 Liter pro Minute zur Verfügung stehe. Die Festsetzung des offenen Gewässers auf dem Flurstück Nr. 76 sei nicht erforderlich. Der Abfluss des Oberflächenwassers von dem Flurstück Nr. 39 sei bereits durch das Gewässer 1030 gewährleistet. Das Flurstück 41 werde allein durch Verrieselung entwässert. Deshalb solle das Niederschlagswasser der Grundstücke nicht vollständig der öffentlichen Kanalisation zugeführt werden, sondern es solle eine örtliche Verrieselung ermöglicht werden. Die Festsetzungen betreffend die Ergänzung der Gehölzbestände sei nicht erforderlich. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass die Antragsteller bereits in großem Umfang Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt hätten. Im Zusammenhang mit der seinerzeitigen Verrohrung des Gewässers Nr. 1030 im nördlichen Bereich des Flurstücks 37 sei eine Hecke abgeholzt und auf Ersuchen des Staatlichen Forstamtes eine weit größere Fläche auf dem nördlich unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Flurstück 124 bepflanzt worden. Diese Ersatzanpflanzung werde seit Jahren von den Antragstellern erweitert. Ebenso seien auf dem Privatgrundstück des Antragstellers zu 2., dem Flurstück 47 umfangreiche Ersatzanpflanzungen vorgenommen worden. Das in dem ursprünglichen Planentwurf vorgesehene Pflanzgebot für eine Reihe von neuen Bäumen auf den Flurstücken 37, 42 und 43 hätte ein Rangieren der dort zwecks Ein- und Aufladens verkehrenden LKW unmöglich gemacht. Wegen dieses Eingriffs in den Bestandsschutz sei bereits angeregt worden, von diesen Pflanzgeboten abzusehen. Entsprechendes gelte für die übrigen beabsichtigten Pflanzgebote für die Flurstücke 38, 39, 76, 77 und 41. Diese seien wegen der schon erfolgten Ersatzanpflanzungen auf den Flurstücken 41 und 124 nicht erforderlich. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass das allein über das Flurstück 76 erreichbare Flurstück 39, das als Wiese von dem Antragsteller zu 2. an einen Landwirt verpachtet worden sei, durch das festgesetzte Wäldchen von dem Kontakt nach außen abgeschnitten werde. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 39 b "St. Josef Straße Süd" der Antragsgegnerin (Satzungsbeschluss vom 20. Dezember 1996) für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin tritt dem Vorbringen der Antragsteller entgegen und macht im Wesentlichen geltend: Der Bebauungsplan St. Josef Straße Süd sei für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Stadt I. erforderlich, da der Bebauungsplan von der städtebaulichen Grundkonzeption getragen werde. Es entspreche der Zielsetzung, den Einzelhandel am Standort St. Josef Straße zugunsten der Stärkung eines Versorgungsschwerpunktes Innenstadt zu beschränken. Die Stadt I. sei im Landesentwicklungsplan I/II als Mittelzentrum/Entwicklungsschwerpunkt mit einem Einzugsbereich von 50.000 bis 100.000 Einwohnern ausgewiesen. Ziel des im Jahre 1987 durchgeführten und 1993/94 fortgeschriebenen Einzelhandelsstrukturgutachtens des ISH sei es gewesen, einerseits bestehende flächen-, branchen- und sortimentsbezogene Strukturschwächen aufzudecken, andererseits aber auch auf noch bestehende Entwicklungschancen in Einzelhandelsbereichen aufmerksam zu machen. Weitere Zielsetzung sei die Beantwortung der Fragen zur Tragfähigkeit zusätzlicher Betriebe für die Stadt und zu deren Betriebsformen und Standortverträglichkeit insbesondere an städtebaulich nicht integrierten Standorten gewesen. Auch im Zusammenhang mit den verstärkten Bestrebungen zur Verbesserung der Versorgungssituation in den beiden anderen Siedlungsschwerpunkten Laggenbeck und P. /Dickenberg durch städtebauliche Maßnahmen habe sich die Frage nach einer ausgewogenen Einzelhandelsstruktur auf gesamtstädtischer Basis gestellt. Das Gutachten fordere zur Vermeidung städtebaulicher Fehlentwicklungen und zur Stärkung der Innenstadt als Geschäftszentrum insbesondere die Behebung der Mängel im Branchenmix. Insoweit werde auch die Fernhaltung weiteren zentrumstypischen Einzelhandels aus den Gewerbegebieten außerhalb der innerstädtischen Kernbereiche für notwendig erachtet. Die Funktion der verbrauchernahen Versorgung der Wohnbevölkerung mit Einzelhandelsgütern sollte darüber hinaus nur noch den Stadtteilzentren zugeordnet werden. Das Plangebiet an der St. Josef Straße werde in diesem Zusammenhang für Nahversorgungsaufgaben nicht als geeignet angesehen, da der fußläufige Einzugsbereich gering sei und andere Standorte als Nebenzentren im Westen I. besser geeignet seien. Insbesondere von großflächigen Einzelhandelsbetrieben, wie sie von der Antragstellerin zu 1. am Standort S. geplant seien, seien negative Wirkungen für den vorhandenen Einzelhandelsbestand der Stadt I. zu erwarten. Die Folge seien Versorgungsdefizite für diejenige Bevölkerung, für die die Einzelhandelsbetriebe in der Peripherie nicht erreichbar seien. In diesem Zusammenhang sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die am Standort S. ansässige Antragstellerin zu 3. Anbieterin von Waren (Schuh- und Lederwaren) sei, die zumindest auch im Zentrum von Städten vorgehalten würden und nicht nur an peripheren Standorten. Das Sortiment der Antragstellerin zu 3. überschneide sich somit auch mit dem Angebot der in der Fußgängerzone von I. ansässigen Einzelhandelsbetriebe. Die Zuordnung von Einzelhandelsbetrieben zu den Wohnstandorten und nicht den Gewerbe- und Industriestandorten diene deshalb dem nach § 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB schutzwürdigen Belang der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung. Gerade aufgrund der schon vorhandenen Nutzungen insbesondere durch die Antragsteller zu 1. und 3. solle nicht noch weiterer Einzelhandel an dem Standort St. Josef Straße Süd hinzutreten, der die Tendenz zu einem Einkaufszentrum im Plangebiet verstärken würde. Wegen der von den Antragstellern hervorgehobenen Konzentration von Einzelhandel im Gewerbegebiet Laggenbecker Straße solle zusätzliche Einzelhandelsexpansion an peripheren Standorten verhindert werden. Die ortsnahe Verbraucherversorgung im Raum P. , S. und Westvorstadt sei entgegen der Auffassung der Antragsteller bereits durch eine Reihe von vorhandenen sowie noch geplanten Nachbarschaftsmärkten in den jeweiligen Stadtbereichen sichergestellt. Für eine weiterreichende Bedarfsdeckung sei der Innenstadtbereich I. als Versorgungsschwerpunkt vorgesehen. Die Planung diene deshalb entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht wettbewerblichen, sondern städtebaulichen Zielen. Etwaige sich als Nebenfolge einstellende wettbewerbsrechtliche Auswirkungen seien im Rahmen der Bauleitplanung nicht abwägungserheblich und müssten von den Antragstellern hingenommen werden. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sei im Plangebiet auch kein großflächiger Einzelhandel genehmigt. Für den Havariemarkt sei eine Gesamtverkaufsfläche von 1.400 qm nicht genehmigt. Die Bauscheine vom 4. Februar 1992 und 6. März 1992 stünden in einem Entweder-Oder-Verhältnis. Bei der damit genehmigten Verkaufsfläche von unter 700 qm sei großflächiger Einzelhandel nicht gegeben. Zulässigerweise betrieben werde im Übrigen nur noch ein Schmuckwarenladen mit einer Verkaufsfläche von ca. 200 qm und ein Einzelhandel für Fahrzeuge und Fahrzeugteile mit Lagerflächen und einer Verkaufsfläche für Car-Hifi bis 20 qm. Die nachträgliche Aufteilung des Plangebiets verstoße nicht gegen planerische Grundsätze. Neben dem Hauptziel der planungsrechtlichen Absicherung zusätzlicher gewerblicher Bauflächen hätten mit dem Bebauungsplan gleichzeitig auch die bisher bestehenden Immissionskonflikte zwischen dem im südlichen Bereich gelegenen Speditionsbetrieb und der angrenzenden Wohnbebauung gelöst werden sollen. Des Weiteren habe auch die Trasse der geplanten K 6 mit Anbindung an die Gravenhorster Straße L 594 festgesetzt werden sollen. Aufgrund erheblicher Bedenken des Landesstraßenbauamtes gegen diese zusätzliche Anbindung an die L 594 sei die Trasse einschließlich des Anbindungspunktes im weiteren Verfahren 1994 wieder aus dem Bebauungsplan herausgenommen worden. Zwischenzeitlich sei für die neue K 6 zwar das Linienbestimmungsverfahren durchgeführt worden, jedoch sei die Frage der zusätzlichen Anbindung an die L 594 bei gleichzeitiger Beibehaltung der bisherigen alten Anbindung der St. Josef Straße der Klärung im Planaufstellungs- bzw. Bebauungsplanverfahren vorbehalten worden. Um die originär mit dem Bebauungsplan verfolgten Zielsetzungen nicht weiter zeitlich zu verzögern, habe der Rat im Rahmen der Beschlussfassung über die öffentliche Auslegung die Abtrennung des westlichen Teilbereichs beschlossen. Neben den noch nicht abschließend gelösten Verkehrsproblemen bedürfe es für diesen Bereich noch einer weiteren Konkretisierung der Planungsinhalte unter Berücksichtigung der städtebaulichen Zielsetzungen zur Einzelhandelsnutzung. Weiterhin sei die Abtrennung dieses Teilbereichs nicht notwendig gewesen, da bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt hinsichtlich der erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen keine Lösungen zu finden gewesen seien. Die textliche Festsetzung Nr. 2 des Bebauungsplans sei entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht zu beanstanden. Nach der auch von den Antragstellern zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1987 sei es ausreichend, dass es speziell städtebauliche Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO gebe. Diese Maßstäbe seien beachtet worden. Wenn die textliche Festsetzung Nr. 2, nach der Betriebe der nächst niedrigen Abstandsklasse ausnahmsweise zugelassen werden könnten, wenn der Immissionsschutz sichergestellt sei, nicht für das Flurstück Nr. 65 gelte, so erklärte sich dies aus dem besonderen städtebaulichen Charakter dieses Bereichs, der durch die unmittelbar im Osten angrenzende Wohnbebauung geprägt sei. Die gebotene Rücksichtnahme auf diese Wohnbebauung äußere sich nicht nur durch Einhaltung des Immissionsschutzes, sondern auch durch eine städtebaulich wirksame Auswahl der Betriebe mit Hilfe der Abstandsklassen. Die Reduzierung der GRZ und GFZ auf 0,3 und 0,6 im südlichen Planbereich rechtfertige sich daraus, dass dieser Bereich an das Wohngebiet "Am Riehenweg" angrenze und mit Rücksicht auf die Wohnbebauung auch eine weniger dichte Bebauung vorgegeben sei. Die Festsetzung hinsichtlich der Unzulässigkeit von Anlagen der Außenwerbung sei auf Forderung des Landesstraßenbauamtes Münster in den Bebauungsplan aufgenommen worden. Da diese Anlagen im Bereich von freien Strecken der Landstraßen im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs grundsätzlich unerwünscht seien, habe man an dieser Festsetzung festgehalten. Die von den Antragstellern kritisierten Passagen betreffend die Löschwasserversorgung beträfen keine planerischen Festsetzungen. Es handele sich hierbei nur um Hinweise, die im Übrigen hinsichtlich zukünftiger Vorhaben weiterhin gerechtfertigt seien. Das Gewässer auf dem Flurstück 76 sei aus dem ökologischen Fachbeitrag in den Bebauungsplan übernommen worden, um die Ausgleichsmaßnahmen für den südlich angrenzenden zukünftigen Planbereich anschließen zu können. Die Festsetzungen zu Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen hinsichtlich des Gehölzbestandes seien durch ein besonderes Gutachten ermittelt worden und basierten auf einer umfangreichen Bestandsaufnahme. Das von den Antragstellern kritisierte Pflanzgebot für eine Reihe von neun Bäumen auf den Flurstücken 37, 42 und 43 sei in den angegriffenen Bebauungsplan nicht übernommen, sondern auf Anregung der Antragsteller gestrichen worden. Weitere Ersatzanpflanzungen auf den Flurstücken 38, 42 und 43 seien nicht vorgesehen. Das auf dem Flurstück 76 festgesetzte Wäldchen bestehe bereits, so dass es sich dabei ebenfalls um keine geplante Ersatzanpflanzung handele. Die Wallhecke solle auch in Zukunft erhalten bleiben, wobei Zufahrten ermöglicht würden. Die 10 KV-Leitung werde nachrichtlich im Bebauungsplan ergänzt, soweit sie das Plangebiet berühre. Der A-Mast sei vorhanden, aber nicht eingemessen oder dargestellt. Gemäß Beschluss vom 28. Dezember 2000 hat der Berichterstatter des Senats am 15. Mai 2000 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt des Bebauungsplans Nr. 39 b "St. Josef Straße Süd", die 64. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bebauungsplan Nr. 39 b "St. Josef Straße Süd", den Gebietsentwicklungsplan Teilabschnitt Zentrales Münsterland L 3712 Tecklenburg (1 Heft), die Planaufstellungsvorgänge betreffend den Bebauungsplan sowie die Änderung des Flächennutzungsplan (2 Ordner), das Gutachten des Instituts für Standort-, Handelsforschung- und Beratung, Dr. H. D. u. Partner GmbH für die Stadt I. "Einzelhandel, Zentrenplanung und Städtebau" von 1988/1993 (3 Hefte), die Bauakte 63-20-01-Z-3923 (1 Heft) sowie die weiteren überreichten Verwaltungsvorgänge und Beiakten (5 Hefte) Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung - auf deren Durchführung die Beteiligten auch verzichtet haben - nicht für erforderlich hält. Der Antrag des Antragstellers zu 2. ist unzulässig (A). Die Anträge der Antragstellerinnen zu 1. und 3. sind zulässig (B I) und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zum Teil begründet (B II). A. Der Antrag des Antragstellers zu 2. ist als unzulässig zu verwerfen, weil ihm die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis fehlt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag u.a. jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach dieser Vorschrift können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie auch für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Es ist daher ausreichend, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Bebauungsplan in einem subjektiven Recht verletzt wird, BVerwG, Urteile vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = ZfBR 1998, 205, 206, vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = DVBl. 1999, 101, vom 17. Dezember 1998 - 1 C N 1.98 -, BVerwGE 108, 182, 184, und vom 17. Mai 2000 - 6 CN 3.99 -. Nach diesen Maßstäben ist der Antragsteller zu 2. nicht antragsbefugt. Er ist weder Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks noch sonstwie durch die planerischen Festsetzungen in eigenen Rechten betroffen. Die Antragsbefugnis wird - woran allenfalls gedacht werden könnte - nicht begründet durch die Position des Antragstellers zu 2. als Hauptgesellschafter und Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1., Alleingesellschafter der Komplementär GmbH der Antragstellerin zu 1. sowie Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Firma M. Schmuck GmbH, die im Plangebiet einen Schmuckwarenladen betreibt. Etwaige öffentliche Abwehrrechte gegen den Bebauungsplan können insoweit allein den Gesellschaften als Rechtsträgern selbst zustehen. Die Gesellschafter- bzw. Geschäftsführerrechte des Antragstellers zu 2. vermögen indes auf dieser planungsrechtlichen Ebene keine eigenständigen Rechtspositionen gegenüber dem Plangeber zu vermitteln. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - der Bebauungsplan von einer der Gesellschaften, die Eigentümerin von im Plangebiet gelegenen Grundstücken ist, parallel und mit inhaltsgleichem Antrag angegriffen wird. Die Antragsbefugnis resultiert schließlich auch nicht daraus, dass die Ehefrau des Antragstellers zu 1. Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks ist und der Antragsteller zu 1. gemeinsam mit seiner Ehefrau das aufstehende Einfamilienhaus bewohnt, vgl. - betreffend ehe- oder familienrechtliche Bindungen - BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 1990 - 4 B 235/89 -, BRS 50 Nr. 179 = NVwZ 1991, 566, 567, und Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 9.91 -, BRS 55 Nr. 163 NJW 1994, 1233, 1234. B. Der Antrag der Antragstellerinnen zu 1. und 3. ist zulässig. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 1. folgt aus ihrem Eigentum an im Plangebiet gelegenen Grundstücken. Wendet sich die Eigentümerin eines oder mehrerer im Plangebiet gelegener Grundstücke gegen eine bauplanerische Festsetzung, die unmittelbar ihr Grundstück betrifft, so ist die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO regelmäßig - und so auch hier - zu bejahen, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli 1997 - 4 BN 11.97 -, BRS 59 Nr. 36, und vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = BauR 1998, 740 = NVwZ 1998, 732. Der Bebauungsplan bestimmt die baulichen Nutzbarkeiten der Grundstücke der Antragstellerin zu 1. durch den grundsätzlichen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, den die Antragstellerin mit dem Normenkontrollantrag ebenso angreift wie die auch ihre Grundstücke erfassenden Festsetzungen insbesondere von Wald (Wallhecken). Sie macht damit geltend, dass der Bebauungsplan in ihr Eigentum in gesetzwidriger Weise eingreift. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 3. leitet sich aus § 1 Abs. 6 BauGB ab. Das in § 1 Abs. 6 BauGB enthaltene Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Deshalb kann auch das Abwägungsgebot "Recht" im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sein. Die Antragstellerin zu 3. hat auch hinreichend geltend gemacht, in ihrem Recht auf gerechte Abwägung verletzt zu sein. Zu den privaten Belangen, die der Rat der Antragsgegnerin bei seiner Beschlussfassung über den Bebauungsplan im Rahmen der Abwägung bedenken musste, gehört nämlich auch das Interesse der Antragstellerin zu 3., die Teilfläche der Halle 2 entsprechend dem Mietvorvertrag mit der Antragstellerin zu 1. und der Bauvoranfrage vom 13. Dezember 1993 zum Betrieb eines Einzelhandels mit Lederwaren nutzen zu können. Dementsprechend hat sich der Rat der Antragsgegnerin mit den Einwendungen der Antragstellerin zu 3. inhaltlich auseinandergesetzt und sie damit für abwägungserheblich gehalten. Mit ihrem sinngemäßen Vorbringen, der Rat der Antragsgegnerin habe ihre Interessen bei der Aufstellung des Bebauungsplans nicht ausreichend berücksichtigt, genügt die Antragstellerin zu 3. den Anforderungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Unerheblich ist, dass die Antragstellerin nur Mieterin der Teilfläche der Halle II ist. Abwägungsrelevant ist nämlich nicht nur ein durch die Planung berührtes subjektives öffentliches Recht. Abwägungserheblich kann vielmehr auch jedes mehr als geringfügige private Interesse sein, soweit es schutzwürdig ist. Die Tatsache, dass eine bestimmte Grundstücksnutzung nur aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrages geschieht, führt nicht dazu, dass die damit zusammenhängenden Interessen bei der planerischen Abwägung unberücksichtigt zu bleiben hätten, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1999 - 4 CN 3.99 -, BRS 62 Nr. 50 = NVwZ 2000, 806 f. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 3. entfällt hier auch nicht etwa deshalb, weil sie die durch den Mietvorvertrag geregelte Nutzung bislang im Plangebiet noch gar nicht ausgeübt hat. Potentiell abwägungserheblich ist nicht nur das Interesse an der weiteren Ausnutzung eines vorhandenen Betriebsbestandes, sondern auch das Bedürfnis nach einer künftigen Betriebsausweitung, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1999 - 4 CN 3/99 -, a.a.O., 807 m.w.N. Gleiches gilt, wenn die Betriebsausübung erst beabsichtigt ist, die notwendigen vertraglichen Vereinbarungen aber bereits getroffen worden sind und - wie hier - die Erteilung der erforderlichen Bebauungsgenehmigung nur noch vom Ausgang des gegen den Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollverfahrens abhängt. Das abwägungserhebliche Gewicht einer erst auszuübenden Nutzung mag geringer sein als das einer bereits ausgeübten. Abwägungsirrelevant ist das Interesse des Mieters an der erstmaligen Aufnahme der durch den Mietvertrag ermöglichten Nutzung dagegen nicht. B. II. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerinnen zu 1. und 3. ist begründet, soweit er sich gegen die Festsetzung betreffend die Unzulässigkeit von Anlagen der Außenwerbung wendet (1.). Der weitergehende Antrag ist dagegen unbegründet (2.). 1. Der im Bebauungsplan festgesetzte Ausschluss von Anlagen der Außenwerbung lässt sich nicht - wie dies der Plangeber angenommen hat - auf § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 BauO NRW stützen. Nach § 9 Abs. 4 BauGB können die Länder durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können. Von dieser Ermächtigung hat der nordrhein- westfälische Landesgesetzgeber in § 86 Abs. 4 BauO NRW Gebrauch gemacht. Dort heißt es, örtliche Bauvorschriften können auch als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Die insoweit zulässigen örtlichen Bauvorschriften werden in § 86 Abs. 1 BauO NRW geregelt. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 1992 - 11 A 2232/89 -, BRS 54 Nr. 112. Dazu zählt der vorgenommene Ausschluss von Anlagen der Außenwerbung nicht. § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW ermächtigt zum Erlass von örtlichen Bauvorschriften über die äußere Gestaltung von u.a. Werbeanlagen - die sich auch auf deren Anbringungsort erstrecken können - nur zur Durchführung baugestalterischer Absichten. Dementsprechende baugestalterische Absichten werden durch die in Rede stehende Festsetzung nicht verfolgt. Sie beruht auf der Anregung des damaligen Landesstraßenbauamtes Münster und soll nach der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans die Verkehrssicherheit auf der L 594 gewährleisten. Aufgrund dieser Zielrichtung wird die Festsetzung auch nicht von § 86 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW gedeckt, der allenfalls noch in Betracht zu ziehen ist. Diese Bestimmung ermöglicht nämlich nur den Erlass von örtlichen Bauvorschriften über besondere Anforderungen an - sowie den Ausschluss von - u.a. Werbeanlagen zum Schutz u.a. bestimmter Straßen von städtebaulicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung. Einen dementsprechenden Schutzzweck verfolgt die Festsetzung nicht. Als planungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage kommt allein § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO in Betracht. Der Senat braucht indes nicht zu entscheiden, ob die vom Plangeber zu Unrecht herangezogene Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 4 in Verbindung mit § 86 BauO NRW gegen § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO ausgetauscht werden kann. Unterstellt man diese Möglichkeit zugunsten der Antragsgegnerin, so liegen jedenfalls die weiteren Voraussetzungen für den Ausschluss von Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO nicht vor. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO kann die Zulässigkeit der in § 14 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Nebenanlagen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Werbeanlagen können Nebenanlagen im Sinne dieser Bestimmung sein. Haben sie im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO dienende Funktion und widersprechen sie nicht der Eigenart des Baugebiets, sind sie im Rahmen der Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zulässig. Dies gilt insbesondere für die Werbung an der Stätte der Leistung. Einer derartigen Werbeanlage kommt nämlich nicht die planerische Bedeutung einer Hauptnutzung zu, vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 1995 - 4 B 34.95 -, BRS 57 Nr. 176; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 13 Rdnr. 8; Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Auflage 1999, § 14 Rd. Ziffer 9.1. § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO knüpft die Einschränkung bzw. den Ausschluss von Nebenanlagen zwar nicht ausdrücklich an bestimmte Voraussetzungen. Der Ausschluss und die Einschränkung müssen aber städtebaulich motiviert sein. Ferner müssen modifizierende Festsetzungen nach Satz 3 den Grundsätzen der Bauleitplanung und vor allem dem Abwägungsgebot entsprechen, König/Roeser/Stock, BauNVO, 1999, § 14 Rdnr. 27. Die erforderliche städtebauliche Motivation ist mit der Berücksichtigung der Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs noch gegeben (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB). Es fehlt aber an der nach § 1 Abs. 6 BauGB gebotenen hinreichenden Abwägung der öffentlichen und privaten Belange. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot ist verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie hätte eingehen müssen. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - 4 C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4. Den so beschriebenen Anforderungen an den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis genügen die die Festsetzung tragenden Erwägungen der Antragsgegnerin nicht. Nach der Begründung des Bebauungsplans werden Anlagen der Außenwerbung im in Rede stehenden Bereich nicht erlaubt, um die Verkehrssicherheit auf der L 594 zu gewährleisten. Dem Interesse des Schutzes der Verkehrssicherheit vor Werbeanlagen trägt jedoch bereits § 28 StrWG NRW Rechnung. Nach dieser Vorschrift dürfen Anlagen der Außenwerbung außerhalb der Ortsdurchfahrten von Landesstraßen in einer Entfernung bis zu 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Dieses straßenrechtliche Anbauverbot, das gerade auch die Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs bezweckt, vgl. Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, 3. Auflage 1989, § 28 StrWG Rdnr. 1, erfasst zu einem erheblichen Teil auch die Bereiche, in denen Außenwerbung durch die angegriffene Festsetzung verboten ist. Das straßenrechtliche Anbauverbot gilt jedenfalls für den überwiegenden Teil der Strecke, auf der die Gravenhorster Straße im Geltungsberich des Bebauungsplanes verläuft. Denn dieser Teil der Gravenhorster Straße, die eine Landesstraße ist, liegt außerhalb der Ortsdurchfahrt. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW ist Ortsdurchfahrt der Teil einer Landesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist. Dieser materiell-rechtliche Begriff der "Ortsdurchfahrt" ist im vorliegenden Zusammenhang maßgeblich, vgl. Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, 3. Auflage 1989, § 5 Rdnr. 21. Das im Plangebiet liegende Teilstück der Gravenhorster Straße befindet sich schon deshalb außerhalb der Ortsdurchfahrt im Sinne von § 5 StrWG NRW, weil es nicht zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist. Dazu wäre es nur dann bestimmt, wenn seinetwegen eine von der Erschließung abhängige Nutzung der anliegenden Grundstücke sowohl tatsächlich möglich als auch rechtlich zulässig wäre. Die rechtliche Zulässigkeit kann allein aus den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder aus der Lage der Straße in einem nach § 34 BauGB zu beurteilenden Gebiet folgen, Fickert, Straßenrecht in Nordrhein- Westfalen, 3. Auflage 1989, § 5 StrWG Rdnr. 19, m.w.N. An der damit erforderlichen rechtlichen Zulässigkeit fehlte es hier. Denn durch die zwingenden Festsetzungen des Bebauungsplans ist am gesamten nördlichen Rand der Gravenhorster Straße ein Bereich ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt. Das sich südlich an den südlichen Rand des im Geltungsbereich des Bebauungsplans verlaufenden Teilstücks der Gravenhorster Straße anschließende Gebiet ist - jedenfalls ganz überwiegend - als Außenbereich gemäß § 35 BauGB zu qualifizieren, so dass eine von der Erschließung abhängige Nutzung auch hier rechtlich unzulässig ist. Bei dieser Sachlage hatte der Plangeber im Rahmen der Abwägung im besonderen Maße zu würdigen, ob den angeführten Belangen der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs nicht schon durch § 28 StrWG NRW in hinreichendem Maße Rechnung getragen wird oder ob etwaige - nach Aktenlage nicht ersichtliche - örtliche Besonderheiten darüber hinausgehende Maßnahmen rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, als Werbeanlagen in einem Gewerbegebiet - zumal an der Stätte der Leistung - geradezu gebietstypisch sind und einen gewichtigen Aspekt der Außendarstellung gewerblicher Aktivitäten bilden. Die Antragsgegnerin ist jedoch auch nicht ansatzweise einer abwägenden Berücksichtigung der gegenläufigen Belange - öffentliches Interesse der Sicherheit des Verkehrs einerseits und privates Interesse der Gewerbetreibenden an einer angemessenen und gebietstypischen Werbung andererseits - näher getreten, sondern hat die - sie ohnehin nicht bindende (vgl. nunmehr ausdrücklich § 4 Abs. 3 Satz 1 BauGB n.F.) - Anregung des Landesstraßenbauamts gleichsam "unbesehen" übernommen. Dieser Fehler ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB auch erheblich. Der Mangel im Abwägungsvorgang ist erheblich, wenn er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Ein offensichtlicher Mangel ist gegeben, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten. Von Einfluss gewesen ist ein Mangel auf das Abwägungsergebnis, wenn nach konkreter Betrachtungsweise die Möglichkeit des Einflusses auf das Abwägungsergebnis besteht. Nicht ausreichend ist hingegen, dass die Entscheidung ohne den Mangel möglicherweise (theoretisch) anders ausgefallen wäre, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 -, BRS 57 Nr. 22. Der Abwägungsmangel ist offensichtlich, zumal die Antragstellerinnen zu 1. und 3. bereits im Planverfahren darauf hingewiesen haben, dass nach ihrer Ansicht wegen des straßenrechtlichen Anbauverbots die in Rede stehende Festsetzung nicht erforderlich sei. Der Mangel ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss. Nach Lage der Akten spricht alles dafür, dass der Plangeber die Festsetzung bei Vermeidung des Abwägungsfehlers nicht getroffen hätte, denn es sind keine örtlichen Besonderheiten