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Urteil

16 A 1909/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0308.16A1909.00.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt vom Beklagten Erstattung der Kosten der Sozialhilfe, die der Stadtdirektor der Stadt M. der Familie P. im Zeitraum vom 6. April 1995 bis 11. Februar 1996 geleistet hat. Die Eheleute P. sowie ihre drei Kinder hatten zunächst ihren gewöhnlichen Aufenthalt in L. im Kreisgebiet des Beklagten. Ende März 1995 zogen sie in den Zuständigkeitsbereich des Stadtdirektors der Stadt M. . Den im August 1995 durch den Kläger angemeldeten Kostenerstattungsanspruch gemäß § 107 BSHG erkannte der Oberkreisdirektor des Beklagten mit Schreiben vom 18. September 1995 unter Hinweis auf die damals maßgebliche Gesetzeslage grundsätzlich an. Mit Schreiben vom 23. September 1996 forderte der Landrat des Klägers vom Beklagten die Erstattung eines Betrages in Höhe von insgesamt 8.192,11 DM für die der Familie P. geleistete Sozialhilfe. Der Beklagte lehnte die Erstattung unter Hinweis auf § 111 Abs. 2 BSHG in der bis zum 31. Juli 1996 gültigen Fassung mit der Begründung ab, für die einzelnen Mitglieder der Familie P. seien im Leis- tungszeitraum jeweils lediglich Kosten unter 5.000,00 DM angefallen. Am 27. Januar 1999 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, vorliegend müsse die Neufassung des § 111 Abs. 2 BSHG Anwendung finden, nach der es für die sog. Bagatellgrenze auf die Kosten für die Haushaltsgemeinschaft insgesamt ankomme; denn die Abrechnung der Kostenerstattung sei erst nach dem Inkrafttreten des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG zum 1. August 1996 erfolgt. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die in der Zeit vom 6. April 1995 bis zum 11. Februar 1996 für Herrn H. P. , Frau P. P. und deren Kinder S. und S. P. aufgewendeten Sozialhilfekosten in einer Gesamthöhe von 8.192,11 DM zu erstatten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, dass die Hilfegewährung an die Familie P. bereits im Februar 1996 abgeschlossen gewesen sei und somit auch nach der seinerzeit geltenden Altregelung des § 111 Abs. 2 BSHG abgerechnet werden müsse. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Zur Begründung der mit Beschluss vom 4. Oktober 2000 zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Er ist weiterhin der Auffassung, dass auch vollständig vor dem 1. August 1996 liegende Erstattungszeiträume von der neuen Regelung über die Bagatellgrenze erfasst würden. Er beruft sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau vom 25. September 1997 und eine Entscheidung der Spruchstelle Stuttgart vom 22. Januar 1996, die ebenfalls diese Auffassung vertreten. Neues Verfahrensrecht - und darum handele es sich bei der Bagatellgrenze - sei nach allgemeinen Rechtssätzen jeweils sofort und unmittelbar anzuwenden. Nur so werde ein unübersehbares Nebeneinander verschiedenen Rechts vermieden. Es liege nahe, in der Bagatellgrenze nicht die Regelung einer Anspruchsvoraussetzung, sondern ein der Verjährung verwandtes Leistungsverweigerungsrecht zu sehen. Geregelt werde ein bereits entstandener, aber noch nicht befriedigter Anspruch. Insoweit handele es sich um ein noch nicht abgeschlossenes Rechtsverhältnis. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Auch er hält an seinem Rechtsstandpunkt fest. Nach seiner Auffassung handelt es sich vorliegend um ein mit der letzten Leistungserbringung an die Familie P. für den 11. Februar 1996 abgeschlossenes Rechtsverhältnis. Angesicht der Tatsache, dass der Kläger mit der Geltendmachung seiner Ansprüche bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts gewartet habe, stelle sich die Klage als eine gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßende unzulässige Rechtsausübung dar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten (2 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat keinen Erfolg. Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat nach § 107 Abs. 1 BSHG gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der für die Familie P. in der Zeit vom 6. April 1995 bis 11. Februar 1996 aufgewendeten Sozialhilfekosten in Höhe von 8.192,11 DM. Nach der genannten Vorschrift ist der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe zu erstatten, wenn der Hilfe Suchende innerhalb eines Monats nach einem Umzug der Hilfe bedarf. Darüber, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall grundsätzlich erfüllt sind, besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit. Der Erstattungsanspruch ist jedoch - das ist der alleinige Streitpunkt - gemäß § 111 Abs. 2 BSHG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind Kosten unter 5.000 DM bezogen auf einen Zeitraum der Leistungsgewährung von bis zu zwölf Monaten - von einem hier nicht interessierenden Ausnahmefall abgesehen - nicht zu erstatten. Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) war § 111 Abs. 2 BSHG, der mit dem heutigen § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG identisch ist, dahin auszulegen, dass (auch) bei einer Hilfegewährung an eine sog. Bedarfsgemeinschaft iSv § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG für jede der Gemeinschaft angehörende Person gesondert der Kostenbetrag von 5.000 DM erreicht worden sein musste. Vgl. etwa Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl. (1997), § 111 Rn. 30, und Schoch in: Lehr- und Praxiskommentar BSHG, 4. Aufl. (1994), § 111 Rn. 11, und 5. Aufl. (1998) § 111 Rn. 32, sowie ferner: BT-Drucks. 13/3904, S. 47 (zu Nr. 20b). Hier betrugen die Aufwendungen im streitgegenständlichen Zeitraum von gut zehn Monaten für die einzelnen Mitglieder der Familie P. jeweils unter 5.000 DM, so dass die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG nicht erreicht worden ist. Gemäß § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG in der seit dem 1. August 1996 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts gilt zwar, wenn die Kosten für die Mitglieder eines Haushalts im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG zu erstatten sind, abweichend von § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG die Begrenzung auf 5.000 DM für die Mitglieder des Haushalts zusammen, und für den Haushalt der Familie P. insgesamt wurden im streitgegenständlichen Zeitraum auch Leistungen von mehr als 5.000 DM, nämlich in Höhe von 8.192,11 DM, erbracht. Die erst zum 1. August 1996 in Kraft getretene Regelung des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts findet aber auf vollständig vor dem 1. August 1996 liegende Leistungszeiträume - und damit auch im vorliegenden Fall - keine Anwendung. Anders als etwa das Sächsische OVG - vgl. Beschluss vom 22. September 1999 - 1 S 761/98 -, im Anschluss an VG Dresden, Urteil vom 25. Mai 1998 - 6 K 1946/97 - vertritt der Senat die Auffassung, dass für Leistungszeiträume, die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts bereits abgeschlossen waren, - eine bloße Beendigung der Hilfegewährung an den Hilfe Suchenden lassen insoweit nicht genügen: VG Dessau, Urteil vom 25. September 1997 - A 2 K 175/97 -, ZfF 2000, 91(LS); Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, Gutachten vom 30. September 1998 - G 62/98 -, NDV 1998, 349 f.; Zink in: Mergler/Zink, BSHG, Loseblatt- Kommentar, Stand August 2000, § 111 Rn. 6a iVm Rn. 6.2; Schiefer in: Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, Loseblatt-Kommentar, Stand Juni 2000, § 111 Rn. 14 - noch die zur Zeit der Sozialhilfegewährung in Kraft gewesene Fassung des § 111 Abs. 2 BSHG anzuwenden ist. Ebenso: Thüringer OVG, Urteil vom 12. September 2000 - 2 KO 38/96 -, Juris; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Auflage (1997), § 111 Rn. 30 zur Rechtsänderung durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts und Rn. 32 zur Rechtsänderung vom 