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Beschluss

6 A 4698/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0326.6A4698.00.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 45.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 45.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die Berufung ist nicht zuzulassen. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greift nicht durch. Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung binnen der auch insoweit geltenden Monatsfrist des § 124 a Abs. 1 VwGO angesprochenen Gesichtspunkten aus. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO). Danach ist die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klage abzuweisen, nicht im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstlich in Frage gestellt. Die Klägerin ist am 1. August 19.. als Lehrerin im Angestelltenverhältnis unbefristet in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes eingestellt worden. Sie erstrebte in erster Instanz - wie auch mit dem für das Berufungsverfahren angekündigten Hauptantrag - eine Verpflichtung des Beklagten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen: Als schwerbehinderte Laufbahnbewerberin habe die Klägerin vor dem vollendeten 43. Lebensjahr als Beamtin eingestellt werden dürfen (§ 6 Abs. 1 Satz 6 der Laufbahnverordnung - LVO -). Sie sei aber schon am 22. Dezember 19.. - vor ihrer Einstellung als Lehrerin im Angestelltenverhältnis - 43 Jahre alt geworden. Eine der in § 84 Abs. 1 LVO genannten Ausnahmen greife nicht ein. § 84 Abs. 1 Satz 1 LVO sehe eine Ausnahme von § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO nicht vor, und § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO beziehe sich ausschließlich auf die nach Satz 1 Nr. 1 geregelten Fälle; um einen derartigen Fall handele es sich hier gerade nicht. Die Klägerin habe die Altersgrenze von 43 Jahren auch nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO überschreiten dürfen. Da sie drei Kinder erzogen habe bzw. noch erziehe, könnte sie, wenn diese Ausnahmeregelung kumulativ neben der weiteren Ausnahme des § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO anwendbar wäre, noch bis zum vollendeten 49. Lebensjahr in ein Beamtenverhältnis übernommen werden. Eine derartige Kumulierung scheide jedoch aus. Die durch Satz 3 des § 6 Abs. 1 LVO bei einer Verzögerung der Einstellung wegen der Geburt oder der Betreuung von Kindern zugelassene Überschreitung der "jeweiligen Altersgrenze" beziehe sich auf die in Satz 1 in Bezug genommenen regelmäßigen Altersgrenzen, im Falle der Klägerin auf die von 35 Jahren (§ 52 Abs. 1 LVO). Anderenfalls hätte der Verordnungsgeber auch das "besondere" Höchstalter für schwerbehinderte Laufbahnbewerber in Satz 1 und nicht, wie geschehen, erst nach der Ausnahmemöglichkeit der Sätze 3 und 4 des § 6 Abs. 1 LVO aufgeführt. Zudem gehe die Altersgrenze von 43 Jahren für Schwerbehinderte ohnehin schon zwei Jahre über die bei Zugrundelegung der regelmäßigen Altersgrenze von 35 Jahren eröffneten Ausnahmen, insbesondere auch bei einer Verzögerung der Einstellung wegen Geburt oder Betreuung von Kindern (maximal sechs Jahre), hinaus. Eine Kumulierung der Überschreitungsmöglichkeit nach den Sätzen 3 bis 5 mit der Höchstaltersgrenze des Satzes 6 stünde auch nicht im Einklang damit, dass die an das Alter des Bewerbers anknüpfenden Beschränkungen die Dauer der Dienstzeit in ein angemessenes Verhältnis zu dem Anspruch auf Versorgung während des Ruhestandes bringen und eine ausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen gewährleisten sollten. Die Klägerin macht in ihrem Zulassungsantrag vom 19. September 20.. geltend: Der letztgenannte Gesichtspunkt habe zwar in dieser allgemeinen Form Gültigkeit. Die Überschreitung der Höchstaltersgrenze bei schwerbehinderten Bewerbern falle bei zusätzlicher Geburt oder Betreuung eines Kindes prozentual deutlich geringer aus als bei Bewerbern mit der allgemeinen Höchstaltersgrenze von 35 Jahren. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die Sätze 3 und 6 des § 6 Abs. 1 LVO nebeneinander (kumulativ) anwendbar mit der Folge, dass die Höchstaltersgrenze von 43 Jahren bei ihr um Zeiten der Verzögerung der Einstellung wegen der Geburt und Betreuung ihrer Kinder überschritten werden dürfe. Dass bei ihr die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO gegeben sein könnten, habe der Beklagte nicht in Abrede gestellt. Der Gesetzestext schließe eine Kumulation nicht aus. Bei § 6 Abs. 1 LVO seien in den Sätzen 3, 4 und 6 jeweils Verlängerungssachverhalte aufgeführt. Diese Konstellationen könnten kombiniert werden. Dafür spreche auch die Wortwahl der "jeweiligen Altersgrenze", die überschritten werden dürfe und bei schwerbehinderten Bewerbern bei 43 Lebensjahren liege. Im Übrigen nehme sie Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Dem ist nicht zu folgen. § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO in der hier einschlägigen Fassung der Änderungsverordnung vom 11. November 1997, GV NW 396, benennt im Einzelnen die