Beschluss
16 A 5085/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:1031.16A5085.04.00
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Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29. November 2004 wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4801,20 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29. November 2004 wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4801,20 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag, über den im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Die Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht hinreichend dargetan bzw. liegen nicht vor. Unter dem Gesichtspunkt ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rügt der Beklagte zum einen, das Verwaltungsgericht habe den Interessenwahrungsgrundsatz aus § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG nicht ausreichend berücksichtigt und zu Unrecht einen Härtefall in der Person der Hilfebedürftigen angenommen, der es gerechtfertigt habe, ihr trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 120 Abs. 5 BSHG Sozialhilfe in voller Höhe zukommen zu lassen. Zum anderen ergäben sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils - so der Beklagte in der Zulassungsantragsbegründung vom 30. Dezember 2004 -, "weil der noch nicht rechtskräftige Anspruch des Klägers möglicherweise durch die Rechtsänderung zum 1. Januar 2005 untergehen wird". Angesprochen ist damit, dass zum 1. Januar 2005 gemäß Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3071) das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) - Sozialhilfe - in Kraft getreten ist, das eine dem § 107 BSHG entsprechende Regelung über eine Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern nicht mehr vorsieht. Mit beiden Rügen des Beklagten sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht dargetan. Das Verwaltungsgericht hat die Annahme eines Sozialhilfeleistungen in voller Höhe rechtfertigenden Härtefalls daraus abgeleitet, dass die Hilfeempfängerin zur Zeit des Aufenthaltswechsels einerseits aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen sei, für sich selbst zu sorgen, und andererseits eine entsprechende familiäre Betreuung nicht mehr im Bereich des Beklagten, sondern allein bei ihrem Enkel in V. im Bereich des Klägers habe finden können. Der Beklagte zweifelt die Richtigkeit dieser Feststellungen an, ohne sie letztlich zu bestreiten. Er macht lediglich geltend, dem Kläger sei bei der Bewilligung der Leistungen an die Hilfeempfängerin die Regelung des § 120 Abs. 5 BSHG gar nicht bewusst gewesen und eine Prüfung der Verhältnisse auf das Vorliegen eines atypischen Härtefalles im Sinne der vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts habe demgemäß vor der Bewirkung der Leistungen nicht stattgefunden. Eine zuverlässige Beurteilung im Nachhinein sei aber nicht möglich. Dies dürfe nicht zu Lasten des Beklagten gehen. Dieser Vortrag vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu wecken. Angesichts des hohen Alters der an Diabetes Mellitus erkrankten und im Dezember 2001 vom Amtsarzt als multimorbide beschriebenen Hilfeempfängerin sowie nicht zuletzt angesichts der Tatsache, dass sie im Mai/Juni 2000 nach einem Herzinfarkt und erneut im August/September 2000, d.h. unmittelbar vor dem Umzug im Oktober 2000 noch im Bereich des Beklagten wegen B. Q. stationär behandelt wurde, ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts in hohem Maße nachvollziehbar, die Hilfeempfängerin sei zur Zeit des Aufenthaltswechsels aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen, für sich selbst zu sorgen. Plausibel sind auch die Darlegungen dazu, die des Deutschen nicht mächtige Hilfeempfängerin habe seinerzeit muttersprachliche familiäre Betreuung nur im Bereich des Klägers und nicht im Bereich des Beklagten finden können. Der Einwand des Beklagten, die maßgeblichen tatsächlichen Umstände entzögen sich einer nachträglichen Überprüfung, überzeugt nicht: Ob die Weiterbetreuung der Hilfeempfängerin durch ihre Schwiegertochter daran scheiterte, dass diese nach dem Tod ihres Ehemannes einen neuen Lebenspartner gefunden hatte, und die Tochter der Hilfeempfängerin vor Ort nur über eine kleine Wohnung verfügte und wegen gesundheitlicher Probleme bzw. ehelicher Schwierigkeiten zur Aufnahme der Klägerin nicht in der Lage war, kann ebenso gut wie oder besser als viele andere Sachverhalte, die die Gerichte in alltäglicher Praxis im Nachhinein beurteilen müssen, aufgeklärt werden. Auch die Annahme eines Härtefalles im Sinne des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2001 - 1 BvR 781/98 auf Grund des festgestellten Sachverhalts begegnet keinen Bedenken. Er entspricht den Fällen, in denen auch die vom Bundesverfassungsgericht zitierte Instanzrechtsprechung zur Annahme eines Härtefalles gekommen ist. Vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 30. Mai 1997 - 6 S 14.07 -, sowie Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 4. November 1996 - M 15 E 96.5429, jeweils Juris. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO werden schließlich auch nicht dadurch geweckt, dass das zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene neue Leistungsrecht eine Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern für den Fall des Umzugs des Hilfebedürftigen nicht mehr vorsieht. Das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 und insbesondere das SGB XII als sein Bestandteil enthalten keine ausdrückliche Regelung dahin, dass eine Kostenerstattung bei Umzug auch für den Fall der Hilfegewährung aus der Zeit vor seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2005 entfallen soll. Fehlt es an einer ausdrücklichen Überleitungsvorschrift, so kommt es nach der Dogmatik zum intertemporalen Verwaltungsrecht für die Ermittlung des jeweiligen zeitlichen Geltungsbereichs einer Norm auf die Auslegung der konkret betroffenen Regelung an, wobei die von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Auslegungsregeln Auslegungshilfen geben können. Danach sollen neue Rechtsnormen grundsätzlich mit sofortiger Wirkung für die Zeit nach ihrer Verkündung und unabhängig davon, wie die Materie bisher geregelt war, für die Zukunft gelten. Die neuen Normen erfassen dabei im Prinzip auch alle im Zeitpunkt der Verkündung bestehenden, nach altem Recht entstandenen Rechte und Rechtsverhältnisse, während im Zeitpunkt der Verkündung bereits abgewickelte Rechtsverhältnisse bzw. bereits geregelte, abgeschlossene Sachverhalte von der Anwendbarkeit neuer Rechtsnormen grundsätzlich ausgenommen sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2001 - 16 A 1909/00 -, FEVS 53, 185 = ZfSH/SGB 2002, 16 = ZfS 2003, 52, m.w.N. Danach kann ausgeschlossen werden, dass das neue Recht vorliegend der Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen durch den Kläger entgegensteht. Insoweit kann dahin stehen, ob von einem mit dem Ende der Leistungsgewährung an den Hilfeempfänger zusammenfallenden Abschluss des Erstattungsverhältnisses auch in Fällen wie dem vorliegenden ausgegangen werden kann, in denen die Leistung an den Hilfesuchenden erbracht worden ist und auch alle übrigen Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch erfüllt sind, dieser aber noch nicht durchgesetzt ist. So wohl VG Stuttgart, Urteil vom 27. Januar 2005 - 12 K 4506/03 -, Juris; das Bundesverwaltungsgericht war in seinem Urteil vom 13. Mai 2004 - 5 C 47.02 -, NVwZ-RR 2004, 858 = Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr. 10, von einem Zusammenfallen des Endes der Leistungsgewährung an den Hilfeempfänger mit dem Abschluss des Erstattungsverhältnisses in einem Fall des § 107 BSHG ausgegangen, in dem bei Ablauf des letzten Monats der Hilfeleistung auf der Grundlage des in diesem Zeitpunkt geltenden Rechts feststand, dass die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nicht gegeben waren. Dahinstehen kann auch, ob - wie das VG Stuttgart a.a.O. meint - unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Erstreckung des neuen Rechts auf Altfälle sprechen würden, obwohl die allein betroffenen öffentlichen Rechtsträger nur eingeschränkten Grundrechtsschutz genießen. Dagegen, dass das neue Recht die Kostenerstattung auch für Altfälle ausschließen wollte, sprechen jedenfalls die Gründe, die den Gesetzgeber zur Neuregelung und insbesondere dazu bewogen haben, auf eine dem § 107 BSHG entsprechende Vorschrift in Zukunft zu verzichten. Ausweislich der Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch (BT-Drs. 15/1514, S. 54) hat der Gesetzgeber davon abgesehen, die bisherige Regelung in § 107 BSHG in das SGB XII zu übernehmen, weil er eine solche Regelung wegen des gegenüber dem BSHG stark eingeschränkten Kreises der zukünftig nach dem SGB XII Leistungsberechtigten - nämlich lediglich der Nichterwerbsfähigen - für entbehrlich gehalten hat. Das zeigt, dass der Gesetzgeber nur eine Regelung für die Zukunft treffen wollte, aber nicht die Absicht hatte, in bestehende Rechtsverhältnisse einzugreifen. Im Ergebnis wie hier: VG Stuttgart, Urteil vom 27. Januar 2005, a,a,O., ferner; Stephan, Abwicklung von Kostenerstattungsfällen nach § 107 BSHG seit dem 1. Januar 2005, NDV 2006, 89. Im Übrigen hat der Gesetzgeber das Leistungsrecht der Sozialhilfe mit der gesetzlichen Neuregelung zum 1. Januar 2005 grundlegend neu gestalten wollen. Dieses Datum ist als generelle Zäsur des alten und des neuen Leistungsrechts zu sehen, das sich u.a. auch hinsichtlich der Leistungsvoraussetzungen in verschiedener Hinsicht nicht unerheblich von der Vorgängerregelung des Bundessozialhilfegesetzes unterscheidet. All dies geht einher mit einer Neuregelung auch der behördlichen und gerichtlichen Zuständigkeit. Dem würde es widersprechen, einzelnen Teilen der Neuregelung Rückwirkung auch für Fälle beizumessen, die ansonsten noch nach den Regelungen des BSHG abzuwickeln sind. Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 20. September 2001, - 5 C 13/00 - Buchholz 436.0 § 97 BSHG Nr. 13 = FEVS 53, 197 = NDV-RD 2002, 20 = ZFSH/SGB 2002, 222 Es ist daher davon auszugehen, dass sich das Gesetz vom 27. Dezember 2003 keine Geltung für diejenige Fälle beimisst, in denen ein Sozialhilfeträger von einem anderen Sozialhilfeträger gestützt auf § 107 BSHG Ersatz für Sozialhilfeleistungen verlangt, die er vor dem 1. Januar 2005 gewährt hat. Die Tatsache, dass soweit ersichtlich alle, die sich mit der vorstehenden Problematik befasst haben, zum selben Ergebnis kommen, und im Übrigen in einer Vielzahl neuerer Entscheidungen ohne weiteres stillschweigend von der Möglichkeit der Kostenerstattung nach § 107 BSHG in Altfällen ausgegangen wird, zeigt, dass auch die Zulassungsgründe der § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO unter diesem Aspekt nicht vorliegen. Insbesondere hinsichtlich des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist geklärt, dass eine grundsätzliche Bedeutung nicht vorliegt, wenn die aufgeworfene Frage bei Zugrundlegung der bisherigen Rechtsprechung ohne weiteres aus dem Gesetz beantwortet werden kann. Der Frage, ob der Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht auch entgegen steht, dass auslaufendes Recht betroffen ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2005 - 5 B 55.04 - und OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2005 - 16 A 857/02 -, m.w.N., braucht deshalb an dieser Stelle nicht weiter nachgegangen zu werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 3 GKG. Mit diesem Beschluss, der gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).