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Urteil

9 A 881/98

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0214.9A881.98.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Klägerin trägt die gesamten Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Die Klägerin trägt die gesamten Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kreis betreibt als entsorgungspflichtige Körperschaft die Abfallentsorgung in seinem Gebiet und schreibt den 10 kreisangehörigen Gemeinden vor, dass sie bestimmte, zur Verwertung geeignete Hausmüllabfälle getrennt von sonstigen Abfällen bei den Abfallentsorgungseinrichtungen des Kreises anliefern müssen, u.a. zur Kompostierung geeignete pflanzliche Abfälle (Grünabfall), nicht jedoch Bioabfälle. Die so genannte Biotonne ist von den kreisangehörigen Gemeinden in unterschiedlichem Umfang, jedenfalls nicht überall flächendeckend eingeführt. Bioabfälle werden jedoch, falls sie von einer Gemeinde getrennt angeliefert werden, vom Kreis als verwertbarer Abfall gesondert entsorgt. Mit Abgabenbescheiden vom 13. Februar 1996 zog der Beklagte die Klägerin gemäß § 3 a der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung nach der Satzung über die Abfallentsorgung im E. i.d.F. der 7. Änderungssatzung vom 18. Dezember 1995 (AbfGS 1996) für Januar 1996 i.H.v. 57.447,42 DM, vom 12. März 1996 für Februar 1996 i.H.v. 46.125,61 DM, vom 16. April 1996 für März 1996 i.H.v. 74.395,41 DM, vom 8. Mai 1996 für April 1996 i.H.v. 70.364,11 DM und vom 19. Juni 1996 für Mai 1996 i.H.v. 66.877,45 DM heran. Die Klägerin legte gegen sämtliche Bescheide Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie in dem Verfahren VG Köln 14 L 1037/96 betreffend Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 13. Februar 1996 aus, die Heranziehung sei rechtswidrig, weil die Kosten für die Behandlung und Vermarktung des Biomülls auf die übrigen kommunalen Abfallarten umgelegt würden. Diese Form der Quersubventionierung sei rechtswidrig. Das Äquivalenzprinzip sei verletzt. Eine Belastung der Fraktionen Straßenkehricht, Kanalisationsrückstände oder Klärschlamm mit den Kosten für die Entsorgung von Biomüll sei sachfremd; kommunale Unterschiede, etwa eine höhere Eigenkompostiererquote, blieben unberücksichtigt. Stattdessen erhielten Kommunen mit hohen Bioabfallmengen gegenüber anderen kreisangehörigen Gemeinden einen finanziellen Vorteil zu Lasten der Allgemeinheit. Die Rechtsprechung zur Entsorgung von Sperrmüll und schadstoffhaltigen Abfällen, die es erlaube, diese Entsorgungsteilleistungen in einem Gesamtpaket der Abfallentsorgung zusammenzufassen, lasse sich nicht übertragen. Bei Sperrmüll sei davon auszugehen, dass mangels anderweitiger Verwertungsmöglichkeit irgendwann eine Inanspruchnahme der Entsorgungseinrichtung erfolge, was bei Biomüll nicht der Fall sei. Insbesondere bei Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für die Biotonne liege niemals eine Inanspruchnahme der Abfallentsorgungseinrichtung vor. In diesen Fällen dürfe die Kommune den Bürger auch nicht mit Gebühren belasten. Sie müsse folglich die Möglichkeit haben, die Kosten der Biotonne entweder über eine Sondergebühr zu erheben oder die Eigenkompostierer von den Kosten der Biotonne freizustellen. Beide Möglichkeiten seien ihr versperrt, weil auf Grund der Quersubventionierung die Kosten der Bioabfallverwertung nicht in Ansatz gebracht werden könnten. Der Beklagte wies die Widerspruch betreffend die Heranziehung zu Vorausleistungen für die Monate Januar bis Mai 1996 durch Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 1996 zurück. Zur Begründung führte er aus: Es stehe grundsätzlich im organisatorischen Ermessen des E. als Träger der Abfallentsorgungseinrichtung, wie die gebührenpflichtigen