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Urteil

3 A 1570/97

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0518.3A1570.97.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit (in Höhe eines Teilbetrages von 843,75 DM) in der Hauptsache für erledigt erklärt ha- ben; in diesem Umfang ist das angefochtene Urteil wirkungslos.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt 7 % der bis zum 17. Januar 2001 angefallenen Kosten des Verfahrens; die übrigen Verfahrenskosten fallen der Klägerin zur Last.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betra- ges abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Si- cherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit (in Höhe eines Teilbetrages von 843,75 DM) in der Hauptsache für erledigt erklärt ha- ben; in diesem Umfang ist das angefochtene Urteil wirkungslos. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte trägt 7 % der bis zum 17. Januar 2001 angefallenen Kosten des Verfahrens; die übrigen Verfahrenskosten fallen der Klägerin zur Last. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betra- ges abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Si- cherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks straße 20 in - (Gemarkung Flur 56 Flurstück 135). Die straße beginnt an der straße und verläuft im wesentlichen in etwa nordöstli- cher Richtung. Nach etwa 370 m wird sie von der straße gekreuzt. Jenseits dieser Kreuzung behält sie zu- nächst auf ca. 240 m in etwa die gleiche Richtung bei, knickt dann in etwa südöstlicher Richtung ab und endet nach weiteren ca. 80 m an der Straße . Nachdem die Stadt die straße zwischen straße und der Straße bis zum Jahre 1989 in verkehrsberuhigender Weise hatte ausbauen lassen, setzte der Beklagte durch Erschließungsbei- tragsbescheid vom 3. November 1993 gegen die Klägerin einen Er- schließungsbeitrag für diese Teilstrecke in Höhe von 12.005,55 DM fest, rechnete hierauf eine Barvorausleistung von 2.363,-- DM an und forderte die Klägerin zur Zahlung von 9.642,55 DM auf. Ihren hiergegen gerichteten Widerspruch begründete die Klägerin u.a. wie folgt: Die der Heranziehung zugrunde gelegte Erschließungsbei- tragssatzung sei nichtig, wie sich aus den entsprechend heranzu- ziehenden Darlegungen des OVG Münster zur Straßenbaubeitragssat- zung der Stadt ergebe (Urteil vom 5. Oktober 1993 - 2 A 1785/90 -). Im übrigen fehle es an dem nach § 5 Abs. 1 EBS erforderlichen Abschnittsbildungsbeschluß des Rates. Der Erschließungsaufwand sei um Kapitalkosten sowie um Zuschüsse des Landes für verkehrsberuhi- gende Maßnahmen zu verringern. Diesen Widerspruch wies der Beklag- te unter dem 13. September 1994 als unbegründet zurück, wozu er im wesentlichen ausführte: Entgegen der Auffassung der Klägerin han- dele es bei dem abgerechneten Teil der straße nicht um eine vorhandene Straße im Rechtssinne, da dieser Straßenteil erst nach 1909 angelegt worden sei, mithin mehr als 20 Jahre nach Erlaß des ersten Ortsstatuts der Gemeinde vom 13. August 1889. Die Bei- tragspflicht für den abgerechneten Abschnitt der straße habe erst entstehen können, als durch die am 20. Dezember 1992 in Kraft getretene Abweichungssatzung auf den nach § 13 EBS erforderlichen Grunderwerb für kleine Flurstücke von insgesamt 14 qm im Bereich der Straße verzichtet worden sei. Die Abschnittsbildung habe der Oberstadtdirektor als einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung vornehmen können. Entgegen der Ansicht der Klägerin enthalte der beitragsfähige Erschließungsaufwand zu Recht Zinsen für die von der Stadt aufgenommenen Darlehen; der