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Urteil

6 A 728/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:1204.6A728.00.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 23. Oktober 1995 und des Widerspruchsbescheides vom 6. August 1996 verpflichtet, über die Einstellung der Klägerin als Beamtin auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen. Die Berufung wird insoweit zurückgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten beider Rechtszüge des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 23. Oktober 1995 und des Widerspruchsbescheides vom 6. August 1996 verpflichtet, über die Einstellung der Klägerin als Beamtin auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen. Die Berufung wird insoweit zurückgewiesen. Die Beteiligten tragen die Kosten beider Rechtszüge des Verfahrens je zur Hälfte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 8. April 1956 geborene Klägerin legte im Juni 1975 die Reifeprüfung ab. Anschließend studierte sie ein Jahr an einer Universität in Texas. Von 1976 bis 1978 studierte sie an der Gesamthochschule Wuppertal Anglistik/Germanistik, danach wieder zwei Semester an der Universität in Texas. Im Dezember 1979 heiratete sie. Von 1979 bis 1984 setzte sie ihr Studium an der Gesamthochschule Wuppertal fort und bestand am 3. Juli 1984 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II. Außerdem arbeitete sie von 1979 bis 1985 als nebenamtliche Dozentin an der Volkshochschule Remscheid. Vom 15. Juni 1985 bis 3. Juni 1987 befand sie sich im Vorbereitungsdienst. Am 3. Juni 1987 bestand sie die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II. Danach bewarb sie sich - bis zum Schuljahresbeginn 1994/95 erfolglos - um Einstellung in den öffentlichen Schuldienst. Vom 1. Juli 1987 bis zum 27. Januar 1989 unterrichtete sie Deutsch für Aussiedler an der "Benedict Sprachen- und Wirtschaftsschule". Ebenfalls seit Sommer 1987 - bis Juli 1990 - gab sie als Lehrbeauftragte an der Gesamthochschule Wuppertal Kurse im Fach Deutsch für ausländische Studienbewerber. Vom 1. August 1990 bis zum 31. Mai 1991 arbeitete sie als Deutschlehrerin mit 24 Wochenstunden für die "Benedict Sprachen- und Wirtschaftschule". Vom 17. Dezember 1992 bis zum 3. Oktober 1993 arbeitete sie mit 19,25 Wochenstunden als "pädagogische Fachkraft" (berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen für Ausbildungsabbrecher) für die Handwerkskammer Düsseldorf. Am 6. Oktober 1993 bestand sie im Wege einer Ergänzungsprüfung die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I. Vom 4. Oktober 1993 bis zum 7. August 1994 arbeitete sie als Lehrerin im Angestelltenverhältnis (befristete Erziehungsurlaubsvertretung) mit 23,5 Wochenstunden im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Auf ihre Bewerbung vom 7. Februar 1994 hin wurde sie mit unbefristetem Arbeitsvertrag vom 21. Juli 1994 ab dem 8. August 1994 als Lehrerin im Angestellenverhältnis (Sekundarstufe I) in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes eingestellt. Sie leistete Dienst an einer Gesamtschule in Remscheid. Am 25. März 1980 war der Sohn Daniel der Klägerin geboren worden. Seit Juni 1983 hatte sie von ihrem Ehemann getrennt gelebt. Die Ehe war 1985 geschieden worden. Nach der Trennung im Jahre 1983 hatte die Klägerin mit ihrem zweiten Ehemann zusammengelebt, den sie 1988 geheiratet hatte. Dessen am 20. März 1980 geborene Tochter Helen sowie der Sohn der Klägerin lebten seit 1983 in dem gemeinsamen Haushalt. Mit Schreiben vom 15. Februar 1995 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung Düsseldorf, sie trotz Überschreitung der Altersgrenze von 35 Jahren als Beamtin auf Probe einzustellen: Durch die Betreuung ihres Sohnes habe sich ihr Studium und damit ihre Einstellung um zweieinhalb Jahre verzögert, da sie das Kind seit der Geburt zweieinhalb Jahre lang zu Hause betreut habe; Urlaubssemester habe sie nicht beantragt, weil ihr die Möglichkeit einer Beurlaubung nicht