Abfallentsorgungsleistungen abgegrenzt würden, insbesondere bedürfe es keiner Kostentrennung für spezielle Teilleistungen. Im Rahmen dieses Ermessens sei die vorgenommene Quersubventionierung von Bioabfall zulässig, durch § 9 Abs. 2 Satz 3 Landesabfallgesetz NRW geboten und könne weitere Anreize zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung, insbesondere hinsichtlich Bioabfall, schaffen. Das Organisationsermessen der Klägerin werde dadurch nicht beeinträchtigt. Die Kalkulation des E. und damit auch die Kosten der Bioabfallverwertung und deren Anteile bei der Quersubventionierung lägen seit Ende 1995 allen kreisangehörigen Gemeinden vor, so dass es ihnen auch möglich sei, gesonderte Gebühren für die Biomüllentsorgung zu erheben. Mit der rechtzeitig erhobenen Klage hat die Klägerin ergänzend zu ihrem Vorbringen im Vorverfahren vorgetragen, sie habe ein bedarfsorientiertes Behälterentleerungs- und Abrechnungsverfahren. Den Abholrhythmus bestimme der Nutzer selbst; es werde bei Bedarf abgefahren. Ein Behälterchip werde je nach der Anzahl der Abfuhren entwertet. Liege die Abfuhrhäufigkeit unter 18-mal im Jahr, dann erhalte der Nutzer eine Erstattung. Nach Einführung des Abholsystems liege die Klägerin mit 263 kg Haus- und Sperrmüll am Ende der Skale aller kreisangehörigen Kommunen. Im Gemeindegebiet gebe es besonders viele Eigenkompostierer. Bei einer Gemeindegröße von 65 qkm habe die Gemeinde eine überwiegend ländliche Struktur, in der Ein- und Mehrfamilienhäuser mit Gartenland dominierten, so dass genügend Möglichkeiten zur Kompostierung bestünden. Da sie keine Biotonnen bereitstelle, sei davon auszugehen, dass viele Grundstückseigentümer die kompostierbaren Abfälle auf dem eigenen Grundstück verwerteten. Dadurch trage sie in wesentlich geringerem Umfang zu den Kosten der Müllentsorgung bei. Geschätzt kompostierten ca. 15 % aller Haushaltungen im Gemeindegebiet selbst, so dass der Restmüll kaum Biomüllanteile habe. Trotzdem müsse sie die vollen auf die Biomüllentsorgung und -verwertung entfallenden Anteile bei den einzelnen Abfallgebühren tragen, die nach der 7. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung verlangt würden. Die Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Gemeinden werde auch nicht dadurch ausgeglichen, dass sie vermehrt die Grünschnittabfuhr in Anspruch genommen habe. Denn Grünschnittabfuhr und Bioabfuhr müssten getrennt bewertet werden. Eigenkompostierer nähmen im Übrigen auch die Grünschnittabfuhr nicht vermehrt in Anspruch. Der Beklagte setzte durch Festsetzungssatzung vom 26. Juni 1997 zur 7. Satzung des E. zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung für das Kalenderjahr 1996 die Tonnagegebühr auf die Beträge der 7. Änderungssatzung endgültig fest. Laut Beschlussvorlage sind Nachberechnungen an die kreisangehörigen Kommunen nicht mehr erforderlich. Der Beklagte beabsichtigt derzeit nicht, endgültige Gebührenbescheide zu erlassen. Er wartet den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ab. Die Klägerin hat beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 13. Februar 1996, 12. März 1996, 16. April 1996, 8. Mai 1996 und 19. Juni 1996 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 1996 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sein Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und ergänzend ausgeführt: Da feststehe, dass die Klägerin sowohl die Grünschnittabfuhr in Anspruch nehme als auch unsortierten Biomüll anliefere, sei es gerechtfertigt, auch von ihr die mit Biokosten belasteten Gebühren für andere Abfallarten zu erheben. So habe die Klägerin 1996 ca. 45 kg/E Grünabfälle angeliefert im Vergleich zu 51 kg/E bei anderen kreisangehörigen Gemeinden. Die Klägerin könne nicht spezifizieren, welche Bio- und Grünschnittmengen sie im Vergleich zu anderen Gemeinden nicht anliefere. Insofern werde sie nicht ungleich behandelt. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die 5 Gebührenbescheide aufgehoben, soweit sie sich nicht auf die Gebühren für (vorsortierten) Garten- und Parkabfall (= 37.612,00 DM) beziehen. Die Teilaufhebung der Gebührenbescheide hat das Verwaltungsgericht damit begründet, dass die Einrechnung der Kosten der Bioabfallentsorgung in die Gebührenberechnung für die Fraktionen Haus- und Sperrmüll, Klärschlamm/Rechengut/Sandfang sowie Straßenkehricht, Kanalisationsrückstände, nicht vorsortierte Garten-, Park- und Friedhofsabfälle, Marktabfälle gegen das Äquivalenzprinzip verstoße und den Gleichheitssatz verletze. Mit der zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, das ab 1996 auf der Grundlage des Abfallwirtschaftskonzepts des E. i.d.F. der 1. Fortschreibung von September 1995 eingeführte neue Gebührensystem diene dazu, die seit 1996 anlaufende getrennte Erfassung und Verwertung des Bioabfalls zu fördern und die angebotenen Kompostierungskapazitäten auf Dauer auszulasten. Je mehr Bio- und Grünabfall von Restabfall getrennt werde, desto länger könne Restabfall innerhalb der Übergangsfristen ohne (teure) thermische Vorbehandlung auf der kreiseigenen Deponie in Haus Forst abgelagert werden. Dadurch würden Kosten vermieden, die sonst im Rahmen der Restmüllentsorgung anfielen. Diese Vorteile kämen allen 10 angeschlossenen Gemeinden zu Gute, auch der Klägerin, die im Übrigen wie alle anderen Gemeinden sämtliche Abfallentsorgungssysteme des Kreises nutze. Nur der Nutzungsumfang sei - je nach den Verhältnissen in der Gemeinde - verschieden. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, die Quersubventionierung des Bioabfalls sei nicht gerechtfertigt. Sie bezweifelt, dass durch die getrennte Entsorgung der Abfallfraktion Bioabfall besondere Kostenvorteile für die Entsorgung des Restabfalls entstünden. Es sei nicht einsehbar, warum für die Grünschnittentsorgung 100,00 DM/t an Gebühren erhoben würden, für die Bioabfallentsorgung nichts. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Akten der Verfahren 14 L 851/96 VG Köln und 14 L 1037/96 VG Köln ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist in vollem Umfang abzuweisen. Die angefochtenen fünf Gebührenbescheide sind - soweit noch im Streit (nämlich hinsichtlich eines Betrages von 277.598,00 DM) rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu Vorausleistungen auf Gebühren für die Inanspruchnahme der seitens des Kreises gemäß § 1 der Satzung über die Abfallbehandlung und -entsorgung im E. vom 18. Dezember 1992 (Abfall-satzung) i.V.m. der Satzung über die nach dem Abfallwirtschaftskonzept des E. vom 15. Juli 1992 erforderlichen Festlegungen für die Maßnahmen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden vom 18. Dezember 1992 (Abfallwirt-schaftskonzeptsatzung) als öffentliche Einrichtung betriebene Abfallentsorgung sind die §§ 1, 2, 3a, 5 der Abfallgebührensatzung 1996. Die genannten Bestimmungen sind formell gültiges Satzungsrecht und auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst für die in § 3a Abs. 1 AbfGS 1996 vorgesehene Erhebung von Vorausleistungen auf die Abfallgebühren für 1996. § 6 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969, GV NRW S. 712, in der 1996 geltenden Fassung des Änderungsgesetzes vom 16. Dezember 1992, GV NRW S. 561, sieht die Möglichkeit der Erhebung angemessener Vorausleistungen vor. Zwar setzt die Erhebung von Vorausleistungen auf Gebühren voraus, dass auch die Gebühren als solche durch Satzung i.S.v. § 2 KAG geregelt sind. Dies ist hier indessen der Fall. Die Abfallgebührensatzung 1996 legt in § 2 den Kreis der