Beschluss
14 A 4479/94.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0313.14A4479.94A.00
31Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
31 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Der am 30. Juli 1976 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben albanischer Volkszugehöriger aus dem Gebiet des Kosovo. Er reiste im März 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die Gewährung politischen Asyls. Mit Bescheid vom 2. Juni 1993 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes - AuslG - nicht vorlägen. Zugleich forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik zu verlassen und drohte die Abschiebung an. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 2. Juni 1993 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2. Juni 1993 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben. Auf Antrag des Beteiligten hat der Senat durch Beschluss vom 25. Februar 1993 die Berufung zugelassen. Der Beteiligte macht geltend, zwar sei der Vater des Klägers durch Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 3. Februar 1998 inzwischen als Asylberechtigter anerkannt worden, dem Kläger stehe aber kein Familienasyl gemäß § 26 AsylVfG zu, weil die Angaben des Vaters des Klägers Anlass gäben, die Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter zu überprüfen. Der Beteiligte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, ihm stehe zumindest Familienasyl zu. Im Übrigen sei die Situation im Kosovo zu unsicher, so dass ihm nicht zuzumuten sei, in sein Heimatland zurückzukehren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet gemäß § 130a VwGO über die Berufung des Beteiligten durch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden. Die Berufung ist begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Der Senat hat mit Urteilen vom 10. Dezember 1999 - 14 A 3768/94.A - und 5. Mai 2000 - 14 A 3334/94.A - entschieden, dass albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo gegenwärtig und auf absehbare Zeit bei Rückkehr in das Kosovo vor individueller und gruppengerichteter politischer Verfolgung hinreichend sicher sind und dass Abschiebungshindernisse nicht bestehen. In dem zuletzt genannten Urteil hat der Senat insoweit ausgeführt: Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Verfolgt im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um gezielte staatliche oder jedenfalls dem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, die den einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem Einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort allen Gruppenmitgliedern oder dem Einzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit - gelten. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 333 ff, und 23. Januar 1991 - BvR 902/85 u. 515, 1827/89 -, BVerfGE 83, 216. Wer von nur regionaler oder örtlich begrenzter politischer Verfolgung, zum Begriff und zur Abgrenzung vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 135, 139 ff., und vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204, betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG, wenn er auch in anderen Teilen seines Heimatlandes eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann (sog. inländische Fluchtalternative) vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1989 - 2 BvR 403, 1501/84, BVerfGE 81, 58; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139, und dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - 9 C 19.86 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk des BVerwG, Ordnungs-Nr. 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 71 m.w.N. sowie Beschluss vom 25. Januar 1996 - 9 B 591.95 -. Nachdem durch den Zufluchtgedanken geprägten, also auf dem Kausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl beruhenden normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Schutzsuchender asylberechtigt ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat (sog. Vorverfolgung) oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Das gilt entsprechend für den Fall einer nach der Flucht eingetretenen landesweiten oder regionalen Verfolgung der Gruppe, der der Asylsuchende zuzuordnen ist (Gruppenverfolgung). Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -, a.a.O., vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, a.a.O., sowie vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97. Andernfalls kann ein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn dem Asylbewerber bei seiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, a.a.O., 344f. Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat der Asylsuchende seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden angegebenen individuellen Schicksals zu verschaffen. Ein sachtypischer Beweisnotstand ist im Rahmen der Überzeugungsbildung zu berücksichtigen. Bezüglich der Anforderungen an die Bejahung einer politischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG gilt insbesondere in Bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung dasselbe wie für die politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG. Auch die Differenzierung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend. Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843 = DÖV 1992, 582 = NVwZ 1992, 892, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, Buchholz Nr. 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 165 = NVwZ 1994, 500, und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42. In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe und unter Würdigung der allgemeinkundigen und der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse sowie des Vorbringens der Beteiligten kann der Senat eine den Klägern bei Rückkehr in die Heimat drohende politische Verfolgung nicht feststellen. Soweit die Kläger geltend machen, wegen ihrer albanischen Volkszugehörigkeit und/oder wegen damit zusammenhängender politischer Aktivitäten Verfolgung durch den jugoslawischen Staat und/oder die serbische Republik zu befürchten, kann offen bleiben, ob sie ihr Heimatland auf der Flucht vor politischer Verfolgung oder unverfolgt bei nachträglich eingetretener Gruppenverfolgung verlassen haben. Denn der Senat Urteil vom 10. Dezember 1999 - 14 A 3768/94.A - ist wie der ebenfalls mit Asylbegehren von albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo befasste 13. Senat des erkennenden Gerichts Urteile vom 30. September 1999 - 13 A 2807/94.A - und - 13 A 93/98.A - und seither in ständiger Praxis im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung davon überzeugt, dass albanische Volkszugehörige, wie es die Kläger nach ihrem ursprünglichen Vortrag sind, in das Kosovo zurückkehren können und dort vor politischer Verfolgung und vor sonstigen Nachteilen, die sie landesweit, also in Bezug auf die gesamte Bundesrepublik Jugoslawien, in eine ausweglose Lage drängen würden, hinreichend sicher sind. Die Überzeugung des Senats beruht auf folgenden Erwägungen: Zuletzt Ende Februar/Anfang März 1999 haben beide für Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art zuständigen Senate des angerufenen Gerichts auf der Grundlage der seinerzeitigen Erkenntnisquellen entschieden, dass für Kosovo-Albaner eine politische Gruppenverfolgung weder vor jenem Entscheidungszeitpunkt feststellbar war noch für absehbare Zeit danach drohte. Vgl. Urteile vom 24. Februar 1999 - 14 A 3840/94.A - und vom 11. März 1999 - 13 A 3894/94.A -. Wie - erst - nach jenem Entscheidungszeitpunkt erkennbar wurde, hatte jedoch die serbisch dominierte Staatsmacht der Bundesrepublik Jugoslawien Ende Februar 1999 im Geheimen Maßnahmen zur systematischen Vertreibung möglichst vieler albanischstämmiger Bewohner des Kosovo eingeleitet, und seit Mitte März wurden unter Einsatz von Militär, Sonderpolizei und paramilitärischen Einheiten Tausende albanischer Kosovaren vertrieben, misshandelt, verletzt und