bekannt gewesen sei. Nach der Ersten Staatsprüfung sei sie ein weiteres Jahr zur Betreuung ihres Sohnes zu Hause geblieben. Einstellungen in ihrer Fächerkombination Deutsch/Englisch habe es seit Mitte der 80er Jahre nicht mehr gegeben. Die Bezirksregierung Düsseldorf lehnte den Antrag mit Bescheid vom 23. Oktober 1995 ab: Die Klägerin habe, als sie am 8. August 1994 eingestellt worden sei, die Altersgrenze von 35 Jahren (§ 6 Abs. 1 der Laufbahnverordnung - LVO -) um drei Jahre und vier Monate überschritten. Sie habe keinen Nachweis, etwa in Form des Studienbuchs, erbracht, dass sich ihr Studium wegen der Geburt und Betreuung ihres Kindes verzögert habe. Von der Beantragung einer Ausnahme vom Einstellungshöchstalter bei der obersten Dienstbehörde sei abgesehen worden. Eine derartige Ausnahme werde vom Ministerium nur bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses zugelassen. Wenn jemand als Lehrer im Angestelltenverhältnis bereits beschäftigt werde, sei jedoch davon auszugehen, dass der Schulbetrieb bei einer Weiterbeschäftigung im Angestelltenverhältnis nicht beeinträchtigt werde. Die Klägerin erhob Widerspruch und machte geltend: Zum Zeitpunkt ihrer erfolgreichen Bewerbung zum Schuljahresbeginn 1994/95 sei sie lediglich um zwei Jahre und zehn Monate überaltert gewesen. Diese Zeitspanne könne sie durch kindererziehungsbedingte Verzögerungen kompensieren, zumal sie ab 1983 auch ihre Stieftochter betreut habe. Nach der Lebenserfahrung bedeute die Betreuung zweier Kinder eine Verzögerung von drei Jahren. Diese brauche sie also nicht z.B. durch ein Studienbuch nachzuweisen. Wenn sie aber schon 1981 anstatt 1984 ihr Erstes Staatsexamen bestanden hätte, hätte sie ihren Vorbereitungsdienst 1983 abschließen und sich bereits zum Schuljahresbeginn 1984/85 um eine Einstellung bewerben können. Die Bezirksregierung Düsseldorf wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 1996 zurück: Die Einstellung der Klägerin habe sich nicht aufgrund der Geburt ihres Sohnes verzögert. Sie sei nach der Zweiten Staatsprüfung und bis zum Schuljahresbeginn 1994/95 in verschiedenen Arbeitsverhältnissen, u.a. hauptamtlich mit 19,25 Wochenstunden für die Handwerkskammer Düsseldorf, beschäftigt gewesen. Damit sei die Kinderbetreuung für die Überalterung der Klägerin nicht, wie erforderlich, allein ursächlich. Ihre Fächerkombination Deutsch/Englisch sei schon vor ihrer Einstellung, z.B. für das Schuljahr 1992/93, einstellungsrelevant gewesen. Die Klägerin hat Klage erhoben und geltend gemacht: Bei ihr müssten sechs Jahre kindererziehungsbedingte Verzögerung anerkannt werden. Sie habe sich von 1984 bis 1995 ausschließlich der Betreuung der beiden Kinder gewidmet. Ihre von der Bezirksregierung Düsseldorf angeführte Tätigkeit für die Handwerkskammer Düsseldorf stehe der Bejahung einer Kinderbetreuung nicht entgegen, da 19,25 Wochenstunden weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausmachten. Am 3. November 1999 stellte das Versorgungsamt Wuppertal der Klägerin einen Schwerbehindertenausweis betreffend einen bei ihr seit dem 10. März 1999 vorliegenden Grad der Behinderung von 50 aus. Die Klägerin hat daraufhin geltend gemacht: Da schwerbehinderte Laufbahnbewerber auch noch vor Vollendung des 43. Lebensjahres in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden dürften und sie das 43. Lebensjahr erst nach dem 10. März 1999, dem Eintritt der Schwerbehinderung, vollendet habe, müsse die Klage schon aus diesem Grunde Erfolg haben. Die Klägerin hat beantragt, dem Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 23. Oktober 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 1996 zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 6. August 1996 bezogen. Ergänzend hat er ausgeführt: Die Fächerkombination der Klägerin sei in den Jahren 1985 bis 1992 nicht einstellungsrelevant gewesen; die Klägerin hätte also ohnehin frühestens zum Schuljahresbeginn 1992/93 und damit erst nach Vollendung ihres 35. Lebensjahres