1.1.1994; Schoch, LPK-BSHG, 5. Auflage (1998), § 111 Rn. 32; ders., NDV 1997, 65 (66); Bräutigam, in Fichtner (Hrsg.), BSHG (1999), § 111 Rn. 18; Schwabe, ZfF 1997, 126; zur Rechtsänderung vom 1. Januar 1994 vgl. auch den Schiedsspruch der Zentralen Spruchstelle für Fürsorgestreitigkeiten vom 13. Februar 1997 - B 26/96 -, ZfF 1997, 84. Der Senat läßt ausdrücklich offen, ob für Leistungszeiträume, die teilweise vor und teilweise nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung liegen, insgesamt das neue Recht anzuwenden ist, eine Frage, die im Verfahren 16 A 455/01 OVG NRW zu entscheiden sein wird. Eine ausdrückliche Regelung des zeitlichen Geltungsbereichs der neuen Vorschrift, die die Frage nach der in "Altfällen" anzuwendenden Bagatellregelung beantworten könnte, hat das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts nicht getroffen. Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen des maßgebenden Änderungsgesetzes darauf beschränkt, allgemein als Datum des Inkrafttretens des Gesetzes und damit auch der in Rede stehenden Vorschrift des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG den 1. August 1996 zu nennen. Das Gesetz enthält anders als seinerzeit etwa das Bundessozialhilfegesetz selbst bei seinem ursprünglichen Inkrafttreten in Gestalt des § 144 BSHG keine Übergangsregelung für die Kostenerstattung. Jene Vorschrift hatte u.a. unter Nr. 1 vorgesehen, dass auf die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe die bei Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes geltenden Regelungen bei allen Leistungen weiter anzuwenden sind, die für eine vor Inkrafttreten des Gesetzes liegende Zeit gewährt wurden. Jedenfalls unmittelbar kann in Fällen, in denen zwar die Hilfegewährung, nicht aber der Streit über die Kostenerstattung vor dem 1. August 1996 abgeschlossen wurde, nicht auf die Übergangsregelung für die Kostenerstattung nach § 144 BSHG zurückgegriffen werden. Dagegen spricht schon der Wortlaut dieser Vorschrift, in der auf eine Leistungserbringung (Nr. 1) bzw. Erstattungsfeststellung (Nr. 2) "vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes", d.h. des Bundessozialhilfegesetzes selbst, die Rede ist. Auch davon, dass der Gesetzgeber zugrunde gelegt hat, dass bei Fehlen einer ausdrücklichen Überleitungsvorschrift in späteren Änderungsgesetzen zum Bundessozialhilfegesetz die Regelung des § 144 BSHG ohne weiteres entsprechend anzuwenden sei, kann nicht ausgegangen werden. Anderenfalls wäre es nicht erforderlich gewesen, für die Kostenerstattung in den Fällen des § 105 Satz 2 und des § 108 Abs. 1 BSHG a.F. in Art. 2 § 2 des 2. Änderungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1153) die entsprechende Anwendung von § 144 BSHG ausdrücklich vorzuschreiben. Ob angenommen werden kann, die Regelung des § 144 Nr. 1 BSHG konkretisiere einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der auch ohne ausdrückliche Einzelregelung in solchen Fällen anzuwenden sei, - vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Auflage, § 144 Rn. 15 -; ähnlich Zink in Mergler/Zink, BSHG, 4. Auflage, 27. Lieferung, Stand August 1999, § 144 Rn. 1 - kann vorliegend dahinstehen; denn auch bei Außerachtlassung dieser Regelung führt hier die Anwendung der allgemeinen Grundsätze zum intertemporalen Verwaltungsrecht zu dem Ergebnis, dass die zum 1. August 1996 eingeführte Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG keine Anwendung findet. Der Senat ist nicht der Auffassung, dass sich schon aus dem Rechtscharakter der Bagatellregelung des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG als verfahrensrechtliche oder materiell-rechtliche Regelung Rückschlüsse auf die Frage der zeitlichen Geltung der Vorschrift ziehen lassen. So aber - mit voneinander abweichenden Ergebnissen - einerseits Zentrale Spruchstelle für Fürsorgestreitigkeiten, Schiedsspruch vom 13. Februar 1997 - B 26/96 -, ZfF 1997, 84, und