Beschluss
8 E 380/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:1214.8E380.04.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Februar 2004 geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Februar 2004 geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist begründet. Dem Kläger ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu gewähren, weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der in § 114 ZPO für die Gewährung von Prozesskostenhilfe vorgegebene Maßstab der hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bedeutet einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden kann, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist. Andererseits kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgaussichten der Rechtsverfolgung nicht in Betracht, wenn ein Erfolg der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nicht Aufgabe des summarischen Prozesskostenhilfeverfahrens ist, schwierige, bisher nicht geklärte Rechts- und Tatsachenfragen zu klären, und die letztendliche Prüfung und Bewertung des Klage- oder Antragsbegehrens nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlegt werden darf. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. August 2001 - 2 BvR 569/01 -, DVBl 2001, 1748; OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 12 E 692/00 - m.w.N. Nach diesen Maßstäben erscheint die bereits anhängige Klage gegen den Bescheid vom 13. Dezember 1999, mit dem der Beklagte dem Antrag der Beigeladenen auf Namensänderung stattgegeben hat, in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 28. März 2001 nicht von vornherein ohne Erfolgsaussichten. Denn die Frage der Rechtswidrigkeit dieser Bescheide und einer möglichen Rechtsverletzung des Klägers wird sich - unter Berücksichtigung der Länge der seit den Behördenentscheidungen bereits verstrichenen Zeit - erst im Hauptsachverfahren klären lassen. Gemäß § 3 Abs. 1 NÄG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein solcher Grund ist gegeben, wenn die für eine Namensänderung sprechenden Interessen die gegen eine solche Änderung streitenden Umstände überwiegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes setzt dies in den 'Scheidungskinderfällen' voraus, dass die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Zwar hatte das Bundesverwaltungsgericht insoweit vorübergehend die 'Förderlichkeit' der Namensänderung für das Kindeswohl als ausreichend erachtet, ist aber im Hinblick auf die Stärkung des Namensbandes zwischen dem Kind und seinem nichtsorgeberechtigten Elternteil durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 zu seiner früheren Rechtsprechung zurückgekehrt. Danach kann die Erforderlichkeit der Namensänderung nicht schon angenommen werden, wenn sie nur dazu dienen soll, dem Kind bloße Unannehmlichkeiten zu ersparen, die mit der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil verbunden sein können. Andererseits ist die Erforderlichkeit nicht erst dann zu bejahen, wenn die Belastbarkeit des Kindes erreicht ist. Allerdings ist zu verlangen, dass aufgrund der Namensverschiedenheit schwerwiegende Nachteile zu erwarten sind oder die Namensänderung für das Kind so erhebliche Vorteile bringt, dass die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil verständigerweise nicht zumutbar erscheint. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2002 - 6 C 18/01 -, BVerwGE 116, 28; vom 10. März 1983 - 7 C 58/62 -, BVerwGE 67, 52, vom 3. Februar 1984 - 7 C 40.83 -, Buchholz, 402.10 § 3 NÄG Nr. 52 und - 7 C 55/83 - sowie - 7 C 56/83 -, vom 4. Juni 1986 - 7 C 77/85 -, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 57; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2000 - 8 A 715/00 -, NJW 2001, 2565; OVG Brandenburg, Urteil vom 20. November 2003 - 4 A 277/02 -, FamRZ 2004, 1399. In den zitierten Entscheidungen hat sich das Bundesverwaltungsgericht wiederholt mit den Schwierigkeiten befasst, die für Kinder daraus resultieren, dass nach Scheidung der Eltern der sorgeberechtigte Elternteil gemäß § 1355 Abs. 5 BGB seinen Geburtsnamen wieder annimmt, während das Kind weiterhin den Namen des nichtsorgerechtigten Elternteils trägt, der bis zur Scheidung Familienname war. Dabei hat es zum Ausdruck gebracht, dass es für die Bewertung der Bedeutung der Namensänderung für das Kindeswohl notwendig ist, die maßgeblichen Gründe für die begehrte Namensänderung möglichst genau zu erfassen. Dabei gilt es die originären Belange des Kindes gegenüber den Interessen der Eltern abzugrenzen, die nicht selten durch die Erfahrung der gescheiterten Ehe bestimmt werden und auch Einfluss auf die Vorstellungen des Kindes nehmen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage im Ansatz zu Recht die Stellungnahme des Jugendamtes St. B. vom 6. Dezember 1999 und den ausführlichen Vermerk des Beklagten vom 27. März 2000 herangezogen, die beide auf Gesprächen mit der Beigeladenen sowie deren Mutter und dem Kläger bzw. der Auswertung deren schriftlicher Stellungnahmen basieren. Auch der zuständige Mitarbeiter der Widerspruchsbehörde hat sich in einem Gespräch mit der Beigeladenen einen persönlichen Eindruck von deren Motivationslage verschafft, den er in einem kurzen Vermerk vom 12. September 2000 niedergelegt hat. Diese Einschätzungen gelangen nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass es für die Beigeladene nach dem Auseinanderbrechen der Familie durch die Scheidung der Eltern von erheblicher Bedeutung ist, sich der Zugehörigkeit zur Familie ihrer Mutter, in deren Umfeld sie lebt, durch Übernahme deren Namens zu vergewissern. Sie werden durch den Vortrag des Klägers, der Namensänderung könne zugestimmt werden, wenn der Entfremdung von der Beigeladenen aktiv begegnet werde, nicht erschüttert. Allerdings ist für die Bewertung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide und der möglichen Rechtsverletzung des Klägers auf die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Denn der Beklagte hat die Wirksamkeit der Namensänderung durch den Vorbehalt der Rechtmitteleinlegung durch den Kläger auf den Zeitpunkt ihrer Unanfechtbarkeit hinausgeschoben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. März 1983 - 7 C 58.82 -, a.a.O. und vom 3. Februar 1984 - 7 C 56/83 -; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2000, a.a.O. Von daher wird das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen haben, dass die vorliegenden Stellungnahmen bereits drei und vier Jahre alt sind und sich die damals zehn- bzw. elfjährige Beigeladene in dieser Zeit vermutlich nicht nur unbedeutend weiterentwickelt hat. Denn die schutzwürdigen Belange des Kindeswohls nicht zuletzt vom Alter der Kinder und ihrer konkreten Lebenssituation abhängig. BVerwG, Urteile vom 10. März 1983 - 7 C 58.82 -, a.a.O., vom 3. Februar 1984 - 7 C 55/83 - und - 7 C 56/83 -. Insofern wird es für die Abwägung der für und gegen die Namensänderung sprechenden Interessen und der in diesem Zusammenhang notwendigen Beurteilung, inwieweit das Kindeswohl der Beigeladenen von dem geführten Familiennamen berührt wird, entscheidend auf den Eindruck ankommen, den das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung von den Verfahrensbeteiligten und deren Interessenslagen gewinnt. Dabei wird der Anhörung der Beigeladenen besondere Bedeutung zukommen. Auch die Frage, ob es zur Beurteilung des Kindeswohls aktueller Stellungnahmen Dritter bedarf, kann letztlich erst auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung beantwortet werden. Von daher können der Klage auf der Grundlage der bisher verfügbaren Erkenntnisse die Erfolgsaussichten nicht ohne weiteres abgesprochen werden, ohne dass dem positiven Ausgang des Prozesskostenhilfeverfahrens präjudizielle Wirkung für das Hauptsacheverfahren zukäme. Die Kostenentscheidung folgt aus § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).