Aufwand sei auch nicht um Zuschüsse Dritter zu kürzen, da solche nicht gezahlt worden seien. Schließlich sei das Grundstück straße 6 zu Recht nicht in die Verteilung einbezogen worden, da es an den nicht ausgebauten Teil der straße grenze, der ab der Knickstelle in östlicher Richtung zu den Sportanlagen und Kleingärten führe. Die Klägerin hat am 10. Oktober 1994 Klage erhoben und zur Begründung ihr Widerspruchsvorbringen wiederholt und vertieft. Sie hat sinngemäß beantragt, den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 3. November 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 1994 aufzuheben. Der Beklagte hat sich hiergegen mit dem Klageabweisungsantrag gewandt und sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide bezogen. Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung ihrer Berufung, die der Senat durch Beschluß vom 12. Februar 1999 gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen hat, trägt die Klägerin unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren vor: Mangels eines gesetzlich zulässigen Verteilungsmaßstabs sei die angewandte Erschließungsbeitragssatzung vom 21. Dezember 1978 nach wie vor als nichtig anzusehen. Des weiteren scheitere eine Heranziehung zum Erschließungsbeitrag daran, daß es sich bei der Friedrichstraße um eine vorhandene Straße i.S.v. § 242 Abs. 1 BauGB handele. Bei Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts der Gemeinde im Jahre 1889 sei die Straße vollständig ausgebaut und zum Anbau bestimmt gewesen. Für diese Straße seien nämlich im Adreßbuch und Geschäftsanzeiger für die Stadt aus dem Jahre 1907 10 Hausnummern vergeben, wobei ohne Bedeutung sei, daß das Adreßbuch nur 3 Hausnummern ausdrücklich nenne. Der angefochtene Beitragsbescheid könne auch nicht teilweise als Straßenbaubeitragsbescheid aufrechterhalten werden, weil bei der Verkehrsberuhigungsmaßnahme die Fahrbahn ohne den zum Schutz der Fußgänger erforderlichen Bürgersteig hergestellt worden sei und es deshalb an einer Verbesserung und einem wirtschaftlichen Vorteil für die Anlieger fehle. Die geltend gemachte Erschließungsbeitragsforderung sei auch deshalb nicht entstanden, weil die durchgeführte Ausbaumaßnahme nicht mit der Ausbauplanung und dem Bauprogramm übereinstimme, das die Bezirksvertretung Haspe im Jahre 1984 beschlossen habe. Das angefochtene Urteil könne ferner keinen Bestand haben, weil es die von den Anliegern erbrachten "Sicherheitsleistungen" nicht als Gegenposition bei der Berechnung des beitragsfähigen Aufwandes berücksichtige. Bei einer Kapitalverzinsung mit mindestens 6 % für die Zeit von 1965 bis zur Gegenwart berechne sich über den von ihr, der Klägerin, geleisteten Betrag von 2.363,-- DM hinaus eine Überzahlung von mindestens 314,98 DM. Wie einem Ausschnitt der Zeitung " " vom 25. Mai 1988 zu entnehmen sei, habe die Stadt für die Verkehrsberuhigungsmaßnahme in der straße einen zu Gunsten der Anlieger anrechnungsfähigen Landeszuschuß von 70 % des Aufwandes erhalten, so daß der beitragsfähige Aufwand entsprechend zu verringern sei. Der beitragsfähige Aufwand sei zudem um Kapitalkosten von 103.566,55 DM zu reduzieren, weil bei Gesamtbaukosten von 356.510,97 DM und den erwähnten "Sicherheitsleistungen" der Anlieger unmöglich Kapitalkosten von fast einem Drittel der Baukosten angefallen sein könnten. Bei der Heranziehung habe der Beklagte auch nicht berücksichtigt, daß beim Ausbau der straße Eigentümer-Eigenleistungen erbracht worden seien, so z.B. die Herstellung der seitlichen Straßenbefestigung mit Regenrinne zwischen den Grund- stücken und . Der geforderte Erschließungsbeitrag