eingestellt werden können. Zudem habe sie das Studium nicht unterbrochen und sich somit nicht in dem für die Anerkennung von Kinderbetreuungszeiten erforderlichen Maße der Betreuung gewidmet. Dies zeige auch ihre Erwerbstätigkeit; zeitweise habe sie zwei Arbeitsverhältnisse gleichzeitig gehabt. Die ihm, dem Beklagten, erst am 15. November 1999 durch die Schulleitung bekannt gewordene Schwerbehinderung ändere an dem Antrag auf Abweisung der Klage nichts. Denn der Nachweis der Schwerbehinderung sei erst nach Vollendung des 43. Lebensjahres geführt worden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen: Das Klagebegehren scheitere zwar nicht daran, dass die Klägerin zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sogar schon das Einstellungshöchstalter von 43 Jahren für schwerbehinderte Laufbahnbewerber überschritten habe. Wenn ihr Antrag auf Verbeamtung seinerzeit berechtigt gewesen wäre, könne dies auch nach der aktuellen Rechtslage, und zwar in Anwendung des § 84 Abs. 1 Satz 1 LVO, berücksichtigt werden. Nach dieser Vorschrift seien Ausnahmen von dem Höchstalter für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe möglich. Das Übernahmebegehren der Klägerin sei jedoch seinerzeit zu Recht gescheitert. Zum Zeitpunkt ihrer Einstellung (am 8. August 1994) habe sie die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren (§ 6 Abs. 1 Satz 1 LVO in der damals maßgebenden Fassung der Elften Änderungsverordnung vom 28. März 1995) überschritten. Schwerbehindert sei sie damals noch nicht gewesen. Eine Ausnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO a.F. habe nicht als erteilt gegolten, und die Nichterteilung einer Ausnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO a.F. lasse keinen Ermessensfehler erkennen. Denn die Überschreitung der Altersgrenze von 35 Jahren sei nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LVO a.F. unschädlich gewesen. Die Geburt und die Betreuung eines Kindes bzw. zweier Kinder sei - insbesondere wegen ihrer Erwerbstätigkeit - nicht die entscheidende (unmittelbare) Ursache für eine Verzögerung ihrer Einstellung bis zum 8. August 1994 gewesen. Schließlich habe der Beklagte, da er vor der Vollendung des 43. Lebensjahres der Klägerin unverschuldet keine Kenntnis von ihrer Schwerbehinderung gehabt habe, rechtsfehlerfrei keinen Raum für eine erneute Entscheidung unter Berücksichtigung dieser geänderten Umstände gesehen. Mit ihrer (zugelassenen) Berufung macht die Klägerin geltend: Sie wende sich zwar nicht dagegen, dass das Verwaltungsgericht ihre Zeiten der Kinderbetreuung nicht als ausreichend für eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze angesehen habe. Da es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung ankomme, seien jedoch sämtliche bis dahin eingetretenen Umstände, also auch ihre Schwerbehinderung, einzubeziehen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Anerkennung der Schwerbehinderung stets rückwirkend erfolge und der Schwerbehindertenschutz auch ohne Kenntnis des Dienstherrn hiervon eingreife. Der Umstand, dass der Schwerbehindertenausweis erst nach dem Eintritt der Schwerbehinderung ausgestellt worden sei, dürfe sich im vorliegenden Zusammenhang nicht nachteilig für sie auswirken. Zudem könne sie nunmehr auch nach einem - Mangelfächer betreffenden - Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 22. Dezember 2000 Beamtin auf Probe werden; der Erlass ermögliche Verbeamtungen bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres. Dass der Runderlass diese Ausnahme nur für neu einzustellende Bewerber vorsehe, verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Es sei ihr nicht zuzumuten, ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen und sich, nur um Beamtin zu werden, neu um eine Einstellung in den öffentlichen Schuldienst zu bewerben. Sie müsse nach dem Runderlass auch ohne einen derartigen Umweg verbeamtet werden. Zumindest habe sie (hilfsweise) hierauf einen Anspruch im Wege der Folgenbeseitigung. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem im ersten Rechtszug gestellten Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bezieht sich auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils. Ergänzend führt er aus: Die rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft habe lediglich Bedeutung für den Kündigungsschutz. Eine Einstellung der Klägerin als "Beamtin auf Vorbehalt" wegen einer zu erwartenden Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft sei nicht möglich gewesen. Auch sei sie nicht Bewerberin im Sinne des erwähnten Runderlasses vom 22. Dezember 2000. Im Übrigen vermittele selbst ein Ausscheiden aus dem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis nicht den Bewerberstatus, für den die Ausnahmen des Runderlasses gälten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die begehrte Verpflichtung, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen, kann der Senat allerdings nicht aussprechen. Die Sache war und ist insoweit nicht spruchreif. Die Einstellung eines Beamten steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist nicht erkennbar, dass der Beklagte sein Ermessen rechtmäßig allein noch dahin ausüben könnte, die Klägerin als Beamtin auf Probe einzustellen. Im Rahmen des Einstellungsermessens ist neben anderen Erfordernissen z.B. auch die gesundheitliche Eignung des Bewerbers (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, § 7 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) von Bedeutung. Dieses und andere Erfordernisse sind nicht geprüft und auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Klage hat jedoch bezüglich einer (mit dem Klageantrag als "minus" begehrten) erneuten Bescheidung des Antrages der Klägerin auf Einstellung als Beamtin auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts Erfolg (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Aufrechterhaltung der mit der Klage angefochtenen Verwaltungsentscheidung, mit der die Verbeamtung der Klägerin wegen "Überalterung" abgelehnt worden ist, ist rechtswidrig. Eine Einstellung der Klägerin als Beamtin auf Probe scheitert nicht schon daran, dass sie mittlerweile 46 Jahre alt ist. Gemäß §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO in der zugrunde zu legenden aktuellen Fassung der Änderungsverordnung vom 11. April 2000, GV NRW 380, darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 a LVO (wozu die Klägerin zählt) in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Hat sich die Einstellung wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert, so darf diese Altersgrenze im Umfang der Verzögerung, höchstens um drei, bei mehreren Kindern höchstens um sechs Jahre, überschritten werden (§ 6 Abs. 1 Satz 3 LVO). Schwerbehinderte Laufbahnbewerber dürfen vor vollendetem 43. Lebensjahr eingestellt werden (§ 6 Abs. 1 Satz 6 LVO). Die Klägerin hat zwar inzwischen sogar das Höchstalter für schwerbehinderte Laufbahnbewerber überschritten. Jedoch sieht § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO die Möglichkeit vor, eine Ausnahme von dem Höchstalter für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe zuzulassen. Demnach kann auch nach der heutigen Rechtslage einem früher entstandenen Recht der Klägerin auf Einstellung als Beamtin auf Probe Rechnung getragen werden. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 -, Der Öffentliche Dienst (DÖD) 1999, 139, und - 2 C 6.98 -, DÖD 1999, 140, sowie vom 20. Januar 2000 - 2 C 13.99 -, Zeitschrift für Beamtenrecht 2000, 305 = Recht im Amt 2000, 286 = Deutsches Verwaltungsblatt 2000, 1129 = Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter 2000, 297. Nach diesen Maßgaben ist die Klägerin nicht "überaltert". Zu ihren Gunsten greift die - bereits in der LVO in der Fassung der Änderungsverordnung vom 11. November 1997, GV NRW 396, enthaltene - Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO ein. Die Klägerin ist seit dem 10. März 1999 schwerbehindert. Zu diesem