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Urteil

2 A 1626/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0309.2A1626.10.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Kläger wenden sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten zur Errichtung eines C. L. -Restaurants. Die Kläger sind Eigentümer des mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks G. -K. -Straße 49. Nördlich grenzt das mit der weiteren Doppelhaushälfte bebaute Grundstück G. -K. -Straße 51 an. Die südlich des Klägergrundstücks gelegenen Grundstücke G. -K. -Straße 45 und 47 sind ebenfalls mit einem Doppelhaus bebaut. Die genannten Wohngrundstücke liegen mit ihrer Westseite an der G. -K. -Straße, die weiter südlich nach Osten hin abknickt und weiter nördlich in die G1. Straße einmündet. Die G1. Straße führt einerseits - in östlicher Richtung - in die I. Innenstadt, anderseits - nach Westen - führt sie mit Autobahnanschluss über die . An die Grundstücke G. -K. -Straße 45 bis 51 schließt sich östlich das ca. 5.500 m² große Vorhabengrundstück Gemarkung H. , Flur 23, Flurstück 276 an, auf dem vor der Genehmigung des streitgegenständlichen Schnellrestaurants ein Landmaschinenhandel ansässig war. Im Übrigen liegt das Vorhabengrundstück mit seiner Westseite an der G. -K. -Straße und mit seiner Nordseite an der G1. Straße. Entlang der Ostseite des Vorhabengrundstücks verläuft ein von der G1. Straße abzweigender Stichweg. Östlich hiervon befindet sich das ebenfalls an der G1. Straße gelegene Autohaus T. . Ansonsten herrscht in dem Bereich, der im Norden von der G1. Straße und im Westen sowie im Süden von der G. -K. -Straße umfasst wird, Wohnbebauung vor. Südlich bzw. südwestlich dieses Bereichs erstreckt sich ein weitläufiger Gebäudekomplex mit mehreren Schulen. Westlich des in die G1. Straße einmündenden Abschnitts der G. -K. -Straße - auf dem Grundstück G. -K. -Straße 30 - ist ein N. C1. -Baumarkt mit umfänglichen Parkflächen ansässig, der im Jahre 2007 eröffnet wurde. Zuvor befand sich auf diesem Gelände ein Eissportcenter mit Tennishalle. Das Grundstück der Kläger und das Vorhabengrundstück liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Auf ihren Bauantrag vom 14. Dezember 2005 erteilte die Beklagte den Beigeladenen unter dem 3. Februar 2006 die - hier im Streit stehende - Baugenehmigung für die Errichtung eines "C. L. Restaurants mit 24 Stellplätzen" auf dem Vorhabengrundstück. Anlage zu dieser Baugenehmigung ist das im Genehmigungsverfahren vorgelegte schalltechnische Gutachten der Ingenieure H1. + Q. vom 25. Januar 2006. Die der Genehmigung zugehörige Betriebsbeschreibung sah Betriebszeiten von 7.00 Uhr bis 1.00 Uhr (Sonntag bis Donnerstag) bzw. von 7.00 Uhr bis 3.00 Uhr (Freitag und Samstag) vor. Ebenfalls mit Datum vom 3. Februar 2006 wurden den Beigeladenen weitere - hier nicht streitgegenständliche und bestandskräftige - Baugenehmigungen für die Errichtung eines "Autofahrer-Fachmarkts mit Verkauf und Montage und 45 Stellplätzen" sowie für die "Nutzungsänderung Wohnhaus in Büro" erteilt. Das Schnellrestaurant ist genehmigungsgemäß im westlichen Teil des Vorhabengrundstücks errichtet worden, der Fachmarkt - des Unternehmens B. - an dessen östlichem Rand. Zwischen beiden Betrieben sind Stellplätze angelegt. Das als Bürogebäude umgenutzte ehemalige Wohnhaus steht im südlichen Teil des Vorhabengrundstücks. Südlich des Schnellrestaurants befindet sich eine Ein- und Ausfahrt von bzw. zu der G. -K. -Straße, die mit einer Schallschutzwand und -überdachung versehen ist, für welche die separate (und bestandskräftige) Baugenehmigung vom 3. Februar 2006 erteilt wurde. Auch unter dieser Überdachung sind Stellplätze ausgewiesen. Jenseits der mit Grenzabstand errichteten Schallschutzwand liegt das Grundstück G. -K. -Straße 51, an das sich wiederum - wie bereits beschrieben - das Grundstück der Kläger anschließt. Eine weitere Zufahrt zum Vorhabengrundstück führt über die G1. Straße und den erwähnten Stichweg östlich des Grundstücks. Zwischen dem C. L. -Restaurant und der G. -K. -Straße ist eine Drive-in-Spur angelegt, die - mit südlicher Fahrtrichtung - zu der Ausfahrt im Bereich der Schallschutzüberdachung führt. Gegen die hier streitige Baugenehmigung legten die Kläger Widerspruch ein und beantragten die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Mit Beschluss vom 31. Mai 2006 - 7 B 583/06 - änderte das erkennende Gericht den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. März 2006 - 8 L 254/06 - und ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs mit der Begründung an, es liege bei summarischer Prüfung ein Verstoß gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW vor. Mit der Baugenehmigung werde erstmals ein bis in die Nachtzeit reichender Stellplatzverkehr zugelassen, dessen Lärmgeschehen auf die Rückfront des Wohnhauses der Kläger einwirke. Die damit verbundenen Störungen seien den Klägern auch unter Berücksichtigung der Schallschutzanlagen nicht zuzumuten. Auf den Antrag der Beigeladenen erteilte die Beklagte unter dem 3. Juli 2006 eine Nachtragsgenehmigung. Deren Auflagen sehen unter anderem vor, dass während der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr ausschließlich die im zugehörigen Lageplan dargestellten Stellplätze 1 bis 8 (unter der Schallschutzüberdachung) sowie 9 bis 25 (am nördlichen Rand des Vorhabengrundstücks) zu nutzen seien; die übrigen Stellplätze seien durch Ketten und Schranken nicht anfahrbar zu machen (Nr. 1). In der Zeit vom 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sei die Zufahrt zu dem Drive-in ausschließlich über die G1. Straße (Stichweg) zu führen (Nr. 2). Der Lkw-Anlieferungsverkehr dürfe nur in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr erfolgen (Nr. 3). Die Außengastronomie sei auf den Zeitraum von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr beschränkt (Nr. 8). Die zur Nachtragsgenehmigung vom 3. Juli 2006 gehörige Betriebsbeschreibung weist überdies verkürzte Betriebszeiten aus, die nunmehr sonntags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 0.00 Uhr sowie freitags und samstags von 8.00 Uhr bis 2.00 Uhr reichen. Auf den Antrag der Beklagten nach § 80 Abs. 7 VwGO änderte das Verwaltungsgericht den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 31. Mai 2006 mit Beschluss (zu 2.) vom 6. Juli 2006 - 8 L 1076/06 - ab und hob die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Kläger gegen die streitige Baugenehmigung vom 3. Februar 2006 auf. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Kläger wies das erkennende Gericht durch Beschluss vom 18. August 2006 - 7 B 1490/06 - zurück. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2006 wies der Landrat des S. -T1. -L1. den Widerspruch der Kläger gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung zurück. Bereits am 4. Juli 2006 haben die Kläger (Untätigkeits-)Klage erhoben. Am 4. Juni 2008 hat das Verwaltungsgericht beschlossen, durch Einholung eines schalltechnischen Gutachtens des Dr. X. Q1. (Institut für Immissionsschutz, B1. -D. , L2. ) Beweis zu erheben "zum Grad der von dem Parkplatz und dem Autoschalter des C. L. -Restaurants in I1. , G1. Straße 182, am Tage und in der Nacht ausgehenden Schallimmissionen, gemessen sowohl vor dem Wohnhaus als auch im Garten hinter dem Wohnhaus der Kläger". Mit Datum vom 8. April 2010 hat der beauftragte Sachverständige sein Lärmgutachten vorgelegt. Zur Begründung ihrer Klage haben die Kläger vorgetragen: Das Vorhabengrundstück liege in einem Mischgebiet, ihr Hausgrundstück in einem reinen Wohngebiet. Das Vorhaben verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die nach einer Mittelwertbildung anzusetzenden Lärmrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet würden durch den Betrieb des streitigen Vorhabens überschritten. Die dem Schallgutachten des Büros H1. + Q. zugrundeliegenden Annahmen seien unplausibel bzw. fehlerhaft. Das Gutachten des Dr. Q1. bestätige, dass die zulässigen Mittelungspegel und Spitzenpegel zur Nachtzeit nicht eingehalten würden. Die durch die Benutzung der genehmigten Stellplätze entstehenden Beeinträchtigungen seien nach § 51 Abs. 7 BauO NRW unzumutbar. Es bestehe eine ständige Geruchsbelästigung; der Abluftkamin sei nicht ausreichend hoch. Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt, die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 3. Februar 2006 zur Errichtung eines C. L. -Restaurants auf dem Grundstück G1. Straße 182 in I1. in der Fassung vom 3. Juli 2006 und in der Form des Widerspruchsbescheides des Landrats des S. -T1. -L1. vom 30. Oktober 2006 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Im Zeitpunkt der Genehmigung des streitigen Vorhabens sei das Betriebsgrundstück als Mischgebiet einzustufen gewesen. Das Vorhaben entspreche dem Gebot der Rücksichtnahme. Das Grundstück der Kläger sei nicht Teil eines reinen oder allgemeinen Wohngebiets. Es bestehe eine Gemengelage zwischen einem Mischgebiet und einem allgemeinen Wohngebiet. Ausweislich des vorliegenden Schallgutachtens würden die für ein allgemeines Wohngebiet zu beachtenden Lärmwerte am Wohnhaus der Kläger eingehalten. Auch das Gutachten der Fa. B1. D. belege, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte nicht überschritten würden. Die Gesamtgeräuschsituation werde durch Fremdgeräusche aus Straßenverkehr und Fluglärm dominiert. Einzelne Geräuschspitzen durch Kavalierstarts seien zu vernachlässigen. Die Beigeladenen haben ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben vorgetragen: Nachbarrechte der Kläger würden durch das streitige Vorhaben nicht verletzt. Die nähere Umgebung sei als Mischgebiet oder Gemengelage anzusehen. Das Schallgutachten belege, dass die - hier anzusetzenden - Lärmwerte für ein Mischgebiet eingehalten würden; selbst die Werte für ein allgemeines Wohngebiet würden nicht überschritten. Die Einwände der Kläger gegen das Gutachten seien nicht nachvollziehbar. Die Auflagen der angefochtenen Baugenehmigung schlössen unzumutbare Beeinträchtigungen durch Geruchsimmissionen aus. Das Verwaltungsgericht hat die streitige Baugenehmigung durch Urteil vom 16. Juni 2010 aufgehoben. Es hat seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass die streitige Baugenehmigung gegen das Rücksichtnahmegebot verstoße, weil die durch den Betrieb des Restaurants verursachten und auf das Grundstück der Kläger einwirkenden Immissionen die zur Nachtzeit nach der TA Lärm zulässigen Maximalpegel für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen überschritten. Die durch Kavalierstarts hervorgerufenen Geräuschspitzen, die der Gutachter festgestellt habe, seien dem Betrieb des Schnellrestaurants zuzurechnen, auch soweit sie unmittelbar nach Verlassen des Betriebsgeländes entstanden seien; das gelte jedenfalls für den Bereich der G. -K1. -Straße entlang der Fahrspur des Drive-in. Hiervon ausgehend gehe es nicht nur um ein einmaliges, bei der Gesamtbeurteilung möglicherweise unerhebliches Ereignis. Denn der Gutachter habe bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung angegeben, es sei während beider Messungen jeweils zu mehreren Kavalierstarts unmittelbar nach der Ausfahrt aus dem Drive-in auf der G. -K. -Straße gekommen, während der einen Messstunde im August sogar bis zu fünf Mal. Daraus sei zu schließen, dass es sich nicht um "Ausreißer", sondern vielmehr um ein für Kunden des Schnellrestaurants keineswegs unübliches Verhalten handele. Ob der Lärm auf dem Betriebsgelände oder wenige Meter davon entfernt entstehe, sei zufällig und rechtlich irrelevant. Mit Beschluss vom 18. November 2011 hat das erkennende Gericht die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zugelassen. Durch Bescheid vom 6. März 2012, gegen den die Beigeladenen auf Rechtsmittel verzichtet haben, hat die Beklagte die angefochtene Baugenehmigung um eine Auflage folgenden Wortlauts ergänzt: "An der Ausfahrt des Betriebsgrundstücks zur G. -K. -Straße ist eine verkehrsberuhigende und zur hinreichenden Unterbindung beschleunigter Abfahrten ("Kavalierstarts") geeignete Schwelle, wie im beiliegenden Plan eingezeichnet und beschrieben, anzubringen". Der zugehörige Übersichtsplan weist eine 6 m lange Schwelle aus "Rundbordsteinen RB 150x220 mit einem Auftritt von 3 cm, weiß reflektierend" an der beschriebenen Stelle aus. Die Schwelle ist bereits fertiggestellt worden. Die Kläger haben den erstinstanzlichen Klageantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat neu gefasst und beantragt, die Baugenehmigung zur Errichtung eines C. L. -Restaurants auf dem Grundstück G1. Straße 182 in I1. vom 3. Februar 2006 in der Fassung der Nachträge vom 3. Juli 2006 und vom 6. März 2012 sowie den Widerspruchsbescheid des Landrats des S. -T1. -L1. vom 30. Oktober 2006 aufzuheben. Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen vor: Die von dem streitigen Vorhaben ausgehenden Immissionen seien den Klägern gegenüber nicht rücksichtslos. Das Verwaltungsgericht habe die Systematik der TA Lärm missachtet und eine beliebige Ausdehnung des Betriebsbereichs in den öffentlichen Verkehrsraum vorgenommen. Außerdem habe es seine Entscheidung auf die nur vagen Aussagen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung gestützt. Das - auch nur während einer "orientierenden Messung" festgestellte - einzelne rücksichtslose Verhalten eines Verkehrsteilnehmers, bei der es zu einer Spitzenpegelüberschreitung gekommen sei, dürfe nicht zu einer Typisierung der Lärmsituation des Betriebs führen. Kavalierstarts seien ordnungswidrig und beträfen nicht die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung. Sie seien nicht typisch für das Kundenverhalten. Es müsse die durch den Flug- und Autobahnverkehr stark lärmvorbelastete Situation berücksichtigt werden. Diese Fremdgeräusche seien ständig vorherrschend. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung zum Verkehrslärm einer Tankstelle könne auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragen werden. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. Juni 2010 zu ändern und den neu gefassten erstinstanzlichen Klageantrag abzuweisen. Die Beigeladenen beantragen ebenfalls, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. Juni 2010 zu ändern und den neu gefassten erstinstanzlichen Klageantrag abzuweisen. Sie tragen im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht habe die Systematik der Nr. 7.4 TA Lärm verkannt. Die Teilnahme am öffentlichen Verkehr beginne, sobald sich das Fahrzeug mit der letzten Achse auf dem öffentlichen Verkehrsweg befinde. Dort entstehende Fahrzeuggeräusche seien nur nach den Absätzen 2 bis 4 der Nr. 7.4 TA Lärm zu beurteilen. So seien auch die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Zurechnung des Verkehrslärms auf öffentlichen Verkehrsflächen in Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm - nicht aber in Abs. 1 - eingeflossen. Die im Zuge der Lärmbegutachtung festgestellte Spitzenpegelüberschreitung auf dem Betriebsgrundstück stelle - wenn die Überschreitung überhaupt noch auf dem Grundstück und durch einen Kunden des Restaurants entstanden sei - ein absolutes Einzelereignis dar, das für die Gesamtbeurteilung unerheblich sei. Kavalierstarts seien missbräuchlich und illegal; sie berührten die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht. Zudem habe das Gutachten erwiesen, dass der Geräuschpegel zumeist durch Fremdgeräusche dominiert worden sei. Hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass sehr wohl ein Interesse an einer eingeschränkten Baugenehmigung bestehe. Die Kläger beantragen, die Berufungen zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil und tragen im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht habe die angefochtene Baugenehmigung zu Recht aufgehoben, da sie ihre Nachbarrechte verletze. Die