Altersgrenzen für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe für den einfachen Dienst (§ 18 Abs. 1 LVO), den mittleren Dienst einschließlich der Beamten besonderer Fachrichtungen (§§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 LVO), den gehobenen Dienst einschließlich der Beamten besonderer Fachrichtungen (§§ 29 Abs. 1, 35 Abs. 1 LVO), den höheren Dienst einschließlich der Beamten besonderer Fachrichtungen (§§ 39 Abs. 1, 44 Abs. 1 LVO) und für u.a. Lehrer an Schulen (§ 52 Abs. 1 LVO). Gemäß der letztgenannten, bei der Klägerin einschlägigen Vorschrift darf als Laufbahnbewerber in die in diesem Abschnitt genannten Laufbahnen in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO dürfen schwerbehinderte Laufbahnbewerber allerdings vor vollendetem 43. Lebensjahr als Beamte auf Probe eingestellt oder übernommen werden. Auch diese Altersgrenze hatte die Klägerin aber bei ihrer Einstellung als Lehrerin im Angestelltenverhältnis überschritten. Daran scheitert der Erfolg der Klage. Eine Überschreitung der Altersgrenze von 43 Jahren ist nicht unter dem Gesichtspunkt des § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO zulässig. Nach dieser Bestimmung darf, wenn sich die Einstellung oder Übernahme wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert, die jeweilige Altersgrenze im Umfang der Verzögerung, höchstens um drei, bei mehreren Kindern höchstens um sechs Jahre, überschritten werden. § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO knüpft an die "jeweilige" Altersgrenze und damit an die in dem vorangestellten Satz 1 der Vorschrift angeführten unterschiedlichen Altersgrenzen bei den dort in Bezug genommenen jeweiligen Laufbahnen an. Diese Altersgrenzen dürfen unter den Voraussetzungen des hier in Betracht kommenden § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO überschritten werden. Darüber hinausgehende Auswirkungen der Gestalt, dass bei einem schwerbehinderten Laufbahnbewerber auf § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO "aufgebaut" wird, hat § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO jedoch nicht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat. Die Regelung, dass schwerbehinderte Laufbahnbewerber vor vollendetem 43. Lebensjahr als Beamte als Probe eingestellt oder übernommen werden dürfen, normiert nicht eine zusätzliche "jeweilige Altersgrenze". § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO enthält (im Anschluss an die Sätze 3 bis 5) eine weitere Ausnahme von dem Erfordernis der Einhaltung der laufbahnbezogenen jeweiligen Altersgrenzen des § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO. Diese Ausnahme hängt - anders als die bei einer Verzögerung der Einstellung oder Übernahme wegen Geburt oder Betreuung von Kindern, vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 1994 - 6 A 1725/93 -, Zeitschrift für Beamtenrecht 1995, 202, - nicht von einem Kausalitätsnachweis im Einzelfall ab, setzt also insbesondere nicht voraus, dass die Ursache (die Schwerbehinderung) für eine Verzögerung der Einstellung entscheidend war. Der Verordnungsgeber hat mit § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO eine pauschalierte Ausnahmeregelung für schwerbehinderte Laufbahnbewerber bei der Einstellung oder Übernahme als Beamte auf Probe getroffen. Diese Regelung umfasst acht Jahre zusätzlich zu der für nicht behinderte Laufbahnbewerber geltenden Altersgrenze des § 52 Abs. 1 LVO und damit zwei Jahre mehr als bei dem höchst möglichen Nachteilsausgleich nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO. Dieser Umstand verdeutlicht, wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben hat, dass die von der Klägerin in Anspruch genommene Kumulierung vom Verordnungsgeber nicht vorgesehen ist. Die Bezugnahme der Klägerin auf ihr erstinstanzliches Vorbringen beinhaltet keine - weitere - Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO. Der - ohnehin erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 124 a Abs. 1 VwGO erfolgte - Hinweis der Klägerin auf ministeriell neu eingeführte befristete Ausnahmen von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze des § 6 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 LVO u.a. zwecks Gewinnung neu einzustellender Bewerber für bestimmte Lehrämter geht fehl. Der Beklagte hat damit von der ihm durch § 84 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, unter Ermessensgesichtspunkten Ausnahmen von dem Höchstalter des § 52 Abs. 1 LVO zuzulassen. Dies bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass die bereits als Angestellte beschäftigte Klägerin nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz nunmehr als Beamtin eingestellt werden müsste. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe b, § 15 des Gerichtskostengesetzes. Maßgebend ist der 6,5-fache Betrag des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 12 BBesO. Mit der Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO). Von einer Entscheidung über die von der Klägerin zusätzlich eingelegte Berufung sieht der Senat ab.