sei ferner deshalb überhöht, weil der Sportplatz, das Tennisplatzgrundstück, die Gartengrundstücke und das Hausgrundstück straße 6 nicht in die Beitragsverteilung einbezogen seien, obwohl der Sportplatz mit einem Clubhaus, das Tennisplatzgrundstück mit Clubhaus und Tennishalle und die Gartengrundstücke mit einer Vielzahl von Gartenhäusern bebaut seien. Schließlich sei daran festzuhalten, daß die Beitragsforderung zu Ende des Jahres 1992 verjährt sei; wenn der Gemeinde lediglich eine Fläche von 14 qm zum vollständigen Grunderwerb fehle, sei sie nicht verpflichtet, eine Abweichungssatzung zu erlassen. Der Beklagte wendet sich gegen die Berufung, indem er auf sein Vorbringen erster Instanz und das angefochtene Urteil Bezug nimmt und zusätzlich ausführt: Entgegen der Auffassung der Klägerin seien in der Kapitalkostenberechnung richtigerweise Kanalbaukosten in einer Gesamthöhe von 50.118,97 DM berücksichtigt, da sie bei der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage tatsächlich entstanden seien. Hingegen sei eine Verzinsung der Vorausleistungen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zulässig und es könnten keine "Eigentümer-Eigenleistungen" angerechnet werden, da sie nicht nachgewiesen seien und nicht zur endgültigen Herstellung geführt hätten. Weiterhin legt der Beklagte eine unter Berücksichtigung des Senatsurteils vom 22. September 1999 (3 A 3625/97) und des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2000 (11 C 3.99) erstellte Beitragsneuberechnung vor, die reduzierte Kapitalkosten von 71.232,29 DM zugrunde legt, verringert deshalb die Beitragsfestsetzung für das Grundstück der Klägerin um 843,75 DM auf 11.161,80 DM und erklärt den Rechtsstreit in Höhe eines Teilbetrages von 843,75 DM in der Hauptsache für erledigt. Die Klägerin schließt sich der Teil-Erledigungserklärung an mit dem Bemerken, die Neuberechnung der Kapitalkosten sei nach wie vor fehlerhaft, was sich aus einer Ausarbeitung des Anliegers Rusert vom 20. Dezember 2000 ergebe. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die streitbefangenen Bescheide in Höhe der aufrechterhaltenen Festsetzung von 11.161,80 DM aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und des Sachverhalts im übrigen wird auf die gerichtliche Streitakte nebst Beiakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und ist das angefochtene Urteil nach § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären. Die im übrigen (hinsichtlich eines Festsetzungsbetrages von 11.161,80 DM) weitergeführte Berufung ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind in dem aufrechterhaltenen Umfang rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für den abgerechneten Teil der straße ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich hierbei um eine vorhandene, beitragsfreie Erschließungsanlage i.S.v. § 242 Abs. 1 BauGB handelte. Das gilt einmal unter dem Gesichtspunkt der (anliegerbeitragsfreien und erschließungsbeitragsfreien) vorhandenen Straße i.S.v. § 15 des Fluchtliniengesetzes. Von einer vorhandenen Straße in diesem Sinne kann nur dann die Rede sein, wenn die Straße bei Erlaß des ersten Ortsstatuts (hier: 1889) als Ortsstraße existierte, vgl. Arndt, KStZ 1984, 107 (m.w.N.). Hierzu ist in einem Vermerk des Beklagten vom 11. Dezember 1968 festgehalten, daß die abgerechnete Straßenstrecke im Kataster von 1909 nicht erscheine und demnach erst nach 1909 angelegt sein könne; nach den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung mitgeteilten Feststellungen der Straßenanlieger ist die (östliche) straße erst nach 1910 angelegt