Schwabe, ZfF 1997, 126, andererseits Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, Gutachten vom 30. September 1998 - G 62/98 -, NDV 1998, 349 f. -. Es lassen sich Gründe sowohl für eine materiell-rechtliche Regelung als auch für eine verfahrensrechtliche Bestimmung finden, so dass sich die Vorschrift insoweit einer eindeutigen Zuordnung entzieht. Fehlt es an einer ausdrücklichen Überleitungsvorschrift, so kommt es nach der Dogmatik zum intertemporalen Verwaltungs- recht für die Ermittlung des jeweiligen zeitlichen Geltungsbereichs einer Norm auf die Auslegung der konkret betroffenen Regelung an, vgl. Kopp, Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts, Die Sozialgerichtsbarkeit 1993, 593 (595, linke Spalte), wobei die von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Auslegungsregeln Auslegungshilfen geben können. Danach sollen neue Rechtsnormen grundsätzlich mit sofortiger Wirkung für die Zeit nach ihrer Verkündung und unabhängig davon, wie die Materie bisher geregelt war, für die Zukunft gelten. Die neuen Normen erfassen dabei im Prinzip auch alle im Zeitpunkt der Verkündung bestehenden, nach altem Recht entstandenen Rechte und Rechtsverhältnisse, während im Zeitpunkt der Verkündung bereits abgewickelte Rechtsverhältnisse bzw. bereits geregelte, abgeschlossene Sachverhalte von der Anwendbarkeit neuer Rechtsnormen grundsätzlich ausgenommen sind. Vgl. Kopp, a.a.O. S. 597, und Schneider, Gesetzgebung, Rn. 531, im Ansatz ebenso übereinstimmend: Zentrale Spruchstelle für Fürsorgestreitigkeiten, a.a.O., und Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, a.a.O.; vgl. auch Enneccerus/Nipperdey, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, Erster Band, 15. Aufl. (1959), S. 354. Die Frage, ob der Normgeber eine Regelung der in Rede stehenden Art auch treffen durfte, kann bei der Auslegung im Zweifelsfall u.U. ergänzend herangezogen werden, ist jedoch grundsätzlich von der Frage zu unterscheiden, wie ein Gesetz hinsichtlich seiner zeitlichen Geltung auszulegen ist. Vgl. Kopp, a.a.O., S. 594. Von daher ist es verfehlt, von vornherein in den Mittelpunkt der Betrachtung zu stellen, ob die zeitliche Erstreckung der neuen Bagatellgrenzenregelung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen über die Rückwirkung von Gesetzen in Einklang zu bringen ist. Inhaltlich wird bei der diesbezüglichen Argumentation darüberhinaus z.T. nicht hinreichend beachtet, vgl. etwa Zentrale Spruchstelle für Fürsorgestreitigkeiten vom 13. Februar 1997, a.a.O., dass die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Regeln zur "echten" und "unechten" Rückwirkung von Gesetzen - vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1971 - 2 BvL 6/70 -, BVerfGE 31, 222(225 f.) - bzw. zur Rückwirkung von Rechtsfolgen und zur tatbestandlichen Rückanknüpfung - vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200 (241) - in erster Linie auf das Verhältnis zwischen dem Staat und dem durch die Grundrechte nach dem Grundgesetz geschützten Bürger zugeschnitten sind, während es sich bei dem hier in Rede stehenden Erstattungsanspruch um die Regelung eines finanziellen Interessenausgleichs zwischen zwei mit inhaltsgleichen Aufgaben der Sozialhilfe betrauten Trägern öffentlicher Verwaltung handelt. Als juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich kommunale Selbstverwaltungskörperschaften bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben gerade nicht auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder andere Grundrechte nach dem Grundgesetz berufen, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82 (100), und BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1988 - 4 C 15.85 - , NVwZ 1989, 247; vgl. aber zum Schutz materiellrechtlich bedeutsamer Rechtspositionen nach einfachem Recht: BVerwG, Urteil vom 3. September 1996 - 7 C 38.96 -, Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 24, und allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Haushaltsplanung, nicht aber der - gesetzlich gebundenen - Leistungserbringung an den Hilfe Suchenden besteht eine Dispositionsfreiheit der beteiligten Sozialhilfeträger, die unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes schutzwürdig sein könnte, so dass es gerechtfertigt erscheint, eine etwaige Rückwirkung an weniger strenge Voraussetzungen zu knüpfen. Zur Berücksichtigung von Rechtspositionen öffentlich-rechtlicher Verwaltungsträger bei der Neuregelung von Erstatttungsansprüchen vgl. etwa BSG, Urteil vom 19. Februar 1986 - 8 RK 64/84 -, ZfSH/SGB 1986, 551. Besondere Bedeutung hat im vorliegenden Verfahren, dass der maßgebliche Sachverhalt bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 bereits abgeschlossen war. Das gilt nicht nur für die Leistungsbeziehung des Klägers zur Familie P. , sondern auch für die davon zu unterscheidende erstattungsrechtliche Beziehung des Klägers zum Beklagten. Als abgeschlossen im angesprochenen Sinne sind nicht lediglich solche Erstattungsverhältnisse zu betrachten, in denen über einen Kostenanspruch durch rechtskräftigen Schiedsspruch oder rechtskräftiges Urteil entschieden worden ist oder in dem die Beteiligten einen Kos- tenerstattungsanspruch durch Vergleich, Verzicht oder durch Anerkenntnis, Erfüllung oder Aufrechnung definitiv festgestellt bzw. abgewickelt haben. Vgl. insoweit etwa das vom Kläger vorgelegte Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 30. September 1998 unter 3.3. Abgeschlossen sind vielmehr auch die Erstattungsverhältnisse, in denen vor dem 1. August 1996, ohne dass einer der benannten Akte vorlag, die Leistungserbringung an den Hilfeempfänger beendet bzw. der Zwei-Jahreszeitraum des § 107 Abs. 2 Satz 2 BSHG bereits abgelaufen oder im Sinne des § 107 Abs. 2 Satz 1 BSHG vor Ablauf dieser Frist für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten keine Hilfe zu gewähren war und zugleich im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG bezogen auf einen Zeitraum der Hilfegewährung von bis zu 12 Monaten jeweils lediglich geringere Kosten als 5.000 DM für den einzelnen Hilfeempfänger angefallen waren. In diesen Fällen stand nach der damaligen Rechtslage jeweils fest, dass ein Erstattungsanspruch nicht gegeben war. Für eine Klageerhebung oder eine Anrufung der Schiedsstelle oder die Herbeiführung eines Vergleichs, Verzichts oder Anerkenntnisses, einer Erfüllung oder Aufrechnung bestand keinerlei Veranlassung. Der Kläger im vorliegenden Fall war vor dem 1. August 1996 vielmehr gehalten, die Angelegenheit zu den Akten zu legen. Insoweit ergibt sich auch nicht daraus etwas Anderes, dass wegen der Obliegenheit der (vorwegnehmenden) Geltendmachung des entstandenen oder noch im Werden begriffenen Erstattungsanspruchs gemäß § 111 SGB X nach einer solchen rechtswahrenden Anspruchsanmeldung gleichsam ein Erstattungsbegehren zwischen den beteiligten Sozialhilfeträgern "anhängig" ist - vgl. etwa die dahingehenden Formulierungen bei Grüner/Dalichau; Verwaltungsverfahren (SGB X), Loseblatt-Kommentar, Stand: Oktober 1996, Band II, § 111 Anm. II 3 (S. 14), und Schellhorn in v.Maydell/Schellhorn, Gemeinschaftskommentar zum SGB X (1984), § 111 Rn. 19 - und in förmlicher Weise zum Abschluss gebracht werden muss. Denn weder § 111 BSHG - vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 5 C 30.99 - noch die übrigen einschlägigen Vorschriften des Erstattungsrechts nach dem Bundessozialhilfegesetz bzw. dem Zehnten Buch des Sozialgesetzbuches enthalten Vorgaben, in welcher Weise die beteiligten Träger der Sozialhilfe das "anhängige" Erstattungsverfahren - unabhängig vom Entstehen eines durchsetzbaren Anspruches - förmlich abschließen müssten; insbesondere ist keine Verpflichtung ersichtlich, im Falle des Unterschreitens der jeweils geltenden Bagatellgrenze das Erstattungsverfahren durch eine negative Verlautbarung formell zum Ende zu bringen. Der Bewertung, dass