getötet oder ihres Eigentums beraubt; ganze Landstriche wurden entvölkert und verwüstet. Dies alles ergibt sich allgemeinkundig aus einer umfangreichen Berichterstattung in Presse, Rundfunk und Fernsehen und aus öffentlichen Äußerungen der Generalsekretäre von UNO und NATO, von Regierungsmitgliedern von NATO-Staaten und der Flüchtlingsbeauftragten der UNO und der EU. Obgleich vieles dafür spricht, dass dieses Vorgehen der serbisch dominierten jugoslawischen Staatsmacht gegen die Kosovo-Albaner die Umsetzung eines zuvor geplanten Vertreibungsprogramms war, so daß die Annahme einer - regionalen oder örtlich begrenzten - politischen Gruppenverfolgung gerechtfertigt ist, bedarf es weder einer abschließenden Entscheidung hierzu noch zu der Frage, ob eine solche Gruppenverfolgung uneingeschränkt zur Anwendung des gleichen Prognosemaßstabes für seinerzeit außer Landes lebende Kosovo-Albaner wie für vorverfolgt Ausgereiste führt. Vgl. zu letzterem BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 - 9 C 85.87 -, BVerwGE 79, 79, Mitte Juni 1999 ist jedenfalls insoweit eine entscheidende Wende eingetreten. Die serbisch dominierte jugoslawische Staatsführung und die Führung der Republik Serbien haben nach schweren Luftangriffen der NATO-Streitkräfte auf jugoslawische Ziele Anfang Juni eingelenkt und den G8-Friedensplan angenommen sowie ein militärtechnisches Abkommen zum Abzug der jugoslawischen Streitkräfte geschlossen. Am 10. Juni 1999 verabschiedete sodann der UN-Sicherheitsrat die Kosovo-Friedensresolution, vgl. UN-Resolution Nr. 1244 (1999), EuGRZ 1999, 362, die u. a. eine "internationale Sicherheitspräsenz" im Kosovo (KFOR) vorsieht. Bis zum 20. Juni 1999 sind alle serbischen bzw. jugoslawischen Truppen, sonderpolizeilichen Einheiten und paramilitärischen Gruppen aus dem Kosovo abgezogen. Mit ihnen haben auch das serbische Personal der Ordnungskräfte und Behörden vgl. hierzu NZZ vom 19. Juli und 6. August 1999, FAZ vom 27. Juli 1999, sowie später auch ein großer Teil der serbischen Bevölkerung - ebenso wie eine große Anzahl Roma - das Kosovo verlassen. Vgl. hierzu NZZ vom 31. August 1999, SZ vom 18. u. 23. August 1999, WamS vom 8. August 1999, FAZ vom 27. Juli, 24., 26. und 30. August 1999. Gleichzeitig sind die KFOR-Truppen unter maßgeblicher Beteiligung starker NATO-Kräfte in das Kosovo eingerückt und haben die Region vollständig besetzt. Sie sind nach der o. a. UN-Resolution zuständig für die Schaffung eines sicheren Umfeldes, damit Flüchtlinge und Vertriebene unbehelligt in ihre Häuser zurückkehren können, sowie für die Herstellung und Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, bis eine internationale zivile Präsenz" unter Leitung eines Sonderbeauftragten die Verantwortung für diese Aufgaben übernimmt. Mit der Annahme dieser Resolution und dem vollständigen Abzug von Militär und Sonderpolizei sowie aller paramilitärischen Gruppen haben die serbische und die jugoslawische Regierung sich der Möglichkeit begeben, ihre Herrschaftsmacht für das Gebiet des Kosovo effektiv auszuüben. Die Provinz gehört zwar zur Bundesrepublik Jugoslawien und ihre Einwohner sind jugoslawische Staatsangehörige. Dem jugoslawischen Gesamtstaat und dem serbischen Teilstaat fehlt aber für diesen Teil seines Territoriums die Staatsgewalt im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit, die ihm eine politische Verfolgung der dort lebenden Bevölkerung ermöglichen könnte. Zur Voraussetzung effektiver Gebietsgewalt für staatliche Verfolgung vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, a.a.O. Die internationale Sicherheitspräsenz und eine im Aufbau befindliche "internationale zivile Präsenz" sind zunächst für ein Jahr vorgesehen mit der Maßgabe, dass dieser Zeitraum verlängert wird, wenn der UN-Sicherheitsrat nichts anderes beschließt. Eine Übergangsverwaltung der UN soll eine substantielle Autonomie der Bevölkerung des Kosovo gewährleisten und u. a. ein sicheres Umfeld für alle