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Beschluss

12 E 692/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0517.12E692.00.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zugelassen, soweit der erstinstanzliche Prozesskostenhilfeantrag sich auf das Begehren bezogen hat, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragstellern ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 13. Mai bis 10. August 2000 in bestimmungsgemäßer Höhe mit Ausnahme der Unterkunftskosten und unter Berücksichtigung eines Regelsatzbedarfs der Antragsteller zu 1. und 2. in Höhe von 80 % des für sie jeweils maßgeblichen Regelsatzes und eines vollen Regelsatzes für die Antragstellerin zu 3. zu gewähren.

In diesem Umfang wird der angefochtene Beschluss geändert und den Antragstellern für das erstinstanzliche Verfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. C. aus D. bewilligt.

Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Beschwerde abgelehnt.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zugelassen, soweit der erstinstanzliche Prozesskostenhilfeantrag sich auf das Begehren bezogen hat, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragstellern ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 13. Mai bis 10. August 2000 in bestimmungsgemäßer Höhe mit Ausnahme der Unterkunftskosten und unter Berücksichtigung eines Regelsatzbedarfs der Antragsteller zu 1. und 2. in Höhe von 80 % des für sie jeweils maßgeblichen Regelsatzes und eines vollen Regelsatzes für die Antragstellerin zu 3. zu gewähren. In diesem Umfang wird der angefochtene Beschluss geändert und den Antragstellern für das erstinstanzliche Verfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. C. aus D. bewilligt. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Beschwerde abgelehnt. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : I. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gegeben. Soweit die Antragsteller zu 1. und 2. hinsichtlich ihres Regelsatzbedarfs jeweils mehr als 80 % des für sie maßgeblichen Regelsatzes begehren, ist die Zulassung der Beschwerde nicht gerechtfertigt. Ihr Zulassungsvorbringen weckt insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Denn nach der gefestigten Rechtsprechung der für das Sozialhilferecht zuständigen Senate des Oberverwaltungsgerichts reicht es zur Vermeidung wesentlicher Nachteile i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Regelfall aus, wenn einem erwachsenen Hilfe Suchenden zur Deckung seines Regelbedarfs 80 % des maßgeblichen sozialhilferechtlichen Regelsatzes zur Verfügung stehen. Vgl. Beschlüsse vom 28. Februar 2001 - 22 B 1771/00 -, vom 24. August 2000 - 22 B 1083/00 -, vom 11. Januar 1999 - 16 B 2474/98 - sowie vom 6. Februar 1997 - 8 B 52/97 - jeweils m.w.N.. Ernstliche Zweifel bestehen ebenso wenig hinsichtlich der begehrten Übernahme der Unterkunftskosten für die von den Antragstellern in der N. Straße 25 A bewohnte Wohnung. Es ist nämlich davon auszugehen, dass den Antragstellern zu keinem Zeitpunkt ernsthaft der Verlust dieser Unterkunft gedroht hat. Schon im Verfahren 22 L 1034/00 hatte die Antragstellerin zu 1. unter dem 29. März 2000 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, in der sie ausdrücklich darauf hinwies, dass das Haus, in dem sie wohne, ihrem Vater gehöre und sie nicht damit rechnen müsse, dass er ihr kündige. II. Soweit die Beschwerde zugelassen worden ist, ist sie begründet. Den Antragstellern ist in dem im Tenor dargelegten Umfang Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. C. aus D. zu bewilligen. 1. Die Antragsteller erfüllen die wirtschaftlichen Voraus- setzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu dem für diese Prüfung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Vgl. zu diesem Zeitpunkt: OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Mai 2000 - 16 E 679/99 -, vom 16. Juni 1992 - 18 E 275/91.A -, NVwZ-RR 93, 168 sowie Beschluss vom 12. November 1992 - 8 B 1577/92 - FamRZ 1993, 715 f.; Neumann in: Sodan/Ziekow, Stand November 1999, § 166 Rdnr. 161; jeweils m.w.N. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte in dem Umfang, in dem die Beschwerde zugelassen worden ist, hinreichende Aussicht auf Erfolg, vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem das Prozesskostenhilfegesuch Entscheidungsreife erlangt hat. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2001 - 15 E 29/01 -, vom 16. Februar 2001 - 16 E 267/00 -, vom 16. Februar 1993 - 14 E 903/91.A -, (Juris), vom 30. Juni 1993 - 25 E 426/93 -, NVwZ-RR 1994, 124, vom 3. September 1991 - 16 E 781/91.A -, NWVBl 1992, 72 f; Neumann in Sodan/Ziekow Stand November 1999, § 166 Rdnrn. 