Gebührenpflichtigen, in § 1 den die Abgabe begründenden Tatbestand (= Inanspruchnahme der vom Kreis zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen), in § 3a den Gebührenmaßstab (= verwogene Tonnen angelieferter Abfallfraktionen), in § 5 Abs. 1 den Erhebungszeitraum (= Kalenderjahr) und in § 5 Abs. 2 den Zeitpunkt der Fälligkeit (= 31. Juli des Folgejahres) fest. Der Satz der Abgabe wird allerdings konkret nicht festgelegt. Vielmehr ergibt sich aus § 5 Abs. 2 AbfGS 1996, dass die endgültige Höhe der zu zahlenden Gebühren erst durch eine nachträglich zu erlassende Festsetzungssatzung zum 31. Juli des Folgejahres festgelegt werden soll. Immerhin kann der Gebührenpflichtige aber aus § 3a AbfGS 1996 entnehmen, dass er mit Gebührensätzen in Höhe der Vorausleistungsgebührensätze rechnen muss, sofern die vorbehaltene Abrechnung nach Ablauf des Erhebungszeitraums nichts anderes ergibt. Dies mag bedenklich erscheinen, falls sich der Kreis damit vorbehalten will, höhere Gebührensätze festzulegen, als sie für die Vorausleistungen festgelegt sind. Bezüglich der möglichen Erhöhung ergibt sich nämlich nicht mehr für den Benutzer - wie dies § 2 Abs. 1 KAG verlangt - aus der Abfallgebührensatzung 1996 im Zeitpunkt der Aufnahme der Benutzung, mit welcher Abgabenbelastung er für die Maßstabseinheit rechnen muss. Bei gesetzeskonformer Auslegung kann jedoch § 3a AbfGS 1996 dahin verstanden werden, dass die dort festgelegten Vorausleistungssätze zugleich die Höchstsätze für den endgültigen Abgabesatz sein sollen. Bei dieser Auslegung ist dann bereits durch die Abfallgebührensatzung 1996 geregelt, dass für die Inanspruchnahme der Abfallentsorgungseinrichtung des Kreises nicht mehr an Gebühren erhoben werden als - wie hier - 122,20 DM pro Tonne für die drei Fraktionen a) Haus- und Sperrmüll, b) Klärschlamm/Rechengut/Sandfang sowie c) Straßenkehricht, Kanalisationsrückstände, nicht vorsortierte Garten-, Park- und Friedhofsabfälle, Marktabfälle. Die später erlassene Festsetzungssatzung vom 26. Juni 1997 geht über diesen zulässigen Inhalt nicht hinaus und legt die Gebührensätze in derselben Höhe fest, wie sie als Vorausleistungen in der Abfallgebührensatzung 1996 festgelegt worden sind. Auch die Maßstabsbildung, wie sie sich aus §§ 3a und 3b AbfGS 1996 i.V.m. der Abfallsatzung erschließt, ist nicht zu beanstanden. Der Kreis betreibt die Abfallentsorgung als rechtliche und wirtschaftliche Einheit (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Abfallsatzung). Obwohl der Kreis den Kommunen in §§ 3 und 4 der Abfallwirtschaftskonzeptsatzung die getrennte Sammlung verschiedener Abfallfraktionen vorschreibt, erhebt er nur für die Schadstoffentsorgung unter § 3b AbfGS 1996 und für die vorsortierten Garten- und Parkabfälle in § 3a Abs. 2 Nr. 2 AbfGS 1996 gesonderte Gebühren. Für die übrigen unter § 3a Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 AbfGS 1996 aufgeführten drei Abfallfraktionen erhebt er einheitlich eine Gebühr von 122,20 DM/t. Dies i.V.m. der Tatsache, dass er für die gesondert entsorgten Altkühlgeräte, weiße Ware, für Grünschnittanfuhr durch Privatpersonen, für den gesondert angenommenen Bioabfall sowie für von Privatpersonen angelieferten Sperrmüll keine Gebühren erhebt und die Kosten der Grünschnittentsorgung durch die Gebühr von 100,00 DM/t nur teilweise abgegolten werden (tatsächlich muss der Kreis für die Behandlung und Kompostierung des Grünschnitts an die Firma T. 228,28 DM/t zahlen), zeigt, dass der Kreis mit der Benennung der drei Abfallfraktionen mit einem Satz von 122,20 DM/t einen Einheitsgebührenmaßstab festgelegt hat. Dieser erfasst sämtliche Kosten der Gesamteinrichtung Abfallentsorgung des Kreises, soweit sie nicht in Form einer Anerkennungsgebühr von 100,00 DM/t für