OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 A 4829/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0117.9A4829.99.00
6Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung wird wegen Abweichung zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht der Klage im Hinblick auf Entwässerungsgebühren stattgegeben hat.

Das Zulassungsverfahren wird insoweit als Berufungsverfahren fortgeführt; der Einlegung der Berufung bedarf es nicht mehr.

Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt insoweit der Kostenentscheidung der Hauptsache.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

Im Übrigen wird der Antrag auf Kosten des Beklagten abgelehnt. Insoweit wird der anteilige Streitwert auf 116,06 EUR (= früher 227,00 DM) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird wegen Abweichung zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht der Klage im Hinblick auf Entwässerungsgebühren stattgegeben hat. Das Zulassungsverfahren wird insoweit als Berufungsverfahren fortgeführt; der Einlegung der Berufung bedarf es nicht mehr. Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt insoweit der Kostenentscheidung der Hauptsache. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Im Übrigen wird der Antrag auf Kosten des Beklagten abgelehnt. Insoweit wird der anteilige Streitwert auf 116,06 EUR (= früher 227,00 DM) festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat nur zum Teil Erfolg. I. Der Zulassungsantrag ist begründet, soweit er sich dagegen richtet, dass das Verwaltungsgericht der Klage im Hinblick auf die Entwässerungsgebühren stattgegeben hat. Entgegen der Auffassung des Klägers genügt der hierzu gestellte Zulassungsantrag insoweit, als mit ihm eine Abweichungsrüge erhoben wird (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), den Anforderungen des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (§ 194 Abs. 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3987). Nach dieser Vorschrift sind in dem Antrag die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Diesem Darlegungserfordernis ist regelmäßig nur dann Genüge getan, wenn der Antragsteller sich auf einen oder mehrere der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe beruft und zudem näher ausführt, weshalb er den jeweiligen Grund im konkreten Fall für gegeben erachtet. Die Darlegungspflicht bezweckt, das Oberverwaltungsgericht durch die Begründung in den Stand zu setzen, ohne weitere Ermittlungen darüber zu befinden, ob der geltend gemachte Zulassungsgrund vorliegt. Der Kläger weist danach zwar zu Recht darauf hin, dass der Beklagte im Hinblick auf die behauptete Abweichung grundsätzlich hätte dartun müssen, dass das Verwaltungsgericht einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem in der Senatsentscheidung aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht. An einer entsprechenden ausdrücklichen Darlegung fehlt es, denn der Beklagte hat zur Begründung seiner Rüge lediglich schlagwortartig auf die Gründe eines Urteils des Senats vom 1. September 1999 - noch dazu ohne Angabe eines Aktenzeichens - hingewiesen und behauptet, das verwaltungsgerichtliche Urteil weiche hiervon hinsichtlich der Entwässerungsgebühren ab, soweit es sich "zum Ansatz der kalkulatorischen Kosten in der Gebührenkalkulation" verhalte. Dieser Mangel ist aber vorliegend gleichwohl - ausnahmsweise - unbeachtlich. Denn bereits das Verwaltungsgericht selbst hatte in dem angefochtenen Urteil festgestellt, dass entgegen seiner eigenen Auffassung der Senat in ständiger Rechtsprechung seit dem Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - den Ansatz von Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert in Verbindung mit einer Verzinsung zum Nominalzins von 8 % nach dem Anschaffungsrestwert für zulässig erachtet. Damit ist schon in dem angegriffenen Urteil die Divergenz zur Senatsrechtsprechung unzweifelhaft zu Tage getreten, weshalb die Darlegungslast entsprechend gemindert ist und es genügte, auf den genannten Umstand kurz hinzuweisen, wie dies hier geschehen ist. II. Im Übrigen - soweit sich das verwaltungsgerichtliche Urteil auf Straßenreinigungsgebühren bezieht - hat der Zulassungsantrag keinen Erfolg. Zwar beanspruchen insoweit die Ausführungen unter I. dieses Beschlusses für die von dem Beklagten erhobene Abweichungsrüge in Bezug auf den Ansatz kalkulatorischer Kosten in der Gebührenkalkulation entsprechend Geltung. Auch