worden. Dies spricht dafür, daß die im Adreßbuch von 1907 verzeichneten Häuser straße 6, 8 und 10 an der "alten" Strecke der straße westlich der straße lagen, daß somit die abgerechnete Strecke bei Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts der Gemeinde nicht existierte. Zum anderen ist auch nicht anzunehmen, daß die Abrechnungsstrecke vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes programmgemäß hergestellt worden wäre. Vielmehr wird die Straße in einer Baubeschreibung aus dem Jahre 1955 (für das Haus Nr. 22) als "teilweise ausgebaute Straße" bezeichnet. Zudem ist in einem Plan von 1952 (für das Hausgrundstück Nr. 13) eine "festges. Straßenfluchtlinie" verzeichnet, die teilweise auf den Anliegergrundstücken Nr. 11 und 9 verläuft. Ein Plan von 1954 (für das Grundstück straße Nr. 59) verzeichnet eine "vorgesehene Straßenfluchtlinie", die auf den Anliegergrundstücken Nr. 28, 30 und dem Eckgrund- stück straße 59 verläuft. Während der Hinweis "teilweise ausgebaute Straße" unmittelbar im Sinne einer nicht programmgemäßen Herstellung zu deuten ist, besteht allerdings eine solche unmittelbare Verknüpfung zwischen einer (festgesetzten) Straßenfluchtlinie und dem Bauprogramm nach Fluchtliniengesetz (dem "Wie" des Straßenausbaus) nicht. Vgl. den Senatsbeschluß vom 17. April 2001 - 3 A 3116/00 - (m.w.N.). Doch sind im Regelfall und so auch hier die (festgesetzten) Straßenfluchtlinien ein Indiz für den Willen der Gemeinde, eine Straße in diesem Umfang auszubauen (ein Indiz für das "Ob" des Straßenausbaus). Vgl. Arndt, KStZ 1984, 107, 123, (unter Hinweis auf OVG Lüneburg, Urteil vom 10. August 1967 - I OVG A 83/66 -) sowie das Senatsurteil vom 12. Juli 1988 - 3 A 867/85 - (unter Hinweis auf PrOVG, Urteil vom 1. Februar 1907 - II C 454/06 -, PrOVGE 50, 62-68 -). Die umstrittene Heranziehung zum Erschließungsbeitrag findet, soweit es im vorliegenden Verfahren darauf ankommt, in der vom Beklagten angewendeten Erschließungsbeitragssatzung von 1978/1983 eine hinreichende ortsrechtliche Grundlage; hierzu kann auf das den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bekannte Urteil des Senats vom 24. März 1997 (3 A 3717/91) Bezug genommen werden. Die Anwendung dieses Satzungsrechts scheitert nicht an der Art der abgerechneten Ausbaumaßnahmen (verkehrsberuhigende Ausführung); denn auch solche Maßnahmen können zu einer erstmaligen bzw. endgültigen Handlung im Sinne von § 128 Abs. 1 Nr. 2, § 132 Nr. 4, § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB führen und stellen, entgegen der Auffassung der Klägerin, keineswegs stets eine (nachmalige) Herstellung oder Verbesserung i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG dar. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung ergeben sich auch nicht aus der vom Beklagten zum Zwecke der Beitragsabrechnung getroffenen Wahl des Ermittlungsraumes. Nach § 130 Abs. 2 Satz 1 BauGB kann der beitragsfähige Erschließungsaufwand für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Für die Frage, von wo bis wohin eine einzelne Erschließungsanlage (Anbaustraße) reicht, ist das bei natürlicher Betrachtungsweise sich ergebende örtliche Erscheinungsbild im Zeitpunkt der Entstehung der Erschließungsbeitragspflicht maßgebend, insbesondere nach den Kriterien Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung, und zwar unter dem Gesichtspunkt, ob eine Straßenstrecke sich hiernach als ein augenfällig abgegrenztes Element des Straßennetzes darstellt. Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Aufl., § 12 Rn. 10 (m.w.N.). Hiernach erscheint die abgerechnete Strecke wegen ihres einheitlichen Ausbaus mit Verbundpflaster in etwa gleicher Breite entweder als einzelne Erschließungsanlage (falls die in ihrem nördlichen Teil erheblich breitere straße die im Kreuzungsbereich mit den Fahrbahnen gegeneinander versetzten Äste der straße jeweils als nicht mehr zusammengehörig und somit als eigenständige oder "einzelne" Anlagen erscheinen läßt) oder als Teil einer Erschließungsanlage " straße", die von der straße bis zur Straße reicht. Die geradlinige Fortsetzung der straße bei ihrem Knickpunkt in Höhe des Hauses Nr. 10 erscheint angesichts ihres (provisorischen) Ausbaus mit einer durchweg etwa 3 m und damit etwa halb so breiten Teerdecke entweder als selbständige Erschließungsanlage (wenn wegen ihres "weiterführenden" Charakters ihre Zufahrtsähnlichkeit verneint wird, vgl. Driehaus, a.a.O., § 12 Rn. 13 ff.) oder als unselbständiges Anhängsel der Friedrichstraße (wenn darauf abgestellt wird, daß ihre Anbaubestimmung nach ca. 40 bis 50 m in Höhe des Hauses Nr. 6 endet). Eine Abschnittsbildung zwecks Abrechnung der neu ausgebauten Strecke war demnach nicht erforderlich, falls die "Fortsetzungsstrecke" (in Richtung Tennisplätze, Kampfbahn und Kleingärten) eine selbständige Erschließungsanlage darstellt und falls die Abrechnungsstrecke an der Kreuzung mit der straße entweder an die "alte" straße als vorhandene Erschließungsanlage i.S.v. § 242 Abs. 1 BauGB anschließt oder wegen des Eindrucks in der Örtlichkeit als Beginn einer neuen Erschließungsanlage erscheint. Anderenfalls wäre eine Abschnittsbildung zwar erforderlich gewesen. Unter diesen Umständen ist aber anzunehmen, daß das nach § 5 Abs. 3 EBS 1979/1983 hierfür zuständige Bauverwaltungsamt mit der bewußten Entschließung zur Abrechnung gerade dieser Straßenstrecke konkludent eine Abschnittsbildung vorgenommen hat, die sich an Querstraßen als taugliche Endpunkte anlehnt. Unter der Voraussetzung, daß eine Abschnittsbildung i.S.v. § 130 Abs. 2 Satz 1 BauGB erforderlich war, erscheint auch als unbedenklich, daß die "Fortsetzungsstrecke" dadurch von der vorliegenden Abrechnung "abgehängt" worden ist. Insbesondere sind weder dem Vorbringen der Klägerin noch dem übrigen Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß der Ausbau der Abrechnungsstrecke mit besonders hohen Kosten verbunden gewesen wäre, wie sie an der "Fortsetzungsstrecke" nicht zu erwarten wären, und daß deshalb mit einer unzulässigen Beitragsverzerrung im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu rechnen wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1996 - 8 C 30.94 -, DVBl. 1996, 1325. Eine wegen des Willkürverbots unzulässige "Beitragsverzerrung" in diesem Sinne liegt allerdings nicht vor, wenn die separate Abrechnung eines weiteren Straßenabschnitts wegen der dort anzutreffenden relativ größeren Verteilungsflächen zu einer geringeren Belastung der durch den weiteren Abschnitt erschlossenen Grundstücke führt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1997 - 8 C 9.96 -, DVBl. 1998, 48. Die Grundstücke, die nach Auffassung der Klägerin zusätzlich in die vorliegende Verteilung einzubeziehen sind, werden sämtlich von der "Fortsetzungsstrecke" der straße erschlossen, die der Beklagte nach Vorstehendem in nicht zu beanstandender Weise von der vorliegenden Abrechnung ausgenommen hat. Hiervon abgesehen, sprechen die vorliegenden Pläne und insbesondere auch das von der Klägerin eingereichte Luftbild dafür, daß nicht nur das Kampfbahngrundstück, sondern auch das Tennisplatzgrundstück und die weiter östlich gelegenen Kleingärten im Außenbereich liegen vgl. etwa BVerwG, Beschluß vom 