vorsortierten Garten- und Parkabfall und den besonderen Gebühren nach § 3b AbfGS 1996 für Sonderabfälle aus Haushaltungen festgelegt sind. Dieser Einheitsmaßstab, gemessen in angelieferten Tonnen der 3 benannten Abfallfraktionen, ist ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab i.S.v. § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG. Er beruht auf der Prämisse, dass alle angeschlossenen Kommunen die Abfallentsorgungseinrichtungen des Kreises in Anspruch nehmen und auch die Inanspruchnahme der nicht gesondert erfassten besonderen Entsorgungszweige und Dienstleistungen in einem gewissen Verhältnis zur angelieferten Menge der 3 benannten Abfallfraktionen steht, die ihrerseits nach verwogener Menge der angelieferten Abfallfraktionen gemessen wird. Die Wahl eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes nach § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG anstelle eines Wirklichkeitsmaßgstabes im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG ist zulässig, wenn die Bemessung der Gebühren nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Dabei ist der Satzungsgeber bei der Auswahl der in Betracht kommenden Maßstäbe weitgehend frei. Allerdings darf der Maßstab nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen. Der Satzungsgeber hat zu prüfen, ob der von der Maßstabsregelung voraussetzte Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich unmöglich ist. Der vom Kreis gewählte Einheitsmaßstab genügt diesen Anforderungen. Bei allen kreisangehörigen zehn Kommunen fallen Abfallfraktionen der in § 3a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 AbfGS 1996 aufgeführten Art an. Bei allen Kommunen bzw. aus allen Kommunen fallen auch die Abfallarten an, die über den Einheitsmaßstab mit abgegolten sind, wie Altkühlgeräte, weiße Ware, Grünschnitt von Privatpersonen, Sperrmüllanfuhr von Privatpersonen. Alle Kommunen und deren Einwohner nehmen die Dienstleistungen des Kreises in Gestalt der Abfallberatung und Öffentlichkeitsarbeit des Kreises entgegen. Es erscheint besonders schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, insbesondere das tatsächliche Maß der Inanspruchnahme des Dienstleistungspakets des Kreises seitens jeder einzelnen Kommune zu bemessen. Wenn es der Kreis vor diesem Hintergrund für wirtschaftlich nicht vertretbar hält, für die nach § 3 Abfallkonzeptsatzung von den Kommunen getrennt anzuliefernden Abfallsorten jeweils einen gesonderten Maßstab zu bilden, vielmehr diese Abfallsorten über den gewählten Einheitsmaßstab miterfasst, so lässt diese Entscheidung einen Ermessensfehler nicht erkennen. Es ist zumindest denkbar und jedenfalls nicht offensichtlich unmöglich, dass die Menge der in § 3 Abfallkonzeptsatzung aufgeführten, getrennt anzuliefernden Abfallsorten ebenso wie die von Privaten angelieferten Grünschnittabfälle bzw. Sperrmüllabfälle in einem gewissen Verhältnis zu der Menge der unter § 3a Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 AbfGS 1996 erfassten drei Abfallfraktionen steht. Entsprechendes gilt für das Mengenverhältnis zwischen der unter § 3a Abs. 2 Nr. 2 AbfGS 1996 erfassten, mit einer nicht kostendeckenden Anerkennungsgebühr belegten Abfallart "vorsor- tierte Garten- und Parkabfälle" einerseits und den im Einheitsmaßstab unter §§ 3a Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 AbfGS 1996 erwähnten drei Abfallfraktionen andererseits. Eine solche Wahrscheinlichkeitsbeziehung besteht auch, jedenfalls bei den Gemeinden, die freiwillig Bioabfälle beim Kreis abliefern, zwischen der Menge der unter § 3a Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 AbfGS 1996 erfassten drei Abfallfraktionen und der Menge des angelieferten Bioabfalls, dessen Entsorgungskosten über den Einheitsmaßstab mit