ersichtlich, die die Festsetzung rechtfertigen könnten. Der benannte Abwägungsfehler führt nicht zur Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit des Bebauungsplans in seiner Gesamtheit. Die Fehlerhaftigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplanes führt dann nicht zur Fehlerhaftigkeit des gesamten Planes, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte, vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. April 1993 - 4 NB 43.92 -, BRS 55 Nr. 31. Die vorgenannten Voraussetzungen liegen hier vor. Die Festsetzung über die Zulässigkeit von Anlagen der Außenwerbung ist für das Gesamtkonzept des Bebauungsplans nicht von einer über den Regelungsgehalt der Festsetzung selbst hinausgehenden Bedeutung. Es besteht kein Zweifel an der Annahme, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan zur Verwirklichung der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung im Geltungsbereich des Bebauungsplans auch ohne die fehlerhafte Festsetzung beschlossen hätte. Der gegebene Mangel führt nach § 215 a BauGB nur zur Unwirksamkeit der Festsetzung, denn der Mangel kann ggfls. durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden. 2. Der weitergehende Antrag der Antragstellerinnen zu 1. und 3. ist unbegründet. Der Bebauungsplan leidet nicht an Form- oder Verfahrensfehlern, die ohne Rüge beachtlich wären. Nur auf Rüge beachtliche Form- oder Verfahrensmängel des Bebauungsplans sind gegenüber der Antragsgegnerin nicht vorgebracht worden. Der Bebauungsplan weist auch - über den oben genannten Mangel hinaus - keine weitergehenden materiellen Mängel auf. a) Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Bestimmung haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind, vgl. zu alledem: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = NVwZ 1999, 1338, 1339 m.w.N. Zu den legitimen Zielen kommunaler Städtebaupolitik gehört die Entscheidung, in welchem Umfang sie Gemeindegebietsteile zur Unterbringung von Gewerbebetrieben zur Verfügung stellt. Wünscht sie - etwa zum Schutz bestimmter Stadtbereiche vor negativen Beeinflussungen - an bestimmten Standorten keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 BauGB nicht verwehrt, Gewerbegebiete unter Ausschluss dieses Nutzungstyps festzusetzen, BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1998 - 4 BN 31.98 -, BRS 60 Nr. 29. Dies gilt gerade auch dann, wenn der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben die Entwicklung der Stadtzentren unterstützen und für eine ausgewogene Versorgungsstruktur sorgen soll. Wie § 11 Abs. 3 BauNVO verdeutlicht, können sich nämlich insbesondere großflächige Einzelhandelsbetriebe auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung, vor allem auf die Versorgung der Bevölkerung und die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche einer Gemeinde negativ auswirken. Davon ausgehend sind die Maßgaben des § 1 Abs. 3 BauGB bei der Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans beachtet worden. Mit der vorliegenden Planung verfolgt die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung das Ziel, die im Wesentlichen schon vorhandenen Gewerbebetriebe städtebaulich abzusichern und Fehlentwicklungen zu vermeiden. In diesem Sinne ist beabsichtigt, die Entwicklung der Zentren und Nebenzentren der Stadt I. zu unterstützen und für eine ausgewogene Versorgungsstruktur zu sorgen. Mit dieser Zielsetzung sind Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen worden, die den Einzelhandel im Plangebiet zugunsten einer Stärkung des Versorgungsschwerpunkts Innenstadt beschränken. Die städtebauliche Erforderlichkeit dieser Zielsetzung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie den Interessen der Antragstellerinnen zu 1. und 3. widerspricht und für diese zu Wettbewerbsnachteilen führt, weil die Realisierung der von diesen beabsichtigten wirtschaftlichen Betätigungen verhindert wird. Dementsprechende Auswirkungen sind durchaus typische Folgen einer Bauleitplanung. Sie sind im Rahmen der Abwägung der von der Planung berührten Belange angemessen zu berücksichtigen, stehen der Zulässigkeit der Planung aber nicht bereits im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB entgegen. Abweichendes gilt nur dann, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 a.a.O. - 4 BN 15.99 -, m.w.N. Für die Annahme einer solchen Konstellation bestehen indes nach der nachvollziehbaren städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin keine Anhaltspunkte. Auch die am 6. Juli 1995 vom Rat der Antragsgegnerin beschlossene Aufteilung des Plangebiets ist kein Beleg für das Vorliegen einer unzulässigen reinen Verhinderungsplanung. Vielmehr erfolgte die Aufteilung ausweislich der zugehörigen Beschlussvorlage 211/95 maßgeblich deshalb, um die - legitime - planerische Zielsetzung der Ausweisung von gewerblichen Bauflächen unter Berücksichtigung der städtebaulich begründeten Regelungen zur Einzelhandelsnutzung zeitlich nicht weiter zu verzögern. Schließlich fehlt es an der städtebaulichen Erforderlichkeit auch nicht deshalb, weil sich im Plangebiet bereits bestandsgeschützte Einzelhandelsnutzung befindet, nämlich ein Havariemarkt sowie ein Uhren-/Schmuckhandel. Diese vorgefundene und vom Plangeber auch erkannte Situation stellt die Erreichbarkeit des Zieles nicht in Frage, weitere Einzelhandelsnutzungen auszuschließen. b) Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Die danach gebotene Anpassung des Bebauungsplans an die Ziele der Raumordnung, die nach § 3 Nr. 2 ROG in Verbindung mit § 11 LPLG NRW u.a. in den Gebietsentwicklungsplänen dargestellt werden, ist erfolgt. In dem einschlägigen Gebietsentwicklungsplan Teilabschnitt Zentrales Münsterland L 3712 Tecklenburg ist der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans als Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich für nicht oder nicht erheblich belästigende Betriebe ausgewiesen. Diesen Zielen passt sich der Bebauungsplan mit der Überplanung als Gewerbegebiet an. c) Ebenso wenig verstößt der Bebauungsplan gegen das in § 8 Abs. 2 BauGB enthaltene Gebot, Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. In dem maßgeblichen Flächennutzungsplan der Stadt I. in der Fassung dessen 64. Änderung sind für den Planbereich gewerbliche Bauflächen festgesetzt. Der Bebauungsplan weist ferner Flächen für die Forstwirtschaft dort aus, wo der Bebauungsplan Flächen für Wald (Wallhecken) festsetzt. d) Die in dem Bebauungsplan im Einzelnen getroffenen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen beruhen auf einschlägigen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen und sind auch hinreichend bestimmt. aa) Die textliche Festsetzung Nr. 3, nach der im gesamten Gewerbegebiet die Einzelhandelsnutzung ausgeschlossen wird mit Ausnahme des KFZ-Handels sowie des Einzelhandels im Zusammenhang mit der Eigenproduktion von Betrieben (im untergeordneten Umfang, max. 100 m² Verkaufsfläche), beruht auf § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO. Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 - 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, im Bebauungsplan bei Anwendung u.a. des § 1 Abs. 5 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein zulässigen baulichen Anlagen zulässig sind. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen vor. Einzelhandelsbetriebe sind eine bestimmte Nutzungsart i.S.d. § 1 Abs. 5 BauNVO, da sie einen städtebaulich eigenständigen gewerblichen Nutzungstypus darstellen und dementsprechend in den Nutzungskatalogen der §§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 2 und 7 Abs. 2 BauNVO aufgeführt sind. Einzelhandelsbetriebe gehören deshalb zu den Nutzungen, die gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO im Bebauungsplan ausgeschlossen werden können, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, a.a.O. Die Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets, in dem nach § 8 Abs. 2 BauNVO u.a. nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe aller Art zulässig sind, wird nicht einmal dann beeinträchtigt, wenn Einzelhandelsbetriebe gänzlich ausgeschlossen werden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, a.a.O. so dass die hier getroffene differenzierende Regelung die Zweckbestimmung des Gewerbegebietes erst Recht nicht beeinträchtigt. Schließlich rechtfertigen es auch besondere städtebauliche Gründe i.S.v. § 1 Abs. 9 BauNVO, von einem gänzlichen Ausschluss der Einzelhandelsnutzung abzusehen und den KFZ-Handel sowie den Einzelhandel im Zusammenhang mit der Eigenproduktion von Betrieben (im untergeordneten Umfang, max. 100 m² Verkaufsfläche) zuzulassen. Das "Besondere" dieser Gründe besteht nach § 1 Abs. 9 BauNVO nicht notwendig darin, dass sie von größerem oder im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 BauNVO zusätzlichem Gewicht sein müssen. Vielmehr ist mit "besonderen" städtebaulichen Gründen in § 1 Abs. 9 BauNVO gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 -, BRS 47 Nr. 58. Das ist hier der Fall. Denn ausweislich der Planbegründung sieht der Plangeber den KFZ-Handel im Gegensatz zu sonstigen Einzelhandelsnutzungen in vertretbarer Weise als gewerbegebietstypisch und damit nicht als zentrenschädlich an. Die - beschränkte - Zulassung des Einzelhandels im Zusammenhang mit der Eigenproduktion von Betrieben (im untergeordneten Umfang, max. 100 m² Verkaufsfläche) rechtfertigt sich aus deren geringer Größe und dem engen funktionalen Zusammenhang mit den im Gewerbegebiet zulässigen Betrieben. bb) Die Gliederung der gewerblichen Bauflächen in Anlehnung an den Abstandserlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen von 1995 ist unbedenklich. Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO können für Gewerbegebiete Festsetzungen getroffen werden, die das jeweilige Baugebiet nach der Art der zulässigen Nutzung bzw. nach der Art der Betriebe und Anlagen sowie deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern, wenn die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt und die Gliederung aus städtebaulichen Gründen gerechtfertigt ist. Zu den besonderen Eigenschaften von Betrieben und Anlagen, nach denen ein Baugebiet gegliedert werden kann, gehört auch deren Immissionsverhalten. Das typische Immissionsverhalten von gewerblichen Betrieben und Anlagen und die daraus aus Gründen des Immissionsschutzes folgenden generellen Abstandserfordernisse dieser Betriebe und Anlagen im Verhältnis zu Wohngebieten sind in die fachtechnisch begründeten Empfehlungen des Abstandserlasses und der dazu gehörenden Abstandsliste eingegangen, die der Rat der Antragsgegnerin für die Gliederung der Gewerbegebietsflächen herangezogen hat. Die Differenzierungen im Einzelnen sind nicht zu beanstanden. Die in der textlichen Festsetzung Ziffer 2 getroffene Ausnahmeregelung ist nicht unbestimmt. Nach dieser Regelung können in den Gebieten GE 2 auch Betriebsarten der jeweils nächst niedrigen Abstandsklasse der Abstandsliste ausnahmsweise zugelassen werden, wenn der Immissionsschutz sichergestellt ist. In der Rechtsprechung der Normenkontrollsenate des erkennenden Gerichts ist geklärt, dass vergleichbare Verlautbarungen im Zusammenhang mit Gliederungen nach der Abstandsliste als Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe unbedenklich sind, vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 9. November 2000 - 7a D 111/96.NE -, m.w.N. cc) Die nach der textlichen Festsetzung Ziffer 2 geltende Beschränkung von Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden auf solche, die einem im Gebiet zulässigen Betrieb zugeordnet sind, hat ihre Ermächtigungsgrundlage in § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO. § 1 Abs. 9 BauNVO gestattet es, die nach § 1 Abs. 5 zulässigen Festsetzungen bezüglich einzelner Nutzungsarten oder Ausnahmen noch weiter zu differenzieren und die Festsetzungen nur auf "bestimmte Arten" von baulichen Anlagen zu beziehen. Das ist hier geschehen. Mit der gewählten Umschreibung, die auf die Zuordnung zu einem zulässigen und ansässigen Betrieb i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO abstellt, hat der Plangeber einen bestimmten Typ von Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO hinreichend deutlich abgegrenzt, der im Gegensatz zu den übrigen Anlagen dieser Art zulässig sein soll. Die für eine derartige Differenzierung nach § 1 Abs. 9 BauNVO erforderlichen besonderen städtebaulichen Gründe liegen vor, vgl.: BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 -, a.a.O. Mit der textlichen Festsetzung Ziffer 2 verfolgt der Plangeber ersichtlich das Ziel, einerseits die zur Verfügung stehenden Gewerbeflächen vornehmlich dem produzierenden und verarbeitenden Gewerbe vorzubehalten und andererseits die im Plangebiet vorhandenen Gewerbebetriebe in ihrem Bestand zu wahren und nach Möglichkeit zu stärken. Diesen - legitimen - planerischen Zielsetzungen dient die gewählte Festsetzung, die zwar die auf isolierte Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude beschränkten Nutzungen - etwa durch Banken und Versicherungen - ausschließt, zugleich aber klarstellt, dass entsprechende bauliche Anlagen, die den zulässigen Betrieben dienen, möglich sind. dd) Die Festsetzungen von Flächen für Wald (Wallhecken) beruhen auf § 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB, die Pflanzgebote auf § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB und die Erhaltungsgebote auf § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB. ee) Die Festsetzungen hinsichtlich der Gewässer im nördlichen sowie im nordwestlichen Randbereich des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans rechtfertigen sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB in der bis zum 31. Dezember 1996 - und damit im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses - geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I 2253). Danach können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden u.a. die Wasserflächen, soweit diese Festsetzungen nicht nach anderen Vorschriften getroffen werden können. § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB a.F. ermächtigt den Plangeber jedenfalls, die Bodenflächen bauplanungsrechtlich festzusetzen, auf denen ein Gewässer ausgebaut werden soll oder schon ausgebaut worden ist. Einer dementsprechenden Festsetzung kommt damit eine durchaus sinnvolle Sicherungsfunktion für - schon getroffene oder noch zu treffende - wasserrechtliche Maßnahmen zu, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2000 - 7a D 203/97.NE -; Gaentzsch, in: Schlichter/Stich, Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl. 1995, § 9 Rn. 40. Solche sichernden Festsetzungen können nicht nach anderen Vorschriften getroffen werden, weil die wasserrechtlichen Bestimmungen lediglich den Ausbau des Gewässers auf dazu zur Verfügung