Aufhebung folge der seit Jahrzehnten gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zurechnung der Lärmeinwirkungen des vorhabenbedingten Zu- und Abgangsverkehrs, soweit er sich noch innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs der Anlage bewege. Diese Rechtsprechung sei auch auf die Neufassung der TA Lärm 1998 anzuwenden. Mithin seien auch diejenigen Geräuschspitzen zu berücksichtigen, die unmittelbar nach dem Verlassen des Betriebsgeländes entstehen. Im Übrigen habe die vom Verwaltungsgericht veranlasste Begutachtung gezeigt, dass ein durch einen Kavalierstart verursachter unzulässiger Spitzenpegel in einem Fall noch auf dem Betriebsgrundstück selbst entstanden sei. Schon deshalb sei die angefochtene Baugenehmigung aufzuheben. Es habe sich hierbei nicht um einen unerheblichen Ausreißer gehandelt. Der betreffende Kavalierstart sei kein seltenes Ereignis im Sinne der Nr. 7.2 der TA Lärm gewesen. Außerdem seien die für solche Ereignisse vorgesehenen Maximalpegel überschritten worden. Dass der Kavalierstart durch einen Besucher des C. L. -Restaurants verursacht worden sei, folge aus den Aussagen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und sei ohnehin unzweifelhaft. Die Kavalierstarts stellten auch kein verbotenes und nur straßenverkehrsrechtlich zu ahndendes Verhalten dar, welches die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung nicht betreffen könne. Etwaige Fremdgeräusche könnten hier außer Betracht bleiben. Das Verwaltungsgericht habe sein Urteil rechtsfehlerfrei auf die schriftlichen und mündlichen Angaben des Gutachters Dr. Q1. gestützt. Die Überschreitungen der Maximalpegel seien schon durch das Gutachten eindeutig belegt. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht die Baugenehmigung im Ganzen aufgehoben. Die Beigeladenen hätten im erstinstanzlichen Verfahren zu keiner Zeit angedeutet, dass sie an einer (zeitlich) eingeschränkten Baugenehmigung interessiert seien. Die nachträglich aufgenommene Auflage betreffend die Schwelle sei nach dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung nicht zu berücksichtigen und könne im Übrigen beschleunigte Abfahrten auf dem Betriebsgrundstück nicht generell verhindern. Der vorhabenbedingte Verkehrslärm auf der Straße sei dem Vorhaben auch nach Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm zuzurechnen. Mit der Außenterrasse und der Drive-in-Fahrspur sei ein "Außenbereich" genehmigt worden, der als Freiluftgaststätte zu qualifizieren sei; diese sei vom Anwendungsbereich der TA Lärm nicht erfasst. Der Berichterstatter des Senats hat das Vorhabengrundstück und dessen nähere Umgebung am 13. Februar 2012 in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift über den Ortstermin verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der weiteren beigezogenen Verfahrensakten 8 K 3167/06, 8 K 4032/08, 8 K 4034/08, 8 K 5198/06 (7 A 1767/10), 8 K 5199/06 (7 A 1842/10), 8 L 209/06, 8 L 236/06, 8 L 254/06 (7 B 583/06), 8 L 256/06, 8 L 886/06, 8 L 1076/06 (7 B 1490/06), 8 M 27/06 (7 E 864/06) und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässigen, namentlich innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründeten Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen haben Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 3. Februar 2006 in der Fassung, die sie durch die Nachträge vom 3. Juli 2006 und vom 6. März 2012 erhalten hat, verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie verstößt nicht gegen bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Vorschriften, die den Klägern einen Aufhebungsanspruch vermitteln könnten. I. Den Klägern steht gegenüber dem genehmigten Vorhaben kein Gebietsgewährleistungsanspruch zu. Der Gebietsgewährleistungsanspruch ist darauf gerichtet, dass sich ein Nachbar in einem (faktischen) Baugebiet im Sinne von § 1 Abs. 3 und Abs. 2 BauNVO auch dann gegen die Zulassung einer in dem Baugebiet gebietswidrigen Nutzung wenden können soll, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Hauptanwendungsfall für diesen Grundsatz, der auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses beruht, sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Nutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Im Rahmen des durch eine Baugebietsfestsetzung begründeten nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Entsprechendes gilt innerhalb faktischer Baugebiete nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB. Der Gebietsgewährleistungsanspruch greift demnach gegenüber Vorhaben ein, die in dem betreffenden Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können. Vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 - , BRS 71 Nr. 68 = juris Rn. 5, Urteile vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364 = BRS 58 Nr. 159 = juris Rn. 48 ff., und vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 = BRS 55 Nr. 110 = juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 -, DVBl. 2011, 570 = juris Rn. 83 ff., Beschluss vom 22. Juni 2010 - 7 B 479/10 -, juris Rn. 7, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 10 A 3001/07 -, juris Rn. 35. Nach diesen Grundsätzen haben die Kläger keinen Gebietsgewährleistungsanspruch als Eigentümer des Grundstücks G. -K. -Straße 49. Jedenfalls nach den gegenwärtigen Nutzungsverhältnissen sind die Grundstücke der Kläger und das Vorhabengrundstück nicht Teil eines einheitlichen faktischen Baugebiets, sondern befinden sich vielmehr in einer Gemengelage. Die für die Beurteilung des Gebietscharakters nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB in Verbindung mit § 2 ff. BauNVO maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Bei der Ermittlung der näheren Umgebung ist die Betrachtung auf das Wesentliche zurückzuführen und sind Fremdkörper und Ausnahmen außer Acht zu lassen, solange beispielsweise die erkennbaren "Grundzüge der Planung" durch sie nicht berührt werden. Bei der für die Prüfung erforderlichen Bestandsaufnahme ist grundsätzlich alles tatsächlich Vorhandene in den Blick zu nehmen. Die Grenzen der näheren Umgebung sind nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu bestimmen. Es darf aber nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch "prägend" auf dasselbe einwirkt. Wie weit die wechselseitige Prägung - und damit die "nähere Umgebung" - reicht, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Februar 2000 - 4 B 1.00 -, BRS 63 Nr. 102 = juris Rn. 34 und 44, vom 20. August 1998 - 4 B 79.98 -, BRS 60 Nr. 176 = juris Rn. 7 f., und vom 11. November 1980 - 4 B 207.80 -, BRS 36 Nr. 54 = juris Rn. 2, Urteile vom 26. Mai 1978 - IV C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 = NJW 1978, 2564 = juris Rn. 33, und vom 18. Oktober 1974 - IV C 77.73 -, BRS 28 Nr. 27 = juris Rn. 15; OVG NRW, Urteile vom 9. September 2010 - 2 A 508/09 -, juris Rn. 35, und vom 19. April 2010 - 7 A 2362/07 -, juris Rn. 56. Hierbei kann eine Straße - zumal eine Hauptstraße - sowohl trennende als auch verbindende Wirkung haben. Welche Wirkung sie jeweils hat, kann stets nur das Ergebnis einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts sein. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Februar 2000 - 4 B 1.00 -, BRS 63 Nr. 102 = juris Rn. 18, und vom 10. März 1994 - 4 B 50.94 -, juris Rn. 3, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 28.83 -, BRS 42 Nr. 26 = juris Rn. 9. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass die nähere Umgebung zum einen denjenigen Bereich erfasst, der im Norden von der G1. Straße und im Westen sowie im Süden von der G. -K. -Straße umgrenzt wird, zum anderen aber auch das Baumarktgelände jenseits der G. -K. -Straße einschließt. Der Baumarkt und seine Außenanlagen liegen dem Vorhabengrundstück und dem Grundstück der Kläger unmittelbar "gegenüber" und prägen diesen Bereich ersichtlich mit. In diesem Zusammenhang hat die G. -K. -Straße nach ihrer Verkehrsfunktion und ihrem Ausbauzustand keine trennende Wirkung. Die gegenseitige Prägung greift indessen nicht auf die Nordseite der G1. Straße über. Dieser Verkehrsweg ist insbesondere im Bereich des Vorhabengrundstücks wesentlich breiter angelegt - er weist dort eine bepflanzte Mittelinsel auf - und stellt sich insofern als deutliche Zäsur dar. Die so beschriebene nähere Umgebung ist jedenfalls nach den aktuellen Gegebenheiten als Gemengelage zu qualifizieren. Spätestens seit der Errichtung des Baumarkts auf dem Grundstück G. -K. -Straße 30 scheidet eine Einstufung als faktisches Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO - nur dieser Gebietstyp kommt hier überhaupt in Betracht - nach den gegebenen Nutzungsverhältnissen aus. Gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Zwar sind in ihnen Einzelhandelsbetriebe - zu denen auch Baumärkte zählen - nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig. Allerdings regelt § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind. Solche Auswirkungen sind, wie aus § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO hervorgeht, in der Regel anzunehmen, wenn die Geschoßfläche 1.200 m² überschreitet. Dieses Maß wird für den Baumarkt auf dem Grundstück G. -K. -Straße 30 weit überschritten; schon seine Verkaufsfläche umfasst rd. 11.000 m². In Anbetracht dessen ist auszuschließen, dass die Regelwirkung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO hier ausnahmsweise nicht greifen sollte. Der somit mischgebietsunverträgliche Einzelhandelsbetrieb ist auch nicht als Fremdkörper außer Acht zu lassen. Denn der Betrieb fügt sich ansonsten - sieht man von seiner Großflächigkeit ab - durchaus in die auch gewerbliche Prägung der näheren Umgebung ein. Ob sich die nähere Umgebung im Zeitpunkt der Genehmigung des streitigen Vorhabens noch als faktisches Mischgebiet darstellte, kann demgegenüber offen bleiben. Insofern bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein Schnellrestaurant mit Autoschalter und Nachtbetrieb ein grundsätzlich mischgebietsverträgliches Vorhaben darstellt. Verneint für ein "Mischgebiet M" im Sinne des § 10 Abs. 4 der Baupolizeiverordnung für die Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938: Hamb. OVG, Urteil vom 2. Februar 2011 - 2 Bf 90/07, 2 Bf 91/07 -, DVBl. 2011, 827 = juris Rn. 82 ff; Beschluss vom 12. Februar 2002 - NordÖR 2003, 70 = juris Rn. 9 ff. Hierauf kommt es nicht an, weil eine nach Erteilung der Genehmigung eingetretene Veränderung der Nutzungsverhältnisse, die einen Gebietsgewährleistungsanspruch - mangels Vorliegen eines faktischen Baugebiets - von vornherein ausschließt, im vorliegenden Rechtsstreit zu berücksichtigen ist. Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich zwar grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung; spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben. Hingegen sind nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar wäre, eine zur Zeit des Erlasses (nachbar-)rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 - 4 C 11.07 -, BRS 73 Nr. 173 = juris Rn. 21; Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, BRS 60 Nr. 178 = juris Rn. 3; OVG NRW; Urteile vom 19. Juli 2010 - 7 A 640/09 -, S. 15 d. amtl. Abdrucks, und vom 15. März 2007 - 10 A 998/06 -, BRS 71 Nr. 70 = juris Rn. 47; Beschluss vom 10. Mai 2007 - 10 B 305/07 -, juris Rn. 3. II. Die im Streit befindliche Baugenehmigung verstößt auch nicht zu Lasten der Kläger gegen das in §§ 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB, 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Insbesondere gehen von dem genehmigten Vorhaben keine für die Kläger schädlichen Umwelteinwirkungen unter dem im Berufungsverfahren allein geltend gemachten Lärmaspekt aus. 1. Die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Ob dem betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zuzumuten sind, ist grundsätzlich anhand der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl Nr. 26/1998 S. 503) zu beurteilen. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der unzumutbaren Belästigung oder Störung in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren prinzipiell zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Zumutbarkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Zumutbarkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm - abgesehen von der ergänzenden Prüfung im Sonderfall nach Nr. 3.2.2 - nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften (zum Beispiel Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (zum Beispiel Nr. B. .2.5.3 des Anhangs zur TA Lärm) Spielräume eröffnet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209 = BRS 71 Nr. 103 = juris Rn. 12; OVG NRW, Urteile vom 6. September 2011 - 2 A 2249/09 -, DVBl. 2012, 110 = juris Rn. 96, und vom 1. Juni 2011 - 2 A 1058/09 -, juris Rn. 56. Der Anwendungsbereich der TA Lärm ist für das streitige Vorhaben eröffnet, auch soweit es den von den Klägern angesprochenen "Außenbereich" der Drive-in-Spur des Schnellrestaurants betrifft. Parallelen zu sogenannten gemischten Gaststätten mit Innen- und Außenbetrieb, bei denen es sachwidrig sein kann, die im Freiluftbereich entstehenden Lärmauswirkungen auf der Grundlage der TA-Lärm zu bewerten, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009 - 7 A 146/08 -, BRS 74 Nr. 183 = juris Rn. 75, unter Bezugnahme auf den Ausschluss von Freiluftgaststätten aus dem Anwendungsbereich der TA Lärm (Nr. 1 Satz 2 Buchst. b), sind für die Drive-in-Spur - mangels Vergleichbarkeit - nicht zu ziehen. Die Besonderheit des "Lärmgeschehens" bei Freiluftgaststätten liegt darin, dass die Geräusche vornehmlich durch menschliches Verhalten verursacht werden, das vom Betreiber - anders als bei gewerblichem Lärm im herkömmlichen Sinn - nicht gesteuert werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juni 2008 - 10 A 2525/07 -, juris Rn. 14 ff., und vom 25. August 2003 - 7 B 1477/03 -, juris Rn. 5. Eine ähnliche Ausgangssituation besteht für den Drive-in-Bereich eines Schnellrestaurants nicht. Dessen Geräuschspektrum setzt sich vornehmlich aus Fahrzeuglärm und lautsprecherunterstützter Kommunikation mit den Drive-in-Kunden zusammen, deren Lautstärke aber betreiberseits durchaus beeinflussbar ist. Ausgehend von den oben dargestellten Grundsätzen sind die Geräuschimmissionen, die von dem genehmigten Betrieb ausgehen und auf das Grundstück der Kläger einwirken, diesen gegenüber nach der TA Lärm zumutbar. Gehören das Grundstück der Kläger und das Vorhabengrundstück nach den gegenwärtigen Verhältnissen - wie dargelegt - zu einer Gemengelage aus gewerblichen Nutzungen und Wohnnutzung, ist für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Klägergrundstücks Nr. 6.7 der TA Lärm zu beachten. Hiernach können die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden. Für die Höhe des Zwischenwertes ist die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich. Wesentliche Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde. Vgl. zur Zwischenwertbildung auch BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007 - 7 B 24.07 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Urteile vom 6. September 2011 - 2 A 2249/09 -, DVBl. 2012, 110 = juris Rn. 195, und vom 19. April 2010 - 7 A 2362/07 -, juris Rn. 73, jeweils m. w. N. Hiervon ausgehend ist die Schutzwürdigkeit des Grundstücks der Kläger (allenfalls) nach Mischgebietsmaßstäben zu beurteilen. Auch ohne Berücksichtigung des streitigen Schnellrestaurants wird das Grundstück in beträchtlichem Maße durch die benachbarte gewerbliche Bebauung geprägt, insbesondere durch den N. C1. -Baumarkt, die C. Filiale und das Autohaus T. . Alle drei Betriebe verursachen motorisierten Zu- und Abgangsverkehr (in unterschiedlichem Umfang), die beiden letztgenannten führen zudem emissionsträchtige Werkstattarbeiten durch. Weiterhin ist bei der Bewertung der Schutzwürdigkeit