Beschluss
7 B 878/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0305.7B878.00.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. März 2000 wird angeordnet.
Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. März 2000 wird angeordnet. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e: Die zulässige Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Der Antrag ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners hat sich das Verfahren nicht in der Hauptsache dadurch erledigt, dass das Bauvorhaben zwischenzeitlich fertiggestellt worden ist. Die Rechtswirkungen der Baugenehmigung erschöpfen sich nicht in der Legitimation der Ausführung des Bauvorhabens. Die Antragstellerin behauptet mit der Nutzung der genehmigten Anlage verbundene unzumutbare Auswirkungen, die sie auch für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht hinnehmen müsse. Um diese abzuwehren, steht ihr der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Verfügung. Der Antrag ist auch begründet. Das durch Baugenehmigung vom 28. März 2000 genehmigte Vorhaben, die Errichtung von 21 Stellplätzen einschließlich Fahrbahn und Aufstellung eines Müllhäuschens, verstößt nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung gegen materielles nachbarschützendes Baurecht, so dass die gemäß § 212a Abs. 1 des Baugesetzbuches - BauGB - kraft Gesetzes entfallende aufschiebende Wirkung des Nachbarwiderspruchs im Rahmen der nach §§ 80a, 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gebotenen Abwägungsentscheidung anzuordnen ist. Das Vorhaben verstößt gegen § 51 Abs. 7 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW -. Nach dieser Vorschrift müssen Stellplätze so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Zumutbarkeit im Sinne dieser Vorschrift ist einer abstrakten Definition anhand genereller Merkmale nicht zugänglich. Es ist jeweils im konkreten Einzelfall zu prüfen, wie sich die Belästigungen auswirken. Entscheidende Gesichtspunkte einer solchen Prüfung sind der Standort der Stellplätze sowie deren Anordnung in Bezug auf das Grundstück bzw. Wohnhaus des betroffenen Nachbarn und der Charakter des Gebietes, in dem sich die Belästigungen auswirken, einschließlich der bisher hinzunehmenden Vorbelastungen. Die Prüfung hat sich ferner von der Erwägung leiten zu lassen, dass unzumutbare Belästigungen durch Stellplätze um so eher auszuschließen sind, als die Stellplätze - wie regelmäßig - in der Nähe der Straße angelegt sind. Die Grenze des Zumutbaren wird dagegen dann schneller überschritten sein, wenn Belästigungen von Stellplätzen in rückwärtigen Grundstücksbereichen ausgehen. Technisch- rechnerische Emissionswerte sind dabei nicht ausschlaggebend. Ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. OVG NRW, Urteil v. 10. September 1993 - 7 A 2544/92 -; OVG NRW, Beschluss v. 25. September 2000 - 7 B 1118/00 -, jeweils m.w.N.. Ausgehend von diesen Kriterien erweist sich das genehmigte Vorhaben auch unter Berücksichtigung des schalltechnischen Gutachtens vom 23. März 2000 als der Antragstellerin nicht zumutbar. Lärm- und Abgasbelastungen stören Ruhe und Erholung der Antragstellerin über das hinzunehmende Maß hinaus. Die 21 Stellplätze sind in zwei Reihen zwischen dem Gebäude I. Allee 72 der Beigeladenen im Westen und den Häusern P. . 8 bis 14 im Osten angeordnet. Zwischen den Stellplatzreihen und der nördlichen bzw. südlichen Grenze des Grundstücks befinden sich jeweils mehrere Meter tiefe Grünstreifen. Die südliche Stellplatzreihe schließt nach Osten mit dem Müllhäuschen ab. Die Zu- und Abfahrt ist dergestalt geordnet, dass an der nordöstlichen Grundstücksecke eine einspurige, mit Ampelanlage geregelte und durch ein Tor verschließbare Zu- und Abfahrt durch die dort vorhandene Tiefgarage eines Hotels zur P. straße hin erfolgt. 18 Stellplätze sind in der Zeit von 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr für Angestellte und Besucher der Beigeladenen vorgesehen, nach 19.00 bis 22.00 Uhr sollen sie für Sitzungen und Schulungen der Beigeladenen zur Verfügung stehen. 3 Stellplätze stehen für Mitarbeiter des Hotelbetriebes in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr zur Verfügung. Zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr ist das Tor verschlossen. Die Antragstellerin ist Miteigentümerin des Hauses P. . 