Menschen im Kosovo schaffen, die zivile öffentliche Ordnung aufrechterhalten, die Menschenrechte schützen und fördern und die sichere und ungehinderte Rückkehr aller Flüchtlinge und Vertriebenen in ihre Heimat im Kosovo gewährleisten. Nur einige hundert jugoslawische und serbische Staatsbedienstete werden in das Kosovo zurückkehren dürfen, um sachlich und örtlich begrenzte Aufgaben bei den UN-Institutionen, bei der Markierung und Räumung von Minenfeldern, bei Stätten des serbischen Kulturerbes und an wichtigen Grenzübergängen wahrzunehmen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die KFOR und die internationale zivile Präsenz das Kosovo vorzeitig verlassen und serbischen oder serbisch dominierten jugoslawischen Kräften eine Wiederholung früherer Verfolgungen der albanischen Bevölkerung im Kosovo oder die Entfaltung vergleichbarer Verfolgungen ermöglichen werden. So im Ergebnis auch Senatsbeschluss vom 19. August 1999 - 14 A 1229/98.A -, AuAS 1999, 258, und Beschlüsse des 13. Senats des erkennenden Gerichts vom 5. Juli 1999 - 13 A 1856/98.A - und vom 20. Juli 1999 - 13 A 1135/98.A -. Aufgrund dieser entscheidenden Wende der Lage im Kosovo sind inzwischen nahezu alle im ersten Halbjahr 1999 geflüchteten Kosovo-Albaner aus den Anrainerstaaten sowie ein Großteil der in Deutschland aufgenommenen Flüchtlinge freiwillig zurückgekehrt. Vgl. FAZ vom 9. Juli 1999, UNHCR Kosovo Emergency Update vom 8. Juli 1999, WN vom 12. August und 15. September 1999. Die KFOR-Truppen haben zwischenzeitlich die allgemeine Sicherheit im Kosovo, soweit sie durch serbische oder serbisch dominierte Armee- und Polizeikräfte sowie paramilitärische Aktivitäten gestört war, weitgehend wiederhergestellt. Zwar ist bisher nicht erkennbar, dass die Machthaber in Belgrad ihre politischen Ziele in Bezug auf das Kosovo aufgegeben hätten. Jedoch fehlt der Bundesrepublik Jugoslawien und der serbischen Republik auf absehbare Zeit die Fähigkeit für eine Auseinandersetzung mit den internationalen Streitkräften im Kosovo. Sie nehmen die weitere Umsetzung der UN-Resolution, die zunächst die Einrichtung einer internationalen Zivilverwaltung (UNMIK) und sodann die Einführung eines Autonomiestatus zum Ziel hat, und die Verfestigung der von der UNO im Kosovo aufgebauten Strukturen hin. Etwaige serbisch/jugoslawische Vorbehalte hiergegen sind bedeutungslos. Die militärische Präsenz der KFOR-Truppen schließt eine Rückgängigmachung der eingeleiteten Maßnahmen durch serbisch dominierte Kräfte auf absehbare Zeit aus. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich auch, dass eine staatliche Verfolgung mit politischem Charakter wegen der behaupteten Teilnahme des Klägers zu 1. an Demonstrationen für die Belange der albanische Bevölkerung Ende der achtziger Jahre für die absehbare Zukunft auszuschließen ist. Eine Rückkehr in das Kosovo ist auch nicht aus anderen asylrechtlich bedeutsamen Gründen unzumutbar. Dabei lässt der Senat offen, ob wegen der Identität von Herkunfts- und Zufluchtsregion etwaige Nachteile und Gefahren grundsätzlich nicht beachtlich wären oder ob sie jedenfalls dann beachtlich wären, wenn sie als Folgen der im Kosovo praktizierten Gruppenverfolgung und die damit in Zusammenhang stehenden militärischen Angriffe der NATO-Streitkräfte anzusehen wären. Vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2000 - A 14 S 431/98 -, m. w. N. Denn bei einer Rückkehr in das Kosovo finden die Kläger - als albanische Volkszugehörige - keine Lebensverhältnisse vor, die allgemein existenzbedrohend wären oder nur ein menschenunwürdiges Leben unter dem Existenzminimum erlaubten. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1997 - 9 C 2.97 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 194 = EzAR 203 Nr. 10. Zwar lassen sich die Folgen der Aktivitäten der jugoslawischen Armee und der serbisch dominierten Sonderpolizeieinheiten und paramilitärischen Gruppen gegen die albanische Bevölkerungsmehrheit, aber auch des Einsatzes der NATO- Luftstreitkräfte, die sich u. a. in der Zerstörung von Infrastruktureinrichtungen im Kosovo zeigen, vgl. Wolfgang Mieth, Bericht vom 9. November 1999 über eine fact- finding-mission in Albanien und im Kosovo mit Bericht der Flüchtlingsbetreuung der MALTESER über eine Informationsreise in das Kosovo vom 21. bis 24. September 1999, nicht kurzfristig beheben. Die daraus folgenden für alle Bevölkerungsgruppen im Kosovo erschwerten Lebensbedingungen haben sich aber bereits spürbar verbessert. Die KFOR-Soldaten und die UNMIK unternehmen erhebliche Anstrengungen zur Beseitigung von Minen und Blindgängern; die - wieder - ansässige Bevölkerung und die Rückkehrer werden über örtliche Gefahrenbereiche informiert, so daß sie sich ihnen fern halten können. Vgl. hierzu FAZ vom 9. Juli 1999 und Gesellschaft für bedrohte Völker vom 17. August 1999 (Stellungnahme gem. Beweisbeschluss des Niedersächs. OVG vom 28. Juni 1999 - 12 L 748/99 -). Die EU und die Weltbank haben umfangreiche Finanzmittel langfristig für den Wiederaufbau im Kosovo bereitgestellt und internationale Hilfsorganisationen tragen zur Sicherstellung einer hinreichenden allgemeinen Versorgungslage bei, wobei jedoch gewisse Engpässe im Winter 1999/2000 - wie in der übrigen Republik Serbien - nicht völlig auszuschließen waren. Vgl. insoweit Die Welt vom 21. August 1999, S. 6; Gesellschaft für bedrohte Völker vom 6. September 1999; UNHCR, Auskunft vom 9. Dezember 1999 an VGH Baden-Württemberg mit Kosovo Winterisation Progress Report Nr. 6 vom 1. Dezember 1999; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft vom 8. Dezember 1999 an VGH Baden- Württemberg. Zwar verfügen danach bei weitem nicht alle dort lebenden und dorthin zurückkehrenden Menschen über eigene Einnahmequellen und sind deshalb bis auf weiteres auf die Hilfeleistungen von KFOR, UNMIK und den zahlreich im Kosovo tätigen humanitären Organisationen angewiesen. Vgl. auch AA, ad hoc-Bericht zur aktuellen Lageentwicklung im Kosovo vom 8. Dezember 1999; Institut für Ostrecht München e.V., Auskunft vom 23. Dezember 1999 an VG Karlsruhe. Anhaltspunkte dafür, dass die humanitären und nach Bedürftigkeitsaspekten differenzierten vgl. UNHCR, Auskunft vom 9. Dezember 1999 an VGH Baden-Württemberg Hilfeleistungen nicht zur Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums der albanischen Bevölkerung ausreichen oder Bedürftige nicht oder nur unzulänglich erreichen, ergeben sich aus den genannten Erkenntnisquellen nicht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Aufbau einer zivilen Übergangsverwaltung in Umsetzung der UN-Resolution schreitet erkennbar weiter fort. Neben der Ernennung des UN-Beauftragten Bernard Kouchner und mehreren hundert UN-Administratoren sind internationale zivile und militärische Polizisten nach einer speziellen Vorbereitung in das Kosovo entsandt worden. Vgl. hierzu FAZ vom 10. August 1999. Die zivile UN-Verwaltung nimmt die administrativen Funktionen wahr und besorgt die Errichtung einer provinzeigenen Verwaltung einschließlich des Aufbaus eines Polizeiapparates mit Ausbildung lokaler multi-ethnischer Polizeikräfte, des Grenzkontrolldienstes sowie der Justiz. Vgl. AA, ad hoc-Bericht zur aktuellen Lageentwicklung im Kosovo vom 8. Dezember 1999; Vereinbarung vom 13. Dezember 1999 zwischen UNMIK und den Führern der kosovo-albanischen Parteien über eine Übergangsverwaltung; UNMIK- Presseerklärung vom 24. Januar 2000 über die Vereidigung von Richtern, Staatsanwälten und Schöffen; ai, Länderbericht Jugoslawien (Kosovo) vom 31. Januar 2000. Jedenfalls in den Großstädten des Kosovo ist wieder die frühere Geschäftstätigkeit und das frühere Treiben zurückgekehrt. Vgl. hierzu FAZ vom 30. August 1999. Für die zerstörten Bereiche sind Programme verschiedener Hilfsorganisationen in Form tätiger oder finanzieller Aufbauhilfen angelaufen. Vgl. hierzu taz vom 1. September 1999. Das Kosovo ist aus dem schwachen jugoslawischen Währungssystem