10. September 2000 - 4 B 39.00 -, DÖV 2000, 1010, und deshalb ganz unabhängig davon, über welche Straßenstrecken sie erreichbar sind, nicht i.S.v. §§ 131, 133 BauGB erschlossen sein können. Eine Heranziehung zum Erschließungsbeitrag scheitert schließlich nicht an den von der Klägerin im weiteren noch bezeichneten Hindernissen. Das gilt einmal für die Erfüllung des sog. formlosen Bauprogramms. Während die Bezirksvertretung ursprünglich (worauf die Klägerin verweist) im Jahre 1984 einen Ausbau der straße in konventioneller Weise (im sog. Trennsystem) gebilligt hatte, hat sie am 23. September 1986 der von der Verwaltung vorgestellten Ausbauplanung zugestimmt, die einen Ausbau in verkehrsberuhigter Form vorsah. Das gilt zum anderen für den Gesichtspunkt der Verjährung. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 EBS 1979/1983 hängt die endgültige Herstellung einer Straße vom Eigentum der Stadt an den "dafür erforderlichen Flächen" ab. Damit sind die nach dem Ausbauplan erforderlichen (und hier demgemäß tatsächlich hergestellten) Straßenflächen gemeint. Vgl. zu einer ähnlichen Satzungsbestimmung Senatsurteil vom 15. November 1988 - 3 A 791/88 -. Dagegen spricht nichts dafür, die Satzungsbestimmung - entsprechend der Auffassung der Klägerin - so auszulegen, daß das Fehlen des Erwerbs "geringfügiger Restflächen" unschädlich sei; denn eine Regelung dieses Inhalts wäre unbestimmt und deshalb nichtig, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1982 - 8 C 39-41.81 -, BauR 1983, 356. Demnach war eine Abweichungssatzung hinsichtlich des Eigentumserwerbs an den "Restflächen" für die Entstehung der Erschließungsbeitragspflicht erforderlich, wie sie mit der am 29. Oktober 1992 beschlossenen Abweichungssatzung mit hinreichend bestimmten Inhalt gegeben ist ("die ... straße ... ist endgültig hergestellt, ohne daß die für sie erforderlichen Flächen insgesamt im Eigentum der Stadt stehen"). Somit ist die Heranziehung zum Erschließungsbeitrag vor Ablauf der Festsetzungsfrist erfolgt. Die Höhe der vom Beklagten noch aufrechterhaltenen Beitragsfestsetzung ist zunächst insofern nicht zu beanstanden, als sie von dem zugrunde liegenden beitragsfähigen Erschließungsaufwand abhängt. Das gilt einmal für die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob der Aufwand um Zuschüsse Dritter, insbesondere Landeszuschüsse, zu kürzen ist. Insoweit hält der Vermerk des Beklagten vom 19. August 1991 fest, Zuwendungen Dritter für den Bau der Abrechnungsstrecke seien nicht gegeben worden. Zudem hat das zuständige Landeswirtschaftsministerium unter dem 12. Juli 1999 dem Senat auf Anfrage mitgeteilt, bei der straße im Ortsteil handele es sich um eine reine Erschließungsstraße; eine Förderung mit Mitteln des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes sei in der Vergangenheit nicht möglich gewesen und sei auch heute noch nicht möglich. Hiernach ist anzunehmen, daß Zuschüsse Dritter und insbesondere Landeszuschüsse für den Ausbau der Abrechnungsstrecke nicht gezahlt worden sind. Zugleich ist angesichts dieser Auskunft kein Anhalt für die von der Klägerin geäußerte Vermutung gegeben, die Stadt habe Zuschußmöglichkeiten zu Gunsten der Anlieger der straße nicht wahrgenommen und dadurch gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen. Zum anderen ist, entgegen der Auffassung der Klägerin, der beitragsfähige Erschließungsaufwand nicht um Kapitalkosten zu verringern, da diese nach wie vor grundsätzlich zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gehören, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 - 8 C 4.89 -, BVerwGE 85, 306. Diese Kapitalkosten erscheinen in der dem Schriftsatz vom 4. Dezember 2000 beigefügten Berechnung des Beklagten mit 71.232,29 DM jedenfalls nicht als zu hoch angesetzt angesichts des Umstandes, daß die vom Beklagten im Januar 2000 "von Hand" aufgestellte, am Urteil des Senats vom 22. September 1999 (3 A 3625/97) orientierte Zinsberechnung einen Betrag von 83.101,83 DM ausgewiesen hatte. Die Höhe des nunmehr noch festgesetzten bzw. geforderten Erschließungsbeitrags ist schließlich nicht mit Rücksicht auf die "Gegenansprüche" zu verringern, deren die Klägerin sich berühmt. Das gilt einmal für die von der Klägerin erbrachte Vorausleistung ("Barvorausleistung") von 2.363,-- DM. Diese Vorausleistung ist vom Beklagten richtigerweise bei der Ermittlung des Zahlungsbetrages vom Festsetzungsbetrag abgezogen worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dieser Betrag angesichts des seit Mitte der siebziger Jahre im Gemeindehaushaltsrecht geltenden Gesamtdeckungsprinzips in der "Aufwendungsphase" noch nicht zu berücksichtigen, und zwar weder durch Abzug vom beitragsfähigen Aufwand noch durch Verringerung des kreditfinanzierten Teils des beitragsfähigen Aufwandes, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990, a.a.O. Das gilt des weiteren für die von der Klägerin erstrebte "Zinsvergütung von mindestens 6 %". Der Klägerin steht nämlich kein Anspruch auf Vergütung von Zinsen auf den der Stadt bereits in den sechziger Jahren zur Verfügung gestellten Vorausleistungsbetrag zu, mit dem sie gegen den Beitragsanspruch der Stadt "gegenrechnen" könnte. Zum Fehlen einer Rechtsgrundlage im Bundesbaugesetz und im Baugesetzbuch für die Verzinsung von Vorausleistungen bzw. Sicherheitsleistungen (vom Sonderfall des § 133 Abs. 3 Satz 4 BauGB abgesehen) vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990, a.a.O., sowie Driehaus, a.a.O., § 21 Rn. 8. Hiervon abgesehen, müßte eine Aufrechnung mit einem Anspruch auf Zinsvergütung für eine Vorausleistung oder "Sicherheitsleistung" daran scheitern, daß § 226 Abs. 3 AO (i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5a KAG) die Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zuläßt. Die Höhe des vom Beklagten nunmehr noch aufrechterhaltenen Zahlungsbetrages ist ferner nicht mit Rücksicht auf die von der Klägerin angeführten Eigenleistungen von Anliegern zu verringern. Insoweit behauptet die Klägerin nicht, sie selbst habe Eigenleistungen erbracht, die ihr im Sinne einer "Sachvorausleistung" auf den Erschließungsbeitrag angerechnet werden müßten. Die von ihr angeführten Arbeiten anderer Anlieger an der straße könnten ihr allenfalls dann zugute kommen, wenn das von einem Anlieger geschaffene Bauwerk zu einem Bestandteil des endgültigen Straßenzustandes wird, so daß der Gemeinde hierdurch anderenfalls zu machende Ausgaben erspart würden und der beitragsfähige Erschließungsaufwand "automatisch" entsprechend geringer ausfiele; nach dem von der Klägerin nicht weiter angegriffenen Vorbringen des Beklagten ist dieser Fall bei der straße allerdings nicht eingetreten. Sollten andere Anlieger an der straße gegen die Stadt Ansprüche auf Vergütung von "Sachvorausleistungen" erworben haben und sollten die auf diese Ansprüche zu zahlenden Beträge den beitragsfähigen Erschließungsaufwand erhöhen, so hätte das nicht einen geringeren, sondern einen höheren Festsetzungsbetrag und zugleich einen höheren Zahlungsbetrag für die Klägerin zur Folge. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2, § 161 Abs. 2 VwGO sowie § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO und § 132 Abs. 2 VwGO.