hier tritt die Divergenz zur Senatsrechtsprechung in dem angefochtenen Urteil unzweifelhaft zu Tage, da die hierzu gemachten Ausführungen des Gerichts erster Instanz (S. 10 des Urteilsabdrucks) ganz offensichtlich an die bereits zuvor gemachten diesbezüg-lichen Ausführungen im Zusammenhang mit den Entwässerungsgebühren (S. 6 f. des Urteilsabdrucks) anknüpfen. Eine Entscheidungserheblichkeit dieser Abweichung ist aber von dem Beklagten nicht dargelegt worden. Wird eine Entscheidung auf mehrere Begründungen gestützt, so muss gegen jede der Begründungen ein beachtlicher Zulassungsgrund vorgetragen werden, soll der Zulassungsantrag Erfolg haben. Nicht ausreichend sind Angriffe lediglich hinsichtlich einzelner Begründungselemente oder Sachverhaltsfeststellungen. Gegen die selbständig tragende weitere Begründung des Verwaltungsgerichts (vgl. S. 11 des Urteilsabdrucks: "Die Straßenreinigungsgebührensatzung ist ferner deshalb keine wirksame Rechtsgrundlage ..., weil die undifferenzierte Festsetzung einer Gebühr für Straßenreinigung und Winterdienst gegen die Verteilungsgerechtigkeit ... verstößt") hat der Beklagte indes keine beachtlichen Zulassungsgründe geltend gemacht. Der Beklagte hat zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieses Teils der erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) dargelegt. Solche ernstlichen Zweifel sind nur dann gegeben, wenn die Umstände, die für die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung i.S. des Entscheidungsergebnisses sprechen, deutlich überwiegen. Für die Darlegung ist es erforderlich, dass sich der Antragsteller mit der angefochtenen Entscheidung inhaltlich auseinander setzt und im Einzelnen substantiiert erläutert, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen die Begründung mit der Folge eines unrichtigen Entscheidungsergebnisses ernsthaften Zweifeln begegnet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts also im Ergebnis fehlerhaft ist. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift von vornherein nicht, soweit sie von dem Beklagten selbst als "ohne Rücksicht auf die rechtliche Erheblichkeit" bezeichnete Ausführungen enthält. Im Übrigen sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im hier interessierenden Zusammenhang schon deshalb nicht dargelegt, weil sich der maßgebende Begründungsstrang des Verwaltungsgerichts als in vollem Einklang mit der Senatsrechtsprechung stehend erweist. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die angefochtenen Gebührenbescheide, soweit sie sich auf die Straßenreinigungsgebühren beziehen, rechtswidrig sind. Der undifferenzierte Gebührenmaßstab nach § 6 Abs. 1 - 3 der Satzung über die Straßenreinigung und über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Essen vom 4. Dezember 1979 i.d.F. der Änderungssatzung vom 3. Dezember 1996 - SGS - bei einer einheitlichen Gebühr nach § 6 Abs. 4 SGS ist im Hinblick auf die Winterwartung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht (§ 6 Abs. 3 KAG, Art. 3 GG) unwirksam und die Satzung deshalb nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG keine wirksame Rechtsgrundlage für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren. Für das Maß der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung muss im Rahmen des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG auf Bemessungsgrößen abgestellt werden, die sich jedenfalls nach einer pauschalierenden Betrachtung des Zusammenhangs zwischen der Höhe der Gebühren und dem Maß der Inanspruchnahme als noch plausibel rechtfertigen lassen und gegebenenfalls sachgerechte Differenzierungen zulassen. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 16. September 1996 - 9 A 1888/93 . In § 6 Abs. 1 - 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 SGS fehlt es an einem wirksamen Maßstab zur Umlegung sämtlicher Kosten der Straßenreinigung nach dem Maß der Inanspruchnahme. Nach dieser Norm bemisst sich die Gebühr für alle von der Stadt zu reinigenden Straßen - abgesehen von der Reinigungshäufigkeit - bei gleichem Gebührensatz einheitlich nach dem Frontmetermaßstab. Die diesem Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde liegende Prämisse, dass alle erschlossenen Grundstücke, die nach den Festlegungen im Straßenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1 SGS) gleich oft gereinigt werden, die öffentliche Einrichtung "Straßenreinigung" in annähernd gleichem Umfang in Anspruch nehmen, trifft - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - im vorliegenden Fall indes nicht zu. Durch das Anknüpfen an die regelmäßige Reinigungshäufigkeit, die im Wesentlichen bedingt ist durch die verkehrliche Inanspruchnahme der jeweiligen Straße (die wiederum Ausdruck der Verkehrsbedeutung ist) wird zwar grundsätzlich eine dem jeweiligen Maß der Inanspruchnahme der Straßenreinigung entsprechende, differenzierte Gebührenerhebung gewährleistet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 1997 - 9 B 3017/96 -. Das gilt jedoch nicht unter dem Gesichtspunkt der vorliegend streitigen Winterwartung. Ist - wie hier - die Mehrzahl der Nebenstraßen nicht in den Winterdienstplänen enthalten und werden sie damit regelmäßig nicht wintergewartet, ist insofern der erforderliche Zusammenhang mit dem Maß der Inanspruchnahme nicht mehr gegeben. Denn in diesem Fall führt die Verwendung des gewählten Maßstabes zu einer gleichmäßigen Umlegung der Kosten der Winterwartung auf alle Grundstückseigentümer, unabhängig davon, ob die ihre Grundstücke erschließenden Straßen überhaupt nach den vom Beklagten verwendeten Dienstplänen regelmäßig wintergewartet werden oder nicht. Der erforderliche Wahrscheinlichkeitszusammenhang besteht damit hinsichtlich der nicht in den Winterdienstplänen verzeichneten Nebenstraßen gerade nicht. Dem hätte der Satzungsgeber - grundsätzlich unabhängig vom konkreten Ausmaß der hieraus resultierenden Gebührenbe- oder -entlastung - durch eine entsprechend differenzierte Gebührenstruktur Rechnung tragen müssen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. September 1996, a.a.O. Die festgestellte Ungleichbehandlung der Gebührenschuldner bei der Bemessung der Straßenreinigungsgebühr lässt sich auch nicht mit sachlichen Gesichtspunkten wie den Grundsätzen der Verwaltungspraktikabilität und Pauschalierung rechtfertigen. Danach ist dem Satzungsgeber bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Maßstabsregelungen gestattet, an die Regelfälle des Sachbereichs anzuknüpfen und die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht zu lassen, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Einzelfälle dem Falltyp widersprechen, auf den die Maßstabsregelung zugeschnitten ist, die Auswirkungen auf die Betroffenen nicht erheblich sind und Schwierigkeiten - insbesondere verwaltungspraktischer Art - bestehen, die Härten zu vermeiden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995, DÖV 1995, 826; OVG NRW, Urteile vom 17. März 1998 - 9 A 3871/96 - und 14. Februar 2001 - 9 A 881/98 -. Dass sämtliche dieser Voraussetzungen hier vorlägen, hat der Beklagte nicht dargelegt. Im Hinblick auf die Feststellung der "Regelfälle" genügt es nicht, darauf hinzuweisen, dass für den Winterdienst nach den Winterdienstplänen "A", "B" und "C" zusammen weniger als 5 % der Gesamtkosten (der Straßenreinigung) angesetzt worden seien und auch regelmäßig nicht mehr als 10 % aller Kosten hierauf entfielen. Insoweit könnte allein maßgeblich sein, wie viele der insgesamt für das Jahr 1997 ermittelten 1.813.012,5 Frontmeter auf Grundstücke entfallen, die durch von den Winterdienstplänen nicht erfasste Nebenstraßen erschlossen werden, um entscheiden zu können, ob es sich überhaupt um eine zu vernachlässigende Gruppe handelt. Hierzu verhält sich der Zulassungsantrag des Beklagten indes nicht. Das hat umso mehr Gewicht, als der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausweislich des Sitzungsprotokolls angegeben hat, dass bei überschlägiger Betrachtung die meisten Nebenstraßen nicht in den Streuplänen erfasst seien. Danach liegt nahe, dass die auf die regelmäßig nicht wintergewarteten Nebenstraßen entfallenden Frontmeter eine nicht zu vernachlässigende Größe bei der Bemessung der Gebühren darstellen. Ferner ist nicht ersichtlich, warum es - insbesondere unter Einsatz moderner Datenverarbeitungssysteme - verwaltungspraktische Schwierigkeiten bereiten sollte, die Straßenfrontmeter zu ermitteln, die auf regelmäßig nicht gewartete Nebenstraßen entfallen, um für diese Fallgruppe einen gesonderten Maßstab zu normieren. Der Einwand des Beklagten, die Winterwartung betreffe nur einen geringen Umfang der gesamten Reinigungsleistung der Stadt und erfordere daher keine differenzierte Regelung, greift nicht durch. Der insoweit gezogene Vergleich mit einer unterschiedlichen Ausgestaltung der einzelnen Straßen - mit parkenden