es sich in diesen Fällen um einen abgeschlossenen Tatbestand gehandelt hat, entspricht es, dass etwa bei der Überprüfung von anspruchsbegründenden Normen im Verhältnis Bürger/Verwaltung in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Annnahme eines "abgewickelten Tatbestandes" nicht von einem förmlichen Akt, d.h. einer Zuerkennung des Anspruchs durch einen Bescheid, abhängt, sondern allein darauf abgestellt wird, ob die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale zu einem bestimmten Zeitpunkt bereits erfüllt gewesen sind. Es genügt danach für die Annahme einer "echten Rückwirkung" dass der Gesetzgeber in Sachverhalte eingreift, die vor der Gesetzesverkündung abgeschlossen waren und die die Voraussetzungen des bisher geltenden Anspruchstatbestandes erfüllten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 1971 - 2 BvL 2/66 und 2 BvR 168,196, 197,210,472/66 -, BVerfGE 30, 367 (386 f.). Ist nach allem auf Grund der Regeln des intertemporalen Verwaltungsrechts grundsätzlich nicht anzunehmen, dass ein Gesetz in die Vergangenheit gerichtet derartige abgeschlossene Tatbestände erfassen will, so kann vorliegend auch auf Grund von Sinn und Zweck des konkret betrachteten Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 nicht angenommen werden, dass ausnahmsweise etwas Anderes Geltung haben soll. In dem Bericht des Ausschusses für Gesundheit - die Regelung des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG war im ursprünglichen Gesetzentwurf nicht enthalten - heißt es zur Begründung der entsprechenden Beschlussempfehlung (BT-Drucksache 13/3904, S. 47 zu Nr. 20b): "Die bisherige Begrenzung der Kos- tenerstattung in Höhe von 5 000 DM in zwölf Monaten bezog sich auf den einzelnen Hilfeempfänger. Die Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Anstalt oder bei Unterbringung in einer anderen Familie betrifft in der Regel nur Einzelpersonen. Die Kostenerstattung bei Umzug oder bei Übertritt aus dem Ausland betrifft jedoch häufig Familien, das heißt Haushalte im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2, die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. In diesen Fällen verhindert die bisherige Begrenzung auf 5 000 DM pro Person oftmals eine Kostenerstattung, so dass die §§ 107 und 108 auch in typischen Fällen nicht zur Anwendung kommen. Die Begrenzung wird deshalb auf 5 000 DM pro Haushalt im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 bezogen. Bei der Kostenerstattung gemäß den §§ 103 und 104 bleibt es in der Regel bei der bisherigen Regelung. Die Änderung dient auch der Verwaltungsvereinfachung. Es ist in Zukunft nicht mehr erforderlich, im Wege komplizierter Berechnungen die für den Haushalt einheitlich errechnete Hilfe auf die haushaltsangehörigen Hilfeempfänger umzulegen." Danach bestand der Zweck der Neuregelung der Bagatellgrenze für die Erstattungsfälle nach § 107 BSHG zum Einen darin, eine als unbefriedigend empfundene Rechtslage umzugestalten und für Fälle mit "Familienbeteiligung" einen weniger weitgehenden Ausschluss der Kostenerstattung im Vergleich zum 1994 geschaffenen Rechtszustand herbeizuführen, zum Anderen in einer darauf bezogenen Verwaltungsvereinfachung. Beide gesetzgeberischen Ziele erfordern es nicht, die Neuregelung rückwirkend auch auf alle hinsichtlich der Leistungsgewährung abgeschlossenen, aber nicht bzw. noch nicht zwischen den beteiligten Sozialhilfeträgern abgewickelten Erstattungsansprüche auszudehnen. Es gibt insbesondere keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber die zum Jahresbeginn 1994 in Kraft getretene - sehr weitgehend zum Erstattungsausschluss führende - Bagatellgrenzenregelung als dermaßen unerträglich empfand, dass die Neuregelung umfassend und damit auch für alle Altfälle gelten sollte. Auch im Hinblick auf die insoweit gleichfalls erstrebte Verwaltungsvereinfachung finden sich keine eindeutigen Anhaltspunkte für eine zeitliche