einzustellen, dass sowohl auf dem Vorhabengrundstück als auch auf dem jetzigen Baumarktgelände schon vor ihren jeweiligen aktuellen Nutzungen gewerbliche Betriebe (Landmaschinenhandel bzw. Eissport- und Tennishalle) ansässig waren. Nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c der TA Lärm betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel außerhalb von Gebäuden im Mischgebieten tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A). Satz 2 besagt weiter, dass einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen diese Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten dürfen. Die hier allein kritischen Nachtwerte von 45 dB(A) - für den Beurteilungspegel - bzw. 65 dB(A) - für die Spitzenpegel - werden durch den vorhabenbedingten Lärm am Wohnhaus der Kläger nicht überschritten. Das ergibt sich ungeachtet der Aussagekraft des im Genehmigungsverfahren vorgelegten schalltechnischen Gutachtens der Ingenieure H1. + Q. vom 25. Januar 2006 jedenfalls aus den Ergebnissen der vom Verwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Lärmbegutachtung des Dr. Q1. , Institut für Immissionsschutz, B1. -D. . Der Gutachter hat in der Nacht vom 24. auf den 25. Januar 2009 sowie in der Nacht vom 22. auf den 23. August 2009 jeweils in der Zeit von 22.00 Uhr bis 0.30 Uhr Messungen durchgeführt. Für die Aufpunkte MP1 (G. -K. -Straße 49, straßenseitig) und MP2 (G. -K. -Straße 49, gartenseitig) ist der Gutachter in seinem "Bericht über die Lärmimmissionen" vom 8. April 2010 zu dem Ergebnis gekommen, dass der Betrieb des streitigen Schnellrestaurants folgende Beurteilungs- und Maximalpegel verursacht habe (S. 25): MP1: 24. Januar 2009: Beurteilungspegel 49 dB(A), Maximalpegel 78 dB(A) 22. August 2009: Beurteilungspegel < 45 dB(A), Maximalpegel < 51 dB(A). MP2: 24. Januar 2009: Beurteilungspegel < 45 dB(A), Maximalpegel 64 dB(A) 22. August 2009: Beurteilungspegel < 45 dB(A), Maximalpegel < 48 dB(A). Hierzu hat der Gutachter weiter ausgeführt, dass die Geräuschspitze eines "Kavalierstarts" mit LAFmax = 78 dB(A) am 24. Januar 2009 auch den Beurteilungspegel bestimmt habe. Es habe sich gezeigt, dass der Betrieb des Restaurants in der lautesten Nachtstunde am MP1 "nur dann zu einer Überschreitung des Immissionsrichtwerts führt, wenn es zu ungewöhnlich lauten Geräuschspitzen an der Ausfahrt zur G. -K. -Straße wie z. B. durch einen Kavalierstart kommt". Er überlasse es "dem Gericht zu beurteilen, ob die im Messzeitraum vorgefundene Situation als normaler Betriebszustand zu werten ist oder als rücksichtsloses Verhalten von Einzelpersonen. Bleiben die Geräuschspitzen im Rahmen der üblichen Geräuschspitzen durch z.B. Türenschlagen und beschleunigte Abfahrten, so treten am MP1 keine Überschreitungen des Immissionsrichtwerts auf" (S. 26). Zuvor hatte der Gutachter darauf hingewiesen, dass am Messpunkt MP1 die Fremdgeräusche aus dem Straßenverkehr auf öffentlichen Verkehrswegen sowie aus dem Flugverkehr bestimmend gewesen seien und hieraus auch deutliche Geräuschspitzen aufgetreten seien (S. 17; vgl. auch S. 19 ff.). Dem Gutachten vom 8. April 2010 liegt ein hinreichend repräsentatives Abbild der emissionsstärksten betriebstypischen Geräuschsituation in der Nachtzeit zugrunde. Zwar ist es im Zuge des ersten Messtermins vom 24. auf den 25. Januar 2009 zu auffälligen Vorgängen gekommen, bei denen nicht von vornherein auszuschließen wäre, dass sie die Messergebnisse beeinflusst hätten; so ist auf S. 15 des Gutachtens beschrieben, dass "während der gesamten Messzeit im Bereich des Drive-in-Schalters Personen zu beobachten waren, welche die anfahrenden Kunden mit eindeutigen Handzeichen dazu aufforderten, mit gemäßigter Geschwindigkeit zu fahren". Entsprechende Vorgänge sind jedoch für den zweiten Messtermin vom 22. auf den 23. August 2009 nicht festgestellt worden. Da beide Messungen jeweils in den späten Abend- bzw. frühen Nachtstunden von Samstag auf Sonntag stattfanden, bei denen nach allgemeiner Lebenserfahrung die stärksten Frequentierung von Gastronomiebetrieben des hier in Rede stehenden Typs zu erwarten ist, sind die grundsätzlich emissionsträchtigsten Betriebszeiten erfasst worden. Nach den Ergebnissen des Lärmgutachtens vom 8. April 2010 sind Überschreitungen des Nachtimmissionsrichtwerts von 45 dB(A) und der zur Nachtzeit maximal zulässigen Spitzenpegel von 65 dB(A) allein aufgrund von sog. Kavalierstarts ("beschleunigte Abfahrten") aufgetreten (vgl. S. 26 des Gutachtens sowie die Angaben des Gutachters in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, S. 4 der Sitzungsniederschrift vom 16. Juni 2010). Derartige Lärmereignisse bei der Ausfahrt motorisierter Kunden vom Betriebsgrundstück des Schnellrestaurants sind dem Restaurantbetrieb allerdings entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zuzurechnen. Kavalierstarts, die noch auf dem Betriebsgrundstück selbst stattfinden, stellen außergewöhnliche Lärmereignisse dar, die nicht mehr den Rahmen der genehmigten typischen Betriebsabläufe ausfüllen. Vgl. zur Frage der Zurechnung verhaltensbedingter (exzessiver) Geräuschimmissionen zu einem Anlagenbetrieb OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2011 - 2 A 2579/09 -, juris Rn. 53 ff. m. w. N. Anderes könnte gelten, wenn der Ausfahrtbereich zur G. -K. -Straße so gestaltet wäre, dass "beschleunigte Abfahrten" gleichsam herausgefordert würden oder sonst in irgendeiner Weise den motorisierten Kunden Veranlassung geboten würde, bereits auf dem Betriebsgrundstück - allein hierum geht es im vorliegenden Zusammenhang - mit quietschenden Reifen abzufahren. Das ist aber nicht der Fall. Die Drive-in-Spur ist so angelegt, dass das Betriebsgrundstück zur G1. Straße hin - der Hauptabfahrtsrichtung - nur in einer engen Kurve verlassen werden kann. Diese Ausführung wirkt Kavalierstarts eher entgegen als sie zu "fördern". Die von den Beigeladenen auflagengemäß errichtete - und farblich auffallend gekennzeichnete - Schwelle an der Ausfahrt zur G. -K. -Straße trägt weiter dazu bei, Kavalierstarts beim Verlassen des Betriebsgrundstücks zu verhindern. Dass eine Fahrbahnschwelle generell verkehrsberuhigend wirkt und in der vorliegenden Situation Autofahrer davon abhält, bei der Ausfahrt übermäßig zu beschleunigen, entspricht allgemeiner Lebenserfahrung und bedarf keiner sachverständigen Begutachtung. Die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Vermutung der Kläger, die Schwelle könne Autokunden womöglich dazu animieren, erst recht "Gas zu geben", erscheint demgegenüber unfundiert und rein spekulativ. Nach den oben dargelegten Grundsätzen zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt im Baunachbarstreit ist die mit dem Bescheid vom 6. März 2012 in die Baugenehmigung aufgenommene Auflage bei der Prüfung der Nachbarrechtsverträglichkeit des Vorhabens auch zu berücksichtigen. Ansätze zu einer umfassenden Zurechnung des Verkehrslärms zum Betrieb einer Tankstelle, wonach alle Arten von Einzelgeräuschen erfasst werden, die motorisierte Kunden verursachen, so etwa auch Hupen sowie An- und Abfahrtsgeräusche, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12. März 2008 - 4 B 9.08 -, BRS 73 Nr. 169 = juris Rn. 6; Urteil vom 24. September 1992 - 7 C 6.92 -, BVerwGE 91, 92 = juris Rn. 23, sind nicht unbesehen auf das hier im Streit stehende Vorhaben und dessen typisches Betriebsgeschehen zu übertragen. Auch wenn der motorisierte Kundenverkehr bei einem Schnellrestaurant des hier in Rede stehenden Typs (mit Drive-in-Schalter) unzweifelhaft einen erheblichen Anteil des gesamten Kundenaufkommens ausmacht, ist der Betrieb einer Tankstelle naturgemäß noch deutlich stärker durch Kraftfahrzeugverkehr im Allgemeinen und durch ständige An- und Abfahrten von motorisierten Kunden im Besonderen geprägt. Mit der Verkehrsintensität eines solchen Betriebs gehen "exzessive" Lärmereignisse - wie gerade Kavalierstarts - eher einher. Derartige Ereignisse