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Beschluss

2 A 4919/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0322.2A4919.99.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zu einem Drittel. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 24.000,- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zu einem Drittel. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 24.000,- DM festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Soweit der Zulassungsantrag darauf gestützt wird, dass Verwaltungsgericht habe zu Unrecht dem Hilfsantrag, die Klägerinnen zu 1) und 3) in den der Mutter der Klägerin zu 1) erteilten Aufnahmebescheid einzubeziehen, nicht stattgegeben, bestehen die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 a Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG voraussetzt, dass sich die Bezugsperson noch im Aussiedlungsgebiet aufhält. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ist nur auf Ehegatten und Abkömmlinge "von Personen im Sinne des Satzes 1", also von Personen anwendbar, "die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen." Das bedeutet, dass eine Einbeziehung nur dann möglich ist, wenn die Bezugsperson die Aussiedlungsgebiete noch nicht verlassen hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 1999 - 5 B 42.99 - und vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -; OVG NW, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 2 A 5680/98 -. Hat die Bezugsperson - wie hier - das Aussiedlungsgebiet bereits verlassen, kommt eine Einbeziehung nur noch im Härtewege gemäß § 27 Abs. 2 BVFG in Betracht. Die Voraussetzungen eines Härtefalles liegen in Fällen, in denen die Bezugsperson vor der Antragstellung der Abkömmlinge ausgereist ist, in der Regel nicht vor. Eine nachträgliche Einbeziehung als Härtefall kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die einzubeziehende Person zum Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson ihre Einbeziehung bereits beantragt hatte. Denn nur dann steht die Bezugsperson vor der Frage, ob sie - auch unter dem Gesichtpunkt der Wahrung der Familieneinheit - die Erteilung des Einbeziehungsbescheides im Aussiedlungsgebiet abwartet und dadurch möglicherweise ihre Rechte aus Art. 116 Abs. 1 GG nicht mehr geltend machen kann. Vgl. Urteil des Senats vom 8. Dezember 1999 - 2 A 5680/98 -, bestätigt durch Beschluss des BVerwG vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -. Daran fehlt es. Denn der Aufnahmeantrag der Kläger ist erst am 8. Juli 1996 gestellt worden, mithin zu einem Zeitpunkt, als die Mutter der Klägerin zu 1) bereits in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt und hier registriert worden war. Aus dem Umstand, dass die Kläger einen umfassenden Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gestellt haben und erst viel später im Laufe des Klageverfahrens ausdrücklich und hilfsweise die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter der Klägerin zu 1) begehrt haben, wird zudem deutlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung der Gesichtspunkt der Wahrung der Familieneinheit nicht im Vordergrund ihrer Überlegungen gestanden haben kann. Denn die Kläger konnten nicht davon ausgehen, dass über ihren umfassenden Aufnahmeantrag kurzfristig werde entschieden werden. Durch die erfolgte Ausreise der Mutter der Klägerin zu 1) war die zuvor bestehende Familieneinheit schon für unbestimmte Zeit aufgegeben worden. Hätten die Kläger die Familieneinheit mit der Mutter der Klägerin zu 1) waren wollen, hätte es nahegelegen, den eigenen Aufnahmeantrag erheblich früher zu stellen. Plausible Gründe, warum eine frühere Antragstellung nicht möglich gewesen ist, haben die Kläger nicht vorgetragen. Der schlechte Gesundheitszustand der Mutter der Klägerin zu 1) erklärt die späte Antragstellung jedenfalls nicht. Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Rechtssache insoweit auch nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 7. Dezember 1999, eingegangen beim Oberverwaltungsgericht am 10. Dezember 1999, die Begründung ihres Zulassungsantrages durch neue im Zulassungsantrag vom 9. November 1999 nicht angesprochene rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte - hier insbesondere die Fragen der Vermittlung deutscher Sprache an die Klägerin zu 1. und der Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG - "ergänzt" haben, kann dieses Vorbringen im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht (mehr) berücksichtigt werden. Denn diese Begründung ist nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Urteils - diese ist ausweislich des Empfangsbekenntnisses der Prozessbevollmächtigten der Kläger am 19. Oktober 1999 erfolgt - vorgebracht worden. Gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO sind in dem Zulassungsantrag und damit innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Daraus folgt, dass Zulassungsgründe nach Ablauf der Frist zwar noch ergänzt, erläutert oder klargestellt werden können, allerdings nur soweit der konkrete zu ergänzende Zulassungsgrund innerhalb der Frist bereits dargelegt worden ist. Der Vortrag neuer, selbständiger Zulassungsgründe nach Ablauf der Frist - und seien es auch nur weitere als die bereits dargelegten Gründe für ernstliche Zweifel - ist aber ausgeschlossen. Vgl. Eyermann-Happ, VwGO (11. Aufl., 2000), § 124 a Rz. 19; Sodan/Ziekow- Seibert, VwGO, § 124 a Rz. 33. Hinzukommt vorliegend, dass die Ausführungen im Schriftsatz vom 7. Dezember 1999 sich auf den erstinstanzlich gestellten Hauptantrag beziehen, während Gegenstand des Zulassungsantrags im Schreiben vom 9. November 1999 nur der vom Verwaltungsgericht ebenfalls abgewiesene Hilfsantrag gewesen ist. Da mit den von den Klägern erstinstanzlich als Haupt- und Hilfsantrag gestellten Anträgen rechtlich selbständige Ansprüche geltend gemacht worden sind, kann ein Zulassungsantrag wirksam auf einen dieser Ansprüche beschränkt werden. Hat das Verwaltungsgericht - wie hier - die Klage sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag abgewiesen, muss der Kläger, will er gegen das Urteil in vollem Umfang vorgehen, in Bezug auf beide Abweisungsentscheidungen mit je gesonderter Begründung die Zulassung der Berufung beantragen. Vgl. Sodan/Ziekow-Seibert, VwGO, § 124 a Rz. 166. Beantragt er bezüglich der Abweisung des Hauptantrages nicht innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO die Zulassung der Berufung, sondern beschränkt einen Zulassungsantrag inhaltlich auf Angriffe gegen die Abweisung eines Hilfsantrages, erwächst das Urteil des Verwaltungsgerichts bezüglich der Abweisung des Hauptantrages in Rechtskraft. Aus diesem Grund ist ein Nachschieben von neuen Zulassungsgründen nach Ablauf der Darlegungsfrist unzulässig. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).