herausgelöst. Vgl. hierzu WamS vom 5. September 1999. Trotz politischer Differenzen vgl. etwa zu Absichten und Aktivitäten der UCK SZ u. NZZ jeweils vom 11. August 1999, FR vom 21. Juli 1999 (KFOR hebt UCK-Polizeiwache aus), WamS vom 15. August 1999, haben die albanisch-stämmigen Rückkehrer bereits in der frühen Phase der Verfestigung gesicherter friedlicher Strukturen im Kosovo mit großer Energie den Wiederaufbau aufgenommen. Erste Lehrkräfte haben ihre Arbeit wieder aufgenommen und in Pristina ist der Postdienst wieder angelaufen. Vgl. hierzu FAZ vom 3. August 1999. Krankenhäuser und Kraftwerke sind u. a. von KFOR-Soldaten wieder instandgesetzt worden. Vgl. hierzu WN vom 14. August 1999. Ein weiterer Schritt zur inneren Befriedung des Kosovo ist die Vereinbarung der Umwandlung der UCK in ein Zivilkorps, vgl. hierzu FR vom 22. September 1999 und SZ vom 13. September 1999, und der Beginn der systematischen Personalauswahl und -ausbildung. Vgl. UNMIK-Presseerklärung vom 22. Februar 2000 aus Anlass des Beginns der Schulung von 46 Führungspersonen. Allerdings haben die internationalen und lokalen Anstrengungen bisher nicht dazu geführt, dass das Kosovo als ein nach Innen und Außen befriedetes Gemeinwesen bezeichnet werden könnte. Insbesondere die - z. T. auch ethnisch motivierte - Kriminalitätsrate ist unbefriedigend hoch, u. a. weil bisher internationale Polizeikräfte nicht in dem von der UNMIK vorgesehenen und für erforderlich gehaltenen Umfang entsandt worden sind und auch der Aufbau einer funktionsfähigen Justiz nur langsam vorangeht. Vgl. FAZ vom 20. November 1999; ai, Länderbericht Jugoslawien (Kosovo) vom 31. Januar 2000, UNHCR/OSZE, 4. Einschätzung der Situation ethnischer Minderheiten im Kosovo (Nov. 1999 bis Jan. 2000) vom 11. Februar 2000. Auch ist die innenpolitische Entwicklung angesichts noch fehlender demokratischer Strukturen wegen rivalisierender politischer Gruppierungen und der bedrängten Lage nicht albanischer Bevölkerungsgruppen im Kosovo noch nicht stabil. Vgl. DER SPIEGEL vom 20. Dezember 1999; FR vom 24. Januar 2000. Dennoch sind keine Anzeichen dafür vorhanden, dass die Änderung der Verhältnisse lediglich vorübergehender Natur wäre. Dies entspricht ersichtlich auch der Einschätzung sowohl der erheblichen Zahl von freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrten und zurückkehrenden Kosovo-Albanern als auch der Innenminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland, die Rückkehrhilfen anbieten, vgl. hierzu beispielsweise RdErl. des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen I B 5/6.2.1 vom 10. August 1999, und im Einvernehmen mit UNMIK seit dem Frühjahr Rückführungen von Kosovo- Albanern durchführen können. Vgl. RdErl. des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen IB3/44.386-I14/Kosovo; IB5/III5.2./138 vom 21. März 2000. Aus alledem folgt zugleich, dass auch die Voraussetzungen zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG für die Kläger nicht vorliegen. ... Vorsorglich - für den Fall, dass dies zulässigerweise vom Klageantrag umfasst sein sollte - vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12. August 1999 - 9 B 268.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 19, stellt der Senat fest, dass die Kläger auch keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG haben, von dem hier nur Abs. 4 iVm Art. 3 EMRK und Abs. 6 in Betracht kommen. Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach der erstgenannten Vorschrift setzt voraus, dass dem Betreffenden bei einer Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit die vom Zielstaat ausgehende oder von ihm zu verantwortende konkrete und individuelle Gefahr droht, der Folter oder einer sonstigen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe i.S.d. Art. 3 EMRK unterworfen oder in sonstigen fundamentalen Menschenrechten verletzt zu werden. Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 18. April 1996 - 9 C 77.95 -, NVwZ Beil. 8/1996, 58, vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289, und vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265. Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete und individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Urteile vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, a.a.O., und vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, DVBl. 1999, 549. Derartige Gefahren drohen den Klägern bei einer Abschiebung nicht. Dabei ist zu beachten, dass Gefahren i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Zielstaat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 54 berücksichtigt werden (§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur verfassungskonformen Auslegung dieser Regelungen und ihres Zusammenwirkens, vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 - 2 BvL 81 u. 82/92 -, InfAuslR 1995, 251; BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, a.a.O., und vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, 193, ist Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen der dort genannten Gefahren grundsätzlich nur bei einer individuellen Gefahrenlage zu gewähren. Berufen sich Asylsuchende auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, die nicht nur ihnen persönlich, sondern ihrer Bevölkerungsgruppe im Zielland drohen, ist Abschiebungsschutz auch für den einzelnen ausschließlich durch eine generelle Regelung gemäss § 54 AuslG zu gewähren. Danach erfasst § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG allgemeine Gefahren i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG auch dann nicht, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, a.a.O., und vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, a.a.O. Nur dann, wenn dem einzelnen Ausländer Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG und an sich auch nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht zusteht, er aber gleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer extremen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG gebieten, ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, dass eine Entscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht ausgeschlossen ist. Hinsichtlich der Abschiebung von albanischen Volkszugehörigen unmittelbar in das Kosovo, wie sie aufgrund von Absprachen der Bundesregierung mit UNMIK seit Frühjahr diesen Jahres wieder grundsätzlich möglich sind, ergibt sich aus den Feststellungen des Senats, dass die Folgen der bewaffneten Auseinandersetzungen (ungeräumte Minen und sonstige Sprengkörper, niedrigeres Niveau der inneren Sicherheit) im Einzelfall auch Rückkehrer gefährden werden. Eine extreme Gefahrenlage im vorbeschriebenen Sinne für die albanische Bevölkerung allgemein liegt darin jedoch nicht. ... Eine extreme Gefahrenlage besteht für die Kläger unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit auch nicht etwa mit Blick auf eine Abschiebung nach Belgrad mit Weiterreise in das Kosovo, wobei sie staatlichen Zugriffen und sonstigen Anfeindungen schutzlos ausgesetzt sein könnten. Denn eine solche Abschiebung ist bis auf weiteres ausgeschlossen. Das Fehlen einer allgemeinen Regelung gemäß § 54 AuslG führt deshalb hier nicht zu verfassungswidrigen Ergebnissen. Das ergibt sich aus folgenden Umständen: Zwar ist die Rückführung abgelehnter Asylbewerber in die Bundesrepublik Jugoslawien seit Ende 1996 auf der Grundlage des Abkommens über die Rückführung und Rückübernahme von ausreisepflichtigen deutschen und jugoslawischen Staatsbürgern vom 10. Oktober 1996 gemäß dessen Art. 5 Abs. 4 auf dem Luftwege von den nationalen Fluggesellschaften - und zwar nach Jugoslawien über den Flughafen Belgrad - durchgeführt worden. Der Europäische Rat hat jedoch der jugoslawischen Fluggesellschaft JAT die Landerechte in den EU- Staaten entzogen, wodurch Abschiebungen jugoslawischer Staatsbürger nach Jugoslawien auf der Grundlage des Rückführungsabkommens