Zeitpunkt war sie 42 Jahre alt. Demzufolge durfte (und darf) sie entgegen der im gerichtlichen Verfahren aufrecht erhaltenen Weigerung des Beklagten nach den laufbahnrechtlichen Bestimmungen über das Höchstalter gemäß ihrem noch nicht bestandskräftig entschiedenen Einstellungsgesuch als Beamtin eingestellt werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft erst am 3. November 1999, also nach Vollendung des 43. Lebensjahres der Klägerin am 8. April 1999 erfolgte. Das gilt auch dann, wenn die Behörde vor der Ausstellung des Schwerbehindertenausweises vom 3. November 1999 noch keine Kenntnis davon gehabt hat, dass die Klägerin einen entsprechenden Antrag beim Versorgungsamt gestellt hatte. Diese Umstände berühren die Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO zu Gunsten der Klägerin nicht. Die Vorschrift setzt bezüglich der Einhaltung des Höchstalters bei der Einstellung eines schwerbehinderten Laufbahnbewerbers allein voraus, dass das 43. Lebensjahr noch nicht vollendet worden ist. In Fällen der vorliegenden Art ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend. Umstände, die erst nach der angefochtenen Verwaltungsentscheidung eintreten, können deshalb auf deren Rechtmäßigkeit Einfluss haben. Das ist hier der Fall. Wegen der während des erstinstanzlichen Klageverfahrens anerkannten Schwerbehinderung der Klägerin, die auf einen Zeitpunkt vor Vollendung des 43. Lebensjahres zurückreichte, ist die auf eine Überschreitung des Höchstalters für die Verbeamtung gestützte und im gerichtlichen Verfahren aufrecht erhaltene Verwaltungsentscheidung nachträglich rechtswidrig geworden. Denn der Beklagte hätte seit jenem Zeitpunkt seine Weigerung, dem Einstellungsbegehren zu entsprechen, nicht mehr auf die "Überalterung" der Klägerin stützen dürfen. Zwar müssen Rechte aus dem Schwerbehindertengesetz in Anspruch genommen werden. Demzufolge ist z.B. die Entlassung eines Beamten auf Probe nicht wegen fehlender Anhörung der Hauptfürsorgestelle rechtswidrig, wenn der Beamte sich nach vorheriger Anhörung zu der beabsichtigten Entlassung erst während des Widerspruchsverfahrens auf seine Schwerbehinderteneigenschaft beruft. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Juni 1993 - 6 A 2076/91 -; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1994 - 2 B 136.93 -. Das gibt jedoch für den vorliegenden Fall nichts her. Hier geht es nicht um eine formelle Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung, sondern um ein in der Laufbahnverordnung materiell-rechtlich statuiertes Höchstalter für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO setzt weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift eine Berufung des Laufbahnbewerbers auf die Schwerbehinderteneigenschaft voraus. Auch ist eine Kenntnis des Dienstherrn hiervon bei der Entscheidung über den Antrag auf Einstellung nicht erforderlich. Hiernach braucht der Senat nicht mehr darauf einzugehen, ob die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO zugunsten der Klägerin eingreift, was das Verwaltungsgericht verneint hat. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren diese Bestimmung für sich nicht mehr in Anspruch genommen. Ihr weiterer Hinweis auf die mit Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 22. Dezem-ber 2000 geregelten befristeten Ausnahmen von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze des § 6 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 LVO zwecks Gewinnung neu einzustellender Bewerber für bestimmte Lehrämter geht fehl. Der Beklagte hat damit von der ihm durch § 84 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, unter Ermessensgesichtspunkten Ausnahmen von dem Höchstalter des § 52 Abs. 1 LVO zuzulassen. Dies bietet keine Grundlage dafür, dass auch die bereits als Angestellte beschäftigte Klägerin als Beamtin eingestellt werden müsste. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2001 - 6 A 4698/00 -. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.