10 und bewohnt dort die Erdgeschosswohnung. Getrennt durch eine Mauer (Höhe von der Stellplatzfläche aus: ca. 2,50 m; Höhe von der Terrasse aus: ca. 1,60 m) grenzt ihre Terrasse mit dem dahinter liegenden Schlafbereich an die Stellplatzfläche. Entlang der Mauer zieht sich vom Müllhäuschen bis zur Ausfahrt ein drei Meter tiefer begrünter "Schutzstreifen", der zu den Stellplätzen selbst durch eine berankte Holzwand mit Sichtfenster (Gesamthöhe 2,50 m) und einem Mindestquerschnitt von 20 cm (so nach der zur Baugenehmigung gehörenden Grundrisszeichnung) bzw. 2 cm (so nach dem ebenfalls zur Baugenehmigung gehörenden schalltechnischen Gutachten, S. 6) abgegrenzt wird. Dies bedeutet, dass der gesamte Zu- und Abfahrtsverkehr vor der Terrasse und dem dahinter liegenden Schlafbereich der Antragstellerin vorbeigeführt wird und dort - je nach Zu- und Abfahrtsituation - Kraftfahrzeuge vor der Ampel mit laufendem Motor warten. Zahl und Konzentration der zu erwartenden Pkw- Bewegungen sind dabei nicht unbeachtlich. Das schalltechnische Gutachten (S. 5) geht für die Zeit zwischen 6.00 Uhr und 19.00 von vierfachem Wechsel je Parkstand aus. Besondere Massierungen der Pkw-Bewegungen sind zu den Zeiten des Dienstbeginns und Dienstendes zu erwarten. Die vorgesehene Abschirmwand ist erkennbar ungeeignet, diese Belästigungen zu reduzieren. Es handelt sich nicht um eine Lärmschutzwand, Maßnahmen zur Ableitung von Abgasen sind nicht ersichtlich. Die zu erwartenden Belästigungen braucht die Antragstellerin nach dem Gebietscharakter nicht hinzunehmen. Nach Aktenlage stellt sich das Gebiet wie folgt dar: Die streitbefangene Fläche liegt im Norden eines Blockinnenbereiches, der durch die K. Straße im Norden, die P. straße im Osten, die I. Allee im Westen und die Maxstraße im Süden umgrenzt wird. Die Blockrandbebauung ist geprägt durch Wohn- und Gewerbenutzung, so dass einiges dafür spricht - ohne dass dies bei summarischer Prüfung abschließend geklärt werden könnte -, dass es sich insgesamt um ein Mischgebiet im Sinne von § 6 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung handelt. An der K. Straße findet sich auf dem Flurstück 1112 ein Parkplatz, der zur K. Straße hin orientiert und zur hier strittigen Stellplatzfläche durch eine Mauer abgegrenzt ist. Bei der für die Stellplätze in Anspruch genommenen Fläche handelte es sich um eine Grünfläche. Gleiches gilt jetzt noch für die angrenzende Freifläche auf den südlich angrenzenden Grundstücken I. Allee 68 und 66 zu. Die Garagen auf dem Grundstück I. Allee 64 werden von der I. Allee aus angefahren, ebenso wie die acht Garagen und der Stellplatz auf dem Grundstück I. Allee 62. Sie dienen - wie der Baubeschreibung zu entnehmen ist - den Bewohnern des Hauses. Südlich schließen sich erneut Grünflächen auf den Grundstücken I. 60 und 56 an. Auf dem Grundstück I. Allee 54 befindet sich eine Hoffläche mit Werkstatt, daran anschließend zur Blockrandbebauung an der Maxstraße eine Tiefgarage (I. Allee 52 und 50), die über eine Rampe von der N. straße aus angefahren wird. Die darüber liegende Halle gehört zum Grundstück I. Allee 50. Eine nennenswerte Vorbelastung durch Lärm und Abgase in diesem Blockinnenbereich ist trotz der beschriebenen Nutzungen für ruhenden Verkehr nicht festzustellen: Bis zur Anlage der streitbefangenen Stellplatzfläche befand sich im Blockinnenbereich nur ein offener Stellplatz, und zwar auf dem Grundstück I. Allee 62 unmittelbar hinter dem dortigen Haus. Eine weitere Grundstücksnutzung für ruhenden Verkehr findet sich in der Tiefgarage, von der im Blockinnenbereich keine erkennbaren Belästigungen ausgehen. Schließlich sind die Garagen auf den Grundstücken I. Allee 64 und 62 vorhanden. Sie sind insgesamt so angeordnet, dass sich in der Mitte Hofflächen befinden, über welche die Zufahrten nur zur I. Allee erfolgen, die Garagen aber an der nördlichen und südlichen Grenze der Gesamtfläche stehen. Dadurch werden die von dem Zufahrtsverkehr ausgehenden Belästigungen gegenüber den angrenzenden Grünflächen und dem übrigen Blockinnenbereich abgeschirmt und beschränken sich auf diese beiden Grundstücke. Weiter ist zu berücksichtigen, dass im Blockinnenbereich gerade die hinteren Räumlichkeiten zur Ruhe und Erholung besonders geeignet sind, da zur Straße hin regelmäßig hinzunehmende Immissionen auftreten. Diese Situation wird im Falle der Antragstellerin noch dadurch verschärft, dass die Stellplatznutzung ohne Beschränkung auf bestimmte Wochentage abends bis 22.00 Uhr erfolgen darf. Abendliche Nutzungszeiten und zu einem erheblichen Teil solche am Wochenende liegen außerhalb der üblichen gewerblichen Öffnungszeiten und innerhalb üblicher Zeiten der Ruhe und Erholung. Gleichwohl sollen hier für Sitzungen und Schulungen der Beigeladenen bis 22.00 Uhr Stellplätze zur Verfügung stehen. Das bedeutet auch, dass die Antragstellerin kurz vor Eintreten der Nachtruhe durch Abfahrtsverkehr noch Lärm- und Abgasbelastungen in Kauf nehmen soll. Der Hinweis der Beigeladenen auf ihre regelmäßigen Dienstzeiten ändert an dieser Einschätzung nichts. Streitgegenstand ist die Baugenehmigung. Diese lässt über die Dienstzeiten hinaus die Stellplatznutzung täglich bis 22.00 Uhr zu. Sie soll werktags nach der Betriebsbeschreibung schon jetzt und könnte - falls z.B. ein Bedarf nach Wochenendseminaren entsteht - auch am Wochenende entsprechend ausgenutzt werden. Eine Ausnutzung der drei Stellplätze für den Hotelbetrieb außerhalb der Dienstzeiten der Beigeladenen dürfte auf der Hand liegen. Insgesamt erweist sich damit das genehmigte Vorhaben als der Antragstellerin nicht mehr zumutbar. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.