153 ff. m.w.N. Entscheidungsreife tritt in Bezug auf dieses Merkmal jedenfalls ein, sobald die (beabsichtigte) Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 ZPO hinreichende Ausicht auf Erfolg hat. Ob Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, ist demnach - auch bei späterer Entscheidung über das Gesuch - bereits im Hinblick auf den Zeitpunkt zu prüfen, zu dem der mit den erforderlichen Unterlagen versehene vollständige Prozesskostenhilfeantrag eingereicht ist und der Rechtsbehelfsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Bewilligungsreife lag - im vorliegenden Fall ungeachtet der weiteren Aufklärungsverfügungen des Gerichts - zum Zeitpunkt des Eingangs der Stellungnahme des Antragsgegners am 18. Mai 2000 beim Verwaltungsgericht vor. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden muss, wenn ein Erfolg der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang nicht hinreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Oktober 1991 - 1 BvR 1386/91 -, NJW 1992, 889 und vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 u.a. -, NJW 1991, 413. Hiernach konnte das Bestehen eines Anspruchs der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in dem Umfang, in dem die Beschwerde zugelassen worden ist, nicht von vornherein verneint werden. Einem auf §§ 11, 12 BSHG gestützten Hilfeanspruch der Antragsteller dürfte die Vorschrift des § 2 Abs. 1 BSHG nicht entgegengestanden haben. Zum Verhältnis der Vorschrift des § 2 Abs. 1 BSHG zu § 25 Abs. 1 BSHG vgl. Beschluss vom 9. Januar 2001 - 22 B 1425/00 -. Nach dieser Vorschrift schließen nur solche Ansprüche gegen Dritte - hier gegen das Arbeitsamt - den Anspruch auf Sozialhilfe aus, die alsbald realisierbar sind. Ein nicht rechtzeitig durchsetzbarer Anspruch, mithin ein solcher, der innerhalb des Bedarfszeitraums nicht zu einem Einkommens- oder Vermögenszufluss führt, der den Bedarf deckt, steht einem Hilfeanspruch dagegen nicht entgegen. Ungeachtet der Frage, ob von der Antragstellerin zu 1. verlangt werden konnte, sich arbeitslos zu melden - auf die folgenden Ausführungen zur Vorschrift des § 25 Abs. 1 BSHG ist zu verweisen -, konnte jedenfalls nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Antragstellerin zu 1. unmittelbar im Anschluss an ihre Meldung beim Arbeitsamt Leistungen bewilligt worden wären. Hiervon geht auch der Antragsgegner nicht aus. Er verweist in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2000 darauf, dass der Antragstellerin zu 1. in diesem Fall eine so genannte A-Bescheinigung erteilt worden wäre, mit der sie übergangsweise bei ihm Hilfe zum Lebensunterhalt hätte beantragen können. Der Antragsgegner war auch nicht berechtigt, den Antragstellern die begehrten Leistungen im Hinblick auf eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten gemäß §§ 60 ff. SGB I zu verweigern, wobei offen bleiben kann, ob die Antragstellerin zu 1. im Zusammenhang mit der verlangten Meldung beim Arbeitsamt eine solche Mitwirkungspflicht traf. Denn die auf eine Verletzung der Mitwirkungspflichten gestützte Versagung der Sozialhilfe kommt nur auf der Grundlage der Vorschrift des § 66 Abs. 1 SGB I in Betracht. Danach steht diese Entscheidung im Ermessen des Sozialhilfeträgers. An einer solchen Ermessensentscheidung des Antragsgegners fehlt es im vorliegenden Fall. Schließlich wäre einem Hilfebegehren der Antragsteller in dem oben dargelegten Umfang eine hinreichende Erfolgsaussicht auch nicht unter Heranziehung der Vorschrift des § 25 Abs. 1 BSHG abzusprechen gewesen. Ein Leistungsausschluss gemäß § 25 Abs. 1 BSHG hätte selbst bei Vorliegen der materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen in der Person der Antragstellerin zu 1. allein diese erfasst, nicht dagegen die Antragsteller zu 2. und 3.. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. hätte sich im Rahmen der Prüfung dieser Vorschrift die Frage gestellt, ob ihr abverlangt werden konnte, den Erziehungsurlaub abzubrechen, sich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden und im Fall der erfolgreichen Vermittlung eine Arbeit aufzunehmen. Dieses wäre nicht ohne weiteres zu bejahen gewesen. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist mehrfach entschieden worden, dass ein Hilfe Suchender nicht darauf verwiesen werden kann, seinen Erziehungsurlaub abzubrechen, um den Lebensunterhalt der Familie durch Arbeitseinkommen sicher zu stellen. Vgl. Nieders. OVG, Urteil vom 23. September 1998 - 4 L 5693/96 - FEVS 49, 181, 183 und Sächs. OVG, Urteil vom 18. Dezember 1997 - 2 S 614/95 -, FEVS 48, 488, 491 ff. Auch hat der beschließende Senat - Beschluss vom 10. April 2000 - 22 B 282/00 - unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung entschieden, dass Entsprechendes für eine Mutter gelten dürfte, die in den ersten drei Lebensjahren ihres Kindes nicht erwerbstätig ist und nicht sein will, ohne in einem an ein aktuelles Arbeitsverhältnis anknüpfenden Erziehungsurlaub zu sein. Ob dieses auch für den Fall gilt, dass die Erziehung und Betreuung des Kindes durch den Ehepartner bzw. Lebensgefährten sichergestellt werden kann, hat der Senat noch nicht entschieden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.