können aber nicht als typische Begleiterscheinung des streitigen Vorhabens gelten, zumal in seiner konkreten Ausgestaltung. Das gilt mit Blick auf die gegebene Gestaltung des Betriebsgeländes nicht nur für den räumlichen Bereich des Betriebsgrundstücks, sondern im Grundsatz auch für den angrenzenden Verkehrsraum. Wenn die Kläger darauf verweisen, Kavalierstarts erfolgten insbesondere in Abhängigkeit von der Ampelschaltung im Einmündungsbereich zur G1. Straße, benennen sie selbst letztlich einen betriebsunabhängigen Anlass für dieses - regelmäßig rücksichtslose - Verkehrsverhalten. Soweit der durch Kavalierstarts verursachte Lärm auf der öffentlichen Verkehrsfläche der G. -K. -Straße entsteht, scheidet eine Zurechnung zudem auch nach der Systematik der Nr. 7.4 der TA Lärm aus. Deren Regelungen differenzieren zwischen den Fahrzeuggeräuschen auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen sind (nach Abs. 1 Satz 1) oder jedenfalls bei der Ermittlung der Vorbelastung zu erfassen sind (nach Abs. 1 Satz 2) und den Verkehrsgeräuschen auf öffentlichen Verkehrsflächen, für die (nach Abs. 1 Satz 3) die Abs. 2 bis 4 gelten. Sind die durch den motorisierten Kundenverkehr verursachten Geräuschemissionen hiernach einem gewerblichen Betrieb als Betriebslärm voll zuzurechnen (und damit für die nach Nr. 6.1 zu beachtenden Beurteilungs- und Spitzenpegel relevant), soweit die Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt entstehen, sehen die Bestimmungen des Abs. 2 hingegen für Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von 500 m von dem Betriebsgrundstück - nur - eine Verpflichtung zur weitestmöglichen Minderung "durch Maßnahmen organisatorischer Art" vor, soweit bestimmte, u.a. an eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV anknüpfende Voraussetzungen vorliegen; Spitzenpegel werden hierbei nicht gesondert erfasst. Hiervon ausgehend sind jegliche Geräusche des motorisierten Kundenverkehrs (und damit auch das Reifenquietschen bei "Kavalierstarts"), soweit sie jenseits der Grenzen des Betriebsgrundstücks der Beigeladenen auf der öffentlichen Verkehrsfläche entstehen, nach Maßgabe der Nr. 7.4 Abs. 2 und 3 TA Lärm zu beurteilen. Ein separater Bereich der "Ein- und Ausfahrt" im Sinne des Abs. 1 Satz 1 besteht nach den örtlichen Verhältnissen nicht, da das Betriebsgrundstück unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche der G. -K. -Straße angrenzt. Vgl. zur Berücksichtigung von Verkehrsgeräuschen in der Systematik der Nr. 7.4 TA Lärm auch: OVG Nds., Beschluss vom 19. Mai 2011 - 4 ME 60/11 -, NVwZ-RR 2011, 677 = juris Rn. 9 ff.; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Loseblatt, Stand: September 2011, 3.1 TA Lärm Nr. 7 Rn. 36 ff. Soweit in der Kommentarliteratur teilweise vertreten wird, dass "Fahrzeuggeräusche, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen und die sich von üblichen Verkehrsgeräuschen deutlich unterscheiden, auch dann der Anlage zuzuordnen (sind), wenn sie außerhalb des Betriebsgrundstückes z. B. auf öffentlichen Verkehrsflächen entstehen", so Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, Loseblatt, Stand: Oktober 2011, B 3.6, 6. BImSchVwV (TA Lärm) Nr. 7 Rn. 40, mag dies für die darin angesprochenen Beispielsfälle des Be- oder Entladens eines auf der öffentlichen Straße abgestellten Fahrzeugs gelten, da der Ladelärm ohnehin nicht mehr unter den Begriff der Verkehrsgeräusche fällt, aber nicht für die hier in Rede stehenden Kavalierstarts, deren Geräusche noch im Spektrum des Verkehrslärms anzusiedeln sind. Die höchstrichterliche Rechtsprechung, auf die sich das Verwaltungsgericht mit seiner entscheidungstragenden Auffassung gestützt hat, bei der Beurteilung der von einem Vorhaben ausgehenden Lärmeinwirkungen sei auch der mit ihm typischerweise verbundene Zu- und Abgangsverkehr zu berücksichtigen, soweit er sich noch innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs der Anlage bewege, vgl. BVerwG, Urteile vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, NVwZ 1999, 523 = juris Rn. 37, ist ergangen, bevor die TA Lärm vom 26. August 1998 am 1. November 1998 (vgl. Nr. 10) in Kraft trat, und vor dem Hintergrund zu betrachten, dass die frühere TA Lärm 1968 betriebsbezogene Fahrzeuggeräusche nicht erfasste. Die - unter der Geltung der TA Lärm 1968 - in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Zurechnung vorhabenbedingten Verkehrslärms, vgl. hierzu beispielhaft auch BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 - 1 C 10.95 -, BVerwGE 101, 157 = juris Rn. 35; Beschluss vom 23. Juli 1992 - 7 B 103.92 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 1994 - 4 B 2746/93 -, NVwZ-RR 1995, 27, hat die Bundesregierung bei der Novellierung der TA Lärm im Jahre 1998 aufgegriffen und in die Regelungen der Nr. 7.4 einfließen lassen. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12. März 2008 - 4 B 9.08 -, BRS 73 Nr. 169 = juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2003 - 21 A 2723/01 -, BRS 66 Nr. 177 = juris Rn. 7; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, Loseblatt, Stand: Oktober 2011, B 3.6, 6. BImSchVwV (TA Lärm) Nr. 7 Rn. 9, 35, 43; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Loseblatt, Stand: September 2011, 3.1 TA Lärm Nr. 7 Rn. 36, 50; Schulze-Fielitz, DVBl. 1999, 65 (67). Vgl. auch BR-Drs. 254/98 S. 1, 42 ff.; BR-Drs. 254/98 (Beschluss) S. 9; BR-Drs. 254/1/98 S. 29. Mit ihrer Differenzierung zwischen Fahrzeuggeräuschen auf dem Betriebsgrundstück einerseits und auf öffentlichen Verkehrsflächen andererseits steht die Systematik der Nr. 7.4 der TA Lärm nicht in inhaltlichem Widerspruch zu den in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung - vor der Novellierung der TA Lärm - entwickelten Grundsätzen. Die danach vorgesehene Zurechnung des mit einem Vorhaben typischerweise verbundenen Zu- und Abgangsverkehr, soweit er sich noch innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs der Anlage bewegt, sieht auch Nr. 7.4 der TA Lärm vor, allerdings nach den Maßgaben der Absätze 2 und 3. Die dargelegten Grundsätze schließen eine differenzierende Betrachtung und Bewertung des vorhabenbedingten Verkehrslärms auf dem Betriebsgrundstück einerseits und auf öffentlichen Verkehrsflächen andererseits nicht aus. Nichts anderes folgt aus dem von den Klägern wiederholt in Bezug genommenen Urteil des erkennenden Gerichts vom 13. September 2010 - 7 A 1186/08 -, juris. Die darin enthaltenen Ausführungen zur betrieblichen Zurechnung des an- und abfließenden Verkehrs, solange er nicht mehr bzw. noch nicht in den allgemeinen Straßenverkehr integriert ist (juris Rn. 60), betreffen die Zurechnung nach Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm, wie sich aus dem Kontext ohne Weiteres ergibt. Vor diesem Hintergrund greift der Ansatz des Verwaltungsgerichts, die in der früheren Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien für die räumliche Begrenzung der Zurechnung vorhabenbedingten Verkehrslärms der Sache nach allein auf den Anwendungsbereich der Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm zu übertragen, zu kurz. Das in diesem Zusammenhang herangezogene Argument der "Zufälligkeit" des Orts der Geräuschentstehung geht daran vorbei, dass den Regelungen der Nr. 7.4 TA Lärm gerade eine bewusste Differenzierung nach den Örtlichkeiten zugrunde liegt, die letztlich auch der praktischen Anwendbarkeit und Rechtssicherheit dient. Verbleibt es mithin dabei, dass Kavalierstarts, soweit sie auf der öffentlichen Verkehrsfläche stattfinden, grundsätzlich nach Nr. 7.4 Abs. 2 und 3 der TA Lärm zu bewerten sind, trifft die Beigeladenen insoweit keine Lärmminderungspflicht nach Absatz 2. Denn eine solche Pflicht entsteht danach nur, soweit die Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück - den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, - keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und - die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist ersichtlich auszuschließen. Unbeschadet der Frage einer Vermischung mit dem übrigen Verkehr liegen jedenfalls keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass - zum einen - der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche zur Nachtzeit durch den vorhabenbedingten An- und Abfahrtverkehr um mindestens 3 dB(A) erhöht wird, was zumindest eine Verdoppelung des nächtlichen Verkehrsaufkommens erfordern würde, vgl. hierzu nur: Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage, 2010, Rn. 460, und - zum anderen - zugleich die Grenzwerte der 16. BImSchV, die hier nach Mischgebietsmaßstäben bei 54 dB(A) für die Nachtzeit anzusetzen sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV), im vorgenannten Sinne überschritten werden. Das durch das streitige Vorhaben ausgelöste Verkehrsaufkommen auf der G. -K. -Straße hält sich in einem Rahmen, der keinerlei Veranlassung zu der Annahme gibt, dass diese beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein könnten; daher bedarf es insofern keiner weiteren Sachaufklärung. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die 16. BImSchV für die Berechnung des Beurteilungspegels an Straßen gemäß der Anlage 1 (zu § 3) jeweils auf Mittelungspegel für den Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) bzw. für die Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) abstellt, die auf der Grundlage eines durchschnittlichen, den Jahresmittelwert widerspiegelnden täglichen und nächtlichen Verkehrsaufkommens zu errechnen sind. Demgegenüber umfassen die genehmigten Betriebszeiten nur einen eher geringen Teil des achtstündigen Nachtzeitraums (ausgehend von der Nachtragsgenehmigung vom 3. Juli 2006 im Wochenschnitt knapp 2,6 Std./tgl.), wodurch sich der Mittelungspegel entsprechend reduziert. Hinzu kommt, dass die verkehrsorganisatorischen Maßnahmen, die mit der Nachtragsgenehmigung vom 3. Juli 2006 vorgesehen wurden, erheblich dazu beitragen, dass die G. -K. -Straße nachts von vorhabenbedingtem Verkehr entlastet wird. Aufgrund der für die Nachtzeit zu beachtenden Einfahrtsregelung und der Absperrung von Park- und Fahrflächen ist davon auszugehen, dass nach 22.00 Uhr hauptsächlich nur noch der Abfahrtverkehr des Drive-in-Schalters über die G. -K. -Straße abgeleitet wird. Der weitaus größte Teil der abfahrenden Drive-in-Kunden fährt von der Ausfahrt an der G. -K. -Straße in Richtung G1. Straße und damit nicht einmal unmittelbar am Wohnhaus der Kläger vorbei. Von denjenigen motorisierten Kunden, die nachts das Schnellrestaurant (nicht den Drive-in-Schalter) besuchen, werden nur wenige die acht Stellplätze an der G. -K. -Straße ansteuern. Hierzu besteht kaum Veranlassung, weil die allermeisten Kunden ohnehin über die Hauptverkehrsstrecke der G1. Straße anfahren und sich insofern die 17 Stellplätze anbieten, die unmittelbar zur G1. Straße hin ausgewiesen sind und deren Abfahrtverkehr zur Nachtzeit nur über diese Straße abgeleitet wird. Auch der Eingang zum Gastraum ist so positioniert, dass - außer bei Vollauslastung der Parkplätze an der G1. Straße oder bei Regenwetter - kein Vorteil damit verbunden ist, die Stellplätze unter der Schallschutzüberdachung im Bereich der G. -K. -Straße anzufahren. Beschränkt sich der vorhabenbedingte Fahrzeugverkehr auf der G. -K. -Straße zur Nachtzeit mithin im Wesentlichen auf die abfahrenden Drive-in-Kunden, spricht nichts Greifbares dafür, dass hierdurch sowohl das sonstige Verkehrsaufkommen mindestens verdoppelt wird als auch insgesamt, was die Belastung der G. -K. -Straße angeht, ein Beurteilungspegel von 54 dB(A) überschritten wird. Trifft es nämlich zu, dass die Verkehrslast auf der G. -K. -Straße nachts "fast ausschließlich" durch das streitgegenständliche Schnellrestaurant verursacht wird, wie die Kläger geltend machen, spricht - bezogen auf diese Straße - nichts für eine Überschreitung des Grenzwerts von 54 dB(A), da der vorhabenbedingte Verkehr bei Weitem nicht so stark ausfällt, dass kritische Belastungen - auch unter Einbeziehung des sonstigen (noch geringeren) Verkehrsaufkommens - erreicht werden könnten. Das schalltechnische Gutachten der Ingenieure H1. + Q. vom 25. Januar 2006 geht für den Drive-in-Schalter von 4 Pkws pro Nachtstunde aus (S. 8). Dieser Wert hält sich - als auf die gesamte Nachtzeit bezogener Mittelungswert - durchaus in einem realistisch erscheinenden Rahmen, wenn man ihm die entsprechenden Erhebungsergebnisse der vom Bayerischen Landesamt für Umwelt herausgegebenen Bayerischen Parkplatzlärmstudie (6. Auflage, August 2007), die als zur Beurteilung der von Parkplatzanlagen ausgehenden Lärmimmissionen fachlich geeignete Orientierungshilfe anerkannt ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011 - 2 A 2249/09 -, juris Rn. 128 f. m. w. N., gegenüberstellt. Diese Studie weist nämlich für Drive-in-Schalter von Schnellgaststätten einen Mittelwert von 5,0 Fahrzeugbewegungen je Nachtstunde aus (S. 39). Bei dieser Frequenz kann - auch unter Berücksichtigung geringfügiger zusätzlicher Belastungen durch Kunden, die nicht den Drive-in-Schalter ansteuern, sowie durch sonstigen, nicht vorhabenbedingten Verkehr - keine Rede davon sein, dass der gesamte Verkehrslärm auf der G. -K. -Straße den Grenzwert von 54 dB(A) erreichen könnte. Wäre das nicht vorhabenbedingte Verkehrsaufkommen auf der G. -K. -Straße hingegen zur Nachtzeit - anders als von den Klägern dargestellt - so stark, dass in der Gesamtbetrachtung eine Überschreitung des Grenzwerts nach der 16. BImSchV möglich erschiene, würde es offenkundig daran fehlen, dass der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöht wird. Weshalb unter Einbeziehung der Verkehrsgeräusche der G1. Straße anderes gelten sollte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Kläger gibt das vom Verwaltungsgericht eingeholte Gutachten des Dr. Q1. nichts dafür her, dass die Geräusche des Zu- und Abgangsverkehrs des Restaurants "die nach der 16. BImSchV maximal zulässigen Immissionsgrenzwerte erheblich übersteigen". Auf die von dem Gutachter angesprochenen Spitzenpegel kommt es im gegebenen Zusammenhang nicht an. Abgesehen davon, dass die 16. BImSchV - wie dargelegt - auf Mittelungspegel abstellt und Spitzenpegel im Berechnungsverfahren nicht gesondert erfasst werden, war es nicht Gegenstand des Gutachtens, den von der G. -K. -Straße ausgehenden Verkehrslärm nach diesem Regelwerk zu ermitteln. Überschreitungen der deutlich höheren Immissionsrichtwerte und Maximalpegelvorgaben für die Tagzeit sind sicher auszuschließen. In dem Gutachten des Dr. Q1. wird hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass "die Nachtzeit für die Beurteilung des Schnellrestaurants mit Tag-/Nachtbetrieb und starkem Besucherandrang nach 22.00 Uhr die kritischste Beurteilungszeit" darstelle und mithin davon auszugehen sei, "dass es tags an den Messpunkten sicher zu keinen Überschreitungen des Immissionsrichtswerts von 60 dB(A) durch den ordnungsgemäßen Betrieb des Schnellrestaurants kommt" (S. 26). Erst recht gilt Entsprechendes für die Spitzenpegel, zumal nicht ersichtlich ist, dass zur Tagzeit lautere Geräuschspitzen als nachts auftreten. Ist im Hinblick darauf, dass die vorhandene Geräuschbelastung am Wohnhaus der Kläger maßgeblich durch Lärmquellen bestimmt wird, die nicht dem Anwendungsbereich der TA Lärm unterfallen (hier nämlich durch "allgemeinen" Straßenlärm sowie Fluglärm, wie aus dem Gutachten vom 8. April 2010 hervorgeht; vgl. dort S. 16 f., 19 ff.), letztlich eine Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 TA Lärm zu erwägen, fällt auch diese zum Nachteil der Kläger aus. Liegen im Einzelfall besondere Umstände vor, die bei der Regelfallprüfung keine Berücksichtigung finden, nach Art und Gewicht jedoch wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben können, ob die Anlage zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt, so