Beschluss
16 B 590/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0508.16B590.01.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtkostenfreien Rechtsmittelverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt. Die Beschwerde wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtkostenfreien Rechtsmittelverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. Es ist bereits zweifelhaft, ob ein Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 iVm § 146 Abs. 4 VwGO in genügender Weise dargelegt worden ist; denn die Antragstellerin hat in der Rechtsmittelschrift weder einen Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 iVm § 146 Abs. 4 VwGO normativ benannt noch sich der im Gesetz verwandten Begriffe bedient. Es spricht vielmehr einiges dafür, dass die nach Art einer Beschwerdebegründung alten Rechts verfassten Ausführungen auch lediglich die bereits eingelegte Beschwerde, nicht aber den Zulassungsantrag begründen sollen. Bezeichnenderweise lautet der letzte Satz der Rechtsmittelschrift: "Der Beschwerde ist daher stattzugeben." Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung) geltend gemacht werden soll, so liegt dieser Zulassungsgrund nicht vor bzw. ist er nicht hinreichend dargetan. Dass das Verwaltungsgericht zu Recht die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes hinsichtlich der Unterkunftskosten verneint hat, folgt schon daraus, dass auf Seite 2 der Rechtsmittelschrift eingeräumt wird, zum jetzigen Zeitpunkt drohe akut keine Räumungsklage. Auch im Übrigen werden keine hinreichenden Zweifel daran geweckt, dass das Verwaltungsgericht zutreffend die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes verneint hat. Unbeschadet der Frage, ob Pflegegeld - eine zweckgebundene Sozialleistung zur Sicherstellung der Pflege - im Falle der Weiterreichung an die Pflegeperson bei dieser als einzusetzendes Einkommen iSv § 76 BSHG zu berücksichtigen ist, kann die Antragstellerin auch nach Auffassung des Senats darauf verwiesen werden, ihren sozialhilferechtlichen Bedarf jedenfalls vorläufig aus dem Betrag von 800 DM zu decken, den ihr Vater aus dem ihm gezahlten Pflegegeld für die durch sie gewährleistete Pflege monatlich an sie weitergibt. Zwar mag es im Hinblick auf zu befürchtende Nachteile bei glaubhaft gemachtem Anordnungsanspruch im Einzelfall unzumutbar sein, weitergereichtes Pflegegeld auch dann vorläufig für den eigenen Lebensunterhalt einsetzen zu müssen, wenn dadurch eine offenstehende Kreditverbindlichkeit nicht bedient werden kann. Die Antragstellerin hat vorliegend aber nicht glaubhaft gemacht, dass ihr durch die vorläufige teilweise Nichtzahlung der nach ihren Angaben geschuldeten Darlehensrate von monatlich 350 DM spürbare Nachteile entstehen. Es ist offen, zu welchen Konditionen bei wem das behauptete Darlehen aufgenommen worden ist, so dass nach den gesamten Umständen in Betracht gezogen werden muss, dass auch an dieser Stelle entsprechende Überlegungen wie zum Anordnungsgrund hinsichtlich der Unterkunftskosten anzustellen sind. Da dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde nicht stattgegeben werden kann, ist die vorsorglich bereits eingelegte Beschwerde der Antragstellerin nach § 146 Abs. 4 VwGO nicht statthaft. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).