abgerechnet werden. Für die Klägerin gilt eine solche Wahrscheinlichkeitsannahme allerdings nicht, weil - wie unstreitig ist - sie Bioabfälle nicht getrennt sammelt, diese Abfallart vielmehr in ihrem Gemeindegebiet über die Restmülltonne eingesammelt und beim Kreis mit der Restmüllfraktion (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AbfGS 1996) entsorgt wird. Die Nichtberücksichtigung dieses Umstandes bei der Maßstabsbildung seitens des Kreises stellt sich jedoch nicht als eine Verletzung des Art. 3 Grundgesetz (GG) dar. Danach darf wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches nicht willkürlich gleich behandelt werden. Die Grenze zur Willkür ist jedoch erst überschritten, wenn sich kein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung finden lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1994 - 8 C 21.92 -, KStZ 1995, 54. Solche sachlichen Gründe können sich namentlich aus dem Gesichtspunkt der Praktikabilität oder der Typengerechtigkeit ergeben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 1994 - 8 NB 4.93 -, KStZ 1994, 231; Beschluss vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 -, DÖV 1995, 826. Der so genannte Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet dem Abgabengesetzgeber die verallgemeinernde und pauschalierende Anknüpfung an die Regelfälle eines Sachbereichs, wenn die Zahl der dem Typ widersprechenden Ausnahmen geringfügig ist, die Auswirkungen auf die Betroffenen nicht erheblich sind und Schwierigkeiten - insbesondere verwaltungspraktische Art - bestehen, die Härten zu vermeiden. Vgl. BVerwG, Bechluss vom 28. März 1995 a.a.O. Hier war der Kreis berechtigt, die unterschiedliche Situation der getrennten Erfassung des Bioabfalls in den zehn angeschlossenen Gemeinden des Kreisgebietes zu vernachlässigen, weil die getrennte Erfassung und Entsorgung des Bioabfalls im Kreisgebiet erst im Aufbau begriffen war, das für 1996 in Betracht zu ziehende Mengenaufkommen an Bioabfall im Verhältnis zur Gesamtmenge der drei Abfallfraktionen nach § 3a Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 AbfGS 1996 verschwindend gering und die finanzielle Zusatzbelastung der drei Abfallfraktionen ebenfalls gering war. Wie sich aus dem Abfallwirtschaftskonzept des E. in der Fassung der ersten Fortschreibung ergibt, hatte die für den Kreis tätige Firma T. erst im Verlaufe der Jahres 1995 (Herbst) eine Anlage zur Aufbereitung und Kompostierung von Bioabfällen errichtet (Abfallwirtschaftskonzept Seite 23), die die gesonderte Entsorgung des Bioabfalls ermöglichte. Die dem Kreis angeschlossenen Kommunen - bis auf die Klägerin - begannen im Jahre 1996 mit der schrittweisen Einführung der Biotonne (Abfallwirtschaftskonzept, Seiten 24, 25). Die Akzeptanz der Einführung der Biotonne in den Gemeinden musste erst abgewartet werden. Laut Gebührenkalkulation des Kreises für 1996 ging der Kreis von einem Mengengerüst von 5.000 Tonnen zu erwartenden Bioabfall gegenüber 164.000 Tonnen Abfall der drei Fraktionen nach § 3a Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 AbfGS 1996 aus, d.h. das veranschlagte Bioabfallaufkommen machte lediglich 3,05 % des veranschlagten, im Einheitsmaßstab erfassten Anfalls der drei Abfallfraktionen aus. Auch die preisliche Mehrbelastung der drei Abfallfraktionen durch die Deckung der Kosten der Bioabfallentsorgung ist verhältnismäßig gering. Laut Gebührenkalkulation sind in den veranschlagten Gesamtkosten von 20.040.674,00 DM (= 100 %) veranschlagte Kosten für die Bioabfallentsorgung in Höhe von 1.141.400,00 DM enthalten. Das sind 5,695 % der Gesamtkosten, also 6,96 DM/t. Dies ist auch unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz hinnehmbar. Um in der Bevölkerung des gesamten Kreisgebietes die Akzeptanz für die getrennte Erfassung und Verwertung des Bioabfalls zu erhöhen und dadurch den Prozess der flächendeckenden Einführung der Biotonne zu beschleunigen, war der Kreis berechtigt, jedenfalls in der Einführungsphase und solange noch keine abschließenden Erfahrungen vorlagen, das gesamte Kreisgebiet als einheitliches Experimentiergebiet zu behandeln. Er war nicht gehalten, im Hinblick auf mögliche oder absehbare unterschiedliche Geschwindigkeitsstufen bei der Einführung der Biotonne diesem Umstand Rechnung zu tragen und für solche Fälle durch Einführung gesonderter Gebührenmaßstäbe Vorsorge zu treffen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Klägerin in der Einführungsphase - aus welchen Gründen auch immer - entschlossen hatte, sich nicht der getrennten Erfassung des Bioabfalls anzuschließen. Dieser Maßstab wird auch den Anforderungen des § 9 Abs. 2 Satz 3 Landesabfallgesetz vom 21. Juni 1988, GV NRW S. 250, i.d.F. des Änderungesetzes vom 7. Februar 1995, GV NRW S. 134, gerecht. Danach sollen mit dem Gebührenmaßstab wirksame Anreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen geschaffen werden. Der gewählte Einheitsmaßstab ist geeignet, auf Kreisebene - nämlich bei den angeschlossenen Kommunen - Anreize zur Verwertung von Abfällen, d.h. zur getrennten Erfassung, Einsammlung und Beförderung verwertbarer Abfallsorten, zu schaffen. Je mehr Grünabfall, Bioabfall, weiße Ware oder Altkühlgeräte eine Kommune in ihrem Bereich getrennt einsammelt und getrennt bei den Abfallbehandlungs- und Verwertungseinrichtungen des Kreises abliefert, desto geringer wird die angelieferte Restmüllmenge, für die der höhere Gebührensatz von 122,20 DM/t gezahlt werden muss. Insbesondere die vollständige Freistellung der angelieferten Bioabfallmenge von jeglicher Gebührenzahlungspflicht ist geeignet, die Kommunen zu veranlassen, möglichst schnell geeignete Strukturen zur Erfassung, Einsammlung und Beförderung dieser Abfallart aufzubauen. Der Einwand der Klägerin, auf Grund des vom Kreis gewählten Maßstabs der Quersubventionierung des Bioabfalls sei es ihr nicht möglich, die Kosten der Biotonne entweder über eine Sondergebühr zu erheben oder die Eigenkompostierer von den Kosten der Biotonne freizustellen, greift nicht durch. Die Abfallgebührensatzung des Kreises und der dort gewählte Maßstab betreffen nur das Verhältnis zwischen Kreis und angeschlossenen Kommunen. Der Klägerin bleibt es unbenommen, im Rahmen ihrer Satzungsautonomie für die Benutzung der von ihr betriebenen Abfallentsorgungseinrichtung (Einsammeln und Befördern von Abfällen, Abfallberatung) gegenüber den angeschlossenen Einwohnern und Gewerbetreibenden andere Maßstäbe festzulegen. Da ihr die Gebührenkalkulation des Kreises bekannt ist, kann sie die dort für bestimmte Abfallarten ausgewiesenen Sonderbehandlungskosten den von ihr nach anderen Maßstäben gebildeten Teilleistungsbereichen ohne Weiteres zuordnen. Nicht aufgeschlüsselte Gemeinkosten aus der Kalkulation des Kreises muss sie nach sachgerechten, d.h. plausibel erscheinenden Kriterien auf die Kostenmassen der von ihr gebildeten Teilleistungsbereiche aufteilen. Anhaltspunkte dafür, dass der in § 3a Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 AbfGS 1996 festgelegte Einheitsvorausleistungssatz von 122,20 DM/t fehlerhaft gebildet sein könnte, hat der Senat nicht. Die vom Senat überprüfte Gebührenkalkulation des Kreises rechtfertigt diesen Satz. Die Klägerin erhebt insoweit auch keine Einwände. Dass die Mengenberechnungen und Vorausleistungsberechnungen in den fünf angefochtenen Bescheiden fehlerhaft seien, wird von der Klägerin ebenfalls nicht geltend gemacht. Nach alledem war der Berufung des Beklagten stattzugeben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.