stehenden Flächen regeln (§ 31 WHG). Die planerische Festsetzung des Gewässers 1030 an der nördlichen Plangebietsgrenze sowie des unbenannten Gewässers im nordwestlichen Grenzbereich des Plangebiets halten sich in dem so bestimmten Rahmen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Plangeber eine darüber hinausgehende - ihm nicht zustehende - abschließende Festsetzung hinsichtlich eines Gewässerausbaus treffen wollte, zumal er im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens auf deren Unzulässigkeit bereits durch die Stellungnahmen des Kreises Steinfurt und des Staatlichen Amtes für Wasserwirtschaft als beteiligter Träger öffentlicher Belange hingewiesen worden war. ff) Die von den Antragstellern beanstandete Passage in Ziffer 4 Abs. 4 der Begründung des Bebauungsplans ist keine planerische Festsetzung. Dort heißt es, für die Feuerlöschwasserversorgung stünden aus dem öffentlichen Netz 800 Liter pro Minute zur Verfügung. Erforderlich seien für das Gewerbegebiet 3.200 l/Min.. Bei Neubau- und Erweiterungsmaßnahmen sei die ausreichende Löschwassermenge durch entsprechend dimensionierte Löschwasserteiche o.ä. sicherzustellen. Abgesehen von dem fehlenden Festsetzungscharakter ist die getroffene Aussage inhaltlich zutreffend. Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich nach Angaben der Antragstellerinnen zu 1. und 3. unter dem Hallenkomplex ein Wassertank mit einem Fassungsvermögen von 400.000 l befindet. Sollte dieser auch für Erweiterungsbauten ausreichend sein, so wäre damit für diese die Löschwassermenge im Sinne der zitierten Textpassage sichergestellt. e) Schließlich genügt der Bebauungsplan auch dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB, nach dem die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen sind, vgl. zu den gerichtlichen Kontrollmaßstäben oben B II 1 (Seite 29). aa) Eine sachgerechte Abwägung setzt bei der Überplanung eines bereits teilweise bebauten Gebietes eine erkennbare Bestandsaufnahme voraus, deren Umfang sich jeweils nach den Planungsabsichten der Gemeinde und den dabei zu berücksichtigenden abwägungsrelevanten Belangen bestimmt. Besonderes Gewicht erlangt dieser allgemeine Grundsatz bei der Überplanung vorhandener Gewerbegebiete in der Nachbarschaft von Wohnbebauung und bei der Verweisung gewerblicher Nutzungen auf den Bestandsschutz, vgl. OVG NRW, Urteile vom 8. März 1993 - 11a NE 53/89 -, BRS 55 Nr. 12, und vom 18. April 1996 - 7a D 2/93.NE -. Eine Bestandsaufnahme im vorgenannten Sinne hat stattgefunden. Insbesondere ist die im Plangebiet vorhandene Einzelhandelsnutzung ausweislich der Planbegründung zutreffend erfasst worden. Da zudem die Antragstellerinnen zu 1. und 3. im Bebauungsplanverfahren ihre betrieblichen Wünsche, Vorstellungen und Bedenken schriftlich geäußert haben, ist davon auszugehen, dass der Rat der Antragsgegnerin über den Bestand im Plangebiet und die diesen treffenden Planauswirkungen ausreichend informiert war. In diesem Zusammenhang konnte der Rat der Antragsgegnerin bei der Entscheidung über die Einwendungen der Antragstellerinnen zu 1. und 3. davon ausgehen, dass großflächiger Einzelhandel im Plangebiet nicht genehmigt worden ist. Nach dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 26. Januar 2000 (2 K 448/98) besteht hinsichtlich des insoweit allein in Betracht zu ziehenden Havariemarkts lediglich eine Baugenehmigung für eine Verkaufsfläche von knapp 700 qm. Der Senat hat den gegen das Urteil eingelegten Antrag auf Zulassung der Berufung durch Beschluss vom 19. Mai 2000 abgelehnt (10 A 1105/00). Die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird durch das im Wesentlichen den Vortrag aus dem Verfahren 2 K 448/98 wiederholende Vorbringen nicht in Frage gestellt. Insbesondere gibt der angebliche Inhalt von Telefongesprächen zwischen dem Generalbevollmächtigten der Antragstellerin zu 1. und dem damaligen Sachbearbeiter W. der Antragsgegnerin zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Der Inhalt der Baugenehmigung, der gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 1984 der Schriftform unterliegt, wird durch den Bauschein und die dort in Bezug genommenen Bauvorlagen und sonstigen Anlagen bestimmt, die nach dem objektiv zu ermittelnden Regelungsgehalt das betreffende Vorhaben ausmachen sollen. Auf davon etwa abweichende mündliche Absprachen, die die Antragstellerin zu 1. und 3. im vorliegenden Verfahren geltend machen, kommt es dagegen nicht an, vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 1996 - 10 A 4248/92 - BRS 58 Nr. 216. Mit der danach genehmigten Verkaufsfläche für einen Havariemarkt von knapp 700 qm ist großflächiger Einzelhandel nicht genehmigt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - IV C 19.85 - BRS 47 Nr. 56 liegt die Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung - und damit die Untergrenze für die Annahme von Großflächigkeit - nicht wesentlich unter 700 qm Verkaufsfläche, aber auch nicht wesentlich darüber. Der Senat ist dementsprechend in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Annahme von Großflächigkeit bei Unterschreitung einer Verkaufsfläche von 700 qm nicht gerechtfertigt ist, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 30. Juli 1999 - 10 B 961/99 und vom 28. November 2000 -; ebenso (Grenze rund 800 qm) Knaup/Stange, BauNVO, 8. Auflage 1997, § 11 Rdnr. 53 m.w.N. Die Grenze zur Großflächigkeit wird auch nicht unter Berücksichtigung des im Plangebiet genehmigten Schmuckwareneinzelhandels überschritten. Eine Zusammenrechnung der Verkaufsflächen des Havariemarktes und des Schmuckwareneinzelhandels scheidet aus. Sie setzt voraus, dass es sich um eine "Funktionseinheit" aus mehreren Betrieben handelt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2000 - 7 A 1744/97 -, NVwZ 2000, 1066 ff. m.w.N., an der es im vorliegenden Fall ersichtlich fehlt. Abgesehen davon ist der Rat der Antragsgegnerin bei der im vorliegenden Zusammenhang vorgenommenen Abwägung nicht allein tragend von der Verneinung von genehmigtem großflächigem Einzelhandel im Plangebiet ausgegangen. Vielmehr hat der Rat der Antragsgegnerin das Abwägungsergebnis unabhängig von der etwaigen Genehmigung großflächigen Einzelhandels selbständig tragend auf die zutreffende Annahme gestützt, dass er - entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen zu 1. und 3. - nicht verpflichtet sei, die gegebene Situation - und damit etwa auch das Vorhandensein genehmigten (großflächigen) Einzelhandels im Plangebiet - planerisch festzuschreiben. Vielmehr dürfe er eine Erweiterung städtebaulich unerwünschter Nutzungen unterbinden und die ausgeübten - planwidrigen - Nutzungen auf den Bestandsschutz verweisen. Die Zulässigkeit dieser Überlegungen wird durch die von den Antragstellerinnen zu 1. und 3. in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidungen nicht in Frage gestellt. Nach diesen sind Festsetzungen, die im Widerspruch zur vorhandenen Nutzung der Grundstücke stehen, erst dann abwägungsfehlerhaft, wenn keine Anhaltspunkte für die Realisierung der Planung bestehen, VGH BW, Urteil vom 25. Oktober 1996 - 5 S 1040/95 -. Das Planziel, Einzelhandel - sei er großflächig oder nicht - zugunsten einer Stärkung des Versorgungsschwerpunkts Innenstadt zu beschränken, wäre indes auch dann nicht durchgreifend in Frage gestellt, wenn großflächiger Einzelhandel im Plangebiet bereits genehmigt worden sein sollte. Das Planziel