Rückerstreckung. Selbst wenn die gesetzgeberische Erwartung zutreffend gewesen sein sollte, eine auf die gesamte hilfeempfangende Haushaltsgemeinschaft iSv § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG bezogene Berechnung des für die Bagatellgrenze relevanten Erstattungsbetrages erleichtere im Vergleich zur Betrachtung der jeweiligen Einzelperson die Durchführung von Erstattungsverfahren - dagegen mit beachtlichen Gründen jedoch Goletz, ZfF 1996, 204 f. -, dürfte dem Gesetzgeber auch vor Augen gestanden haben, dass es angesichts der Ziele, die mit den verschiedenen Bagatellgrenzenregelungen in der Vergangenheit verfolgt worden sind, geradezu kontraproduktiv gewesen wäre, wenn aufgrund einer Rückwirkung der Gesetzesänderung gleichsam Erstattungsansprüche neu entstanden wären und im Hinblick auf angemeldete Erstattungsbegehren formlos abgeschlossene Sachverhalte aufs Neue überprüft und geltend gemacht werden müssten. Ein besonders wichtiges Anliegen der verschiedenen Bagatellgrenzenregelungen in der Vergangenheit ist letztlich eine Verwaltungsvereinfachung im weiteren Sinne gewesen. Die erstattungsrechtlichen Konfliktfälle zwischen den Trägern der Sozialhilfe sollten verringert, die Bearbeitung der Erstattungsangelegenheiten vereinfacht und die Verwaltung von dem mit der Kostenerstattung verbundenen nicht rentierlichen Verwaltungsaufwand bei Bagatellbeträgen entlastet werden. So hatte es beispielsweise in der Begründung zum Gesetz zur Umsetzung des Förderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG - vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944) geheißen (vgl. BT-Drucks 12/4401 S. 84 zu Nr. 17): "Die Tatbestände und damit die Fälle der Kostenerstattung, die erhebliche Verwaltungskosten verursachen, sollen reduziert werden sowie eine Vereinfachung der gebliebenen Kostenerstattung und eine erste Angleichung an das SGB X erreicht werden ... Gleichzeitig ... sollen die bisher zahlreichen Konfliktfälle zwischen Trägern der Sozialhilfe verringert werden. ... Zur weiteren Begrenzung der Kostenerstattung wird die Bagatellgrenze in § 111 Abs. 2 BSHG von bisher 400 DM ohne Zeitbegrenzung auf 5.000 DM für den Zeitraum der Hilfegewährung von bis zu zwölf Monaten festgelegt." Auch die zum 1. August 1996 neu eingefügte Regelung des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG sollte - wie dargelegt - unter einem speziellen Aspekt eine Verwaltungsvereinfachung herbeiführen. Dem damit wieder aufgegriffenen Ziel der vorausgegangenen Bagatellgrenzenregelungen, nämlich der Vereinfachung der Kostenerstattung, der Begrenzung des Verwaltungsaufwandes und der Vermeidung von Konfliktfällen mit der Möglichkeit der Konzentration auf die eigentlich zu erfüllenden Aufgaben, würde es widersprechen, wenn auch unter Geltung des alten Rechts bereits abgeschlossene Fälle, bei denen die Verjährungsfrist des § 113 SGB X noch nicht abgelaufen gewesen ist, einer nochmaligen Überprüfung auf Kostenerstattungsansprüche hin unterzogen werden müssten. Das wäre jedoch die Folge einer entsprechenden Auslegung des zeitlichen Geltungsbereichs der neuen Bagatellgrenze gewesen. Bezeichnenderweise wird in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit auch lediglich auf "in Zukunft" bewirkte Veränderungen abgestellt. Dies zeigt ebenfalls, dass eine Erstreckung auf bereits in der Vergangenheit abschließend beendete Erstattungsfälle nicht beabsichtigt gewesen ist. Aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen resultiert ein Anspruch des Klägers schließlich auch nicht aus der mit Schreiben des Beklagten vom 18. September 1995 abgegebenen Erklärung, er erkenne seine Verpflichtung zur Kostenerstattung gemäß § 107 BSHG an, zumal diese Erklärung ausdrücklich mit dem Hinweis auf die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG verbunden gewesen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache iSd § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.