Fahrzeugen, Bäumen, Straßenmöblierung, verschiedenen Oberflächen usw. -, die ebenfalls den Umfang der Reinigungsleistung bestimme und diese im Ergebnis sehr unterschiedlich ausfalle lasse, trifft nicht zu. Während die konkrete Ausgestaltung der Straße die Reinigungsleistung als solche unberührt lässt, führt der Ausschluss von Straßen in den Winterdienstplänen im Rahmen der Winterwartung dazu, dass die Reinigungsleistung bereits im Grundsatz unterschiedlich ausgestaltet ist. In den nicht aufgeführten Straßen findet nämlich anders als bei den in den Dienstplänen enthaltenen Straßen regelmäßig gar keine Reinigung, sondern allenfalls eine Vorsorge statt. Das bedeutet aber nicht nur einen situationsbedingt unterschiedlichen Umfang der Leistung, sondern eine grundsätzlich andere Qualität. An der Unwirksamkeit der Maßstabsregelung vermag auch der Hinweis des Beklagten auf § 8 Abs. 5 SGS nichts zu ändern. Zum Einen ergibt sich aus dieser Vorschrift kein Anspruch des Gebührenschuldners auf Ermäßigung; in der Norm wird ein solcher vielmehr allein für bestimmte Konstellationen ausdrücklich ausgeschlossen. Abgesehen davon ist die bloße Möglichkeit einer anteiligen Erstattung der Straßenreinigungsgebühr im Einzelfall, die auch nur auf Antrag erfolgen würde, nicht geeignet, die festgestellte Rechtswidrigkeit der Maßstabsregelung zu beseitigen. Für die Frage des Bestehens ernstlicher Zweifel irrelevant ist schließlich, dass der Beklagte das von ihm bezeichnete Urteil des Senats vom 16. September 1996, a.a.O., anders "aufgefasst" haben mag. Aus dieser Entscheidung geht zweifelsfrei hervor, dass im Hinblick auf § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG ein einheitlicher Gebührenmaßstab nicht nur im Falle einer gesonderten (für alle Gebührenpflichtigen gleichen) "Winterwartungsgebühr" bedenklich sein kann, sondern dass der Satzungsgeber für den Fall, dass für Nebenstraßen überwiegend "nur" Vorsorge betrieben, d.h. lediglich bei extremen winterlichen Witterungslagen auf Anforderung wintergewartet wird, diesem Umstand ggf. durch eine entsprechende, hinreichend differenzierte Gebührenstruktur Rechnung tragen muss. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich der Beklagte in seiner Interpretation der Senatsrechtsprechung dadurch bestärkt gefühlt hat, dass das Verwaltungsgericht bzw. der Senat in vorangegangenen Verwaltungsstreitverfahren die Rechtmäßigkeit des Maßstabes nicht in Frage gestellt haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach die Mahnung ausgesprochen, die Tatsachengerichte sollten sich nicht "gleichsam ungefragt" auf Fehlersuche begeben, d.h. spezielle Fragen regelmäßig nur insoweit überprüfen, als substantiierte Einwände erhoben worden sind. Vgl. zuletzt: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, KStZ 2002, 213, (zur Überprüfung einer Gebührenkalkulation) m.w.N. Dies entspricht, wie immer wieder betont, der langjährigen ständigen Rechtsprechungspraxis des Senats; entsprechend ist auch in den vom Beklagten angesprochenen Entscheidungen verfahren worden. Nach dem oben Ausgeführten ist auch eine Divergenz des verwaltungsgerichtlichen Urteils, soweit es sich auf den Verteilungsmaßstab bezieht, von der Rechtsprechung des Senats - insbesondere eine Abweichung von dem Urteil des Senats vom 16. September 1996, a.a.O. - nicht dargelegt. Soweit der Beklagte im Hinblick auf den Gebührenmaßstab schließlich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) behauptet hat, fehlt es ebenfalls an der erforderlichen Darlegung. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine konkrete, höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage aufgeworfen wird, die sich im Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts der gerichtlichen Klärung bedarf. Hier ist bereits die einzig aufgeworfene Frage, "ob bei fehlender, ohnehin fingierter Inanspruchnahme eines geringen Teilbereichs einer einheitlich organisierten, mehrere unterschiedliche Bereiche umfassenden Leistung ein dies nicht berücksichtigender Gebührenmaßstab rechtswidrig ist", so wenig konkret formuliert, dass eine grundsätzliche Klärung nicht möglich erscheint. Abgesehen davon besteht nach den oben gemachten Ausführungen auch kein Klärungsbedarf. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des ablehnenden Teils des Beschlusses folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht insoweit auf § 13 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.