könnte nämlich auch dann noch dadurch erreicht werden, dass jedenfalls weiterer Einzelhandel im Plangebiet nicht zugelassen werden kann. Der weitgehende Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben benachteiligt die gewerbliche Wirtschaft auch nicht unangemessen. Der Plangeber hat den bestehenden Konflikt zwischen dem städtebaulichen Konzept, die Entwicklung der Innenstadt und der Nebenzentren zu unterstützen und zentrumstypischen Einzelhandel aus den Gewerbeflächen außerhalb der innerstädtischen Kernbereiche fernzuhalten, und dem Interesse der Gewerbetreibenden an der Einrichtung, Erweiterung und Ergänzung von Einzelhandelsnutzungen gesehen und zu einem insgesamt sachgerechten Ausgleich geführt. Es ist in diesem Zusammenhang unbedenklich, dass der Rat der Antragsgegnerin das Plangebiet an der St. Josef Straße für stadtteilbezogene Nahversorgungsaufgaben nicht als geeignet angesehen hat, weil der fußläufige Einzugsbereich gering sei und andere Standorte als Nebenzentren im Westen I. besser geeignet seien. Dabei durfte der Rat der Antragsgegnerin bei der planerischen Abwägung im Rahmen der Sicherstellung der ortsnahen Versorgung auch im Plangebiet die von ihm erwünschte zukünftige Ansiedlung von Einzelhandelsgeschäften in für geeignet angesehenen Gebieten der Nebenzentren berücksichtigen. Er musste sich im Rahmen der Abwägung ferner nicht im Einzelnen Klarheit darüber verschaffen, ob und in welchem Umfang die Zulassung von Einzelhandelsbetrieben gerade im Plangebiet negativen Einfluss auf die Nahversorgung der Bevölkerung in den umliegenden Ortsteilen haben könnte. Dass die Zulassung (weiterer) Einzelhandelsbetriebe - wie der Plangeber befürchtet - zu einer Konzentration dieser Betriebsgattung im festgesetzten Gewerbegebiet führen und sich in der Folge schädlich auf die Versorgungslage im Stadtzentrum auswirken könnte, ist eine Erkenntnis, die kein spezielles Fachgutachten erfordert. Angesichts der vorstehend beschriebenen Erwägungen ist es nicht zu beanstanden, dass der Rat der Antragsgegnerin die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorhandenen Betriebe, die aufgrund ihrer Struktur den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans entgegenstanden, ausschließlich auf den Bestandsschutz verwiesen hat. Er hat damit die gewichtigen Interessen der ansässigen Gewerbetreibenden aus Gründen zurückgestellt, die ihrerseits erhebliche Bedeutung für die gemeindliche Entwicklung haben und als überwiegend angesehen werden durften. bb) Es ist ferner abwägungsgerecht, wenn die textliche Festsetzung Nr. 2, nach der Gebiete der nächst niedrigeren Abstandsklasse ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn der Immissionsschutz sichergestellt ist, sich nicht auf das mit GE 3 bezeichnete Gebiet beziehen. Weil das Gebiet GE 3 östlich unmittelbar an Wohnbebauung angrenzt, durfte der Plangeber diese Differenzierung zum Zwecke der Auswahl der zulässigen Betriebe mit Rücksicht auf die Wohnbebauung vornehmen. cc) Die Beschränkung der GRZ auf 0,3 und der GFZ auf 0,6 im südöstlichen Planbereich mit der Folge einer Auflockerung der planermöglichten Bebauung ist im Hinblick auf das östlich angrenzende Wohngebiet "Riehenweg" durchaus sachgerecht und lässt keinen Abwägungsfehler erkennen. dd) Aus § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB in Verbindung mit § 8 a BNatschG in seiner bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ergab sich für den Rat der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung die Verpflichtung, zu ermitteln und zu entscheiden, ob vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und ob und wie unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen oder durch Ersatzmaßnahmen zu kompensieren sind, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1997 - 4 NB 27.96 -, BauR 1997, 794. Der Bebauungsplan sieht insoweit in seinem südwestlichen Bereich zwei - relativ kleine - Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern oder sonstigen Bepflanzungen vor und beschränkt sich im Übrigen auf eine Festschreibung des Bestandes. Entgegen der Ansicht der Antragsteller zu 1. und 3. sind damit keine zu weitgehenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erfolgt. Der Plangeber hatte im Rahmen der nach § 8 a BNatschG zu treffenden Entscheidung nur planbedingte Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft in den Blick zu nehmen. Demzufolge war der unmittelbar vor der Überplanung bestehende Zustand mit dem planermöglichten zu vergleichen. Etwaige in früherer Zeit erfolgte Anpflanzungen - seien sie freiwillig erfolgt oder als Ausgleichsmaßnahme aus anderem Anlass geboten gewesen - brauchten in diese vergleichende Betrachtung nicht - als schon erfolgte Kompensation - einbezogen zu werden. Die Festsetzung von Wald (Wallhecken) auf dem Flurstück 76 behindert auch nicht die Erreichbarkeit des Flurstücks 39 von der St. Josef Straße aus. Denn unmittelbar südlich des Gewässers 1030 befindet sich im nördlichen Bereich des Flurstück 76 eine Lücke im Baumbestand, die eine Zufahrtsmöglichkeit zu dem östlich gelegenen Flurstück Nr. 39 eröffnet. Eine Schließung dieser Zufahrt ist durch die Festsetzung von Wald erkennbar nicht beabsichtigt. Dies folgt - neben der ausschließlich bestandssichernden Funktion der Festsetzung - auch daraus, dass der Plan u.a. im Bereich der Zufahrt eine Fläche für ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des Unterhaltungsverbandes I. Aa festsetzt und damit voraussetzt, dass in diesem Bereich auch Fahrverkehr stattfinden kann. Abgesehen davon enthält der Plan entlang einiger Straßenabschnitte ausdrückliche Festsetzungen von Bereichen ohne Ein- und Ausfahrt. Dies lässt den Umkehrschluss zu, dass an den davon nicht betroffenen Straßenabschnitten - von einem solchen geht die in Rede stehende Zufahrt ab - die Ein- und Ausfahrtmöglichkeit durch den Plan nicht ausgeschlossen werden soll. ee) Die Festsetzung betreffend die Sicherung von Flächen für den Ausbau eines Gewässers auf dem Flurstück 76 ist unter Abwägungsgesichtspunkten ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie soll gewährleisten, dass das im südlich angrenzenden zukünftigen Planbereich als Ausgleichsmaßnahme vorgesehene Gewässer sich unmittelbar an das Gewässer auf dem Flurstück 76 anschließen kann. Der örtlichen Verrieselung von Oberflächenwasser kommt entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen zu 1. und 3. gegenüber der getroffenen Festsetzung, die im Übrigen auch nicht ausschließlich der Entwässerung des Flurstücks Nr. 76 dient, kein Vorrang zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO in Verbindung mit § 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 2 ZPO. Weil die Antragsgegnerin nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, werden die Kosten ganz den Antragstellern auferlegt. Die von den Antragstellern jeweils zu tragenden Kostenquoten spiegeln die auf sie entfallenden Streitwertanteile wider. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Nach der Praxis des Senats wird der Streitwert je Antragsteller im Regelfall zwischen 20.000,- DM und 100.000,- DM festgesetzt. Davon ausgehend entfallen auf die Antragstellerin zu 1. in Anbetracht der Größe ihrer vom Plan betroffenen gewerblich genutzten Grundstücke 100.000,- DM, auf den Antragsteller zu 2. 20.000,- DM und auf die Antragstellerin zu 3. wegen ihres gewerblichen Nutzungsinteresses 50.000,- DM.