nicht mehr möglich sind. Auf Veranlassung des nordrhein-westfälischen Innenministeriums sind den betreffenden Ausländern unter Aufhebung eventueller Abschiebehaft daraufhin Duldungen erteilt worden. Vgl. hierzu Urteile des Senats vom 24. Februar 1999 - 14 A 3840/94.A - und des 13. Senats des erkennenden Gerichts vom 11. März 1999 - 13 A 3894/94.A -. An dieser rechtlichen und tatsächlichen Situation hat sich bis heute nichts entscheidend geändert. Nach wie vor ist eine Abschiebung der Kläger in die Republik Serbien auf dem Luftweg über Belgrad, so daß ihnen dort oder auf ihrem weiteren Wege in das Kosovo Gefahren i.S.d. Art. 3 EMRK und des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG drohen könnten, ausgeschlossen. Zwar haben die EU-Außenminister Mitte Februar 2000 beschlossen, das EU-Flugverbot für die nationale jugoslawische Fluglinie JAT vorläufig für sechs Monate zu suspendieren. Das hat jedoch keine Auswirkungen auf die Anwendung der Regeln des Rückführungsabkommens. Auch die - wohl als Reaktion auf das Flugverbot erfolgte - Suspendierung aller Abkommen über die Rückführung jugoslawischer Staatsangehöriger mit den EU-Staaten durch die Bundesrepublik Jugoslawien am 10. September 1998 - so die Mitteilung des Bundesamtes vom 2. September 1999 im Verfahren 14 A 833/96.A - veranlasst keine andere Beurteilung. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bundesrepublik Jugoslawien die Rückführung albanischer Volkszugehöriger oder von Angehörigen der Roma-Bevölkerung oder anderer Minderheiten aus dem Kosovo in ihr Staatsgebiet außerhalb des Kosovo nunmehr auch ohne die Anwendung der Regeln der zwischenstaatlichen Vereinbarungen akzeptieren würde. Auch die Bundesrepublik Deutschland stellt die Weitergeltung des Rückführungsabkommens nicht in Frage. Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für den Kläger. Es ist nichts ersichtlich, was für ihn aus allgemeinen oder in seiner Person liegenden Gründen eine andere Entscheidung rechtfertigen könnte. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass der Kläger auch nicht im Wege des Familienasyls gemäß § 26 AsylVfG als Asylberechtigter anerkannt werden kann. Die Asylberechtigung des Vaters des Klägers ist nämlich gemäß § 73 Abs. 1 AsylVfG zu widerrufen, so dass nach § 26 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG auch dem Kläger die Asylberechtigung zu versagen ist. Auch wenn der Vater des Klägers wegen seiner Teilnahme an dem früheren parallelen albanischen Bildungssystem vorverfolgt ausgereist ist, ist er bei einer Rückkehr in das Kosovo heute vor politischer Verfolgung und vor sonstigen Nachteilen hinreichend sicher. Von einem Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter ist auch nicht gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG abzusehen. Danach scheidet ein Widerruf aus, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Unzumutbar ist etwa eine Rückkehr, wenn trotz der zwischenzeitlich eingetretenen hinreichenden Verfolgungssicherheit aufgrund der Schwere der erlittenen oder drohenden früheren Verfolgung psychische Belastungen und Folgewirkungen andauern. Vgl. Marx, Asylverfahrensgesetz, 4. Auflage, § 73 AsylVfG, Rdnr. 47 ff. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, indem von dem Widerruf abzusehen ist, ist nichts ersichtlich. Der Vater des Klägers hat angegeben, er sei anders als andere Lehrer wegen seiner Tätigkeit in dem parallelen Bildungssystem nicht verhaftet worden. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt hat er erklärt, er persönlich hätte es noch ausgehalten, aber weil sein ältester Sohn - der Kläger - zum Militärdienst hätte eingezogen werden sollen, sei er ausgereist. Wenn der Vater des Klägers selbst etwa nicht von traumatisierenden Erlebnissen berichtet, so kann ihm unter den heutigen veränderten Umständen eine Rückkehr in das Kosovo zugemutet werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 137 VwGO nicht vorliegen.