ist gemäß Nr. 3.2.2 Satz 1 der TA Lärm ergänzend zu prüfen, ob sich unter Berücksichtigung dieser Umstände des Einzelfalls eine vom Ergebnis der Regelfallprüfung abweichende Beurteilung ergibt. Als Umstände, die eine Sonderfallprüfung erforderlich machen können, kommen gemäß Nr. 3.2.2 Satz 2 der TA Lärm insbesondere in Betracht: a) Umstände, zum Beispiel besondere unterschiedliche Geräuschcharakteristiken verschiedener gemeinsam einwirkender Anlagen, die eine Summenpegelbildung zur Ermittlung der Gesamtbelastung nicht sinnvoll erscheinen lassen, b) Umstände, zum Beispiel besondere betriebstechnische Erfordernisse, Einschränkungen der zeitlichen Nutzung oder eine besondere Standortbindung der zu beurteilenden Anlage, die sich auf die Akzeptanz einer Geräuschimmission auswirken können, c) sicher absehbare Verbesserungen der Emissions- oder Immissionssituation durch andere als die in Nr. 3.2.1 Abs. 4 der TA Lärm genannten Maßnahmen, d) besondere Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der sozialen Adäquanz der Geräuschimmission. Vgl. zu den Anwendungsfällen der Sonderfallprüfung auch: OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011 - 2 A 2249/09 -, juris Rn. 178 ff.; Beschlüsse vom 3. August 2011 - 8 B 753/11 -, juris Rn. 15, und vom 8. Januar 2008 - 7 B 1741/07 -, BRS 73 Nr. 106 = juris Rn. 26; Kutscheidt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Loseblatt, Stand September 2010, BImSchG, § 3 Rn. 16b; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Loseblatt, Stand September 2011, TA Lärm, Nr. 3 Rn. 3; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, BImSchR, Band 4, Loseblatt, Stand Oktober 2011, TA Lärm, Nr. 3 Rn. 11. Unbeschadet der Frage, inwieweit die vorhabenbedingten Geräuschimmissionen durch Straßen- oder Fluglärm verdeckt werden, ist in die Einzelfallwürdigung maßgeblich zu Lasten der Kläger einzustellen, dass ihr Hausgrundstück innerhalb eines Lärmschutzbereichs liegt, in dem grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 2 FluLärmG i. V. m. der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen L2. /C. (Fluglärmschutzverordnung L2. /C. – FluLärmL. V) vom 7. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 609) besteht, der sich gemäß § 12 FluLärmG gegen den Flugplatzhalter richtet. Das Grundstück der Kläger befindet sich innerhalb der mit der FluLärmL. V festgesetzten Nacht-Schutzzone, so dass § 9 Abs. 2 FluLärmG einschlägig ist. Bauliche Schallschutzmaßnahmen, die aufgrund eines solchen Erstattungsanspruchs realisiert werden, kommen dem Lärmschutz allgemein zugute; sie mindern auch sonstige, nicht fluglärmbedingte Geräuscheinwirkungen, wie sie hier aufgrund eines benachbarten gewerblichen Betriebs in Rede stehen. Dabei hat der Senat nicht im Einzelnen zu prüfen, ob im Fall der Kläger möglicherweise ein Anspruchsausschluss nach § 9 Abs. 3 FluLärmG greift. Denn der Ausschluss knüpft daran an, dass das schutzwürdige Wohnobjekt bei seiner Errichtung bereits den Schallschutzanforderungen nach früherem Recht genügen musste oder vormals schon Aufwendungen für baulichen Schallschutz im Rahmen eines freiwilligen Schallschutzprogramms erstattet worden sind. In beiden Fällen wäre dem Schallschutz bereits genüge getan. Ob die von der Außengastronomie des streitgegenständlichen Restaurants ausgehenden Geräusche nach den dargestellten Grundsätzen zu den "gemischten Gaststätten" anhand der TA Lärm zu beurteilen sind, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, weil ein für die Kläger unzumutbarer Lärm insoweit auszuschließen ist. Denn der Außenbereich des Restaurants ist auf der Nordseite des Gebäudes angelegt und damit von den Reihenhäusern G. -K. -Straße 45 bis 51 relativ weit entfernt und abgeschirmt. Ein Nachtbetrieb der Außengastronomie ist genehmigungsgemäß - aufgrund der Nachtragsgenehmigung vom 3. Juli 2006 - nicht gestattet. Auch unter dem - im Berufungsverfahren nicht mehr vertieften - Aspekt von Geruchsbelästigungen sind unzumutbare Störungen der Kläger nicht zu erwarten. Nach der Nebenbestimmung Nr. 9 zur angefochtenen Baugenehmigung (in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 3. Juli 2006), die auf die im Genehmigungsverfahren eingeholte Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes L2. vom 19. Dezember 2005 zurückgeht, sind die zu erfassenden und abzusaugenden Abgase der Koch-, Brat-, Back- und Frittierstellen entsprechend der Nr. 5.5 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) in die freie Luftströmung abzuleiten. Die Nebenbestimmung Nr. 10 sieht weiter vor, dass eine Bescheinigung eines Sachkundigen für Lüftungstechnik vorzulegen ist, aus der die ordnungsgemäße Ausführung der Abluftanlagen und die Einhaltung der TA Luft hervorgeht. Dass hiernach keine ausreichende, dem Immissionsschutz Rechnung tragende Ableitung der Abluft in die freie Luftströmung gewährleistet ist, ist von den Klägern nicht substantiiert geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich. III. Die angefochtene Baugenehmigung verstößt schließlich nicht zum Nachteil der Kläger gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Dabei ist das Kriterium der Unzumutbarkeit nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern meint unterhalb dieser Schwelle liegende Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Frage, wann die Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dem entsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und ggf. gegenüber den Wohnräumen des betroffenen Nachbarn befindet. Entscheidend ist weiter der Umstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze oder Garagen errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen haben. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch die Nutzung von Stellplätzen oder Garagen verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze oder Garagen wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, nahe der Straße untergebracht werden. Andererseits werden Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Die Grenze ist umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 7 BauO NRW genannten Schutzgüter ist. Technisch-rechnerisch ermittelte Emissionswerte - seien es Einzelwerte, Wirk- oder Beurteilungspegel - sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Juni 2006 - 10 A 80/04 -, BRS 70 Nr. 136 = juris Rn 42, und vom 21. Oktober 2002 - 7 A 3185/01 -, juris Rn. 41 ff.; Beschlüsse vom 31. Mai 2006 - 7 B 583/06 -, S. 3 d. amtl. Abdrucks, und vom 5. März 2001 - 7 B 878/00 -, BRS 64 Nr. 143 = juris Rn. 6. Ausgehend von diesen Grundsätzen führt der vorhabenbedingte Stellplatzverkehr - unter Berücksichtigung der Maßgaben der Nachtragsgenehmigung vom 3. Juli 2006 - nicht zu unzumutbaren Störungen. Die im Lageplan zur Nachtragsgenehmigung gekennzeichneten Stellplätze 1 bis 8 liegen straßennah an der G. -K. -Straße und zudem unterhalb der Schallschutzüberdachung. Dass diese Einrichtung die Lärmemissionen - in Verbindung mit der Schallschutzwand - hinreichend wirksam dämpft, um unzuträgliche Störungen durch die Stellplatznutzung zu vermeiden, unterliegt keinen Zweifeln. Die weiteren 17 zur G1. Straße ausgerichteten Stellplätze, die zur Nachtzeit noch genutzt werden dürfen, leisten schon entfernungsbedingt keinen relevanten Störungsbeitrag. Ihre Distanz zum Haus der Kläger beträgt rd. 70 m. Auch der fußläufige Kundenverkehr zwischen diesen Stellplätzen und dem Restaurant vollzieht sich in ausreichender Entfernung zum Hausgrundstück der Kläger; die damit einhergehenden Lärmeinwirkungen werden ebenfalls durch die beschriebenen Schallschutzeinrichtungen gemindert. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die - von den Klägern angeregte - Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Weder ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennbar noch weicht der Senat mit seinem Urteil von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab.